BGH Urteil vom 05.07.2007 – 4 StR 540/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
5. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin Beate G. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 7. Februar 2006 wird als
unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch
dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders
schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung" (§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1,
Abs. 4 Nr. 2 a, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Den Verfahrensrügen bleibt insgesamt der Erfolg versagt. Der Erörte-
rung bedarf nur Folgendes:
a) Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Beweisanträge
auf Einholung eines
"medizinisch-psychiatrischen bzw. psychologisch-
psychotherapeutischen Glaubwürdigkeitsgutachtens" bezüglich der Geschädig-
ten mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst über die erforderliche Sach-
kunde verfüge, hat - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift - keinen Erfolg.
Soweit die Revision eine Begutachtung deswegen für erforderlich hält,
weil die Geschädigte in ihren polizeilichen Vernehmungen Widersprüchliches
angegeben habe, ist die Rüge unzulässig erhoben, weil die Verteidigung es un-
terlassen hat, die fraglichen Vernehmungen wenigstens ihrem wesentlichen
Inhalt nach mitzuteilen; ein Verweis auf die bei den Akten befindlichen Verneh-
mungsprotokolle reicht nicht aus.
Die Rüge ist zudem auch unbegründet. Die Beurteilung der Glaubwür-
digkeit eines Zeugen ist grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters. Der Hinzu-
ziehung eines Sachverständigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und beson-
dere Gestaltung des Einzelfalles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter
normalerweise nicht hat. Hier liegen ausweislich der Urteilsgründe keine derart
erheblichen Beeinträchtigungen in der Person der Geschädigten vor, dass die
Inanspruchnahme der Sachkunde eines Sachverständigen geboten gewesen
wäre.
Zwar behauptet die Revision, dass die Geschädigte an einer Borderline-
Persönlichkeitsstörung leide. Das zur Begründung dieser Behauptung mitgeteil-
te Attest bestätigt das aber nicht. Die ärztliche Bescheinigung belegt eine etwa
acht Monate nach der Tat erfolgte stationäre Behandlung der Geschädigten in
der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Homburg/Saar und gibt als Di-
agnose nach ICD 10 "F 43.21" an, mithin eine Anpassungsstörung in Form ei-
ner längeren depressiven Reaktion. Diese Störung wird als leichter depressiver
Zustand beschrieben, der als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungs-
situation auftritt und nicht länger als zwei Jahre dauert. Diese Diagnose musste
das Landgericht nicht veranlassen, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen.
Die weitere Behauptung der Revision, die Geschädigte habe sich nach
der Tat einer erinnerungsverändernden Hypnosetherapie unterzogen, trägt
schon deshalb nicht, weil die Geschädigte ausweislich der Feststellungen be-
reits unmittelbar nach der Tat und damit vor Aufnahme einer psychotherapeuti-
schen Behandlung in mehreren polizeilichen Vernehmungen das Tatgeschehen
wie von der Strafkammer festgestellt geschildert hat. Bei dieser Sachlage gebot
auch der Umstand, dass die Geschädigte bei der Tat erheblich alkoholisiert war
und in der Hauptverhandlung Erinnerungslücken geltend machte, die Einholung
eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht.
Im Übrigen treten bei der Frage, ob der Tatrichter die eigene Sachkunde
zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung zu Recht annehmen konnte, Besonderheiten
des Falles und in der Person des Zeugen in ihrer Bedeutung zurück, wenn des-
sen Aussage in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (BGHR
StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4). Hier wird die Aussage der Geschädig-
ten durch die frischen Blutspuren des Angeklagten am Tatort objektiv erhärtet.
b) Die auf die Behauptung des absoluten Revisionsgrundes nach § 338
Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge dringt ebenfalls nicht durch. Der Ange-
klagte hatte den Vorsitzenden der Strafkammer im Hauptverhandlungstermin
vom 3. Februar 2006 erfolglos wegen der Besorgnis der Befangenheit abge-
lehnt, weil dieser dem Antrag der Verteidigerin, die Hauptverhandlung für zwei
Tage zu unterbrechen, um ihr Gelegenheit zur Vorbereitung ihres Schlussvor-
trags zu geben, nicht entsprochen hatte. Bereits die Zulässigkeit der Rüge be-
gegnet erheblichen Bedenken, weil die Revision unterlässt, den tatsächlichen
Ablauf der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2006 vollständig mitzuteilen
(Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 258 Rdn. 33). Die Rüge erweist sich jedenfalls
als unbegründet. Die Entscheidung des Vorsitzenden, den Unterbrechungsan-
trag abzulehnen, kann nicht als willkürlich angesehen werden, da der Vorsit-
zende bereits vor einer längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung am
13. Januar 2006 angekündigt hatte, dass am nächsten Verhandlungstag, dem
3. Februar 2006, die Schlussvorträge gehalten werden sollen (vgl. BGH, Urteil
vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 46, 81).
Vor diesem prozessualen Hintergrund ist auch die Äußerung des Vorsitzenden,
gegebenenfalls ohne Schlussvortrag der Verteidigung das Verfahren zu been-
den, noch hinzunehmen (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 295; BGHR StPO
§ 142 Abs. 1 Auswahl 1 und § 145 Abs. 1 Weigerung 1).
c) Die Revision rügt ferner, der Beweisantrag auf Einholung eines Sach-
verständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Geschlechtsverkehr mit
der Geschädigten wegen deren Verletzungen zwangsläufig zu Blutspuren beim
Angeklagten in Hüfthöhe geführt haben würde, sei rechtsfehlerhaft mit der Be-
gründung abgelehnt worden, das angegebene Beweismittel sei völlig ungeeig-
net. Diese Rüge ist deswegen unzulässig, weil die Tatsachen, die die Fehlerhaf-
tigkeit des Ablehnungsbeschlusses ergeben, nicht bezeichnet werden (vgl.
Meyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 22 m.w.N.). Die Verteidigung hat es unterlas-
sen, die Verletzungen der Geschädigten, die zu entsprechenden Blutanhaftun-
gen beim Angeklagten geführt haben müssten, durch Vorlage von in der Akte
befindlichen Lichtbildern oder zumindest durch genauere Beschreibung darzu-
stellen.
d) Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum
Beweis dafür, dass die am Tatabend bei dem Angeklagten festgestellten Ver-
letzungen nicht ausreichten, um die dem Angeklagten anhand seiner DNA zu-
zuordnenden Blutspuren am Tatort zu erklären, hat das Landgericht mit zutref-
fender Begründung wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels zurück-
gewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme
nicht umfassend, sondern nur oberflächlich über der Kleidung untersucht wor-
den ist, so dass es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die bean-
tragte Gutachtenerstattung fehle. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist un-
begründet.
e) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, der Antrag auf Durchführung einer
Tatrekonstruktion, hilfsweise auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
zum Beweis dessen, dass der Angeklagte unter anderem in Folge seiner Alko-
holisierung nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb von 25 Minuten die ihm zur
Last liegenden Tathandlungen zu begehen, sei vom Landgericht rechtsfehler-
haft wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt worden. Der
Antrag stellt sich nicht als Beweisantrag, sondern lediglich als eine nach Aufklä-
rungsgesichtspunkten zu beurteilende Beweisanregung dar (vgl. BGH bei Dal-
linger MDR 1957, 142; NJW 1961, 1486, 1487; Meyer-Goßner aaO § 244
Rdn. 26; Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 16). Die Zurückweisung des Be-
gehrens wäre nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht dadurch seine
Aufklärungspflicht verletzt hätte; dass die Zurückweisung in Form der Beschei-
dung eines Beweisantrags erfolgte, ändert daran nichts (BGH StV 1996, 581).
Die Aufklärungspflicht gebot es hier nicht, dem Begehren der Verteidigung zu
entsprechen, da die Auswirkungen der festgestellten Alkoholisierung auf die
Leistungsfähigkeit des Angeklagten in der konkreten Tatsituation nicht rekon-
struiert werden können (vgl. BGH NJW 1961, 1486, 1487; BGH bei Holtz MDR
1977, 108). Die Überlegung der Revision, "… ein gerichtsmedizinischer Sach-
verständiger hätte … die alkoholbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten …
berücksichtigen können, welche von einem entsprechend geschulten (Laien-
)Schauspieler ohne weiteres hätte simuliert werden können", verfängt deshalb
nicht.
f) Auch die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die sichergestellten Blut-
spuren, die anhand der DNA dem Angeklagten zuzuordnen sind, nicht vom
Tatabend stammen, sondern mindestens zehn Stunden älter seien, greift die
Revision erfolglos an. Das hinsichtlich der Altersbestimmung von Blutspuren
sachverständig beratene Landgericht hat den Beweisantrag rechtsfehlerfrei we-
gen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt, weil nach den Ausführungen
des Sachverständigen eine derartige zeitliche Eingrenzung nicht möglich sei.
g) Soweit die Revision schließlich das Gebot des fairen Verfahrens als
verletzt ansieht, weil der zur Beurteilung der Schuldfähigkeit hinzugezogene
Sachverständige den Angeklagten auch in einem zeitgleich durchgeführten Be-
rufungsverfahren begutachtet habe und daher voreingenommen gewesen sei,
ist die diesbezügliche Rüge unzulässig. Die Verteidigung, der die weitere Be-
gutachtung bekannt war, hat es unterlassen, im Namen des Angeklagten den
Sachverständigen nach § 74 StPO wegen der Besorgnis der Befangenheit ab-
zulehnen. Nur die hierauf ergangene Gerichtsentscheidung hätte als verfah-
rensfehlerhaft beanstandet werden können (vgl. Senge in KK aaO § 74
Rdn. 17). Im Übrigen wäre allein die Mitwirkung des Sachverständigen in einem
anderen Strafverfahren kein Ablehnungsgrund wegen der Besorgnis der Befan-
genheit.
2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils
hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten
belastenden Rechtsfehler erkennen lassen. Insbesondere mussten sich - ent-
gegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts - dem Landge-
richt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben der Geschädigten auch nicht
angesichts der Tatsache aufdrängen, dass sich sowohl im Abstrich von der
Bisswunde in der linken Brust des Opfers als auch im entsprechenden Bereich
seines Bademantels nur DNA-Spuren der Geschädigten nachweisen ließen.
Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass in dem Abstrich Täter-DNA hätte nach-
weisbar sein müssen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bei seiner Haftprü-
fung selbst eingeräumt hat, er habe am Tattage anlässlich eines einvernehmli-
chen Geschlechtsverkehrs "Frau G. auch die Bisswunde an der Brust beige-
bracht". Angesichts des übrigen Beweisergebnisses, insbesondere wegen der
noch während der notärztlichen Versorgung gegenüber der Polizeikommissarin
W. getätigten konkreten Angaben der Geschädigten, Täter sei der Ange-
klagte gewesen, war auch deren lediglich pauschal gehaltene Äußerung ge-
genüber dem Notarzt, "es habe eine Partnerschaftsstreitigkeit gegeben und sie
habe Fußtritte und Schläge erlitten", nicht weiter erörterungsbedürftig.
Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte der Geschädigten schwerwie-
gende Verletzungen, unter anderem einen zweifachen Beckenbruch mit zum
Teil andauernden Folgen zugefügt hat, indem er sie die 16-stufige Treppe hin-
unter stieß, mit schweren Arbeitsschuhen auf sie eintrat und einen Wäsche-
trockner auf die am Boden liegende Frau warf, ist die Höhe der erkannten Stra-
fe trotz der dem Angeklagten vom Landgericht zugebilligten Milderungsgründe
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Der Senat hat den Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Ange-
klagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung schuldig ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte
rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der
Urteilsformel verlangt (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
Tepperwien RiBGH Prof. Dr. Kuckein Solin-Stojanović ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien
Ernemann Sost-Scheible