Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.06.2000 – 4 StR 139/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

15. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:0)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:14)

Solin-St

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Neubrandenburg vom 2. Dezember 1999 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-

zeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperver-

letzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem

Verstoß gegen das Waffengesetz verurteilt worden

ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige

Strafkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverlet-

zung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffen-

gesetz und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in einem weiteren Fall"

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung der

sichergestellten Tatwaffe nebst Magazin und Patronen angeordnet.

Der Angeklagte rügt mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten

Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet

sich, wie sich aus der Revisionsrechtfertigungsschrift ergibt, mit ihrem zu Un-

gunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel dagegen, daß dieser im

Fall II 2 b der Urteilsgründe nicht auch wegen zweier versuchter Tötungsdelikte

verurteilt worden ist.

I. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

18. April 2000 zutreffend ausgeführt hat - das Urteil keinen Rechtsfehler zu

seinem Nachteil aufweist.

II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwalt-

schaft hat Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen konnte sich der Angeklagte nicht damit

abfinden, daß sich seine Ehefrau Sibylle N. nach 25jähriger Ehe von ihm ge-

trennt hatte und in das Haus ihres neuen Partners Manfred R. gezogen war.

Am Tattag suchte er sie dort auf, um mit ihr zu reden. Dabei führte er seine

geladene halbautomatische Pistole vom Typ "Walther P 38" unerlaubt bei sich,

die er unter dem Pullover in den Hosenbund gesteckt hatte. Zwischen dem An-

geklagten und seiner Ehefrau kam es am Grundstückstor zu einem Gespräch,

wobei der Angeklagte ihren neuen Partner - für diesen hörbar - als "Dreck-

schwein" bezeichnete. Manfred R. forderte daher Sibylle N. auf, das Gespräch

abzubrechen. Daraufhin geriet der Angeklagte in Wut, zog seine Pistole und

lud sie durch. Manfred R., der etwa 8 bis 9 Meter vom Angeklagten entfernt

war, wandte sich sofort zur Flucht. Der Angeklagte schoß in Richtung auf R.,

"wobei er die Pistole auf den Boden und etwa einen Meter neben den davon-

laufenden Geschädigten gerichtet hatte" (UA 8). Dieser wurde an der großen

Zehe des rechten Fußes getroffen, konnte aber ins Haus flüchten. Sibylle N.

versuchte vergeblich, die Haustür vor dem nachsetzenden Angeklagten zu

schließen. Dieser riß die Tür auf und schoß seiner Ehefrau aus einer Entfer-

nung von einem bis anderthalb Metern in den Oberbauch. Danach stieg er über

die Frau, die sofort zusammengebrochen war, hinweg und setzte die Verfol-

gung Manfred R.s fort. Er sah, wie dieser aus dem Fenster des kleinen Wohn-

zimmers stieg und gab zwei Schüsse "in Richtung des Geschädigten" ab, die

diesen aber nicht trafen; die Projektile drangen vielmehr in den Fensterrahmen

bzw. in das Mauerwerk etwa 30 cm unterhalb des Fensters ein. Durch dieses

Fenster gab der Angeklagte drei weitere Schüsse auf den Fliehenden ab, der

sich bereits in zehn bis zwölf Metern Entfernung auf dem Nachbargrundstück

befand; eines der Geschosse schlug etwa einen Meter neben Manfred R. in

den Boden ein. Letztlich gelang es R., sich in Sicherheit zu bringen. Sibylle N.

erlitt durch den Schuß schwerste innere Verletzungen; ihr Leben wurde nur

durch die unverzüglich eingeleitete chirurgische Versorgung gerettet. Als Dau-

erschaden sind Gefühlsstörungen im linken Bein zurückgeblieben. Manfred R.

mußte wegen seiner Verletzung neun Tage stationär behandelt werden. Hin-

sichtlich der subjektiven Tatseite ist das Landgericht davon ausgegangen, daß

der Angeklagte zwar bedingten Körperverletzungs-, aber keinen Tötungsvor-

satz hatte.

2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht in beiden Fällen lediglich

einen bedingten Körperverletzungsvorsatz angenommen hat, begegnen durch-

greifenden rechtlichen Bedenken.

a) Hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Sibylle N. ist nicht ersichtlich,

worauf das Landgericht seine Feststellung stützt, der Angeklagte habe sich bei

Abgabe des Schusses über die Möglichkeit, außer einer Körperverletzung

"auch den Tod der Geschädigten herbeiführen zu können, ... keinerlei Gedan-

ken" gemacht (UA 9). Es hat dabei nicht bedacht, daß bereits das objektive

Tatgeschehen - Schuß aus einer Entfernung von höchstens anderthalb Metern

in den Oberbauch des Opfers - darauf hindeutet, daß der Angeklagte mit Tö-

tungs- und nicht nur mit Körperverletzungsvorsatz handelte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei

äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglich-

keit eines tödlichen Ausgangs rechnet (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be-

dingter 35, 38, 40; BGHR StPO § 261 Einlassung 5). Allerdings bedarf die Billi-

gung des Todeserfolgs angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer

Tötung der sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 38); auch

insoweit stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährlicher Gewalthandlungen ein

gewichtiges Beweisanzeichen dar (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be-

dingter 38). Daneben sind die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfas-

sung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation in die Beweis-

würdigung miteinzubeziehen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39;

vgl. auch Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 212 Rdn. 5 m.w.N.). Eine

solche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände hat das

Landgericht nicht vorgenommen.

b) Die Ablehnung eines Tötungsvorsatzes bezüglich der Tat zum Nach-

teil Manfred R.s hält ebenfalls rechtlicher Prüfung nicht stand. Auch hier ist der

Tatrichter nicht darauf eingegangen, daß jede Form des Schießens auf einen

Menschen mit einer scharfen Waffe wegen der außergewöhnlich großen Le-

bensgefährlichkeit den Schluß auf einen Tötungsvorsatz nahelegt (vgl. BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45 m.w.N.).

Die Tatsache, daß der Angeklagte sogar auf seine Ehefrau schoß, um

sich die weitere Verfolgung R.s zu ermöglichen, spricht dagegen, daß er die-

sen - wie er sich eingelassen hat - lediglich erschrecken wollte. Damit sind ins-

besondere auch die weiteren fünf Schüsse, die er "in Richtung des Geschä-

digten" bzw. "auf den Geschädigten" abgab, nicht zu erklären. Soweit das Ur-

teil im übrigen ausführt, es habe nicht festgestellt werden können, ob der An-

geklagte bei diesen Schüssen mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gehan-

delt habe, ist dies nicht nachvollziehbar; es widerspricht den Ausführungen

bezüglich des ersten Schusses.

3. Die aufgezeigten Mängel führen - abgesehen von der selbständigen

Verurteilung wegen "eines Verstoßes gegen das Waffengesetz in einem weite-

ren Fall" (richtig: wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbst-

ladekurzwaffe; vgl. zur Tenorierung Steindorf Waffenrecht 7. Aufl. § 53 Rdn. 2)

- zur Aufhebung des Urteils und damit auch (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353

Rdn. 12) zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstanden-

den Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatein-

heit mit "einem Verstoß gegen das Waffengesetz". Die angeordnete Einzie-

hung der sichergestellten Waffe nebst Magazin und Patronen bleibt bestehen.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1

2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine als Schwurgericht zu-

ständige Strafkammer des Landgerichts Stralsund zurück.

Kommt der neue Tatrichter zur Annahme eines (bedingten oder unbe-

dingten) Tötungsvorsatzes, wird er jeweils die Frage des strafbefreienden

Rücktritts vom Versuch gemäß § 24 StGB zu erörtern haben. Dem könnte be-

züglich der Tat zum Nachteil des Geschädigten R. das Vorliegen eines (zwar

unbeendeten, aber) fehlgeschlagenen Versuchs, hinsichtlich derjenigen zum

Nachteil der Geschädigten N. - in Anbetracht der Schwere der von ihr erlittenen

Verletzungen - die Annahme eines beendeten Versuchs entgegenstehen (vgl.

Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 24 Rdn. 4 und 10).

Meyer-Goßner

Maatz

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Athing

Ernemann

"