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BGH Urteil vom 20.06.2000 – 5 StR 173/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. Juni 2000 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Ju-
ni 2000, an der teilgenommen haben:
Richterin Dr. Tepperwien als Vorsitzende,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof und
Richterin am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin B
als Verteidigerin,
Rechtsanwältin M
als Beistand der Nebenklägerin,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-
klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom
24. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht
Frankfurt/Oder zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 23. Februar 1997 – unter
Freisprechung im übrigen – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-
lem Mißbrauch eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
in 90 Fällen sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen
(jeweils begangen zum Nachteil seiner am 7. September 1979 geborenen
Tochter M ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn
Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat auf Revision des Ange-
klagten durch Beschluß vom 25. November 1997 – 5 StR 458/97 – wegen
eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den An-
geklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung
sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenklägerin haben Erfolg.
1. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, seine Tochter, die Ne-
benklägerin, zu keiner Zeit in der ihm vorgeworfenen Weise sexuell miß-
braucht zu haben. Dies war ihm nach Auffassung des Tatrichters in der er-
neuten Hauptverhandlung nicht zu widerlegen. Die Aussage der Nebenkläge-
rin, die der Sachverständige – ein Kinder- und Jugendpsychiater – für glaub-
haft befunden hat, konnte der Strafkammer nicht die Überzeugung von der
Täterschaft des Angeklagten verschaffen.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
Die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sind teilwei-
se widersprüchlich, es fehlt in wesentlichen Punkten an der erforderlichen
Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen und die Ur-
teilsgründe lassen nicht ausreichend erkennen, daß das Gericht alle Um-
stände, die Schlüsse auch zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in die
Gesamtwürdigung einbezogen hat.
a) Zunächst führt das Landgericht bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der Zeugin aus, daß ihre Aussage keine vordergründige Belastungstendenz
aufweise. Es spreche auch nicht gegen ihre Aussage, daß sie erst nach Jah-
ren – die Zeugin war inzwischen 16 Jahre alt – angefangen habe, den Ange-
klagten zu belasten. Insoweit folge es dem Gutachter, daß das Pubertätsalter
für die Nebenklägerin ein günstiger Zeitpunkt gewesen sein könnte, eventuell
über Jahre Aufgestautes auszusprechen (UA S. 13). Demgegenüber wird die
Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin an anderer Stelle (UA S. 15) gerade mit
der Erwägung in Zweifel gezogen, es sei unverständlich, daß sie sich trotz
der jahrelang andauernden Vorfälle erst so spät jemandem offenbart habe.
Hinzu komme, daß die Nebenklägerin mit den Beschuldigungen erst begon-
nen habe, als sie sich längst nach Beendigung der sexuellen Übergriffe in
einem auf der allgemeinen Erziehungssituation beruhenden Konflikt mit dem
Angeklagten befunden habe. Zur Begründung nimmt das Landgericht auch
den Sachverständigen mit dem allgemeinen Erfahrungssatz in Anspruch, in
Mißbrauchsfällen seien belastende Angaben, die aus einem Spontankonflikt
erwachsen seien, grundsätzlich eher glaubhaft als solche, die im Zusam-
menhang mit einer allgemeinen Konfliktsituation stünden (UA S. 16). Hierbei
läßt die Strafkammer jedoch die relativierende Äußerung des Sachverständi-
gen unerörtert, daß bei langanhaltenden Übergriffen auch eine Aussage in
allgemeinen Konfliktsituationen glaubhaft und daß der Nebenklägerin die
Aussage dadurch erleichtert worden sei, daß sie zum Zeitpunkt ihrer ersten
Anschuldigungen nicht mehr bei dem Angeklagten gewohnt habe (UA S.13).
b) Das Landgericht hat sich auch deshalb nicht von der Täterschaft
des Angeklagten zu überzeugen vermocht, weil die Aussagen der Zeugin
gewisse Abweichungen und Unstimmigkeiten enthielten, die den Wahrheits-
gehalt ihrer Bekundungen in Frage stellten. So habe die Zeugin in der er-
neuten Hauptverhandlung erstmals angegeben, daß ihr Vater bei der ersten
Mißbrauchshandlung „total betrunken“ gewesen sei. Die zeitliche Einordnung
dieser ersten Tat stehe teilweise im Widerspruch zu anderen Beweisergeb-
nissen (UA S. 14). Zweifel seien auch deshalb angebracht, weil die Neben-
klägerin hinsichtlich einer sexuellen Beziehung zu dem Zeugen W
unterschiedliche Angaben gemacht habe (UA S. 15).
Auch vor dem Hintergrund dieser von dem Landgericht angenomme-
nen Unstimmigkeiten war eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten un-
erläßlich. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, die Glaubwürdigkeit eines
Zeugen anders zu beurteilen als der Sachverständige, da dessen Gutachten
stets nur eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein kann. Je-
doch muß er, sofern er in einer schwierigen Frage den Rat eines Sachver-
ständigen in Anspruch genommen hat und diese Frage dann im Widerspruch
zu dem Gutachten lösen will, die Darlegungen im einzelnen wiedergeben,
insbesondere dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten, auf welche
der Tatrichter seine abweichende Auffassung stützt. Anderenfalls ist dem
Revisionsgericht die Prüfung nicht möglich, ob das Tatgericht das Gutachten
zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat
(vgl. BGH NStZ–RR 1997, 172; BGHR StPO § 261 – Sachverständiger 1 und
5). Denn Abweichungen des Aussageinhalts erlauben nicht ohne weiteres
den Schluß auf die Unglaubhaftigkeit; jedenfalls darf das Kriterium der Wi-
derspruchsfreiheit und Konstanz einer Aussage nicht überbewertet werden
(BGH NStZ–RR 1997, 172). Gerade deshalb hätte es einer Erörterung der
Frage bedurft, welches Gewicht den vom Landgericht im einzelnen darge-
stellten Abweichungen und Unstimmigkeiten in der Aussage der Nebenkläge-
rin, die im übrigen das Kerngeschehen nicht oder nur unwesentlich berühren,
nach Auffassung des Sachverständigen sowie in Bezug auf die Beurteilung
der speziellen Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zukommt.
c) Die Beweiswürdigung begegnet schließlich insofern durchgreifen-
den Bedenken, als das Landgericht es versäumt hat, alle aus dem Urteil er-
sichtlichen wesentlichen Umstände, die Schlüsse auch zuungunsten des An-
geklagten ermöglichen, in die gebotene Gesamtwürdigung einzubeziehen
(vgl. BGHSt 25, 285, 286; BGH NStZ–RR 1997, 172, 173). Dies gilt nament-
lich für die im Urteil ausführlich dargestellte Entstehungsgeschichte der Aus-
sage der Nebenklägerin (UA S. 7 bis 9). Nach den Feststellungen hat sie
sich zunächst eher zögerlich und zurückhaltend gegenüber ihrer Freundin
und später gegenüber professionellen Helfern geäußert, wobei sie erst all-
gemeine Andeutungen machte und erst auf näheres Befragen der Zeugin
G , einer Psychologin des Jugendnotdienstes, von konkreten sexuellen
Übergriffen ihres Vaters berichtete. In diesem Zusammenhang hätte auch
berücksichtigt werden müssen, in welcher Verfassung sich die Nebenklägerin
bei diesen ersten Angaben befand und in welcher Weise sie sich im einzel-
nen äußerte. Für die Glaubhaftigkeit sprechende Gesichtspunkte hätten auch
darin gefunden werden können, daß die Zeugin nach den Urteilsfeststellun-
gen zum Kerngeschehen identische Aussagen gemacht hat wie im Vorver-
fahren und daß Belastungstendenzen nicht erkennbar waren (UA S. 13).
Schließlich hätte es einer vertieften Erörterung bedurft, daß der Angeklagte
einen Tag, nachdem er von den Anschuldigungen seiner Tochter erfahren
hatte, dieser gegenüber als erste Reaktion erklärte, es tue ihm leid, was zwi-
schen ihnen geschehen sei (UA S. 9). Das Landgericht hält es für möglich,
daß sich diese Entschuldigung auf andere Fehler des Angeklagten im Um-
gang mit seiner Tochter bezogen habe (UA S. 16), wobei es den engen zeit-
lichen Zusammenhang zwischen der Mitteilung über die Anschuldigungen
und dem Gespräch außer Acht läßt. Gerade dieser zeitliche Aspekt läßt die
Erwägung des Landgerichts eher als fernliegend erscheinen. Daß das Land-
gericht auf die genannten Umstände nicht oder nur unvollständig eingeht,
gibt Anlaß zu der Annahme, daß es die erforderliche Gesamtwürdigung aller
Umstände, die für und gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklä-
gerin sprechen, nicht vorgenommen hat.
3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache
an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Tepperwien Häger Basdorf
Gerhardt Raum