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BGH Urteil vom 13.01.2000 – I ZR 271/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
Verkündet am: 13. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Null-Tarif
ZugabeVO § 1 Abs. 1; UWG §§ 1, 3 SGB V § 33 Abs. 1 und 4 idF v. 1.1.1997
Eine Anzeigenwerbung für Brillen mit der Aussage, "K. bleibt beim Null-Tarif", und dem Hinweis, daß die Brillenfassung bei Verordnung von zwei Brillenglä- sern im Festpreis enthalten sei, ist auch nach Inkrafttreten des Beitragsentla- stungsgesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631), durch das für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen der Zuschuß für die Kosten des Brillengestells entfallen ist, grundsätzlich weder als unzulässige Zugabe noch als wettbewerbswidrig zu beanstanden.
BGH, Urt. v. 13. Januar 2000 - I ZR 271/97 - OLG Hamm LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant
und Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Hamm vom 18. September 1997 wird auf Kosten der Klä-
gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt Kaufhäuser, in denen sie auch Leistungen von
Optikerfachgeschäften anbietet. Sie ließ Mitte Dezember 1996 vor dem Hinter-
grund des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach dem die
Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillengestellen mit Ab-
lauf des 31. Dezember 1996 wegfiel, bundesweit nachstehende Anzeige er-
scheinen:
Die Klägerin, eine Augenoptikerinnung, hat diese Werbeaussage bean-
standet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sieht in
dem Angebot einer unentgeltlichen Abgabe von Brillenfassungen an Mitglieder
gesetzlicher Krankenkassen eine unzulässige Zugabe zu den Gläsern und hält
die angegriffene Werbung überdies unter den Gesichtspunkten des verdeckten
Kopplungsangebotes, des übertriebenen Anlockens und der Irreführung für
wettbewerbswidrig. Dies beruht darauf, daß die Beschränkung des kassen-
rechtlichen Versorgungsanspruchs zum 1. Januar 1997 auf Sehhilfen ohne die
bisherige Zuzahlung für Brillengestelle nach Auffassung der Klägerin dazu
führt, den Brillenerwerb durch Kassenmitglieder in ein gegenständlich vom
Festpreis der Krankenkassen begrenztes Hauptgeschäft über den Erwerb und
das Einschleifen der Brillengläser und ein weiteres Geschäft über den Erwerb
des Brillengestells aufzuspalten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) unter der Überschrift "K. bleibt beim Null-Tarif" wie folgt zu
werben: "Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen ist bei Ver-
ordnung von zwei Brillengläsern eine Brillenfassung aus unse-
rem Null-Tarif-Sortiment im Festbetrag enthalten",
b) die, wie unter a) beschrieben, beworbenen Brillenfassungen den
Kunden unentgeltlich, d.h. ohne Bezahlung durch den Kunden
oder einen Dritten, zu überlassen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Ober-
landesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Werbung und der Ab-
gabe der so beworbenen Brillen weder einen Verstoß gegen die Zugabever-
ordnung noch gegen §§ 1 und 3 UWG gesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte habe - wie die Gestaltung der Bildmontage zeige - in ihrer
Anzeige eine Brille als Gesamtheit beworben. Die Überschrift "K. bleibt
beim Null-Tarif" verstärke diesen Eindruck, weil das Preisschlagwort sich bis-
her auf Brillenangebote bezogen habe. Auch in der Verkehrsauffassung der
Letztverbraucher besitze allein die aus der Fassung und den Gläsern individu-
ell zusammengefügte Einheit, die Ware Brille, Bedeutung. Hiervon ausgehend
könne § 1 Abs. 1 ZugabeVO durch die Anzeige der Beklagten nicht verletzt
sein, weil eine Zugabe vorausgesetzt hätte, daß der Verkehr in der beanstan-
deten Anzeige die Gläser als Hauptware betrachtet hätte, zu welcher die Bril-
lenfassung als eine von dieser verschiedene, zusätzliche Nebenware gewährt
werde.
Da die Beklagte nicht mehrere Waren zu einem Gesamtpreis beworben
habe, scheide ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines
verdeckten Kopplungsangebotes gleichfalls aus. Die Werbeaussage der Be-
klagten, beim Null-Tarif zu bleiben, habe im Zusammenhang mit der älteren
Null-Tarif-Werbung des Optikerhandwerkes Kunden auch noch nicht in über-
triebener, wettbewerbswidriger Weise angelockt. Schließlich könne die ange-
griffene Werbung nicht als irreführend bezeichnet werden, da der Verkehr nicht
über die Preisgünstigkeit des Angebotes getäuscht werde.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht verneint, daß die Beklagte in der
beanstandeten Anzeige eine Zugabe angekündigt und § 1 Abs. 1 ZugabeVO
zuwidergehandelt hat.
a) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech-
nung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb
der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig
ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne-
benleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das
Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner
Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann
danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus-
sicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden
in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit ange-
sehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHZ 139, 368,
371 f. - Handy für 0,00 DM, m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Letztver-
braucher verstehe die streitgegenständliche Werbung nicht dahin, daß die
Gläser die Hauptware und die Brillenfassung eine von dieser verschiedene
Nebenware seien. Der Letztverbraucher sehe darin vielmehr ein einheitliches
Angebot. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1996 "Brillenprei-
se II" (I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 770 = WRP 1997, 735) - in anderem
rechtlichen Zusammenhang - bereits entschieden, daß die sozialversiche-
rungsrechtliche Leistungsabgeltung bei Sehhilfen in ihrer unterschiedlichen
Eintrittspflicht für Gläser einerseits, Brillenfassungen andererseits, die Ver-
kehrsauffassung nicht prägt. Daran hat sich auch durch das Beitragsentla-
stungsgesetz vom 1. November 1996 nichts geändert. Schon mit dem Gesund-
heitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) ist nach der sozi-
alversicherungsrechtlichen Leistungsseite die einheitliche Ware Brille aus Ko-
stendämpfungsgründen in ihren Hauptbestandteilen unterschiedlich behandelt
worden (anders noch § 182 Abs. 1 Nr. 1b, § 182a Satz 1c, § 182g RVO), auch
mit dem Ziel, bei Brillengestellen dem Wettbewerb durch das Zuschußsystem
mehr Raum zu geben. Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden
und auch nicht ersichtlich, daß die zum 1. Januar 1997 durch die weitere Lei-
stungsbeschränkung lediglich vertiefte sozialversicherungsrechtliche Differen-
zierung das Verkehrsverständnis beeinflußt (ebenso im vorliegenden Zusam-
menhang OLG Frankfurt WRP 1999, 951, 953). Im übrigen hat das Berufungs-
gericht auch zu Recht angenommen, daß insbesondere die konkrete Ausge-
staltung der streitgegenständlichen Werbung dafür spricht, daß vorliegend eine
Brille als Gesamtheit beworben worden ist. Der Einholung eines demoskopi-
schen Gutachtens durch den Tatrichter bedurfte es dazu entgegen der Ansicht
der Revision nicht.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß der Beklag-
ten gegen § 1 UWG verneint.
a) Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch ein verdecktes Kopplungsangebot
scheidet schon deshalb aus, weil hier nicht - wie das Berufungsgericht zu
Recht angenommen hat - mehrere Einzelwaren zu einem Gesamtangebot ver-
bunden werden.
b) Entgegen der Ansicht der Revision, die auch das Oberlandesgericht
Hamburg in einer von ihr vorgelegten - im Verfügungsverfahren ergangenen -
Entscheidung vertreten hat (WRP 1999, 374), ist die angegriffene Werbung der
Beklagten auch nicht geeignet, in übertriebener, sittenwidriger Weise Kunden
anzulocken.
aa) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist
grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungs-
wettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Ein-
satz zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist,
daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern
Kunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Ange-
bote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen ab-
halten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP
1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v.
25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibin-
dungsmontage; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0,00 DM).
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die beanstan-
dete Werbung der Beklagten für den zuzahlungsfreien Erwerb von Brillen
durch Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen mit Brillenfassungen aus einem
für diesen Zweck vorgehaltenen Sortiment sich keiner zusätzlichen, unsachli-
chen Mittel bedient. Auch der Annahme einer leistungsfremden Vergünstigung
als Lockmittel steht bereits entgegen, daß sich die angegriffene Werbeaussage
ebenso wie die ältere Null-Tarif-Werbung des Augenoptikerhandwerkes auf die
Lieferung von Brillen an Kassenmitglieder als einheitliches Angebot bezieht. Es
ist nicht zu mißbilligen, wenn die Beklagte die bei Belieferung von Kassenmit-
gliedern mit ärztlich verordneten Sehhilfen gewährten Festbeträge der Kassen
kalkulatorisch unterschreiten zu können glaubte und im Rahmen dieser Ver-
gütung auch die in der sozialversicherungsrechtlichen Versorgung ausgespar-
ten Brillengestelle zuzahlungsfrei an ihre versicherten Kunden mitliefern wollte.
Die vom Oberlandesgericht Hamburg (WRP 1999, 374, 375) angenommene
"Sogwirkung" der fortgesetzten Null-Tarif-Werbung vor dem geänderten sozial-
versicherungsrechtlichen Hintergrund mag nach allem zwar zutreffen. Es han-
delte sich nach den Umständen aber gleichwohl um nicht mehr als den zuläs-
sigen Ausdruck der Leistungsstärke, welche die Beklagte für sich in Anspruch
nimmt und mit der sie auch werben darf.
3. Vergeblich wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Beru-
fungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint hat.
a) Die Revision verweist zunächst darauf, daß es einen allgemeinen
Null-Tarif für die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen bei Anschaffung einer
Brille auch bei der Beklagten nicht mehr gebe. Die Revision folgert daraus aber
zu Unrecht, daß der Verbraucher durch das Preisschlagwort Null-Tarif über
diese Einschränkung getäuscht werde. Denn eine Brille zum Null-Tarif war für
die Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen stets die nur so bezeichnete Kas-
senbrille, also die Brille mit Wahlbestandteilen eines entsprechend begrenzten
Sortiments, wenn auch früher mit einem Zuschuß der Krankenkassen für die
Kosten des Brillengestells in Höhe von 20,-- DM. Die Revisionserwiderung
weist insoweit zu Recht darauf hin, daß es einen echten Null-Tarif auch vor der
Gesetzesnovelle nicht gab.
b) Die Werbeaussage im unteren Teil der Anzeige, eine Brillenfassung
aus dem Null-Tarif-Sortiment der Beklagten sei im Festbetrag enthalten, mag,
wie die Revision beanstandet, nicht in jeder Hinsicht genau sein. Eine Irrefüh-
rung der Letztverbraucher droht hier dennoch nicht. Denn der Verkehr versteht
diese Angabe nicht im Hinblick auf die Versorgungspflicht der gesetzlichen
Krankenkassen und ihre Grenzen. Die von der Werbung angesprochenen Ver-
sicherten können vielmehr ohne weiteres erkennen, daß die Beklagte den
Festbetrag bei Lieferung einer verordneten Brille mit zwei Gläsern an Mitglie-
der der gesetzlichen Krankenkasse bei ihrer Kalkulation insgesamt für ausrei-
chend hält und für die Kosten des Gestells auf Zuzahlung verzichtet, wenn der
Kunde sich bei der Auswahl desselben aus dem hierfür vorgehaltenen Null-
Tarif-Sortiment bedient. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision
nicht geltend gemacht, daß die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, nur sie
könne beim Null-Tarif bleiben, weil ihr das Privileg eines höheren Festbetrages
zugestanden worden sei als ihren Mitbewerbern.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Raebel