Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.07.2000 – 3 StR 228/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2000
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 1999 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen we-
gen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen und wegen
sexuellen Mißbrauchs von Kindern in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfah-
rensrüge Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 31. Mai
2000 ausgeführt:
"Während der Hauptverhandlung vom 17. November 1999 wurde die
Öffentlichkeit für die Vernehmung der Zeugin Nina M. ausgeschlossen.
Nach der Entlassung der Zeugin wurde der Beschluss gefasst, die Öffentlich-
keit wieder herzustellen. Im Protokoll fehlt jedoch jeder Hinweis darauf, dass
dieser Beschluss ausgeführt worden ist. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten,
für die die besondere Beweiskraft des § 274 StPO gilt, gehört nicht nur der Be-
schluss über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, sondern auch dessen
Ausführung (BGH bei Holtz MDR 1977, 810, BGH bei Herlan GA 1971, 34).
Damit beweist das - nicht lückenhafte oder widersprüchliche - Protokoll, dass
die weitere Beweisaufnahme nach der Vernehmung der Zeugin Nina M.
in unzulässiger Abwesenheit der Öffentlichkeit stattgefunden hat, was den ab-
soluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO erfüllt."
Dem tritt der Senat bei.
Sollte der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter zu den Fällen
II. 12.-16. keine von dem aufgehobenen Urteil abweichenden Feststellungen
treffen, wird er zu beachten haben, daß jeweils - auch - eine Verurteilung des
Angeklagten nach § 176 StGB a.F. in Betracht kommt, wenn eine Tatzeit ab
dem 23. April 1993, dem 14. Geburtstag des Tatopfers Muriel M. , ausge-
schlossen werden kann. Dagegen kann in den Fällen II. 12., 13., 15. und 16.
der Aburteilung der Tat nach § 174 StGB der Eintritt der Verfolgungsverjährung
entgegenstehen, wenn die jeweilige Tatzeit nicht ausschließbar vor dem
12. September 1991 lag. Denn als früheste, die Verjährung unterbrechende
Handlung kommt der Durchsuchungsbeschluß vom 12. September 1996 (Bd. I
Bl. 44 d.A.) in Betracht (zur Unterbrechungswirkung von Ermittlungshandlun-
gen in Verfahren wegen serienmäßig begangenen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern vgl. BGH, Urt. vom 14. Juni 2000 - 3 StR 94/00, zur Veröffentlichung
bestimmt).
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister Becker