Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.06.2000 – 3 StR 94/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 94/00

URTEIL

vom

14. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Verden vom 18. Oktober 1999

wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revi-

sionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bei-

schlaf zwischen Verwandten, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die

hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-

geklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben, insbesondere ist keine der abgeurteilten Taten verjährt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte an seiner am 22. Septem-

ber 1979 geborenen Tochter Monika in der Zeit von ihrem 7. oder 8. Lebens-

jahr bis zu ihrem Auszug aus seiner Wohnung am 19. Juni 1995 in sieben Fäl-

len sexuelle Handlungen vorgenommen, von denen drei vor Vollendung des

14. Lebensjahres (Fälle II. 1, 2 und 7 der Urteilsgründe) und vier nach dieser

Altersgrenze (Fälle II. 3 - 6 der Urteilsgründe) begangen worden sind.

Strafverfolgungsverjährung ist entgegen der Auffassung des General-

bundesanwalts auch hinsichtlich der Fälle II. 4 bis 6 der Urteilsgründe nicht

eingetreten. Diese Taten, die zwischen dem 14. Geburtstag des Opfers (22.

September 1993) und dem 19. Juni 1995 begangen worden sind, waren wäh-

rend des Ermittlungsverfahrens noch nicht im einzelnen bekannt, da sie die

Geschädigte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 21. Februar 1997 noch

nicht geschildert, sondern erst der im Strafverfahren hinzugezogenen Sachver-

ständigen gegenüber offenbart hatte. Sie konnten demzufolge noch nicht in die

Anklage vom 26. September 1997 aufgenommen werden, sondern mußten zu-

sammen mit dem Fall II. 7 der Urteilsgründe, der bereits im Ermittlungsverfah-

ren von der Mutter der Geschädigten berichtet worden war, zum Gegenstand

der weiteren Anklage vom 3. Februar 1999 gemacht werden.

Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB, die frühe-

stens am 22. September 1993 zu laufen begonnen hatte, ist durch die Ladung

des Angeklagten vom 21. Mai 1997 zu seiner ersten Vernehmung als Beschul-

digter auch hinsichtlich dieser Taten unterbrochen worden. Die Wirkung einer

Unterbrechungshandlung nach § 78 Abs. 1, § 78 c Abs. 1 StGB erstreckt sich

grundsätzlich auf die Tat als ein "historisches" oder "konkretes" Vorkommnis

(BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385). Dabei braucht dieses Geschehen zwar

noch nicht in allen Einzelheiten, die zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens oft

erst noch geklärt werden müssen, festzustehen. Es sind jedoch Anhaltspunkte

nötig, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Lebens-

sachverhalten unterscheiden (BGH aaO). Wird wegen mehrerer Taten ermit-

telt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfah-

rensgegenständliche Taten, sofern nicht der Verfolgungswille des tätig wer-

denden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere Taten be-

schränkt ist (BGHR StGB § 78 c I Handlung 4; § 78 c I Nr. 1 Bekanntgabe 2).

Dabei kann bei einer Vielzahl von Taten zu Beginn der Ermittlungen eine zu-

sammenfassende Kennzeichnung des Tatkomplexes ausreichend sein, wobei

die Aufführung aller zugehörigen Einzelfälle häufig noch gar nicht möglich,

aber auch nicht erforderlich ist (G. Schäfer, Festschrift für Dünnebier 1982,

S. 548, 549). So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Verdacht

der Veruntreuung von Mandantengeldern durch einen Rechtsanwalt in einer

erheblichen Zahl von Fällen bestand, die Durchsuchungsanordnung zur "Er-

mittlung weiterer Veruntreuungen" auf alle in dieser Anwaltspraxis begangenen

Veruntreuungen von Mandantengeldern bezogen erachtet (BGH, Urt. vom

25. Juli 1978 - 5 StR 130/78, zit. bei G. Schäfer aaO Fn. 34). Dagegen hat er in

einem anderen Fall, in dem sich die Strafverfolgung nur auf eine kleine Anzahl

bekannter Fälle (veruntreute Gelder bestimmter Mandanten) bezogen hatte, die

Erstreckung auf andere "unbestimmte Sachen bei unbestimmten Mandanten"

abgelehnt (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 395, 396). In einem weiteren Fall

eines Tatkomplexes, in dem der Durchsuchungsbeschluß damit begründet war,

bei einem bestimmten Bauvorhaben seien zum Teil erhebliche Handwerkerfor-

derungen unbezahlt geblieben, hat er die Unterbrechungswirkung auf alle Fälle

der an diesem Vorhaben beteiligten Handwerker und Lieferanten bezogen,

gleich ob bereits eine Strafanzeige oder die Äußerung eines Geschädigten

vorlag. Auch soweit in dem gleichen Fall der Angeklagte Zahlungen von Kauf-

interessenten für sich abgezweigt haben soll, war es nicht erforderlich, daß die

einzelnen Geschädigten bereits bekannt waren. Die genau umschriebene Be-

gehungsweise habe dem Bedürfnis genügt, die von der Unterbrechung betrof-

fenen Taten von denkbar ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die

sich die Verfolgung nicht bezog, zu unterscheiden (BGH, Urt. vom 17. Februar

1981 - 1 StR 546/80, zit. bei G. Schäfer aaO; z.T. zit. bei Holtz MDR 1981,

453).

Danach hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab,

welche Taten innerhalb eines bestimmten Geschehenskomplexes Gegenstand

einer Untersuchungshandlung sind. Für die Bestimmung des Verfolgungswil-

lens der Strafverfolgungsorgane ist neben dem Wortlaut der Verfügung auch

der Sach- und Verfahrenszusammenhang entscheidend, wobei der Akteninhalt

zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 5 StR

226/99).

Hier ergeben die konkreten Umstände des Ermittlungsverfahrens, daß

im Zeitpunkt der Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten am

21. Mai 1997 Gegenstand der Strafverfolgung alle sexuellen Mißbrauchshand-

lungen des Beschuldigten gegenüber seiner Tochter Monika in der Zeit von

1986 bis zum 19. Juni 1995 waren. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Ge-

schädigte gegenüber der Betreuerin V. in einem Berufsbildungswerk für be-

hinderte junge Menschen nähere Angaben über den Mißbrauch durch ihren

Vater gemacht, die die Zeugin V. in einem schriftlichen Vermerk (Bd. I

Bl. 9 - 10 d. SA) festgehalten hat, den schließlich ein Sozialpädagoge dieser

Einrichtung der Kriminalpolizei übergeben hat. Danach fand "ca. seit dem

10. Lebensjahr Belästigung" durch den Vater statt, der dann beispielhaft ("z.B.

Hand auf Penis legen") geschildert wird. Die Schilderung der Gelegenheiten,

bei denen Vater und Tochter allein waren, deutet ebenfalls auf eine Vielzahl

von Vorgängen hin ("Mutter und Bruder in der Küche oder aus dem Haus, oder

wurden zum Einkaufen, Essen holen, in den Keller geschickt"), wobei dieser

Abschnitt der Mißbrauchsschilderung mit der Anmerkung "Bis ca. 11 - 12 Jah-

ren ging das so" abgeschlossen worden ist. Der nächste Abschnitt betraf das

Einsetzen der weiblichen Entwicklung, insbesondere das Wachsen der Brust

des Mädchens. Auch hierzu wurde ein "Beispiel" des veränderten Mißbrauchs-

verhaltens geschildert (sie muß sich auf seinen Schoß setzen, er berührt sie an

der nackten Brust). Schließlich wird für den Altersabschnitt "ca. 14 - 15 Jahre

alt" wiederum ein "Beispiel" mit Geschlechtsverkehr dargestellt. Bereits aus

diesem Vermerk ergibt sich der Verdacht einer Vielzahl von Mißbrauchsfällen,

die sich im Laufe der Zeit und entsprechend der Entwicklung des Mädchens in

ihrer Intensität steigerten.

Dem entspricht, daß die Mutter der Geschädigten als gesetzliche Ver-

treterin am 27. Februar 1997 einen schriftlichen Strafantrag wegen "sexuellen

Mißbrauchs ab ca. 1986 bis 1995" durch ihren Ehemann an der gemeinsamen

Tochter Monika gestellt hat (Bd. I Bl. 3 d. SA). Auch wenn die Geschädigte

selbst bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 21. Februar 1997

(Bd. I Bl. 12-21 d. SA) lediglich drei Mißbrauchsfälle geschildert hat, die den

drei für die jeweiligen Altersabschnitte dargestellten Beispielsfällen in dem

Vermerk der Betreuerin V. entsprechen, rechtfertigt dies eine Beschränkung

des Verfahrensgegenstandes auf diese drei Fälle nicht. Nach dem Vermerk der

vernehmenden Kriminalbeamtin (Bd. I Bl. 4 d. SA) machte die damals 17jährige

Geschädigte den Eindruck eines erst 15jährigen Mädchens, wobei sich die

Vernehmung wegen ihrer Zurückhaltung als schwierig erwies. Zudem ergibt

bereits die am 27. Februar 1997 erfolgte Vernehmung der Mutter der Geschä-

digten (Bd. I Bl. 23 - 29 d. SA), daß diese ihr erzählt hat, der Angeklagte habe

sie bis zum Einsetzen der ersten Periode zunächst "häufiger" am Busen ge-

streichelt, er hätte sie auch "häufiger" aufgefordert, mit der Hand an sein Ge-

schlechtsteil zu fassen. Schließlich hat sie ihrer Mutter noch eine konkrete Tat

in einem LKW geschildert (= Fall II. 7 der Urteilsgründe), den sie der Kriminal-

beamtin gegenüber verschwiegen hat.

Diese Umstände belegen, daß nicht davon ausgegangen werden konn-

te, die Geschädigte habe bei der polizeilichen Vernehmung umfassend das

gesamte Mißbrauchsgeschehen geschildert, und daß somit nur noch diese drei

Taten Gegenstand des Verfahrens waren. Vielmehr bestand weiterhin der kon-

krete Verdacht, daß es über die drei genannten Einzelfälle hinaus noch zu

mehreren Mißbrauchsfällen im fraglichen Zeitraum gekommen ist, zumal es bei

- insbesondere jungen - Mißbrauchsopfern nicht selten vorkommt, daß sie nur

einen Teil des sie belastenden Geschehens offenbaren, sei es aus Scham

oder weil sie die unangenehmen Erlebnisse verdrängen wollen, sei es, um den

nahen Angehörigen nicht allzu sehr zu belasten. Danach bezog sich die Vorla-

dung des Angeklagten zur ersten Beschuldigtenvenehmung vom 21. Mai 1997

auf alle von ihm im Tatzeitraum gegenüber seiner Tochter begangenen Miß-

brauchstaten. Dem steht nicht entgegen, daß die Anklage vom 26. September

1997 nach Einstellung des Verfahrens wegen weiterer in Betracht kommender

sexueller

Übergriffe

gemäß

§ 154

Abs. 1

StPO

sich

zunächst auf die genannten drei im Sinne des § 200 StPO hinreichend konkre-

tisierten Einzelfälle beschränkt hat, nachdem der Angeklagte keine Angaben

zur Sache gemacht hatte und die Geschädigte als Zeugin damals nur diese

Fälle zu schildern bereit war.

VRiBGH Kutzer Ri'inBGH Rissing-van Saan Winkler

ist erkrankt und kann befindet sich in Urlaub und

daher nicht unter- kann daher nicht unterschreiben.

schreiben.

Winkler Winkler

Pfister von Lienen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

__________________

StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1

Zur Unterbrechungswirkung der Anordnung der ersten Vernehmung des Be-

schuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen serienmäßig begangenen

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes.

BGH, Urt. vom 14. Juni 2000 - 3 StR 94/00 - LG Verden