Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.06.2000 – IV ZR 20/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Seiffert und die Richterin Ambrosius

am 21. Juni 2000

beschlossen:

Die Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 3. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

16. Dezember 1999 wird auf über 60.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten über die Reichweite der in einem Testament

der Erblasserin angeordneten Testamentsvollstreckung. Nach Ansicht

des Klägers und Erben kommt der Beklagten, die von der Erblasserin als

Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden ist, nur die Aufgabe der Ab-

wicklung des Nachlasses zu. Die Beklagte meint dagegen, die Erblasse-

rin habe darüber hinaus eine Verwaltungsvollstreckung auf Dauer beab-

sichtigt (§§ 2209, 2210 BGB). Das Berufungsgericht hat die Feststellung

des Landgerichts bestätigt, daß die Testamentsvollstreckung als Ab-

wicklungsvollstreckung zu führen sei. Auf die hilfsweise in zweiter In-

stanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht ferner festgestellt,

daß die Testamentsvollstreckung bezüglich zweier Grundstücke frühe-

stens mit dem Wegfall der von der Erblasserin für diese Grundstücke bis

zum 3. Februar 2006 bzw. bis zum 3. Februar 2016 angeordneten Ver-

äußerungsverbote ende. Die Beschwer der Beklagten hat das Beru-

fungsgericht auf 60.000 DM festgesetzt.

Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt eine Heraufset-

zung der Beschwer. Zusätzlich zu der Vergütung für die Abwicklung

komme für sie für die Verwaltungsvollstreckung ein Betrag von 1/2 % des

Nachlaßwertes pro Jahr

in Betracht. Da der Nachlaß hier etwa

2,8 Mio. DM wert sei, gehe es um 14.000 DM pro Jahr, aber 420.000 DM

in 30 Jahren. Der Wert des Nachlasses für den Kläger verringere sich

durch eine Verwaltungsvollstreckung um einen Bruchteil des Gesamt-

werts, der mit bis zu 50% des Gesamtwerts anzusetzen sei. Daran müs-

se sich die Beschwer im vorliegenden Fall orientieren.

Nach dem Beschluß des Senats vom 29. November 1995 (IV ZR

139/95 - ZEV 1996, 35) ist für die Beschwer das unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Testamentsvollstreckers

an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Dieses Inter-

esse sei deutlich geringer als das Interesse des Erben an der uneinge-

schränkten Nutzung und Verfügung, da der Testamentsvollstrecker als

Treuhänder gebunden ist. Bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung

könne das Interesse des Testamentsvollstreckers allenfalls mit 10 % des

von ihm verwalteten Vermögens angesetzt werden.

Daran hält der Senat fest. Im vorliegenden Fall ist weiter zu be-

rücksichtigen, daß nicht die Testamentsvollstreckung überhaupt, son-

dern nur deren Reichweite streitig ist. Dennoch wird die vom Berufungs-

gericht angenommene Beschwer von etwas mehr als 2% des Gesamt-

werts des Nachlasses der Bedeutung der Sache nicht gerecht. Die Be-

schwer war daher antragsgemäß auf einen 60.000 DM übersteigenden

Betrag festzusetzen.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Seiffert Ambrosius