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BGH Beschluss vom 07.06.2000 – 3 StR 84/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 84/00

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 9. August 1999 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von neun Jahren verurteilt und ein sichergestelltes Handy eingezogen. Mit der

Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts wendet sich der Be-

schwerdeführer gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-

rüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.

I. Nach den Feststellungen gehörte der Angeklagte zu den Hintermän-

nern eines gescheiterten Rauschgiftgeschäftes, bei dem 30 kg Heroin und 1 kg

Kokain für 670.000 DM an die polizeiliche Vertrauensperson B. verkauft

werden sollten. Nach deren Angaben kam es zu zahlreichen Treffen, bei denen

für die Verkäuferseite unterschiedliche Personen tätig wurden. Der Angeklagte

soll an fünf solcher Treffen teilgenommen und dabei neben weiteren im einzel-

nen dargestellten Handlungen die Vertrauenswürdigkeit des Scheinaufkäufers

B. überprüft und seine Beteiligung an dem geplanten Geschäft mit zu-

nächst 10 bis 12 kg, dann mit 8 kg Heroin angegeben haben.

II. Die Beweiswürdigung unterliegt durchgreifenden Bedenken. Das

Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des nicht vorbe-

straften, die Tat bestreitenden Angeklagten auf die Angaben der Vertrauen-

sperson, die diese gegenüber ihrem Führungsbeamten KHK E. in einer

Vernehmung zwei Monate nach der Tat und in vier weiteren Nachvernehmun-

gen während der Zeit der Hauptverhandlung gemacht und die dieser als Zeuge

in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Von der Glaubwürdigkeit der

Vertrauensperson konnte sich die Strafkammer nicht unmittelbar selbst über-

zeugen, weil der zuständige Innenminister eine Sperrerklärung abgegeben

hatte.

Das Urteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil der Tatrichter

bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vertrauensperson einen rechtlich

fehlerhaften Maßstab angelegt hat. Die Strafkammer hat die bestreitende Ein-

lassung des Angeklagten als widerlegt angesehen durch die Angaben der Ver-

trauensperson, die durch eine "Vielzahl von Kriterien" gestützt würden und bei

denen "sich im Laufe der Hauptverhandlung in keinem einzigen Punkt das Ge-

genteil zu der Darstellung der Vertrauensperson herausgestellt" habe (UA

S. 22). In den im Laufe der Hauptverhandlung erforderlich gewordenen Nach-

vernehmungen, die "zu Modifikationen der Schilderung und ihrer Ergänzung

durch zahlreiche Details geführt" habe, sei die Vertrauensperson "in keinem

Punkt völlig von ihrer ursprünglichen Aussage abgerückt" (UA S. 19). Die Be-

weisaufnahme habe ergeben, daß die Angaben der Vertrauensperson "nicht

durch andere Beweismittel widerlegt worden" seien (u.a. UA S. 23, 25), andere

Beweismittel diesen ihren Angaben nicht entgegenstehen (UA S. 26, 27) oder

ihre Richtigkeit in Frage stellten (UA S. 32). Damit ist den Anforderungen der

Rechtsprechung an die Glaubwürdigkeitsüberprüfung einer Vertrauensperson

nicht Genüge getan.

1. Zwar werden die Angaben der Vertrauensperson teilweise durch an-

dere Beweismittel gestützt. Diese anderen Beweismittel betreffen jedoch nicht

die Tatbeteiligung des Angeklagten, sondern Mitangeklagte und andere an-

derweitig verfolgte Tatverdächtige, die, so die

früheren Mitangeklagten

H. und Ha. , in Abrede gestellt haben, den Angeklagten zu kennen,

oder bei denen dahinstehen könne (UA S. 31), ob sie den Angeklagten persön-

lich kennengelernt hätten.

Damit fehlt es an Beweismitteln, die die Aussage der Vertrauensperson

einerseits in bezug auf seine Wahrnehmungen von der Tatbeteiligung des An-

geklagten, andererseits von der Zugehörigkeit des Angeklagten zur Personen-

gruppe der Verkäuferseite bestätigen.

2. In dieser besonderen Beweissituation darf die Strafkammer sich bei

der Bildung ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht dar-

auf beschränken, festzustellen und im einzelnen zu begründen, daß und war-

um sie die Angaben der Vertrauensperson durch die Beweisaufnahme nicht für

widerlegt erachtet. Vielmehr muß sie nachprüfbar darlegen, daß die nach ihrer

Beurteilung glaubwürdigen Angaben der Vertrauensperson durch ein oder

mehrere andere Beweismittel, die auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten

hinweisen, ihre Bestätigung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs ist bei der Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen

besondere Vorsicht geboten. Handelt es sich bei den von dem Vetrauensper-

son-Führer bezeugten Angaben um diejenigen eines anonymen Gewährs-

manns, so darf darauf eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden,

wenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden

sind (BGHSt 42, 15, 25; 39, 141, 145 f.; 36, 159, 166 ff.; BVerfG NStZ 1995,

600 - jew. m. w. Nachw.).

III. Darüber hinaus leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstel-

lungsmangel.

Das Urteil teilt nachvollziehbar mit, daß im Laufe der Hauptverhandlung

Nachvernehmungen der Vertrauensperson erfolgen mußten, weil die Vertrau-

ensperson bei ihrer Ursprungsvernehmung nicht wissen konnte, welche Punkte

des sehr umfangreichen Sachverhalts, den sie schilderte, besondere Wichtig-

keit erlangen könnten (UA S. 18). Im Anschluß daran heißt es: "Dies hat zu

Modifikationen der Schilderung und ihrer Ergänzung durch zahlreiche weitere

Details geführt, jedenfalls ist die Vertrauensperson in keinem Punkt völlig von

ihrer ursprünglichen Aussage abgerückt" (UA S. 19). Sodann nimmt das Land-

gericht eine umfangreiche Beweiswürdigung vor, ohne indes deutlich zu ma-

chen, inwieweit es sich dabei um Modifikationen oder Ergänzungen handelte

und welche Beweistatsache gemeint war, bei der die Vertrauensperson nicht

völlig von ihrer ursprünglichen Aussage abgerückt ist. In diesem Zusammen-

hang verweist der Senat auf die in BGHSt 36, 159, 166, 167 niedergelegten

Grundsätze. Angesichts der dargelegten Besonderheit der Beweisaufnahme

kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das Landgericht die Beweise

rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.

IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Revision rügt einen Verstoß gegen §§ 249, 251 und 244 Abs. 2

StPO, weil der Vorsitzende die Einführung von Teilen der Vernehmung der

Vertrauensperson im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO angeordnet

hat, ohne - was sich aus der Sitzungsniederschrift auch nicht ergibt - zu kon-

trollieren, ob die Schöffen von dem Inhalt dieser Vernehmungsprotokolle auch

tatsächlich Kenntnis genommen haben. Damit liegt ein Verstoß gegen § 249

Abs. 2 StPO vor, weil der Vorsitzende feststellen muß, daß die Richter und

Schöffen vom Wortlaut der Schriftstücke Kenntnis genommen haben. Diese

Feststellung ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO im Protokoll zu vermerken.

Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273

StPO. Da schon die Sachrüge durchgreift, kann der Senat die Frage offen las-

sen, ob auf diesem Verfahrensverstoß das Urteil beruht.

2. Das Landgericht hat das Beweisbegehren auf Einholung eines Sach-

verständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, daß es unmöglich ist, zwi-

schen 21.07 Uhr und 23.58 Uhr am gleichen Abend die Strecke Neuss, Further

Straße und Frankfurt-Innenstadt und zurück mit einem schnellen Auto unter

optimalen Verkehrsbedingungen zurückzulegen, als Beweisantrag behandelt

und diesen als ohne Bedeutung zurückgewiesen, da keine zureichenden An-

haltspunkte dafür vorlägen, daß das von der Vertrauensperson geschilderte

Treffen in Frankfurt Innenstadt stattgefunden habe (Verfahrensrüge Nr. 17).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift

fehlt es bei diesem Antrag nicht schon an der erforderlichen Konnexität zwi-

schen Beweismittel und Beweisbehauptung (vgl. dazu BGHSt 43, 321, 329 f.

m.w.Nachw.), da dem Antrag entnommen werden kann, daß durch das Be-

weismittel bewiesen werden sollte, daß der Angeklagte in dem angegebenen

Zeitraum nicht an einem Treffen in Frankfurt teilgenommen haben konnte.

Entsprechendes gilt für die Verfahrensrügen Nr. 18 und 19.

3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts,

daß die Verfahrensrügen Nr. 24 bis 29 - in denen die Nichtverwertung aufge-

zeichneter und in der Hauptverhandlung abgehörter Telefongespräche zwi-

schen dem Angeklagten und der Vertrauensperson, aufgezeichnete und als

Urkunden verlesene Telefonate und als Urkunden verlesene Aussagen der

Vertrauensperson beanstandet wird - keine verfahrensrechtlichen Verstöße

belegen, sondern im Rahmen der Überprüfung des Urteils aufgrund der erho-

benen Sachrüge berücksichtigt werden müssen. Denn dem Revisionsführer

darf nicht die Möglichkeit genommen werden, sein Rechtsmittel auf Verfah-

rensvorgänge zu stützen, die in den Urteilsgründen nicht behandelt werden.

4. Der Strafausspruch begegnet ebenfalls Bedenken. Die angesichts der

gegen den nicht vorbestraften Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von

neun Jahren sehr knappen und meist formelhaften Strafzumessungsgründe

lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter alle wesentlichen für und gegen den

Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gewürdigt und ge-

geneinander abgewogen hat. Im vorliegenden Fall hätte zudem ein Eingehen

auf die Höhe der Strafen der Mitangeklagten nahegelegen, die trotz erheblich

gewichtigerer Tatbeiträge, insbesondere trotz Fortführung des gescheiterten

Rauschgiftgeschäfts sowie weiterer Rauschgiftdelikte zu erheblich niedrigeren

Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (vgl. dazu BGHR StGB § 46 Zumes-

sungsfehler 1; Wertungsfehler 23).

VRiBGH Kutzer ist krank RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist Miebach

und kann daher nicht in Urlaub und kann daher nicht

unterschreiben. unterschreiben.

Winkler Winkler

Winkler von Lienen