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BGH Beschluss vom 09.06.2000 – 3 StR 142/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 142/00

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2000 ein-

stimmig beschlossen:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung

der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 in den vori-

gen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte .

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Zwar begegnen die Ausführungen der Strafkammer zur Dauer

der Sperrfrist gemäß § 69 a StGB "auch bei einer vorzeitigen

Entlassung des Angeklagten aus der Haft soll der Angeklagte

noch für einen gewissen Zeitraum die Folgen der Verletzung

seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer zu spüren bekommen"

erheblichen Bedenken, weil sie den Anschein erwecken könn-

ten, als habe die Strafkammer dieser Maßregel einen neben-

strafähnlichen Charakter beimessen wollen. Unbeschadet die-

ser zumindest mißverständlichen Formulierung belegen jedoch

die Anzahl der Fahrten und die Menge der jeweils eingeführten

Betäubungsmittel eine erhebliche charakterliche Ungeeig-

netheit im Sinne der §§ 69, 69 a StGB, die es ausgeschlossen

erscheinen läßt, daß eine kürzere Sperrfrist in Betracht kommt

(§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker