Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.06.2000 – 3 StR 84/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 9. August 1999 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von neun Jahren verurteilt und ein sichergestelltes Handy eingezogen. Mit der
Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts wendet sich der Be-
schwerdeführer gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-
rüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.
I. Nach den Feststellungen gehörte der Angeklagte zu den Hintermän-
nern eines gescheiterten Rauschgiftgeschäftes, bei dem 30 kg Heroin und 1 kg
Kokain für 670.000 DM an die polizeiliche Vertrauensperson B. verkauft
werden sollten. Nach deren Angaben kam es zu zahlreichen Treffen, bei denen
für die Verkäuferseite unterschiedliche Personen tätig wurden. Der Angeklagte
soll an fünf solcher Treffen teilgenommen und dabei neben weiteren im einzel-
nen dargestellten Handlungen die Vertrauenswürdigkeit des Scheinaufkäufers
B. überprüft und seine Beteiligung an dem geplanten Geschäft mit zu-
nächst 10 bis 12 kg, dann mit 8 kg Heroin angegeben haben.
II. Die Beweiswürdigung unterliegt durchgreifenden Bedenken. Das
Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des nicht vorbe-
straften, die Tat bestreitenden Angeklagten auf die Angaben der Vertrauen-
sperson, die diese gegenüber ihrem Führungsbeamten KHK E. in einer
Vernehmung zwei Monate nach der Tat und in vier weiteren Nachvernehmun-
gen während der Zeit der Hauptverhandlung gemacht und die dieser als Zeuge
in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Von der Glaubwürdigkeit der
Vertrauensperson konnte sich die Strafkammer nicht unmittelbar selbst über-
zeugen, weil der zuständige Innenminister eine Sperrerklärung abgegeben
hatte.
Das Urteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil der Tatrichter
bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vertrauensperson einen rechtlich
fehlerhaften Maßstab angelegt hat. Die Strafkammer hat die bestreitende Ein-
lassung des Angeklagten als widerlegt angesehen durch die Angaben der Ver-
trauensperson, die durch eine "Vielzahl von Kriterien" gestützt würden und bei
denen "sich im Laufe der Hauptverhandlung in keinem einzigen Punkt das Ge-
genteil zu der Darstellung der Vertrauensperson herausgestellt" habe (UA
S. 22). In den im Laufe der Hauptverhandlung erforderlich gewordenen Nach-
vernehmungen, die "zu Modifikationen der Schilderung und ihrer Ergänzung
durch zahlreiche Details geführt" habe, sei die Vertrauensperson "in keinem
Punkt völlig von ihrer ursprünglichen Aussage abgerückt" (UA S. 19). Die Be-
weisaufnahme habe ergeben, daß die Angaben der Vertrauensperson "nicht
durch andere Beweismittel widerlegt worden" seien (u.a. UA S. 23, 25), andere
Beweismittel diesen ihren Angaben nicht entgegenstehen (UA S. 26, 27) oder
ihre Richtigkeit in Frage stellten (UA S. 32). Damit ist den Anforderungen der
Rechtsprechung an die Glaubwürdigkeitsüberprüfung einer Vertrauensperson
nicht Genüge getan.
1. Zwar werden die Angaben der Vertrauensperson teilweise durch an-
dere Beweismittel gestützt. Diese anderen Beweismittel betreffen jedoch nicht
die Tatbeteiligung des Angeklagten, sondern Mitangeklagte und andere an-
derweitig verfolgte Tatverdächtige, die, so die
früheren Mitangeklagten
H. und Ha. , in Abrede gestellt haben, den Angeklagten zu kennen,
oder bei denen dahinstehen könne (UA S. 31), ob sie den Angeklagten persön-
lich kennengelernt hätten.
Damit fehlt es an Beweismitteln, die die Aussage der Vertrauensperson
einerseits in bezug auf seine Wahrnehmungen von der Tatbeteiligung des An-
geklagten, andererseits von der Zugehörigkeit des Angeklagten zur Personen-
gruppe der Verkäuferseite bestätigen.
2. In dieser besonderen Beweissituation darf die Strafkammer sich bei
der Bildung ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht dar-
auf beschränken, festzustellen und im einzelnen zu begründen, daß und war-
um sie die Angaben der Vertrauensperson durch die Beweisaufnahme nicht für
widerlegt erachtet. Vielmehr muß sie nachprüfbar darlegen, daß die nach ihrer
Beurteilung glaubwürdigen Angaben der Vertrauensperson durch ein oder
mehrere andere Beweismittel, die auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten
hinweisen, ihre Bestätigung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs ist bei der Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen
besondere Vorsicht geboten. Handelt es sich bei den von dem Vetrauensper-
son-Führer bezeugten Angaben um diejenigen eines anonymen Gewährs-
manns, so darf darauf eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden,
wenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden
sind (BGHSt 42, 15, 25; 39, 141, 145 f.; 36, 159, 166 ff.; BVerfG NStZ 1995,
600 - jew. m. w. Nachw.).
III. Darüber hinaus leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstel-
lungsmangel.
Das Urteil teilt nachvollziehbar mit, daß im Laufe der Hauptverhandlung
Nachvernehmungen der Vertrauensperson erfolgen mußten, weil die Vertrau-
ensperson bei ihrer Ursprungsvernehmung nicht wissen konnte, welche Punkte
des sehr umfangreichen Sachverhalts, den sie schilderte, besondere Wichtig-
keit erlangen könnten (UA S. 18). Im Anschluß daran heißt es: "Dies hat zu
Modifikationen der Schilderung und ihrer Ergänzung durch zahlreiche weitere
Details geführt, jedenfalls ist die Vertrauensperson in keinem Punkt völlig von
ihrer ursprünglichen Aussage abgerückt" (UA S. 19). Sodann nimmt das Land-
gericht eine umfangreiche Beweiswürdigung vor, ohne indes deutlich zu ma-
chen, inwieweit es sich dabei um Modifikationen oder Ergänzungen handelte
und welche Beweistatsache gemeint war, bei der die Vertrauensperson nicht
völlig von ihrer ursprünglichen Aussage abgerückt ist. In diesem Zusammen-
hang verweist der Senat auf die in BGHSt 36, 159, 166, 167 niedergelegten
Grundsätze. Angesichts der dargelegten Besonderheit der Beweisaufnahme
kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das Landgericht die Beweise
rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.
IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Revision rügt einen Verstoß gegen §§ 249, 251 und 244 Abs. 2
StPO, weil der Vorsitzende die Einführung von Teilen der Vernehmung der
Vertrauensperson im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO angeordnet
hat, ohne - was sich aus der Sitzungsniederschrift auch nicht ergibt - zu kon-
trollieren, ob die Schöffen von dem Inhalt dieser Vernehmungsprotokolle auch
tatsächlich Kenntnis genommen haben. Damit liegt ein Verstoß gegen § 249
Abs. 2 StPO vor, weil der Vorsitzende feststellen muß, daß die Richter und
Schöffen vom Wortlaut der Schriftstücke Kenntnis genommen haben. Diese
Feststellung ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO im Protokoll zu vermerken.
Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273
StPO. Da schon die Sachrüge durchgreift, kann der Senat die Frage offen las-
sen, ob auf diesem Verfahrensverstoß das Urteil beruht.
2. Das Landgericht hat das Beweisbegehren auf Einholung eines Sach-
verständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, daß es unmöglich ist, zwi-
schen 21.07 Uhr und 23.58 Uhr am gleichen Abend die Strecke Neuss, Further
Straße und Frankfurt-Innenstadt und zurück mit einem schnellen Auto unter
optimalen Verkehrsbedingungen zurückzulegen, als Beweisantrag behandelt
und diesen als ohne Bedeutung zurückgewiesen, da keine zureichenden An-
haltspunkte dafür vorlägen, daß das von der Vertrauensperson geschilderte
Treffen in Frankfurt Innenstadt stattgefunden habe (Verfahrensrüge Nr. 17).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
fehlt es bei diesem Antrag nicht schon an der erforderlichen Konnexität zwi-
schen Beweismittel und Beweisbehauptung (vgl. dazu BGHSt 43, 321, 329 f.
m.w.Nachw.), da dem Antrag entnommen werden kann, daß durch das Be-
weismittel bewiesen werden sollte, daß der Angeklagte in dem angegebenen
Zeitraum nicht an einem Treffen in Frankfurt teilgenommen haben konnte.
Entsprechendes gilt für die Verfahrensrügen Nr. 18 und 19.
3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts,
daß die Verfahrensrügen Nr. 24 bis 29 - in denen die Nichtverwertung aufge-
zeichneter und in der Hauptverhandlung abgehörter Telefongespräche zwi-
schen dem Angeklagten und der Vertrauensperson, aufgezeichnete und als
Urkunden verlesene Telefonate und als Urkunden verlesene Aussagen der
Vertrauensperson beanstandet wird - keine verfahrensrechtlichen Verstöße
belegen, sondern im Rahmen der Überprüfung des Urteils aufgrund der erho-
benen Sachrüge berücksichtigt werden müssen. Denn dem Revisionsführer
darf nicht die Möglichkeit genommen werden, sein Rechtsmittel auf Verfah-
rensvorgänge zu stützen, die in den Urteilsgründen nicht behandelt werden.
4. Der Strafausspruch begegnet ebenfalls Bedenken. Die angesichts der
gegen den nicht vorbestraften Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von
neun Jahren sehr knappen und meist formelhaften Strafzumessungsgründe
lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter alle wesentlichen für und gegen den
Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gewürdigt und ge-
geneinander abgewogen hat. Im vorliegenden Fall hätte zudem ein Eingehen
auf die Höhe der Strafen der Mitangeklagten nahegelegen, die trotz erheblich
gewichtigerer Tatbeiträge, insbesondere trotz Fortführung des gescheiterten
Rauschgiftgeschäfts sowie weiterer Rauschgiftdelikte zu erheblich niedrigeren
Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (vgl. dazu BGHR StGB § 46 Zumes-
sungsfehler 1; Wertungsfehler 23).
VRiBGH Kutzer ist krank RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist Miebach
und kann daher nicht in Urlaub und kann daher nicht
unterschreiben. unterschreiben.
Winkler Winkler
Winkler von Lienen