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BGH Urteil vom 14.06.2000 – 3 StR 26/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
14. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Verden vom 24. September 1999 auf-
gehoben, soweit gegen den Angeklagten die Siche-
rungsverwahrung angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird
verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Siche-
rungsverwahrung angeordnet. Die auf zwei Verfahrensrügen und die allgemei-
ne Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Befangenheitsrüge versagt. Wie der Generalbundesanwalt in sei-
ner Zuschrift zu Recht ausgeführt hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob
die Strafkammer in der konkreten Prozeßsituation verpflichtet gewesen wäre,
dem Antrag des Verteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung für
mindestens einen Tag zur Vorbereitung des Schlußvortrags und etwaiger
Hilfsbeweisanträge stattzugeben. Gegen eine solche Verpflichtung spricht zu-
mindest, daß an diesem Tag die Hauptverhandlung nach der sich aus dem La-
dungsplan ergebenden Vorausplanung beendet werden sollte, lediglich ein
Sachverständiger noch ergänzend gehört wurde und auch die Staatsanwalt-
schaft in der Lage war, das Ergebnis der sechstägigen Hauptverhandlung un-
mittelbar nach Schließung der Beweisaufnahme am Vormittag zusammenzu-
fassen. Die Entscheidung der Strafkammer ist nicht willkürlich. Aus ihr läßt sich
nicht die Besorgnis der Befangenheit herleiten.
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit
des Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 5 StPO) durch Verletzung
des § 231 Abs. 2 StPO. Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Am
6. Hauptverhandlungstag war der Angeklagte nicht erschienen. Die Strafkam-
mer war davon überzeugt, daß der Angeklagte eigenmächtig ausgeblieben war,
setzte die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten mit einer ergän-
zenden Anhörung eines Sachverständigen sowie mit dem Plädoyer der Staats-
anwaltschaft fort und führte sie am 7. Hauptverhandlungstag mit dem Plädoyer
des Verteidigers und der Urteilsverkündung in Abwesenheit des Angeklagten
zu Ende. Die Revision zieht ein eigenmächtiges Ausbleiben des an diesem Tag
geflüchteten Angeklagten nicht in Zweifel und beanstandet auch die Ermes-
sensentscheidung der Kammer, die fernere Anwesenheit des Angeklagten für
entbehrlich zu halten, nicht. Gleichwohl ist sie der Ansicht, die Strafkammer
hätte nicht nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren dürfen, weil der auf freiem Fuß
befindliche Angeklagte bei der Ladung zu den Fortsetzungsterminen nicht auf
die Möglichkeit hingewiesen worden war, daß auch ohne ihn weiterverhandelt
werden könnte. Sie stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Düssel-
dorf (NJW 1970, 1889). Diese Auffassung der Revision teilt der Senat indes
nicht.
a) Der Angeklagte ist nach § 231 Abs. 1 StPO grundsätzlich zur unun-
terbrochenen Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung ver-
pflichtet. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, indem er sich aus der Haupt-
verhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptver-
handlung ausbleibt, so kann diese nach § 231 Abs. 2 StPO in seiner Abwesen-
heit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war
und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. Vor-
aussetzung ist allerdings, daß sich der Angeklagte eigenmächtig entfernt oder
eigenmächtig ausbleibt, d.h., daß er ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldi-
gungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37,
249, 251, 255). Eigenmächtig handelt deshalb u.a. derjenige Angeklagte nicht,
der in der Fortsetzungsverhandlung ausbleibt, ohne ordnungsgemäß geladen
worden zu sein (vgl. BGHSt 38, 271, 273).
b) Eine ordnungsgemäße Ladung zum Fortsetzungstermin setzt nicht
voraus, daß der Angeklagte dabei über die möglichen Konsequenzen seines
Ausbleibens belehrt wird. Der vom OLG Düsseldorf (NJW 1970, 1889) geäu-
ßerten, nicht näher begründeten und die Entscheidung nicht tragenden Ge-
genansicht, die in der Literatur teilweise auf Zustimmung gestoßen ist (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 231 Rdn. 14; Schlüchter in SK-
StPO 6. Erg.Lfg. § 229 Rdn. 10, § 231 Rdn. 21; Paulus in KMR 5. Erg.Lfg.
§ 231 Rdn. 21; Julius in HK-StPO § 229 Rdn. 9; Hilger NStZ 1984, 41, 42; ab-
lehnend wohl Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 229 Rdn. 7, der
einen Hinweis nur als möglicherweise angebracht bezeichnet; ebenso
Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 229 Rdn. 9: ”zweckmäßig”) vermag sich der Senat
nicht anzuschließen.
§ 231 Abs. 2 StPO sieht eine solche Belehrung nicht vor. Damit unter-
scheidet sich die Regelung von denen in § 216 Abs. 1 Satz 1, § 232 Abs. 1 und
§ 323 Abs. 1 Satz 2 StPO, wo Warnungen bzw. Hinweise für den Angeklagten
gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Verhaftung oder Vorführung des Ange-
klagten im Falle unentschuldigten Ausbleibens, die Durchführung der gesam-
ten Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, sowie die Verwerfung
der Berufung des Angeklagten ohne Sachverhandlung sind jeweils davon ab-
hängig, daß dem Angeklagten ein entsprechender Hinweis in der Ladung ge-
geben worden ist. Das Gesetz sieht somit dann eine Belehrung vor, wenn es
besonders einschneidende Folgen an das Ausbleiben des Angeklagten knüpft.
Bei § 231 Abs. 2 StPO ist die Situation insoweit anders, als der Angeklagte hier
bereits zur Sache vernommen worden und die Prozeßlage so gestaltet sein
muß, daß die weitere Anwesenheit des Angeklagten entbehrlich erscheint. An-
haltspunkte für eine Lücke in der gesetzlichen Regelung bestehen nicht. Eine
entsprechende Anwendung der Belehrungsvorschriften ist daher nicht geboten.
Auch aus dem Begriff der Eigenmacht ergibt sich keine Pflicht zur Beleh-
rung (so aber Schlüchter in SK-StPO 6. Erg.Lfg. § 231 Rdn. 21). Von seiner
grundsätzlichen Anwesenheitspflicht hat der Angeklagte durch die Ladung
Kenntnis. Ein Hinweis dahingehend, das Gericht könne unter Umständen ohne
Anwesenheit des Angeklagten das Verfahren fortsetzen, kann sogar die Gefahr
in sich bergen, bei dem Angeklagten die Fehlvorstellung hervorzurufen, daß
seine Anwesenheitspflicht beim Fortsetzungstermin nicht mehr bestehe.
Der Auffassung des OLG Düsseldorf stehen auch praktische Bedenken
entgegen. Wie der Generalbundesanwalt zurecht ausgeführt hat, könnte eine
Belehrungspflicht nicht auf den Fall des Ausbleibens bei der Fortsetzungsver-
handlung beschränkt werden, da § 231 Abs. 2 StPO das Sich-Entfernen dem
Ausbleiben gleichstellt. Konsequenterweise müßte daher stets in dem Moment,
in dem der Angeklagte nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO Gelegenheit zur umfas-
senden Äußerung gehabt hatte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO
25. Aufl. § 231 Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 231
Rdn. 19), eine Belehrung des Angeklagten dahin erfolgen, daß er bei eigen-
mächtigem Sich-Entfernen oder Ausbleiben mit der Möglichkeit der Fortführung
der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit rechnen müsse, falls das Gericht
seine fernere Anwesenheit nicht mehr für erforderlich erachten würde. Diese
pauschale Belehrung brächte erst recht die Gefahr mit sich, daß der Ange-
klagte seine Anwesenheit als in seinem Belieben stehend ansieht.
3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält sachlichrechtlicher
Prüfung nicht stand. Nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB (= § 66 Abs. 3
Sätze 3 und 4 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung) bleibt eine frühere
Tat bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung
außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre
verstrichen sind, wobei die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anord-
nung in einer Anstalt verwahrt worden ist, nicht eingerechnet wird. Den Ur-
teilsfeststellungen läßt sich nicht entnehmen, ob in diesem Sinne Verjährung
bezüglich des Sparkassenüberfalls vom 16. Februar 1967 eingetreten war, als
der Angeklagte am 20. Dezember 1978 u.a. einen Mordversuch unternahm.
Der Angeklagte befand sich zwar innerhalb dieses Zeitraums (11 Jahre, zehn
Monate und vier Tage) vom 2. März 1967 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung
mit Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung am 31. Januar 1974 im Frei-
heitsentzug (sechs Jahre, zehn Monate und 29 Tage), jedoch war er in dieser
Zeit aus einem ihm gewährten Vollzugsurlaub nicht zurückgekehrt, hatte neue
Straftaten begangen und war deshalb später wegen Diebstahls, Urkundenfäl-
schung und Führens einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Monaten verurteilt worden (UA S. 7). Nähere Angaben zu der Dauer der
Nichtrückkehr enthält das Urteil nicht. Sie läßt sich auch nicht aus den mitge-
teilten weiteren Vollstreckungsdaten rückschließen. Da der Senat nicht aus-
schließen kann, daß damit die ohnehin fast verstrichene Verjährungszeit vor
der neuen Tat abgelaufen war, muß die Anordnung der Maßregel aufgehoben
werden. Die ihr zugrundeliegenden Feststellungen, insbesondere die zu dem
bei dem Angeklagten bestehenden Hang können bestehen bleiben. Der neue
Tatrichter muß lediglich ergänzende Feststellungen zu den Vollstreckungsda-
ten treffen, um über die Maßregel entscheiden zu können. Sollte er feststellen,
daß die Tat vom 16. Februar 1967 nicht mehr als Voraussetzung für die Siche-
rungsverwahrung in Betracht kommt, so wird er die Maßregel nicht auf § 66
Abs. 3 Satz 1 StGB stützen können, da diese Vorschrift erst am 31. Januar
1998 in Kraft getreten ist und nur Anwendung findet, wenn der Täter eine der
Straftaten der dort bezeichneten Art nach diesem Tag begangen hat (Art. 1 a
Abs. 2 EGStGB).
4. Die Verhängung der Freiheitsstrafe ist durch diesen Rechtsfehler
nicht zum Nachteil des Angeklagten berührt worden; vielmehr hat das Landge-
richt die Anordnung der Sicherungsverwahrung als bestimmenden Strafmilde-
rungsgrund ausdrücklich in den Urteilsgründen hervorgehoben. Auch sonst hat
die Überprüfung des Urteils keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben.
VRiBGH Kutzer ist erkrankt RiBGH Dr. Rissing-van Saan Winkler
und kann daher nicht befindet sich in Urlaub und
unterschreiben. kann daher nicht unterschreiben.
Winkler Winkler
Pfister von Lienen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja nur zu 2. der Gründe
Veröffentlichung: ja
________________
StPO § 231 Abs. 2
Die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nach § 231
Abs. 2 StPO setzt nicht voraus, daß der Angeklagte über diese Möglichkeit zu-
vor belehrt worden ist.
BGH, Urt. vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00 - LG Verden