BGH Urteil vom 15.06.2000 – I ZR 193/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 17. Juli 1998 ab-
geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt Kaufhäuser, in denen sie auch Leistungen von
Optikerfachgeschäften anbietet. Sie ließ Mitte Dezember 1996 vor dem Hinter-
grund des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach dem die
Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillengestellen mit Ab-
lauf des 31. Dezember 1996 wegfiel, bundesweit nachstehende Anzeige er-
scheinen:
Die Beklagte richtete darüber hinaus im Dezember 1996 bundesweit ein
Informationsschreiben an niedergelassene Augenärzte, in dem sie unter Be-
zugnahme auf die bevorstehende Leistungsänderung der gesetzlichen Kran-
kenkassen gegenüber den gesetzlich Versicherten erklärte:
"Bei Vorlage einer Verordnung für 2 Brillengläser liefert die K. - Augenoptik nach wie vor eine komplette Brille. Das heißt also - auf Kundenwunsch zuzahlungsfrei - zwei Gläser und eine Bril- lenfassung aus unserem Null-Tarif-Sortiment."
Anfang 1997, nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, verhielt sich die
Beklagte gegenüber ihren Kunden wie werblich angekündigt.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbe-
werbs e.V., hat die vorstehende Werbeaussage, das genannte Informations-
schreiben und das werbungsgemäße Verhalten der Beklagten beanstandet und
sie auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin geht von einer un-
entgeltlichen Abgabe von Brillenfassungen an Mitglieder gesetzlicher Kranken-
kassen aus und sieht hierin zum einen eine unzulässige Zugabe zu den Glä-
sern, zum anderen in der angegriffenen Werbung einen Fall des übertriebe-
nen, wettbewerbswidrigen Anlockens. Die Klägerin meint, daß die Beschrän-
kung des kassenrechtlichen Versorgungsanspruchs zum 1. Januar 1997 dazu
führe, den Brillenerwerb durch Kassenmitglieder in ein gegenständlich vom
Festpreis der Krankenkassen begrenztes Hauptgeschäft über den Erwerb und
das Einschleifen der Brillengläser und ein weiteres Geschäft über den Erwerb
des Brillengestells aufzuspalten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu
unterlassen,
1. unter der Headline "K. bleibt beim Null-Tarif" und/oder
"K. bleibt auch ... (es folgt Jahreszahl) beim Null-Tarif" mit
der Angabe zu werben oder durch Augenärzte werben zu las-
sen:
a) "Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen ist bei Verord-
nung von 2 Brillengläsern eine Brillenfassung aus unserem
Null-Tarif-Sortiment im Festbetrag enthalten"
und/oder
b) "Bei Vorlage einer Verordnung für 2 Brillengläser liefert die
K. -Augenoptik nach wie vor eine komplette Brille. Das
heißt also - auf Kundenwunsch zuzahlungsfrei - zwei Gläser
und eine Brillenfassung aus unserem Null-Tarif-Sortiment"
und/oder
1. Brillen, bestehend aus Fassung und handwerklich eingearbeiteten
Gläsern, an den Kunden, ohne ihm die Fassung gesondert zu be-
rechnen, abzugeben.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit der (Sprung-)Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungs-
antrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 566a ZPO zulässige Sprungrevision hat Erfolg. Die Klage ist
unbegründet.
I. Das Landgericht hat in der beanstandeten Anzeigenwerbung, der ge-
nannten Arztinformation und der Abgabe der so beworbenen Brillen einen Ver-
stoß gegen die Zugabeverordnung gesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nach der maßgebenden
Verkehrsanschauung das Tatbestandsmerkmal einer neben der Ware ange-
kündigten und gewährten besonderen Leistung erfüllt. Hauptgeschäft sei vor-
liegend - entsprechend der den Versicherten bekannten Leistungsbeschrän-
kung - der Erwerb von zwei Brillengläsern gegen entsprechende Vorlage einer
Verordnung. Die Beklagte bewerbe und gewähre demnach neben der durch die
Lieferung der Brillengläser erbrachten Leistung Brillenfassungen ohne beson-
dere Berechnung und nur im Zusammenhang mit dem Erwerb der Gläser. Die-
ses Angebot der Beklagten sei geeignet, Kunden zum Abschluß eines Ge-
schäfts gerade mit ihr zu bewegen; denn nur in diesem Fall seien für einen
Kunden die Kosten einer Brillenfassung vermeidbar, die er bei deren Erwerb in
anderen Optikergeschäften nach der Kostenschätzung zu tragen hätte.
Mit diesen Erwägungen kann das landgerichtliche Urteil nicht aufrecht-
erhalten bleiben; denn das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen die Be-
klagte findet in § 2 i.V. mit § 1 ZugabeVO keine Stütze.
1. Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech-
nung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb
der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig
ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne-
benleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das
Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner
Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann
danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus-
sicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden
in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit ange-
sehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHZ 139, 368,
371 f. - Handy für 0,00 DM, m.w.N.). Dies hat das Landgericht nicht verkannt.
2. Das Landgericht hat angenommen, der angesprochene Verkehr ver-
stehe die streitgegenständliche Werbung dahin, daß die Gläser die Hauptware
und die Brillenfassung eine von dieser verschiedene Nebenware sei. Diese
Annahme liegt nicht allein auf tatsächlichem Gebiet, sondern beruht offensicht-
lich auf einem bestimmten Verständnis des einschlägigen Sozialversicherungs-
rechts. Die Schlußfolgerung, die das Landgericht hieraus zieht, steht nicht im
Einklang mit der Lebenserfahrung und ist als Fehler des materiellen Rechts
auch im Verfahren der Sprungrevision (§ 566a Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu berück-
sichtigen (vgl. BGHZ 106, 101, 104 - Dresdner Stollen I; BGH, Urt. v. 10.7.1997
- I ZR 201/95, GRUR 1998, 486, 487 = WRP 1998, 301 - Geburtstags-
Angebot). Der hier maßgebende Letztverbraucher wertet den Gegenstand der
angegriffenen Werbung als ein einheitliches Angebot. Der Senat hat in seinem
Urteil vom 28. November 1996 "Brillenpreise II" (I ZR 197/94, GRUR 1997,
767, 770 = WRP 1997, 735) - in anderem rechtlichen Zusammenhang - bereits
entschieden, daß die sozialversicherungsrechtliche Leistungsabgeltung bei
Sehhilfen in ihrer unterschiedlichen Eintrittspflicht für Gläser einerseits, Bril-
lenfassungen andererseits, die Verkehrsauffassung nicht präge. Daran hat sich
auch durch das Beitragsentlastungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I
S. 1631) nichts geändert. Schon mit dem Gesundheitsreformgesetz vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) ist nach der sozialversicherungsrechtli-
chen Leistungsseite die einheitliche Ware Brille aus Kostendämpfungsgründen
in ihren Hauptbestandteilen unterschiedlich behandelt worden (anders noch
§ 182 Abs. 1 Nr. 1b, § 182a Satz 1c, § 182g RVO), auch mit dem Ziel, bei Bril-
lengestellen dem Wettbewerb durch das Zuschußsystem mehr Raum zu ge-
ben. Es ist vom Landgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich,
daß die zum 1. Januar 1997 durch die weitere Leistungsbeschränkung lediglich
vertiefte sozialversicherungsrechtliche Differenzierung das Verkehrsverständ-
nis beeinflußt (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, Umdr. S. 7
- Null-Tarif, zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt WRP 1999, 951,
953). Der Hinweis auf die sozialversicherungsrechtliche Leistungsseite im Text
unter der Bildmontage der beanstandeten Anzeige ist kein Ausdruck einer Auf-
spaltung des beworbenen einheitlichen Angebotes, sondern konkretisiert die-
ses nur.
II. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung
aufrechterhalten (§ 563 ZPO).
1. Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch ein verdecktes Koppelungsange-
bot scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte hier nicht mehrere Einzelwa-
ren rechtlich zu einem Gesamtangebot verbunden, sondern nur eine, aus un-
selbständigen Bestandteilen zusammengesetzte Hauptware so beworben und
feilgeboten hat.
2. Das Landgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig die Fra-
ge offengelassen, ob die beanstandeten Handlungen der Beklagten als über-
triebenes Anlocken nach § 1 UWG zu untersagen sind. Auch das ist jedoch
entgegen der vom Oberlandesgericht Hamburg (WRP 1999, 374) im vorausge-
gangenen Verfügungsverfahren vertretenen Auffassung zu verneinen; denn die
angegriffene Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, in übertriebener, sit-
tenwidriger Weise Kunden anzulocken (ebenso bereits BGH, Urt. v. 13.1.2000
- I ZR 271/97, Umdr. S. 8 f. - Null-Tarif).
a) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist
grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungs-
wettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Ein-
satz zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist,
daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern
Kunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Ange-
bote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen ab-
halten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP
1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v.
25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibin-
dungsmontage; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0,00 DM).
b) Mit Recht wendet sich die Revision gegen den Vorwurf der Klägerin,
daß die beanstandete Werbung der Beklagten für den zuzahlungsfreien Er-
werb von Brillen durch Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen mit Brillenfas-
sungen aus einem für diesen Zweck vorgehaltenen Sortiment sich eines zu-
sätzlichen, unsachlichen Anreizes bediene. Auch der Annahme einer lei-
stungsfremden Vergünstigung als Lockmittel steht bereits entgegen, daß sich
die angegriffene Werbeaussage ebenso wie die ältere Null-Tarif-Werbung des
Augenoptikerhandwerkes auf die Lieferung von Brillen an Kassenmitglieder als
einheitliches Angebot bezieht. Es ist nicht zu mißbilligen, wenn die Beklagte
die bei Belieferung von Kassenmitgliedern mit ärztlich verordneten Sehhilfen
gewährten Festbeträge der Kassen kalkulatorisch unterschreiten zu können
glaubte und im Rahmen dieser Vergütung auch die in der sozialversicherungs-
rechtlichen Versorgung ausgesparten Brillengestelle zuzahlungsfrei an ihre
versicherten Kunden mitliefern wollte. Die vom Oberlandesgericht Hamburg
(WRP 1999, 374, 375) angenommene "Sogwirkung" der fortgesetzten Null-
Tarif-Werbung vor dem geänderten sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund
mag nach allem zwar zutreffen. Es handelte sich nach den Umständen aber
gleichwohl um nicht mehr als den zulässigen Ausdruck der Leistungsstärke,
welche die Beklagte für sich in Anspruch nimmt und mit der sie auch werben
darf (ebenso bereits BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, Umdr. S. 9 - Null-
Tarif).
III. Auf die Sprungrevision der Beklagten war demnach das angefochte-
Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die unterlegene Klägerin
zu tragen.
Erdmann
Starck
Pokrant
Büscher
Raebel