Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.06.2000 – I ZR 202/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 202/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Celle vom 10. Juni 1998 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 betreibt ein Optikerfachgeschäft. Die Beklagten zu 2

und 3 sind ihre Geschäftsführer. Die Beklagte zu 1 ließ vor dem Hintergrund

des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach dessen Vor-

schriften die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillenge-

stellen mit Ablauf des 31. Dezember 1996 weggefallen war, am 3. Januar 1997

im Stadtanzeiger W. eine Anzeige erscheinen, in welcher sie mit der Aus-

sage warb:

"Nulltarif*

für komplette Brille

Wir bleiben dabei!".

Der angebotene "Nulltarif" sollte dabei nach einem räumlich abgesetzten

Sternchenhinweis "für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Lei-

stungsanspruch auf zwei Korrektionsgläser" gelten.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

e.V., hat diese Werbeaussage beanstandet und die Beklagten auf Unterlas-

sung in Anspruch genommen. Sie sieht in der beanstandeten Werbung das

Angebot zu einer unentgeltlichen Abgabe von Brillenfassungen an Mitglieder

gesetzlicher Krankenkassen, in dem sowohl eine unzulässige Zugabe zu den

verordneten Brillengläsern als auch ein übertriebenes und damit wettbewerbs-

widriges Anlocken von Kunden liege.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-

werbszwecken in Zeitungsinseraten oder anderen öffentlichen

Mitteilungen mit den Aussagen zu werben

"Nulltarif*

für komplette Brille

Wir bleiben dabei!"

*für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Leistungsan-

spruch auf zwei Korrektionsgläser",

insbesondere, wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Art

geschieht

und/oder

Brillen, bestehend aus Fassungen und handwerklich eingearbeite-

ten Gläsern an Kunden mit einem Leistungsanspruch auf zwei Kor-

rektionsgläser abzugeben, ohne die Fassung gesondert zu be-

rechnen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Ober-

landesgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-

stellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung aus-

geführt:

Eine Verletzung von § 1 Abs. 1 ZugabeVO scheide aus. Ein Verkehrs-

verständnis, nach dem die Brillengläser als Hauptware veräußert und das Bril-

lengestell kostenlos als Nebenleistung mitgegeben werde, erscheine erfah-

rungswidrig. Beworben werde ausdrücklich eine komplette Brille bestehend aus

Gestell und Gläsern. Auch wenn die Brille zum selben Preis wie die Gläser ab-

gegeben werde, suggeriere dies keineswegs, daß damit das Brillengestell eine

ohne Berechnung gewährte Nebenleistung darstelle. Vielmehr seien von den

Beklagten zwei grundsätzlich als Gegenstand einer Hauptware anzusehende

Teile zu einer Leistungseinheit zusammengefaßt und dieses Gesamtangebot

zu einem Gesamtpreis beworben worden. Dies gelte unabhängig davon, auf

welchem Teil des Angebots das Schwergewicht liege. Entscheidend sei allein,

daß der Verbraucher das Angebot "komplette Brille" hier so verstehe, daß er

die einzelnen Bestandteile bei der Entrichtung des Gesamtpreises zusammen

bezahle.

Selbst wenn man aber das Vorliegen einer Zugabe in Form der Brillen-

fassungen unterstelle, sei die Werbung der Beklagten zu 1 insoweit nicht zu

beanstanden, da sie sich nur auf die unentgeltliche Mitgabe handelsüblichen

Zubehörs i.S. des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO beziehe.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines verdeckten

Koppelungsangebotes oder des übertriebenen Anlockens sei gleichfalls nicht

gegeben. Die Werbung der Beklagten zu 1 sei auch nicht irreführend im Sinne

von § 3 UWG.

II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagten

in der beanstandeten Anzeige keine Zugabe angekündigt und § 1 Abs. 1

ZugabeVO nicht zuwidergehandelt haben.

a) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech-

nung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb

der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig

ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne-

benleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das

Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner

Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann

danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus-

sicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden

in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit ange-

sehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHZ 139, 368,

371 f. - Handy für 0,00 DM, m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Letztver-

braucher verstehe die streitgegenständliche Werbung nicht dahin, daß die

Gläser die Hauptware und die Brillenfassung eine von dieser verschiedene

Nebenware sei. Der Letztverbraucher sehe darin vielmehr nur eine Hauptware

als Leistungseinheit.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1996 "Brillen-

preise II" (I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 770 = WRP 1997, 735) - in anderem

rechtlichen Zusammenhang - entschieden, daß die sozialversicherungsrechtli-

che Leistungsabgeltung bei Sehhilfen in ihrer unterschiedlichen Eintrittspflicht

für Gläser einerseits, Brillenfassungen andererseits, die Verkehrsauffassung

nicht präge. Daran hat sich im hier gegebenen Zusammenhang auch durch das

Beitragsentlastungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631) nichts ge-

ändert (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97 - Null-Tarif, Umdr. S. 7, zur

Veröffentlichung bestimmt).

Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht bei

seiner tatrichterlichen Würdigung auch die konkrete Ausgestaltung der ange-

griffenen Werbung nicht erkennbar vernachlässigt und nicht lediglich auf ein

"abstraktes" Verkehrsverständnis abgestellt. Die Revision folgert dies zu Un-

recht aus dem Sternchenhinweis der streitbefangenen Anzeige, mit dem sich

das Berufungsgericht nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat. Eine solche

Auseinandersetzung war indes nicht mehr geboten. Denn das Berufungsgericht

hat sich rechtsbedenkenfrei darauf gestützt, daß in der beanstandeten Anzeige

ausdrücklich eine "komplette Brille" - so die Unterzeile der Überschrift - bewor-

ben worden ist. Die Rüge der Denkgesetzwidrigkeit geht deshalb fehl, zumal

der Sternchenhinweis der Anzeige, den die Revision insoweit heranzieht, nicht

das beworbene einheitliche Angebot spaltet, sondern nur den Fall näher be-

zeichnet, für den das Angebot gelten soll.

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß der Beklag-

ten gegen § 1 UWG verneint.

a) Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch ein verdecktes Koppelungsange-

bot scheidet schon deshalb aus, weil hier nicht - was das Berufungsgericht in

diesem Zusammenhang offengelassen hat - mehrere Einzelwaren zu einem

Gesamtangebot verbunden worden sind. Wie das Berufungsgericht mit Blick

auf die Zugabeverordnung zutreffend angenommen hat, ist Gegenstand der

beanstandeten Werbung nur eine aus mehreren unselbständigen Teilen zu-

sammengesetzte Hauptware, nämlich das einheitliche Angebot einer komplet-

ten, zuzahlungsfrei abgegebenen Brille.

b) Entgegen der Ansicht der Revision, die auch das Oberlandesgericht

Hamburg in einer - im Verfügungsverfahren ergangenen - Entscheidung ver-

treten hat (WRP 1999, 374), ist die angegriffene Werbung der Beklagten zu 1

auch nicht geeignet, in übertriebener, sittenwidriger Weise Kunden anzulok-

ken.

aa) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist

grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungs-

wettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Ein-

satz zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist,

daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern

Kunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Ange-

bote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen ab-

halten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP

1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v.

25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibin-

dungsmontage; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0,00 DM).

bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die bean-

standete Werbung der Beklagten zu 1 für den zuzahlungsfreien Erwerb von

Brillen durch Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen auch nach Inkrafttreten

des Beitragsentlastungsgesetzes keinen besonderen Anreiz geschaffen habe,

der den angesprochenen Kassenmitgliedern den Blick für eine sachgerechte

Entscheidung beim Brillenkauf verstellte.

Der Annahme einer leistungsfremden Vergünstigung als Lockmittel steht

schon entgegen, daß sich die angegriffene Werbeaussage ebenso wie die älte-

re Null-Tarif-Werbung des Augenoptikerhandwerks auf die Lieferung von Bril-

len an Kassenmitglieder als einheitliches Angebot bezieht. Es ist nicht zu miß-

billigen, wenn die Beklagte zu 1 die bei Belieferung von Kassenmitgliedern mit

ärztlich verordneten Sehhilfen gewährten Festbeträge der Kassen für genü-

gend hielt, um im Rahmen dieser Vergütung auch die in der sozialversiche-

rungsrechtlichen Versorgung ausgesparten Brillengestelle zuzahlungsfrei an

ihre versicherten Kunden mitliefern zu können (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000

- I ZR 271/97 - Null-Tarif, Umdr. S. 9, zur Veröffentlichung bestimmt).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Beru-

fungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint hat. Einen solchen Ver-

stoß hat auch die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet und

mit gezieltem Sachvortrag untermauert, sondern lediglich mit Blick auf den

Vorwurf übertriebenen Anlockens behauptet, bei den von der Anzeige ange-

sprochenen Kassenmitgliedern entstehe der Eindruck, sie erhielten das Bril-

lengestell von der Beklagten zu 1 geschenkt.

Diese Behauptung der Klägerin beruht auf unzutreffenden Annahmen.

Die von der Werbung angesprochenen Versicherten können nämlich ohne

weiteres erkennen, daß die Beklagte zu 1 die sozialversicherungsrechtliche

Leistungsabgeltung bei Lieferung einer Brille mit zwei verordneten Gläsern an

Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Mischkalkulation

insgesamt für ausreichend hält und deswegen für die Kosten des Gestells auf

Zuzahlung verzichtet.

III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann

Starck

Pokrant

Büscher

Raebel