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BGH Beschlüsse vom 07.02.2001 – 5 StR 533/00

5. Strafsenat

5 StR 533/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Februar 2001 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg vom 6. Dezember 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit

der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen,

daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-

ren und drei Monaten verurteilt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schwerer räuberi-

scher Erpressung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt und ihn ge-

mäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer anderweits rechtskräftig verhäng-

ten Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch wegen einer vom Verteidi-

ger zutreffend beanstandeten Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren

zur Reduzierung des Strafausspruchs.

Die vom Landgericht verhängte Strafe wie die ausgesprochene Ge-

samtfreiheitsstrafe sind aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden,

so daß die Revision insgesamt zu verwerfen gewesen wäre. Der Senat hat

jedoch bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach

Erlaß des tatrichterlichen Urteils in einer gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

verstoßenden Weise verzögert worden ist (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1

– Strafausspruch 4 und 8; BGH wistra 1998, 101; BGH, Beschlüsse vom

23. April 1998 – 5 StR 95/98 – und vom 14. Juni 2000 – 2 StR 39/00 –).

Das Verfahren ist nach Abgabe der Revisionsgegenerklärung der

Staatsanwaltschaft und vor Zuleitung der Akten an den Bundesgerichtshof

zwischen Ende Februar und Ende Oktober 2000 nahezu acht Monate ohne

erkennbaren Grund nicht weiter bearbeitet worden. Hierin liegt – zumal im

Blick auf die Inhaftierung des Angeklagten (vgl. dazu UA S. 25) – eine gra-

vierende Verletzung des Beschleunigungsgebots, der bei der Strafzumes-

sung zugunsten des Angeklagten Rechnung zu tragen ist (BGH aaO).

Wegen der Verfahrensverzögerung erscheinen Reduzierungen der

verhängten Strafe und der Gesamtstrafe um jeweils drei Monate – auf

zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe bzw. auf die aus dem Be-

schlußtenor ersichtliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-

naten – angemessen. Diese abschließende Sachentscheidung hat der Senat

selbst zu treffen (BGH aaO). Der aus der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1

Satz 1 MRK herzuleitende eigenständige Strafmilderungsgrund kann und

muß hier vom Senat selbst angewandt werden, weil jede weitere Verfah-

rensverzögerung

unvertretbar wäre; bei einer Zurückverweisung hätte der Tatrichter nicht an-

dere Umstände heranzuziehen als die, die der Senat zu berücksichtigen hat.

Harms Basdorf Gerhardt

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