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BGH Urteil vom 08.06.2000 – III ZR 187/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Juni 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1999
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, war im Stadium ihrer Gründung von den Be-
rechtigten damit beauftragt worden, die Reprivatisierung des volkseigenen
Grundstücks G.-straße 20 in Leipzig herbeizuführen und dieses Grundstück
zum Verkauf zu bringen. Am 29. August 1991 schloß sie mit dem Beklagten
einen schriftlichen Maklervertrag, betreffend die Vermittlung des Ankaufs die-
ses Objekts. In diesem Vertrag heißt es unter anderem:
"Die Käufer sind am Ankauf von Immobilien in der Stadt Leipzig in- teressiert. Das gegebene Interesse bezieht sich auf Immobilien, die noch reprivatisiert werden müssen, d.h. die gegenwärtig im Grund- buch noch als staatliches Eigentum ausgewiesen sind, bei denen je- doch die Verkäufer entsprechende Ansprüche bei der Stadtverwal- tung Leipzig geltend gemacht haben. Der Immobilienmakler repriva- tisiert im Auftrag der Verkäufer Immobilien und ist von diesen beauf- tragt worden, diese Immobilien zum Verkauf zu bringen, wobei sich der Auftrag dabei sowohl auf den Verkauf des Anspruchs vor Repri- vatisierung als auch den Verkauf nach erfolgter Reprivatisierung be- zieht.
Für die erfolgreiche Vermittlung eines zum Verkauf kommenden Im- mobilienreprivatisierungsanspruches bzw. einer Immobilie erhält der Immobilienmakler nach erfolgter notarieller Beurkundung vom Käu- fer:
... Maklerprovision ..., ... die spätestens 10 Tage nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zu zahlen" ist.
Aufgrund dieser Vermittlung erwarb der Beklagte für die Firma P.
G. mbH, F., durch notariellen Vertrag vom selben Tage von den Berechtigten
die Reprivatisierungsansprüche auf das Grundstück. Das Grundstück wurde in
der Folgezeit reprivatisiert; nach dem 1. Januar 1996 wurde zugunsten der Er-
werberin eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung der vereinbarten Ver-
mittlungsprovision in rechnerisch unstreitiger Höhe von (noch) 11.970 DM
nebst Zinsen.
Der Beklagte hält seiner Zahlungspflicht im wesentlichen entgegen, der
Maklervertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig;
außerdem sei ein etwaiger Provisionsanspruch verwirkt.
Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung ver-
urteilt; mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsan-
trag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Maklerver-
trag zwischen der Gründungsgesellschaft und dem Beklagten nicht gegen das
Verbot unerlaubter Rechtsberatung (Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG) verstoßen hat.
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verstoß von vorn-
herein bereits tatbestandsmäßig deswegen ausschied, weil einer der Gesell-
schafter, R., im fraglichen Zeitraum als Rechtsanwalt zugelassen war.
b) Jedenfalls scheitert ein Verstoß daran, daß der Gesellschaft die Re-
privatisierung des Grundstücks G.-straße 20 als möglicher Gegenstand der
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1
RBerG nicht gegenüber dem Beklagten obgelegen hat. In dem Maklervertrag
war vielmehr eindeutig klargestellt, daß die Gesellschaft bei der Reprivatisie-
rung im Auftrag der Verkäufer tätig wurde. Demnach haben beide Vorinstanzen
zutreffend festgestellt, daß die Reprivatisierung keine Leistung war, die die
Maklerin dem Beklagten versprochen hatte, auch nicht als Inhalt der Vermitt-
lung oder als Bedingung des Entstehens des Provisionsanspruchs. Auch die
Revision nimmt ausdrücklich hin, daß die Gesellschaft in dem Vertrag gegen-
über dem Beklagten keine Verpflichtung eingegangen war, das Reprivatisie-
rungsverfahren zu betreiben.
c) Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht davon ausge-
gangen werden, daß der Maklervertrag in einem "unmittelbaren und untrennba-
ren Zusammenhang" mit der Rechtsbesorgung der Gesellschaft gegenüber den
Verkäuferinnen gestanden habe. Das Gelingen der Reprivatisierung war zwar
Voraussetzung für das Entstehen des Provisionsanspruchs. Ein rechtlicher Zu-
sammenhang zwischen dem Zustandekommen des Maklervertrages und der
Wirksamkeit der auf die Reprivatisierung gerichteten Vereinbarung zwischen
der Maklerin und der Verkäuferseite wurde dadurch indessen nicht geschaffen.
Es bewendete vielmehr bei der jedem gewöhnlichen Maklervertrag zugrunde-
liegenden Konstellation, daß das Zustandekommen des Hauptvertrages Vor-
aussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Maklerlohn ist, wobei hier
lediglich als zusätzliche tatsächliche Voraussetzung die Reprivatisierung hin-
zukommen sollte.
2.
Der Maklervertrag ist auch nicht mit sonstigen Nichtigkeitsgründen be-
haftet. Der Umstand, daß der Gesellschafter R. seinerzeit Rechtsanwalt gewe-
sen war, hinderte das wirksame Zustandekommen des Vertrages nicht. Anders
als für Notare gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die eine makelnde Tätigkeit
von Rechtsanwälten allgemein im Sinne von § 134 BGB verbietet (BGH, Urteil
vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 303/90 = NJW 1992, 681, 682). Die ständige
Ausübung des Berufs eines Maklers ist allerdings für einen Rechtsanwalt un-
zulässig (BGH aaO m.w.N.). Selbst wenn R. indessen damals durch eine sol-
che ständige Ausübung des Maklerberufs gegen anwaltliches Standesrecht
verstoßen haben sollte, bewirkte dies nicht automatisch die Sittenwidrigkeit
(§ 138 BGB) aller von der Gesellschaft abgeschlossenen Maklerverträge. Denn
nicht schon jeder Standesverstoß eines an eine Standesordnung gebundenen
Vertragsteils macht das Rechtsgeschäft sittenwidrig; vielmehr kommt es stets
auf alle Umstände des Einzelfalls an (Senatsurteil vom 18. März 1999
- III ZR 93/98 = NJW 1999, 2360 = BGHR BGB § 138 Abs. 1 Architektenver-
trag 2). Zwar hat der IX. Zivilsenat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1991
(aaO) die Sittenwidrigkeit des damals in Rede stehenden Maklervertrages mit
der Erwägung verneint, der betroffene Rechtsanwalt sei lediglich in einem
durch besondere Umstände geprägten Einzelfall als Makler tätig geworden.
Daraus kann indessen nicht die Folgerung gezogen werden, daß sämtliche
Maklerverträge einer auf diesem Gebiet gewerblich tätigen Gesellschaft schon
deswegen sittenwidrig sind, weil an dieser ein Rechtsanwalt als Mitglied betei-
ligt ist. Eine so weitreichende Sanktion stünde zu dem Ziel, die Wahrung des
anwaltlichen Standesrechtes sicherzustellen, jedenfalls dann außer Verhältnis,
wenn - wie hier - der Rechtsanwalt gegenüber dem Kunden (dem Beklagten)
allein in seiner Eigenschaft als Makler tätig wird (vgl. Staudinger/Sack, BGB
13. Bearb. 1996 § 138 Rn. 425); vielmehr stellt insoweit bereits die Bundes-
rechtsanwaltsordnung ein geeignetes und ausreichendes Instrumentarium zur
Verfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 =
LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 31 m.w.N.). Der mögliche Standesverstoß wog daher
nicht so schwer, als daß er die zivilrechtliche Gültigkeit des hier in Rede ste-
henden Maklergeschäfts hätte beeinträchtigen können. Ebensowenig verstieß
die Vereinbarung einer Maklerprovision gegen das für Rechtsanwälte geltende
Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, da der Gesellschafter R. für
den Beklagten gerade nicht als Anwalt, sondern ausschließlich als Makler tätig
geworden war (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1991 aaO).
3.
Der Provisionsanspruch ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 654
BGB verwirkt.
a) Es kann dahinstehen, ob die Gesellschaft wegen ihrer Beziehungen
zur Verkäuferseite, insbesondere wegen der anwaltlichen Tätigkeit des Gesell-
schafters R. für diese bei der Reprivatisierung der Grundstücke, dieser gegen-
über die Stellung eines "Vertrauensmaklers" gehabt hat. Selbst wenn man dies
- abweichend von dem Berufungsgericht - bejahen würde, würde dieser Um-
stand für sich allein genommen noch keinen Fall verbotener Doppeltätigkeit im
Sinne des § 654 BGB begründen. Denn nicht mit jeder vermittelnden Tätigkeit
nach beiden Seiten verwirkt der Makler seinen Provisionsanspruch gewisser-
maßen "automatisch". Entscheidend hierfür ist vielmehr, ob der Makler mit sei-
ner Tätigkeit das Vertrauen und die Interessen seiner Auftraggeber verletzt.
Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn er ihnen seine Tätigkeit für die jeweils
andere Seite offenlegt und sich darauf beschränkt, als "ehrlicher Makler" zwi-
schen ihren Interessen zu vermitteln (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11.
November 1999 - III ZR 160/98 = VersR 2000, 182, 183 m.zahlr.w.N.).
b) In dem hier zu beurteilenden Fall hatte die Gesellschaft in dem
schriftlichen Maklervertrag eindeutig und unmißverständlich klargestellt, daß
sie im Auftrag der Verkäufer Immobilien reprivatisiere und von diesen beauf-
tragt worden sei, diese Immobilien zum Verkauf zu bringen. Damit hatte die
Gesellschaft dem Beklagten insbesondere den wesentlichen Umstand offen-
gelegt, daß sie beim Zustandekommen des Kaufs auch die Interessen der Ver-
käuferseite wahrnahm. Hierdurch war sie ihrer Informationspflicht im vorbe-
zeichneten Sinne hinreichend nachgekommen. Die weitere Feststellung des
Berufungsgerichts, daß die Immobiliengesellschaft ihre Neutralitätspflicht als
Doppelvermittlungsmaklerin nicht konkret verletzt habe, wird von der Revision
ausdrücklich hingenommen.
c) Auch eine sonstige schwere Treuepflichtverletzung, die eine Verwir-
kung des Provisionsanspruchs in analoger Anwendung des § 654 BGB recht-
fertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Revision erblickt eine solche insbe-
sondere darin, daß die Gesellschaft - unstreitig - nicht offengelegt habe, daß
eines ihrer Mitglieder Rechtsanwalt gewesen und als solcher für die Verkäufer-
seite tätig geworden sei. Der Senat hat bereits Zweifel, ob insoweit überhaupt
eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Beklagten bestanden hat. Dagegen
spricht nämlich die Erwägung, daß die anwaltlichen Reprivatisierungsbemü-
hungen des Gesellschafters R. eine sachgerechte Vermittlungstätigkeit der
Gesellschaft für beide Seiten keineswegs von vornherein ausschlossen. Diese
Frage braucht indessen nicht abschließend geklärt zu werden. Dem Beru-
fungsgericht ist jedenfalls darin beizupflichten, daß ein Verstoß der Gesell-
schaft gegen eine etwaige Offenbarungspflicht nicht ein solches Gewicht hatte,
daß er den Wegfall des Provisionsanspruchs (oder eine Anfechtbarkeit des
Vertrages wegen arglistiger Täuschung) hätte begründen können. Zwar mag
die Pflicht des Rechtsanwalts, die Interessen seines Mandanten wahrzuneh-
men, gegenüber der Interessenwahrnehmungspflicht eines Maklers eine grö-
ßere Intensität haben. Andererseits beschränkte sich die anwaltliche Tätigkeit
des Gesellschafters R. auf die Reprivatisierungsbemühungen und diente inso-
weit auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten, indem sie die Vor-
aussetzungen für den Erwerb des Grundstücks schaffen sollte. Außerdem war
der Umstand, daß und mit welcher Zielrichtung die Gesellschaft auch für die
Verkäuferseite tätig wurde, in dem Vertrag offengelegt worden; das mögliche
Informationsdefizit betraf dementsprechend nicht die Bindung als solche, son-
dern lediglich deren Intensität. Die Unvollständigkeit in diesem einen Punkt
vermag vor dem Hintergrund
der weiteren Feststellung, daß der Gesellschaft eine konkrete Verletzung der
Neutralitätspflicht nicht vorgeworfen werden kann, den Bestand des Provisi-
onsanspruchs nicht in Frage zu stellen.
Rinne Wurm Streck
Schlick Dörr