Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 26.01.2005 – 1 StR 523/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 23. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der das Selbstleseverfahren be-

treffenden Verfahrensrüge:

Zu Recht rügt die Revision eine Verletzung der Vorschriften über

das Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO). Die Schöffen hatten

der Sitzungsniederschrift zufolge nur "Gelegenheit", das schriftli-

che Gutachten von Prof. Dr. F. zur Kenntnis zu nehmen.

Nach § 249 Abs. 2 StPO ist jedoch erforderlich, daß die Schöffen

tatsächlich vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis nehmen, diese al-

so lesen. Der Vorsitzende muß die entsprechende Feststellung

über die Kenntnisnahme in das Protokoll aufnehmen (§ 249

Abs. 2 Satz 3 StPO). Dabei handelt es sich um eine wesentliche

Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGHR StPO § 249

Kenntnisnahme 1; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 -

1 StR 389/99 = NStZ 2000, 47; BGH, Beschluß vom 7. Juni 2000 -

3 StR 84/00 - unter Ziff. IV. 1.; Beschluß vom 24. Juni 2003

- 1 StR 25/03).

Der Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil auf diesem verfah-

rensrechtlichen Mangel beruhen kann. Das Selbstleseverfahren

war hinsichtlich der "Äußerungen des Angeklagten" angeordnet

worden, die im schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. F. fest-

gehalten sind. Diese werden in der Beweiswürdigung - jedenfalls

nicht ausdrücklich mit dieser Quellenangabe - nicht aufgeführt.

Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und zu sei-

nen persönlichen Verhältnissen beruhen vielmehr den Urteils-

gründen zufolge auf seiner eigenen Einlassung (vgl. UA S. 25).

Dabei können ihm durchaus auch Vorhalte aus seinen Angaben

bei Prof. Dr. F. gemacht worden sein, die nicht protokollie-

rungspflichtig sind. Jedenfalls dem Sachverständigen Dr. S.

ist das vorläufige schriftliche Gutachten von Prof. Dr. F. in

der Hauptverhandlung

teilweise vorgehalten worden

(UA

S. 40/41). Die Besonderheiten in der Entwicklung des Angeklag-

ten und in seiner Persönlichkeit sind in den Urteilsgründen wie-

dergegeben. Der Sachverständige hat narzißtische Persönlich-

keitszüge gefunden und weiter ausgeführt, der Angeklagte leide

an "keinerlei psychiatrisch relevanter Erkrankung"; auch liege

"keine psychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung" vor.

Selbst wenn - wie die Revision meint - hinzugenommen würde,

daß man ihm "eine zutiefst zerrissene Persönlichkeit", "Züge

zwanghaften Verhaltens" und "Depressionen" attestieren würde,

was die Revision dem schriftlichen Gutachten von Prof.

Dr. F. entnehmen möchte, ist sicher auszuschließen, daß

dann die besondere Schwere der Schuld von der Strafkammer

nicht angenommen worden wäre. Darauf aber will die Revision

hinaus. Da der Angeklagte seinen Tatentschluß bereits am Vortag

faßte und ihn am nächsten Morgen konsequent umsetzte, weiter

eingedenk dessen, daß er nicht nur heimtückisch

K. mit seinem Samuraischwert erschlug und anschlie-

ßend dasselbe bei weiteren Frauen versuchte, die nur knapp und

aufgrund glücklicher Umstände dem Tod entrinnen konnten und

zum Teil fortan für ihr Leben auf das Schwerste gezeichnet sind,

steht die besondere Schwere der Schuld nach revisionsrechtli-

chen Maßstäben außer jeder Frage (vgl. im übrigen auch § 354

Abs. 1a Satz 1 StPO).

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Elf