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BGH Beschluss vom 21.06.2000 – IV ZR 20/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Seiffert und die Richterin Ambrosius
am 21. Juni 2000
beschlossen:
Die Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 3. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
16. Dezember 1999 wird auf über 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten über die Reichweite der in einem Testament
der Erblasserin angeordneten Testamentsvollstreckung. Nach Ansicht
des Klägers und Erben kommt der Beklagten, die von der Erblasserin als
Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden ist, nur die Aufgabe der Ab-
wicklung des Nachlasses zu. Die Beklagte meint dagegen, die Erblasse-
rin habe darüber hinaus eine Verwaltungsvollstreckung auf Dauer beab-
des Landgerichts bestätigt, daß die Testamentsvollstreckung als Ab-
wicklungsvollstreckung zu führen sei. Auf die hilfsweise in zweiter In-
stanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht ferner festgestellt,
daß die Testamentsvollstreckung bezüglich zweier Grundstücke frühe-
stens mit dem Wegfall der von der Erblasserin für diese Grundstücke bis
zum 3. Februar 2006 bzw. bis zum 3. Februar 2016 angeordneten Ver-
äußerungsverbote ende. Die Beschwer der Beklagten hat das Beru-
fungsgericht auf 60.000 DM festgesetzt.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt eine Heraufset-
zung der Beschwer. Zusätzlich zu der Vergütung für die Abwicklung
komme für sie für die Verwaltungsvollstreckung ein Betrag von 1/2 % des
Nachlaßwertes pro Jahr
in Betracht. Da der Nachlaß hier etwa
2,8 Mio. DM wert sei, gehe es um 14.000 DM pro Jahr, aber 420.000 DM
in 30 Jahren. Der Wert des Nachlasses für den Kläger verringere sich
durch eine Verwaltungsvollstreckung um einen Bruchteil des Gesamt-
werts, der mit bis zu 50% des Gesamtwerts anzusetzen sei. Daran müs-
se sich die Beschwer im vorliegenden Fall orientieren.
Nach dem Beschluß des Senats vom 29. November 1995 (IV ZR
139/95 - ZEV 1996, 35) ist für die Beschwer das unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Testamentsvollstreckers
an der Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich. Dieses Inter-
esse sei deutlich geringer als das Interesse des Erben an der uneinge-
schränkten Nutzung und Verfügung, da der Testamentsvollstrecker als
Treuhänder gebunden ist. Bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung
könne das Interesse des Testamentsvollstreckers allenfalls mit 10 % des
von ihm verwalteten Vermögens angesetzt werden.
Daran hält der Senat fest. Im vorliegenden Fall ist weiter zu be-
rücksichtigen, daß nicht die Testamentsvollstreckung überhaupt, son-
dern nur deren Reichweite streitig ist. Dennoch wird die vom Berufungs-
gericht angenommene Beschwer von etwas mehr als 2% des Gesamt-
werts des Nachlasses der Bedeutung der Sache nicht gerecht. Die Be-
schwer war daher antragsgemäß auf einen 60.000 DM übersteigenden
Betrag festzusetzen.
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius