Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.06.2000 – 2 StR 39/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Juni 2000 gemäß §§ 349 Abs. 2

und 4, 354 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 30. März 1995 werden als unbegründet

verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte K. zu der Frei-

heitsstrafe von vier Jahren und der Angeklagte D. zu der

Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt

werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubs in

Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und fahrlässiger Körper-

verletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den An-

geklagten D. wegen schweren Raubs zu der Freiheitsstrafe von drei Jah-

ren verurteilt sowie Tatmittel eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die An-

geklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel

führen zu einer Ermäßigung der verhängten Freiheitsstrafen (§ 354 Abs. 1

StPO); die weitergehenden Rechtsmittel sind unbegründet (§ 349 Abs. 2

StPO).

Die Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche des angefochtenen Urteils

sind aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revisionen

insgesamt zu verwerfen gewesen wären.

Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung über die zulässigen Revi-

sionen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach Erlaß des landgerichtli-

chen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise ver-

zögert worden ist (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8, 11; BGH

NJW 1995, 1101; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96).

Der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergibt sich hier daraus, daß

über die Revisionen der Angeklagten gegen das am 30. März 1995 verkündete

Urteil erst jetzt nach mehr als fünf Jahren entschieden werden kann. Die Grün-

de hierfür liegen nicht im Verantwortungsbereich der Angeklagten. Die Verzö-

gerung beruht vielmehr darauf, daß die Staatsanwaltschaft Darmstadt die ver-

lorengegangenen und inzwischen rekonstruierten Akten erst am 25. Januar

2000 dem Generalbundesanwalt vorlegte, so daß sie erst am 28. März 2000

beim Senat eingingen. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots muß bei

der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden.

Die danach gebotene Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen

kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen, weil jede

weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre (BGHR StPO § 354 Abs. 1

Strafausspruch 4, 8, 11). Mit einer Ermäßigung der bisherigen Freiheitsstrafen

von vier Jahren und sechs Monaten auf vier Jahre (K. ) und von drei Jahren

auf zwei Jahre und sechs Monate (D. ) wird der zusätzlichen Belastung

der Angeklagten durch die festgestellte Verfahrensverzögerung angemessen

Rechnung getragen.

Jähnke

Detter

Bode

Otten Rothfuß