Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.10.2003 – XI ZR 134/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Oktober 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VerbrKrG § 6 Abs. 1

a) Ein Kreditvertrag ist grundsätzlich nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kredits nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind.

b) Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben sind, stellt es kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bear- beitungskosten ausgewiesene Betrag nicht von dem Kreditinstitut verein- nahmt, sondern als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungsver- mittler ausgezahlt werden soll; die unzutreffende Bezeichnung des Be- stimmungszwecks der im Kreditvertrag aufgeführten Kosten steht einem Fehlen einer Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG nicht gleich.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

1. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank aus eigenem und aus

abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückabwicklung zweier der Fi-

nanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung dienender Real-

kreditverträge. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstan-

dener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 152.380,61 DM nebst Zin-

sen sowie die Freistellung von allen Verpflichtungen aus den beiden

Darlehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Herbst 1992 wurden der Kläger, ein damals 46 Jahre alter pro-

movierter Journalist mit einem Nettojahreseinkommen von

fast

100.000 DM, und seine Ehefrau von einem Anlagevermittler geworben,

eine Eigentumswohnung im Rahmen eines Bauträgermodells in E.

zu erwerben. Am 19. Oktober 1992 unterbreiteten sie der C.

GmbH

(im

folgenden:

C. )

ein

notariell

be-

urkundetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesor-

gungsvertrages. Zugleich erteilten sie der C. eine unwiderrufliche

Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und

Maßnahmen, die für den Erwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstan-

des, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig

erschienen. Unter anderem wurde die C. bevollmächtigt, namens und

für Rechnung des Klägers und seiner Ehefrau den Kauf- und Werkliefe-

rungsvertrag, Darlehensverträge, Finanzierungsvermittlungsverträge so-

wie alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen, wieder aufzu-

heben und rückabzuwickeln. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das

Kaufobjekt war mit 203.018 DM angegeben. Die C. nahm das Angebot

an und schloß namens des Klägers und seiner Ehefrau am 4. November

1992 mit der H. GmbH einen notariell beurkundeten

Kauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswohnung zu einem

Kaufpreis von 153.583 DM. Am 1. Dezember 1992 nahm die C. für den

Kläger und seine Ehefrau das Angebot der Rechtsvorgängerin der Be-

klagten (im folgenden: Beklagte) über eine Zwischenfinanzierung in Höhe

von 203.018 DM an. Die Zwischenfinanzierung wurde abgelöst durch ei-

nen von der C. namens des Klägers und seiner Ehefrau abgeschlos-

senen Darlehensvertrag vom 1./4. Oktober 1993 über ein Annuitäten-

darlehen von 49.435 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins

von 8,11% und einer Tilgung von 1,5% jährlich sowie ein Festdarlehen

von 153.583 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von

7,99%, das durch eine Lebensversicherung getilgt werden sollte. Eine

solche schloß der Kläger ab und trat die Ansprüche daraus an die Be-

klagte ab. Die zur Absicherung der Darlehen vereinbarte Grundschuld

wurde zugunsten der Beklagten bestellt. Aufgrund eines von der C. für

den Kläger und seine Ehefrau mit der H. GmbH g e -

schlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrages wies die C. die Zah-

lung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 8.121 DM aus dem für den

Kläger und seine Ehefrau bereitgestellten Darlehensbetrag an.

Der Kläger und seine Ehefrau sind ihren vertraglichen Verpflich-

tungen gegenüber der Beklagten bis in das Jahr 2000 hinein nachge-

kommen. Der Kläger, der den Widerruf aller geschlossenen Verträge

nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hat, macht geltend, die von ihm

und seiner Ehefrau erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen das

Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Die Darlehensverträge seien wegen

eines Formmangels nichtig bzw. aufgrund des erklärten Widerrufs un-

wirksam geworden. Auch lägen die Voraussetzungen für einen Einwen-

dungsdurchgriff vor. Im übrigen habe die Beklagte bzw. ihr die Darlehen

vermittelnder Erfüllungsgehilfe schuldhaft und pflichtwidrig Beratungs-

und Aufklärungspflichten verletzt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-

gers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision

verfolgt er seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in WM 2002,

2460 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die vom Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Darlehensver-

träge seien wirksam. Sie seien nicht deswegen nichtig, weil die nach § 4

Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Mindestangaben nicht in der

Urkunde über die unwiderrufliche Bevollmächtigung der C. enthalten

seien. Eine Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages

müsse grundsätzlich nicht die für den Kreditvertrag geforderten Mindest-

angaben über die Kreditbedingungen, z.B. über den Effektivzinssatz,

enthalten.

Die Darlehensverträge seien auch nicht wegen eines Verstoßes

gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Auch wenn der vom

Kläger und seiner Ehefrau mit der C. geschlossene Geschäftsbesor-

gungsvertrag nichtig sei, so erfasse dies nicht die Darlehensverträge.

Die Kreditverträge verstießen weder ihrerseits gegen Art. 1 § 1 RBerG,

noch sei die Tätigkeit der Beklagten als Beteiligung an einer unerlaubten

Rechtsberatung der C. zu werten, die zur Unwirksamkeit der Darle-

hensverträge führen würde.

Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C.

wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG erfasse nicht die abstrakte

Vollmacht. Die Anwendbarkeit des § 139 BGB sei nach dem Willen der

Vertragsbeteiligten in Nr. IV 2 des Vertrages durch eine salvatorische

Klausel ausgeschlossen worden, wodurch die bestehende Vermutung

des Einheitlichkeitswillens ausdrücklich widerlegt worden sei. Eine Nich-

tigkeit der Vollmacht ergebe sich auch nicht aus einem unmittelbaren

Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB. Der Senat folge

nicht der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Die

Zielsetzung des Verbots, fremde Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis

zu besorgen, erfasse zwar den Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber

die Vollmachtserteilung als einseitige, vom Grundgeschäft abstrakte

Willenserklärung.

Der Kläger könne gegenüber der Beklagten auch keinen Einwen-

dungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG geltend machen. Der An-

wendbarkeit dieser Vorschrift stehe schon § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG

entgegen, da der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht

abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite

üblichen Bedingungen gewährt worden sei. Der effektive Jahreszins der

gewährten Darlehen habe 8,11% bzw. 7,99% betragen und damit inner-

halb der Streubreite von 7,14% bis 8,31% für grundpfandrechtlich abge-

sicherte Darlehen gelegen. Die Finanzierungsvermittlungskosten seien

bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichti-

gen.

Die Darlehensverträge seien vom Kläger und seiner Ehefrau auch

nicht wirksam widerrufen worden. § 1 Abs. 1 HWiG solle der Gefahr be-

gegnen, daß auf die Willensbildung dessen, der sich zum Abschluß eines

entgeltlichen Vertrages entschließe, in unzulässiger oder unangemesse-

ner Weise Einfluß genommen werde. Dieser Einflußnahme sei bei einem

Vertretergeschäft grundsätzlich nur der Vertreter ausgesetzt, so daß für

die situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1

Abs. 1 HWiG allein die Person des Vertreters maßgebend sei.

Der Kläger habe gegen die Beklagte auch keine Schadensersatz-

ansprüche. Über etwaige Nachteile einer Kombination von Festdarlehen

und Kapitallebensversicherung habe die Beklagte nicht aufklären müs-

sen. Zur Aufklärung über die Risiken des zu finanzierenden Geschäfts

sei die Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nur

unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Eine Pflicht zur

Aufklärung über die Zahlung einer versteckten Innenprovision bestehe

nicht. Aufklärungspflichten bestünden für die kreditgebende Bank auch

dann nicht, wenn sie Kenntnis vom tatsächlichen Verkehrswert habe,

solange nicht der Kaufpreis knapp doppelt so hoch sei wie der tatsächli-

che Grundstückswert. Das sei hier nach den eigenen Angaben des Klä-

gers nicht der Fall. Die Beklagte müsse sich auch nicht nach § 278 BGB

ein eventuelles Verschulden von Mitarbeitern der Vertriebsfirma zurech-

nen lassen. Angaben zur Miethöhe, zum Wert der Immobilie und zu den

erzielbaren Steuervorteilen gehörten zum Bereich der Anlagevermittlung

und seien nicht Gegenstand der Aufklärungs- und Beratungspflichten der

kreditgebenden Bank. Der Vortrag des Klägers könne auch die Behaup-

tung eines deliktischen Verhaltens der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter

nicht erhärten.

II.

Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-

cher Überprüfung nicht stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß

die der C. erteilte Vollmacht auch ohne die Mindestangaben über die

Kreditbedingungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der bis zum

31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: VerbrKrG) formwirksam

war, und hierzu auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der

die Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages diese Angaben nicht

enthalten muß (BGHZ 147, 262, 266 ff., bestätigt durch Urteile vom

10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1664 f. sowie - XI ZR

199/00, NJW 2001, 3479 f., vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00,

WM 2001, 2113, 2114 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,

1710). Die Angriffe der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Recht-

sprechung abzuweichen. Die von der Revision angeregte Vorlage der

Sache an den Europäischen Gerichtshof ist bereits deshalb nicht veran-

laßt, weil die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG

(ABl. Nr. L 42/48) in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Rates

vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG (ABl. Nr. L 61/14) und des Europäi-

schen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG (ABl.

Nr. L 101/17) (Verbraucherkredit-Richtlinie) nach der ausdrücklichen Re-

gelung des Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge zur Finanzierung des

Erwerbs von Immobilien keine Anwendung findet und im übrigen auch

keine Vorgaben und Regelungen über Form und Inhalt einer Vollmacht

zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages enthält (Senatsurteile

vom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1665 sowie - XI ZR

199/00, NJW 2001, 3479, 3480).

2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Darlehensver-

träge auch nicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig anzuse-

hen, weil dort die vom Kläger und seiner Ehefrau zu zahlenden Kosten

der Finanzierungsvermittlung weder bei der Berechnung des Effektivzin-

ses berücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG ange-

geben sind. Die vom Kläger und seiner Ehefrau aufgrund des mit der

H. GmbH geschlossenen Finanzierungsvermittlungsver-

trages zu zahlenden Provisionen für die Vermittlung der Zwischenfinan-

zierung sowie der Anfang Oktober 1993 vereinbarten Darlehen waren in

den Kreditverträgen nicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannte

Vermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel

dem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb

von diesem im Kreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines

Vermittlers im allgemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzah-

lungsbank liegt und ihr organisatorische und finanzielle Aufwendungen

für die Anwerbung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen

erspart (Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580,

1582). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermitt-

lers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag

oder ihm besondere Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober

1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteil vom 20. Juni

2000 aaO; OLG Karlsruhe WM 2001, 356, 358). Das ist bei der Finanzie-

rungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzu-

nehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Ein-

schaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der

vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr

der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient (Senatsurteil vom

3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711).

3. Entgegen der Auffassung der Revision wären die Darlehensver-

träge auch dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die Be-

klagte entsprechend der Behauptung des Klägers den in dem Darlehens-

vertrag über die Zwischenfinanzierung als Bearbeitungskosten ausge-

wiesenen Betrag von 1.015,09 DM als Vermittlungsprovision an den Fi-

nanzierungsvermittler gezahlt haben sollte. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist

ein Kreditvertrag nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehal-

ten ist oder wenn - unter anderem - die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst.

d vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kredits, einschließlich

etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten, fehlen. An-

gesichts des eindeutig auf das Fehlen von Angaben abstellenden Wort-

lauts dieser Bestimmung entspricht es der ganz herrschenden Auffas-

sung, daß die Nichtigkeit des Kreditvertrages grundsätzlich nicht eintritt,

wenn erforderliche Angaben nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind

(MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 11; Erman/

Rebmann, BGB 10. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf,

BGB Bearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 9; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/

Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 13; Bülow, VerbrKrG

4. Aufl. § 6 Rdn. 31, 32). Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des

Kredits - wie hier - betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag ange-

geben worden sind, stellt es auch dann kein Fehlen von Angaben im

Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskosten

ausgewiesene Betrag nicht von dem Kreditinstitut vereinnahmt werden,

sondern tatsächlich an einen Finanzierungsvermittler als Vermittlungs-

provision ausgezahlt werden soll. Auch in diesem Fall ist der Verbrau-

cher über die Höhe der aufgrund des Vertragsabschlusses auf ihn zu-

kommenden Kostenbelastung zutreffend informiert und er bleibt auch in

der Lage, das angebotene Darlehen hinsichtlich der Kreditkonditionen

mit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Die unzutreffende Bezeich-

nung des Bestimmungszwecks des im Vertrag ausgewiesenen Kosten-

betrages macht die Angabe zwar unrichtig und mag das Ziel einer hinrei-

chenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher (vgl. BT-

Drucks. 11/5462, S. 36) nicht ganz erreichen, einem Fehlen einer Anga-

be im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG steht sie jedoch nicht gleich.

4. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen wirksamen

Widerruf der Darlehensverträge gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. ver-

neint. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 144,

223, 226 ff. und Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247,

1248 f. und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695)

kommt es bei der Einschaltung eines Vertreters für die Widerruflichkeit

der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich

nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtsertei-

lung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertra-

ges an. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser

auf den Regelungen des Vertretungsrechts beruhenden Auffassung ab-

zurücken. Die Rechtsprechung des Senats steht insbesondere nicht in

Widerspruch zu dem Urteil des

II. Zivilsenats vom 2. Juli 2001

(BGHZ 148, 201). Dort hatte sich ein Anleger über einen Treuhänder

mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt. Der als Mittler

eingeschaltete Treuhänder hatte jedoch - anders als hier - nicht als Ver-

treter des Anlegers einen Vertrag mit der Fondsgesellschaft geschlos-

sen. Schon deshalb konnte für die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufs-

gesetzes nur auf die bei Abschluß des Beteiligungsvertrages durch den

Anleger vorliegende Haustürsituation abgestellt werden. Das unterschei-

det den Sachverhalt deutlich von dem vorliegenden. Für die von der Re-

vision gewünschte Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen besteht

keinerlei Anlaß.

b) Ein Widerruf der vom Kläger und seiner Ehefrau gegenüber der

C. abgegebenen notariell beurkundeten Vollmachtserklärung scheidet

nach der eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG aus. Auch

wenn diese Vorschrift hinter den Vorgaben der Richtlinie 85/577/EWG

des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im

Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

(ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985)

(Haustürgeschäfte-

Richtlinie) zurückbleiben sollte, wäre angesichts des klaren Gesetzes-

wortlauts für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum (Senatsurteil

vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695). Das gilt auch

dann, wenn die notariell beurkundete Vollmachtserklärung nach § 134

BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist. Alsdann bedarf der Vollmacht-

geber mangels Wirksamkeit der Vollmacht des Schutzes des Haustürwi-

derrufsgesetzes nicht.

c) Ein Widerruf des die Vollmachtserklärung enthaltenden Ge-

schäftsbesorgungsvertrages scheitert gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG

aber auch daran, daß die aus diesem Vertrag geschuldete Leistung im

Zeitpunkt des Widerrufs bereits mehr als einen Monat beiderseits voll-

ständig erbracht war. Das war hier der Fall, als die C. mit Schreiben

vom 26. Oktober 1995 dem Kläger und seiner Ehefrau die Schlußab-

rechnung erteilte. Der Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist erst

mit Klageerhebung im Juli 2000 erklärt worden. Auch wenn § 2 Abs. 1

Satz 4 HWiG hinter den Vorgaben der Europäischen Haustürgeschäfte-

Richtlinie zurückbleiben sollte, wäre die Vorschrift angesichts ihres ein-

deutigen Wortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugäng-

lich.

5. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Bestehen eines

Schadensersatzanspruchs des Klägers und seiner Ehefrau gegen die

Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ver-

neint.

a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-

und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-

schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf

regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die

notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls

der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können

sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen

des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-

sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des

Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu

den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen

Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung

begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung

sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-

wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-

zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor

dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil

vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile

vom 3. Dezember 1991

- XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom

17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März

1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR

193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,

ZIP 2003, 160, 161, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370,

1372 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713).

b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht

hätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungs-

pflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wis-

sensvorsprungs bejahen müssen. Ein Wissensvorsprung der Bank dar-

über, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemes-

senen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich

keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR

235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86,

WM 1988, 561, 563, Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99,

WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003,

61, 62, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom

20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Denn es gehört

auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des

Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Davon geht

auch das von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs

vom 11. Februar 1999 (IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679) aus. Wenn

der IX. Zivilsenat in diesem Fall eine Aufklärungspflichtverletzung ange-

nommen hat, kann die Revision daraus bereits deshalb nichts für sich

herleiten, weil der IX. Zivilsenat von einer Kenntnis des Kreditinstituts

davon ausgegangen ist, daß das zu finanzierende Geschäft - anders als

hier - scheitern werde, und überdies angenommen hat, daß die Bank für

den Kreditnehmer einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen

und ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis bewußt auf den Kreditnehmer

verlagert habe.

aa) Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit

des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank

bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sit-

tenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen

muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,

1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61,

62, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom

29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1694 f. und vom 20. Mai

2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Das ist hier entgegen der

Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht jedes, auch nicht je-

des auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt

zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Miß-

verhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der

Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der

Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenlei-

stung

(BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom

12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 18. März 2003

- XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR

248/02, WM 2003, 1370, 1372). Ein solches Mißverhältnis bestand hier

aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts schon

nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Danach betrug der

Verkehrswert der

für 153.583 DM gekauften Eigentumswohnung

95.715 DM.

bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal-

tenen und an den Vertrieb gezahlten "versteckten Innenprovision" in Hö-

he von 18,4% des Kaufpreises aufklärungspflichtig. Bei steuersparenden

Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut

grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im fi-

nanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären.

Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die

grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer einer Immobilie trifft (BGH, Ur-

teil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), kommt

nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so we-

sentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrs-

wert beiträgt, daß das Kreditinstitut - anders als hier - von einer sitten-

widrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß

(Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62

und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Der von

der Revision behauptete "Gehilfenvorsatz" der Beklagten ändert daran

nichts. Beim Verkauf einer Immobilie ist nämlich auch der Verkäufer

nicht ohne weiteres verpflichtet, den Käufer über die Zahlung einer "In-

nenprovision" an einen von ihm beauftragten Makler aufzuklären (BGH,

Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1687 f.). Die

umfangreichen Ausführungen der Revision zu den Auswirkungen der In-

nenprovision auf den Kaufpreis und die Rentabilität der gekauften Ei-

gentumswohnung verkennen, daß der Kläger nicht einmal gegenüber

dem Verkäufer einen Anspruch auf Erwerb des Objekts zum Verkehrs-

wert hatte (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003,

1686, 1688) und die Beklagte als Kreditgeberin nicht verpflichtet war, die

Rentabilität der Wohnung zu prüfen, geschweige denn, darüber unter

Berücksichtigung steuerrechtlicher Gesichtspunkte aufzuklären.

c) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Aufklä-

rungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige

wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen

Festkredit in Kombination mit einer neu abzuschließenden Lebensversi-

cherung hingewiesen hat.

Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von

sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm

gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in

denen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm gewünschten üblichen

Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen

Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht

und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger

ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck eben-

so gut erreichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87,

WM 1989, 665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120). Diese Vor-

aussetzungen liegen hier aber nicht vor. Vielmehr ist die C. für den

Kläger und seine Ehefrau mit einem vollständigen - die Tilgung des

Festdarlehens durch eine Kapitallebensversicherung vorsehenden - Fi-

nanzierungskonzept an die Beklagte herangetreten und hat um ein ent-

sprechendes Angebot zum Abschluß eines Darlehensvertrages gebeten.

Wegen dieser gezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durfte

die Beklagte davon ausgehen, daß auf seiten des Klägers und seiner

Ehefrau insoweit ein Informationsbedarf nicht vorlag. Eine Aufklärung

über die möglichen Nachteile einer Koppelung eines Darlehensvertrages

mit einer Kapitallebensversicherung schuldete die Beklagte deshalb un-

gefragt nicht.

d) Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-

tig gemacht, daß sie nach der Behauptung des Klägers einen Betrag von

0,5% der Darlehenssumme, nämlich die in dem Zwischenfinanzierungs-

vertrag als Bearbeitungskosten ausgewiesenen 1.015,09 DM ohne

Kenntnis der Darlehensnehmer an den Finanzierungsvermittler gezahlt

haben soll. Der Senat hat eine Offenbarungspflicht für den Fall bejaht,

daß eine Bank den Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisio-

nen und Depotgebühren beteiligt (BGHZ 146, 235, 239). Durch die Ver-

einbarung, dem Vermögensverwalter einen Teil der Provisionen und De-

potgebühren zu vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr

zuführe, schaffe die Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei der

Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des

Umfangs der Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern

auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der

Bank zu berücksichtigen (Senat, aaO). Eine vergleichbare Gefährdung

der Interessen des Klägers und seiner Ehefrau hätte die Beklagte durch

die behauptete verschleierte Zahlung einer Vermittlungsprovision an den

Finanzierungsvermittler nicht geschaffen. Dieser handelte als Finanzie-

rungsmakler für den Kläger und seine Ehefrau; hingegen bestand kein

Vertragsverhältnis, aufgrund dessen er ähnlich einem Vermögensver-

walter die Wahrnehmung der Interessen des Klägers und seiner Ehefrau

- zumal als Hauptleistungspflicht - schuldete (vgl. BGH, Urteil vom

14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688).

Eine unerlaubte Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers sowohl

für den Kläger und seine Ehefrau als auch für die Beklagte ist ebenfalls

nicht festgestellt. Davon kann schon deshalb nicht ohne weiteres ausge-

gangen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

jedenfalls bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide

Seiten grundsätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweis-

makler oder für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als

Nachweismakler tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne

ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die

Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß

vom 30. April 2003 - III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.).

Daß die H. GmbH auch für die Beklagte als Vermitt-

lungsmakler tätig geworden wäre, hat der Kläger nicht behauptet.

Für das Vorliegen einer unerlaubten Doppeltätigkeit ist im übrigen

entscheidend, ob der Makler mit seiner Tätigkeit das Vertrauen und die

Interessen seiner Auftraggeber verletzt; dies ist etwa dann nicht der Fall,

wenn er ihnen seine Tätigkeit für die jeweils andere Seite offenlegt und

sich darauf beschränkt, als "ehrlicher Makler" zwischen ihren Interessen

zu vermitteln (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - III ZR 160/98,

WM 2000, 422, 423 und vom 8. Juni 2000 - III ZR 187/99, NJW-RR 2000,

1502, 1503). Dem Vorbringen des Klägers läßt sich nicht entnehmen,

daß der Kreditvermittler seine Verpflichtung zur strengen Unparteilichkeit

gegenüber seinen beiden Auftraggebern (vgl. BGHZ 48, 344, 348) ver-

letzt hätte.

Darüber hinaus ist nach dem Vortrag des Klägers aufgrund der be-

haupteten heimlichen Zahlung einer Provision an den Finanzierungs-

makler ein Schaden nicht entstanden. Es ist weder vorgetragen noch er-

sichtlich, daß der Kläger und seine Ehefrau bei einem anderen Kreditin-

stitut, das keine oder nur eine geringere Vermittlungsprovision an Finan-

zierungsvermittler zahlt, den aufgenommenen Kredit zu günstigeren

Konditionen erhalten hätten.

e) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend

ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers S. durch

unrichtige Erklärungen zum Erwerb der Eigentumswohnung gemäß § 278

BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwer-

bermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis

der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein

Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zu-

letzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685,

1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002,

2501, zum Abdruck in BGHZ 152, 330 vorgesehen, vom 18. März 2003

- XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02,

ZIP 2003, 1692, 1693 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,

1710, 1713). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts

und zur monatlichen Belastung des Klägers und seiner Ehefrau unter Be-

rücksichtigung von Mieteinnahmen, Steuervorteilen und Zins- und Til-

gungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die

Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflich-

tenkreises der Bank (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02,

WM 2003, 918, 922 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,

1710, 1713).

6. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu Recht

rügt - nicht gefolgt werden, soweit es zu dem Ergebnis gelangt ist, die

C. habe trotz der Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages

die Darlehensverträge für den Kläger und seine Ehefrau nicht als Ver-

treterin ohne Vertretungsmacht abgeschlossen.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-

darf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-

wicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne

diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig

(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR

321/00, WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,

WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003,

918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065,

vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695 und vom

3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Auch im vorliegen-

den Fall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Vertragsinhalt nicht

die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die Prüfung der

Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr

hatte die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel von Verträgen für

den Kläger und seine Ehefrau abzuschließen, abzuwickeln und gegebe-

nenfalls auch wieder aufzuheben, eine rechtsbesorgende Tätigkeit zum

Gegenstand, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgungen

wirtschaftlicher Art üblich ist. Mangels Feststellungen des Berufungsge-

richts zur bestrittenen Behauptung des Klägers, die C. sei nicht im Be-

sitz einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG, ist daher in der Revi-

sionsinstanz von einer Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages

auszugehen.

b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch

die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht, oh-

ne daß es darauf ankommt, ob sie und das Grundgeschäft nach dem er-

kennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsge-

schäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.

Nach Auffassung des

III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes

(Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.)

führt der Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1

RBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nich-

tigkeit der umfassenden Vollmacht, weil nur so das Ziel des Gesetzge-

bers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer

Beratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftli-

chen Folgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erken-

nende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR

188/02, WM 2003, 918, 920) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02,

WM 2003, 1064, 1065) angeschlossen (zustimmend ferner BGH, Urteile

vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Ab-

druck in BGHZ 153, 214 vorgesehen, und vom 26. März 2003 - IV ZR

222/02, WM 2003, 914, 915).

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und

Streitstand ist die Vollmacht der C. nicht nach § 172 Abs. 1 BGB ge-

genüber der Beklagten als wirksam zu behandeln.

1. Allerdings kann sich eine Wirksamkeit der Abschlußvollmacht

der Geschäftsbesorgerin und damit der streitgegenständlichen Darle-

hensverträge grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. § 171 und

§ 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und

Anscheinsvollmacht sind - anders als die Revision meint - auch dann

anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbe-

sorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134

BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB und die Grundsätze der Dul-

dungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen

Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten ge-

genüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines

anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen

wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom

14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit

gesetzgeberische Wertungen - wie etwa im Minderjährigenrecht - nicht

entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen

Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen im konkreten Einzel-

fall als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteile vom

22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 und vom 3. Juni

2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Nur so kann dem Schutz

des Vertragsgegners und des Rechtsverkehrs, den die allgemeine

Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden

(Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064,

1065 f. und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711). Die

gegenteiligen Ausführungen der Revision enthalten keine neuen Ge-

sichtspunkte und geben zu einer abweichenden Beurteilung der Rechts-

frage keinen Anlaß.

2. § 172 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß der Beklagten späte-

stens bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung der die Ge-

schäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellen

Vollmachtsurkunde vom 19. Oktober 1992 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63;

Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230,

2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom

18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003

- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066, vom 29. April 2003 - XI ZR

201/02, ZIP 2003, 1692, 1695 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,

WM 2003, 1710, 1711). Die Prozeßparteien haben dazu streitig vorge-

tragen. Tatsächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit

- nach seiner Auffassung konsequent - nicht getroffen.

IV.

Das Urteil des Berufungsgerichts war damit aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl