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BGH Urteil vom 15.06.2000 – I ZR 193/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 17. Juli 1998 ab-

geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte betreibt Kaufhäuser, in denen sie auch Leistungen von

Optikerfachgeschäften anbietet. Sie ließ Mitte Dezember 1996 vor dem Hinter-

grund des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach dem die

Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillengestellen mit Ab-

lauf des 31. Dezember 1996 wegfiel, bundesweit nachstehende Anzeige er-

scheinen:

Die Beklagte richtete darüber hinaus im Dezember 1996 bundesweit ein

Informationsschreiben an niedergelassene Augenärzte, in dem sie unter Be-

zugnahme auf die bevorstehende Leistungsänderung der gesetzlichen Kran-

kenkassen gegenüber den gesetzlich Versicherten erklärte:

"Bei Vorlage einer Verordnung für 2 Brillengläser liefert die K. - Augenoptik nach wie vor eine komplette Brille. Das heißt also - auf Kundenwunsch zuzahlungsfrei - zwei Gläser und eine Bril- lenfassung aus unserem Null-Tarif-Sortiment."

Anfang 1997, nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, verhielt sich die

Beklagte gegenüber ihren Kunden wie werblich angekündigt.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbe-

werbs e.V., hat die vorstehende Werbeaussage, das genannte Informations-

schreiben und das werbungsgemäße Verhalten der Beklagten beanstandet und

sie auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin geht von einer un-

entgeltlichen Abgabe von Brillenfassungen an Mitglieder gesetzlicher Kranken-

kassen aus und sieht hierin zum einen eine unzulässige Zugabe zu den Glä-

sern, zum anderen in der angegriffenen Werbung einen Fall des übertriebe-

nen, wettbewerbswidrigen Anlockens. Die Klägerin meint, daß die Beschrän-

kung des kassenrechtlichen Versorgungsanspruchs zum 1. Januar 1997 dazu

führe, den Brillenerwerb durch Kassenmitglieder in ein gegenständlich vom

Festpreis der Krankenkassen begrenztes Hauptgeschäft über den Erwerb und

das Einschleifen der Brillengläser und ein weiteres Geschäft über den Erwerb

des Brillengestells aufzuspalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu

unterlassen,

1. unter der Headline "K. bleibt beim Null-Tarif" und/oder

"K. bleibt auch ... (es folgt Jahreszahl) beim Null-Tarif" mit

der Angabe zu werben oder durch Augenärzte werben zu las-

sen:

a) "Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen ist bei Verord-

nung von 2 Brillengläsern eine Brillenfassung aus unserem

Null-Tarif-Sortiment im Festbetrag enthalten"

und/oder

b) "Bei Vorlage einer Verordnung für 2 Brillengläser liefert die

K. -Augenoptik nach wie vor eine komplette Brille. Das

heißt also - auf Kundenwunsch zuzahlungsfrei - zwei Gläser

und eine Brillenfassung aus unserem Null-Tarif-Sortiment"

und/oder

1. Brillen, bestehend aus Fassung und handwerklich eingearbeiteten

Gläsern, an den Kunden, ohne ihm die Fassung gesondert zu be-

rechnen, abzugeben.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit der (Sprung-)Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungs-

antrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die nach § 566a ZPO zulässige Sprungrevision hat Erfolg. Die Klage ist

unbegründet.

I. Das Landgericht hat in der beanstandeten Anzeigenwerbung, der ge-

nannten Arztinformation und der Abgabe der so beworbenen Brillen einen Ver-

stoß gegen die Zugabeverordnung gesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nach der maßgebenden

Verkehrsanschauung das Tatbestandsmerkmal einer neben der Ware ange-

kündigten und gewährten besonderen Leistung erfüllt. Hauptgeschäft sei vor-

liegend - entsprechend der den Versicherten bekannten Leistungsbeschrän-

kung - der Erwerb von zwei Brillengläsern gegen entsprechende Vorlage einer

Verordnung. Die Beklagte bewerbe und gewähre demnach neben der durch die

Lieferung der Brillengläser erbrachten Leistung Brillenfassungen ohne beson-

dere Berechnung und nur im Zusammenhang mit dem Erwerb der Gläser. Die-

ses Angebot der Beklagten sei geeignet, Kunden zum Abschluß eines Ge-

schäfts gerade mit ihr zu bewegen; denn nur in diesem Fall seien für einen

Kunden die Kosten einer Brillenfassung vermeidbar, die er bei deren Erwerb in

anderen Optikergeschäften nach der Kostenschätzung zu tragen hätte.

Mit diesen Erwägungen kann das landgerichtliche Urteil nicht aufrecht-

erhalten bleiben; denn das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen die Be-

klagte findet in § 2 i.V. mit § 1 ZugabeVO keine Stütze.

1. Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech-

nung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb

der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig

ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne-

benleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das

Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner

Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann

danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus-

sicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden

in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit ange-

sehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHZ 139, 368,

371 f. - Handy für 0,00 DM, m.w.N.). Dies hat das Landgericht nicht verkannt.

2. Das Landgericht hat angenommen, der angesprochene Verkehr ver-

stehe die streitgegenständliche Werbung dahin, daß die Gläser die Hauptware

und die Brillenfassung eine von dieser verschiedene Nebenware sei. Diese

Annahme liegt nicht allein auf tatsächlichem Gebiet, sondern beruht offensicht-

lich auf einem bestimmten Verständnis des einschlägigen Sozialversicherungs-

rechts. Die Schlußfolgerung, die das Landgericht hieraus zieht, steht nicht im

Einklang mit der Lebenserfahrung und ist als Fehler des materiellen Rechts

auch im Verfahren der Sprungrevision (§ 566a Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu berück-

sichtigen (vgl. BGHZ 106, 101, 104 - Dresdner Stollen I; BGH, Urt. v. 10.7.1997

- I ZR 201/95, GRUR 1998, 486, 487 = WRP 1998, 301 - Geburtstags-

Angebot). Der hier maßgebende Letztverbraucher wertet den Gegenstand der

angegriffenen Werbung als ein einheitliches Angebot. Der Senat hat in seinem

Urteil vom 28. November 1996 "Brillenpreise II" (I ZR 197/94, GRUR 1997,

767, 770 = WRP 1997, 735) - in anderem rechtlichen Zusammenhang - bereits

entschieden, daß die sozialversicherungsrechtliche Leistungsabgeltung bei

Sehhilfen in ihrer unterschiedlichen Eintrittspflicht für Gläser einerseits, Bril-

lenfassungen andererseits, die Verkehrsauffassung nicht präge. Daran hat sich

auch durch das Beitragsentlastungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I

S. 1631) nichts geändert. Schon mit dem Gesundheitsreformgesetz vom

20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) ist nach der sozialversicherungsrechtli-

chen Leistungsseite die einheitliche Ware Brille aus Kostendämpfungsgründen

in ihren Hauptbestandteilen unterschiedlich behandelt worden (anders noch

§ 182 Abs. 1 Nr. 1b, § 182a Satz 1c, § 182g RVO), auch mit dem Ziel, bei Bril-

lengestellen dem Wettbewerb durch das Zuschußsystem mehr Raum zu ge-

ben. Es ist vom Landgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich,

daß die zum 1. Januar 1997 durch die weitere Leistungsbeschränkung lediglich

vertiefte sozialversicherungsrechtliche Differenzierung das Verkehrsverständ-

nis beeinflußt (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, Umdr. S. 7

- Null-Tarif, zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt WRP 1999, 951,

953). Der Hinweis auf die sozialversicherungsrechtliche Leistungsseite im Text

unter der Bildmontage der beanstandeten Anzeige ist kein Ausdruck einer Auf-

spaltung des beworbenen einheitlichen Angebotes, sondern konkretisiert die-

ses nur.

II. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung

aufrechterhalten (§ 563 ZPO).

1. Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch ein verdecktes Koppelungsange-

bot scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte hier nicht mehrere Einzelwa-

ren rechtlich zu einem Gesamtangebot verbunden, sondern nur eine, aus un-

selbständigen Bestandteilen zusammengesetzte Hauptware so beworben und

feilgeboten hat.

2. Das Landgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig die Fra-

ge offengelassen, ob die beanstandeten Handlungen der Beklagten als über-

triebenes Anlocken nach § 1 UWG zu untersagen sind. Auch das ist jedoch

entgegen der vom Oberlandesgericht Hamburg (WRP 1999, 374) im vorausge-

gangenen Verfügungsverfahren vertretenen Auffassung zu verneinen; denn die

angegriffene Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, in übertriebener, sit-

tenwidriger Weise Kunden anzulocken (ebenso bereits BGH, Urt. v. 13.1.2000

- I ZR 271/97, Umdr. S. 8 f. - Null-Tarif).

a) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist

grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungs-

wettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Ein-

satz zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist,

daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern

Kunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Ange-

bote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen ab-

halten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP

1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v.

25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibin-

dungsmontage; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0,00 DM).

b) Mit Recht wendet sich die Revision gegen den Vorwurf der Klägerin,

daß die beanstandete Werbung der Beklagten für den zuzahlungsfreien Er-

werb von Brillen durch Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen mit Brillenfas-

sungen aus einem für diesen Zweck vorgehaltenen Sortiment sich eines zu-

sätzlichen, unsachlichen Anreizes bediene. Auch der Annahme einer lei-

stungsfremden Vergünstigung als Lockmittel steht bereits entgegen, daß sich

die angegriffene Werbeaussage ebenso wie die ältere Null-Tarif-Werbung des

Augenoptikerhandwerkes auf die Lieferung von Brillen an Kassenmitglieder als

einheitliches Angebot bezieht. Es ist nicht zu mißbilligen, wenn die Beklagte

die bei Belieferung von Kassenmitgliedern mit ärztlich verordneten Sehhilfen

gewährten Festbeträge der Kassen kalkulatorisch unterschreiten zu können

glaubte und im Rahmen dieser Vergütung auch die in der sozialversicherungs-

rechtlichen Versorgung ausgesparten Brillengestelle zuzahlungsfrei an ihre

versicherten Kunden mitliefern wollte. Die vom Oberlandesgericht Hamburg

(WRP 1999, 374, 375) angenommene "Sogwirkung" der fortgesetzten Null-

Tarif-Werbung vor dem geänderten sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund

mag nach allem zwar zutreffen. Es handelte sich nach den Umständen aber

gleichwohl um nicht mehr als den zulässigen Ausdruck der Leistungsstärke,

welche die Beklagte für sich in Anspruch nimmt und mit der sie auch werben

darf (ebenso bereits BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, Umdr. S. 9 - Null-

Tarif).

III. Auf die Sprungrevision der Beklagten war demnach das angefochte-

ne Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen (§§ 564, 565 Abs. 3 ZPO). Die

Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die unterlegene Klägerin

zu tragen.

Erdmann

Starck

Pokrant

Büscher

Raebel