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BGH Beschluss vom 21.03.2000 – 1 StR 609/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 609/99

BESCHLUSS

vom

21. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verabredung zum Mord u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Traunstein vom 16. Juli 1999, soweit es ihn

betrifft, aufgehoben

a) im Schuldspruch mit den Feststellungen, soweit der

Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen

Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie we-

gen Beleidigung (Fälle II. 1a bis d der Urteilsgründe)

verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Jugendstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung zurückverwiesen

a) hinsichtlich der Fälle II. 1a bis d der Urteilsgründe an

das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Regens-

burg,

b) hinsichtlich des Falles II. 2 der Urteilsgründe (Verabre-

dung zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge

und Raub) an eine andere Jugendkammer des Landge-

richts Traunstein, die auch über die Kosten des

Rechtsmittels zu entscheiden hat.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Traunstein hat den Angeklagten wegen in Regensburg

und Umgebung begangenen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Nötigung in

Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Beleidigung (Fälle II. 1a bis d der Ur-

teilsgründe) sowie wegen einer in der Justizvollzugsanstalt Laufen-Lebenau

begangenen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge

und Raub zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die

Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1a bis d der Urteilsgründe kann

nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer des Landgerichts Traunstein war

für die Entscheidung nicht zuständig. Die Verbindung von Strafsachen, die

nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann

nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO

verbunden werden (BGHSt 22, 232; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 13 Rdn. 3). Eine

die sachliche Zuständigkeit verändernde Verbindung kann nur durch Ent-

scheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeigeführt werden (§ 4

Abs. 2 StPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren

unwirksam ist (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12; vgl. zu allem auch

Felsch NStZ 1996, 163 ff.). Das Verfahren ist deshalb noch beim Amtsgericht

– Jugendschöffengericht – Regensburg rechtshängig.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe

aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten aufgedeckt. Der Ausspruch über die verhängte Jugendstrafe

hat schon wegen des Wegfalls der Verurteilung in den Fällen II. 1a bis d der

Urteilsgründe keinen Bestand. Im übrigen rügt die Revision zu Recht, das

Landgericht habe der erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten nicht

das ihr zustehende letzte Wort gewährt.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

”Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.

m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen Erziehungsberechtigten oder gesetzli-

chem Vertreter stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen – das

letzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612). Ange-

sichts der dienstlichen Stellungnahmen des Richters am Landgericht Dr. S.

sowie der Urkundsbeamtin Justizsekretärin L. ist davon auszuge-

hen, dass die Mutter des Angeklagten nach Schließung der Beweisaufnahme

am 16. Juli 1999 in der Hauptverhandlung anwesend war, als dem Angeklag-

ten nach den Schlussvorträgen das letzte Wort erteilt wurde. Da die (negati-

ve) Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO sich nicht auf die Abwe-

senheit von Personen, deren Anwesenheit das Gesetz nicht zwingend vor-

schreibt, erstreckt, kann daraus, dass dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht

eindeutig zu entnehmen ist, ob die Mutter des Angeklagten bis zum Ende der

Hauptverhandlung anwesend war, nicht geschlossen werden, dass sie den

Sitzungssaal vorzeitig verlassen hat. Im Hinblick auf die besondere Bedeu-

tung der Schlussvorträge und des letzten Wortes sowie des anschließend

verkündeten Urteils ist es vielmehr nahe liegend, dass die Mutter des Ange-

klagten der Hauptverhandlung bis zu deren Schluss beigewohnt hat (vgl.

hierzu BGH NStZ 1999, 426). Ihr hätte als Erziehungsberechtigter (§ 1626

Abs. 1 BGB) daher ebenfalls das letzte Wort erteilt werden müssen.

Dieser Verfahrensverstoß führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs, weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann. Den Schuld-

spruch lässt er unberührt. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten

- auch hinsichtlich des Falles II. 2 - weitgehend eingeräumt. Die Mutter des

Angeklagten war nicht Zeugin der Geschehnisse in der Justizvollzugsanstalt

Laufen-Lebenau. Auch dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, wel-

che entlastenden Umstände zur Schuldfrage die Mutter des Angeklagten - die

im übrigen in der Hauptverhandlung angehört wurde (SA Bd. II Bl. 185) - hätte

vortragen können. Der Verfahrensverstoß kann sich aber auf die Entschei-

dung zum Strafausspruch ausgewirkt haben. Die Schlussvorträge hätten der

Mutter des Angeklagten möglicherweise Anlass zu ihre bisherigen Angaben

ergänzenden Ausführungen gegeben, wäre ihr das letzte Wort erteilt worden.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung, vor allem bei der Feststellung

schädlicher Neigungen, ausdrücklich auf die Lebensumstände des Ange-

klagten Bezug genommen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass

die diesbezüglichen Erwägungen der Jugendkammer anders ausgefallen wä-

ren, wäre der Mutter des Angeklagten das letzte Wort gewährt worden."

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