BGH Beschluß vom 17.12.2003 – IV ZR 28/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3
Zum Streitwert der bestrittenen Befugnisse eines Testamentsvoll- streckers.
BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - OLG Celle LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
und Felsch
am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 9. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 2)
als unzulässig verworfen.
Streitwert: 5.000
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung der beiden
Nachlässe ihrer Eltern. Dabei geht es jetzt noch um drei Komplexe:
1. Die Klägerin hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testa-
mentsvollstrecker, d.h. als Beklagter zu 2), auf Feststellung in Anspruch
genommen, daß er verpflichtet sei, das ursprünglich den Eltern gehören-
de Hausgrundstück bei der Auseinandersetzung auf sich persönlich zu
übertragen und der Klägerin die im gemeinschaftlichen Testament der
Eltern vorgesehene Ausgleichszahlung von 750.000 DM zu leisten. Das
Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Klage insoweit nicht - wie vom Beklagten zu 2) beantragt - als unzu-
lässig, sondern als unbegründet abgewiesen, weil das Haus nach dem
Tod des zuerst verstorbenen Vaters von der Mutter als befreiter Vorerbin
schon zu Lebzeiten jeder der Parteien je zur Hälfte übertragen worden
ist, damit wirksam aus dem Nachlaß ausgeschieden sei und einer Erb-
auseinandersetzung nicht mehr unterliege.
2. Ferner hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin den Be-
klagten zu 2) verurteilt, unverzüglich Abrechnungen über Einnahmen und
Ausgaben aus der Vermietung von vier der Klägerin gehörenden Eigen-
tumswohnungen für die Zeit vom 24. März 1997 bis zum 31. Dezember
2000 zu erteilen. Insoweit ist die Berufung zurückgewiesen worden, weil
der Beklagte zu 2) als Testamentsvollstrecker den Hausverwaltungsver-
trag, den die Mutter der Parteien als Nießbraucherin dieser Wohnungen
abgeschlossenen hatte, nicht unverzüglich beendet habe. Wegen unbe-
rechtigter Geschäftsführung habe er dafür zu sorgen, daß die nach dem
Tod der Mutter erzielten Mieteinnahmen nicht in den Nachlaß gelangen,
sondern an die Klägerin abgeführt werden.
3. Schließlich hat das Berufungsgericht die Widerklage des Be-
klagten zu 2), mit der er die Feststellung begehrt, die Klägerin sei als
befreite Vorerbin nach der Mutter nicht berechtigt, das Vorerbe ohne Be-
darf für den Lebensunterhalt frei für sich zu verbrauchen, als unzulässig
abgewiesen. Dem Beklagten zu 2) fehle das nach § 256 Abs. 1 ZPO er-
forderliche rechtliche Interesse. Die von ihm beantragte Feststellung be-
ziehe sich auf die Zeit nach der bereits abgeschlossenen Erbauseinan-
dersetzung; die dem Beklagten zu 2) obliegende Testamentsvollstrek-
kung beschränke sich aber darauf, die Auseinandersetzung zu bewirken.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner
Beschwerde möchte der Beklagte zu 2) erreichen, daß das Berufungs-
urteil, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, aufgehoben und seinen
Schlußanträgen in der zweiten Instanz stattgegeben wird. Zu den drei
dargestellten Komplexen legt der Beschwerdeführer im Hinblick auf
§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO Gesichtspunkte dar, die nach seiner Auf-
fassung die Zulassung der Revision rechtfertigen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwer-
fen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 26 Nr. 8
EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000
e-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:13)(cid:21)(cid:1)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)(cid:4)(cid:13)(cid:31)(cid:30)(cid:21)(cid:1) (cid:13)"!
schwerdegegnerin mit Recht hervorhebt.
1. Was zunächst die Klage auf Feststellung betrifft, daß der Be-
klagte zu 2) die Auseinandersetzung bezüglich des elterlichen Haus-
grundstücks nach näherer Maßgabe der von der Klägerin gestellten An-
träge zu bewirken habe, ist der Beschwerdeführer der Meinung, dadurch
werde seinem Ermessen als Testamentsvollstrecker vorgegriffen; die
Klägerin habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Auseinandersetzung,
sondern könne allenfalls die Unwirksamkeit eines vom Beklagten zu 2)
aufgestellten Teilungsplans geltend machen. Die Klage sei deshalb un-
zulässig. Zwar beschwere eine Abweisung als unbegründet statt als un-
zulässig einen Beklagten im allgemeinen nicht. Hier erstrecke sich die
Rechtskraft des Berufungsurteils aber auf den ausschlaggebenden Ab-
weisungsgrund, nämlich daß das Hausgrundstück nicht zum auseinan-
derzusetzenden Nachlaß gehöre. Zumindest entstehe dieser Eindruck
bei Dritten; das reiche für eine Beschwer des Beklagten zu 2) aus
(Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. Einl. vor § 511 Rdn. 99). Der Ver-
kehrswert des Hauses sei von den Eltern der Parteien in ihrem Testa-
ment auf 1,5 Mio. DM (766.937,82
e-
(cid:22)(cid:12)(cid:13)(cid:12)(cid:17)$(cid:3)(cid:8)(cid:5)(cid:14)%(cid:24)(cid:7)’&$(cid:7)((cid:27)*)+(cid:15),(cid:30)(cid:12)(cid:13)+(cid:0)(cid:28)-(cid:29).0/(cid:21)12(cid:30)(cid:24)(cid:13)+3
klagten zu 2) insoweit keine Befugnisse als Testamentsvollstrecker zu-
stünden, beschwere ihn in Höhe von mehr als 20.000
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Urteile je-
doch der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als über
den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist, d.h. nur be-
züglich der Rechtsfolge, die aufgrund von Klage oder Widerklage den
Entscheidungssatz bildet. Dabei enthält die rechtskräftige Feststellung
einer Rechtsfolge zugleich die Feststellung, daß das sogenannte kontra-
diktorische Gegenteil nicht gegeben sei (st. Rspr., vgl. Urteil vom
11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995, 967 unter II 1 und 2).
Über den rechtskraftfähigen Inhalt einer angefochtenen Entscheidung
hinaus ist eine Beschwer grundsätzlich nicht anzuerkennen. Ein Rechts-
mittel kommt also nicht in Betracht, wenn für dieselbe Entscheidung nur
eine andere Begründung erstrebt wird (BGHZ 82, 246, 253; Beschluß
vom 16. April 1996 - IX ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II 3 im
Hinblick auf ein aberkanntes Zurückbehaltungsrecht). Anders kann es
allenfalls dann liegen, wenn das anzufechtende Urteil den Anschein ei-
ner in Wahrheit nicht bestehenden Beschwer schafft (vgl. BGH, Urteil
vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter II 1 b; vgl.
Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. vor § 511 Rdn. 22). Entgegen einer im
Schrifttum vertretenen Meinung erstreckt sich die Bindungswirkung eines
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Urteils aber nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse (BGH, Urteil vom
26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058 unter II 1 b).
Mithin ist der Beklagte zu 2) hier nicht dadurch beschwert, daß die
Klage auf Feststellung einer Verpflichtung zur Erbauseinandersetzung
des elterlichen Hausgrundstücks nach Maßgabe der Anträge der Kläge-
rin in der Sache und nicht - wie vom Beklagten beantragt - durch Pro-
zeßurteil abgewiesen worden ist. Der Rechtskraft fähig ist allein der
Rechtsfolgeausspruch, daß eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung,
so wie sie die Klägerin insbesondere zur (streitigen) Höhe einer ihr zu-
stehenden Ausgleichszahlung festgestellt wissen will, hinsichtlich dieses
Objekts nicht bestehe. In der Verneinung einer derartigen Verpflichtung
des Beklagten zu 2) liegt der für die Klageabweisung ausschlaggebende
Grund. Soweit das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht auf die
vom Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker in Anspruch genomme-
ne Befugnis stützt, die Auseinandersetzung auf andere Art als von der
Klägerin beantragt zu bewirken, sondern darauf, daß es sich bei dem
Haus gar nicht um einen Bestandteil des vom Beklagten zu 2) auseinan-
derzusetzenden Nachlasses handle, geht es um eine Vorfrage, deren
Beantwortung nicht an der Rechtskraft teilnimmt. Wenn der Beklagte zu
2) trotz des von ihm bekämpften Berufungsurteils eine Erbauseinander-
setzung in Bezug auf das elterliche Hausgrundstück nach seinen Vor-
stellungen durchführen wollte, könnte dem zwar entgegenstehen, daß
- wie das Berufungsgericht meint - dieses Haus nicht zum Nachlaß ge-
hört; rechtskräftig festgestellt worden ist dies durch das Berufungsurteil
jedoch nicht. Damit kommt dem Berufungsurteil, soweit es die Feststel-
lungsklage zur Auseinandersetzung bezüglich des Hausgrundstücks
nicht durch Prozeßurteil, sondern in der Sache abgewiesen hat, auch
kein den Beklagten zu 2) beschwerender Wert zu.
2. a) Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Abrech-
nung der Einnahmen und Ausgaben bezüglich der vier vermieteten Ei-
gentumswohnungen der Klägerin für den Zeitraum vom 24. März 1997
bis zum 31. Dezember 2000 kommt es allein auf den Aufwand an Zeit
und Kosten an, den die Auskunft und Rechnungslegung erfordern (vgl.
BGHZ 128, 85 ff.). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Er trägt
vor, die von der Mutter der Parteien beauftragte Hausverwaltung habe
die Einnahmen und Ausgaben nicht getrennt nach Wohnungen, sondern
einheitlich für das gesamte, aus insgesamt acht Eigentumswohnungen
bestehende Objekt erfaßt. Der Beschwerdeführer, dem die anderen vier
Eigentumswohnungen in seiner Eigenschaft als Privatperson gehören,
habe die Gesamtabrechnungen in seiner Eigenschaft als Testaments-
vollstrecker überprüft und auch der Klägerin zugeleitet; wenn sich genü-
gend Überschüsse angesammelt hätten, seien sie zwischen der Klägerin
und dem Beklagten persönlich aufgeteilt worden. Der Beschwerdeführer
müsse auf der Grundlage des Berufungsurteils nunmehr die Einnahmen
und Ausgaben jeweils nach Wohnungen trennen. Diese Auskunft könne
er nur erteilen und verantworten, wenn er sie selbst erstelle. Hierzu müs-
se er sich die Belege von der Hausverwaltung aushändigen lassen und
versuchen, sie den jeweils betroffenen Wohnungen zuzuordnen. Dies
erfordere einen Arbeitsaufwand von voraussichtlich über 400 Stunden.
Nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 7. März 2001 (IV ZR
155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47) sei für den Beklagten
zu 2) (- von Beruf Rechtsanwalt -) ein Stundensatz von 50
&(cid:24)4(cid:14)(cid:22)+(cid:15),4(cid:12)(cid:0)(cid:14)(cid:30)(cid:12)(cid:13)5&(cid:24)4
legen. Hinzu komme, daß eine Zuordnung von Kosten, die das Gemein-
schaftseigentum betreffen, zu einzelnen Wohnungen nicht möglich sei.
Dem trage der Tenor der Verurteilung des Beklagten zu 2) jedoch nicht
Rechnung. Daher seien unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen zu
befürchten, deren Abwehr mit weiteren Kosten für den Beklagten zu 2)
verbunden sei.
b) Damit ist ein 20.000
b-
(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15),(cid:17)6(cid:7)7(cid:13)(cid:28)(cid:1)(cid:4)(cid:22)(cid:12)(cid:13)+(cid:0)(cid:14)(cid:30)(cid:12)(cid:13)+(cid:15)089(cid:13)(cid:12)(cid:15)7(cid:7);:<(cid:13)(cid:12)(cid:30)(cid:12))(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:5)"(cid:0)(cid:28)(cid:1) (cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)=(cid:22)+> /+4
haft gemacht worden (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR
118/02 - NJW 2002, 3180 unter II).
aa) Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie sich der vom Be-
schwerdeführer zugrunde gelegte Stundensatz von 50
(cid:15)(cid:18)(cid:13)(cid:12)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)<?(cid:18)(cid:13)+(cid:15)7(cid:7),(cid:1) (cid:22)(cid:24)(cid:7)@-A!B(cid:13)+(cid:1)
der Auskunft und Rechnungslegung, die der Beklagte zu 2) zu erteilen
hat, geht es nicht um berufstypische Leistungen, so daß der Zeitaufwand
nicht danach bewertet werden kann, welche Vergütung der Beklagte zu
2) sonst verlangen könnte (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII
ZB 12/97 - NJW 2000, 3073 unter II 2; Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR
14/00 - NJW-RR 2002, 145 unter 2). Der Beschwerdeführer legt auch
nicht dar, daß und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm berufliche Ein-
künfte entgehen (vgl. BGH Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 -
NJW 1999, 3050 unter III 3). Der Zeitaufwand für Auskünfte und Rech-
nungslegung ist mithin in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten,
den der Beklagte zu 2) als Zeuge oder durch eine Terminswahrnehmung
als Partei im Zivilprozeß (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nach dem Gesetz
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erhalten
würde (Senatsurteil vom 7. März 2001 aaO; Urteil vom 11. Juli 2001
aaO; Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 102/01 - ZEV 2002, 194 unter
II 1). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG stehen dem Beklagten zu 2) höch-
stens 13
(cid:15),)EDB(cid:7),4(cid:12)(cid:0)(cid:14)(cid:30)(cid:12)(cid:13)F&(cid:24)4(cid:28)-
bb) Ferner ist nicht glaubhaft gemacht worden, daß für die Aus-
kunft und Rechnungslegung 400 Stunden oder sogar noch mehr erfor-
derlich sind. Die Klägerin weist mit Recht darauf hin, daß nach § 3.1 des
vom Beklagten zu 2) in zweiter Instanz vorgelegten Hausverwaltungs-
vertrages die Hausverwaltung zur Information des Auftraggebers zu allen
mit der Verwaltung des Grundstücks zusammenhängenden Fragen (mit
Ausnahme steuerrechtlicher Beratung) verpflichtet ist. Auf der Grundlage
ihrer maschinellen Datenerfassung (§ 8.6. des Vertrages) dürfte sie die
erforderliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu den Wohnun-
gen der Klägerin einfacher und schneller vornehmen können, als wenn
sich der Beklagte zu 2) mit sämtlichen Belegen im einzelnen näher be-
faßt. Auch wenn der Beklagte zu 2) den von der Mutter der Parteien ab-
geschlossenen Hausverwaltungsvertrag nach Auffassung des Beru-
fungsgerichts unverzüglich zu beenden hat, steht dem Beklagten zu 2)
jedenfalls bis zum Erlöschen des Vertragsverhältnisses noch der Infor-
mationsanspruch zu. In Verbindung mit den von der Hausverwaltung be-
reits erstellten Abrechnungen für das Gesamtobjekt dürfte eine solche
Information die dem Beklagten zu 2) verbleibenden Aufgaben erheblich
erleichtern. Außerdem hat die Hausverwaltung dem Beklagten zu 2) auf
dessen Frage, ob man von einer Verwaltung des Hauses im ganzen zu
einer separaten Verwaltung der einzelnen Eigentumswohnungen überge-
hen könne, in ihrem Schreiben vom 20. April 1998 geantwortet, die Ein-
nahmen könnten problemlos getrennt erfaßt werden; nur bei den Kosten
müsse zwischen der Instandhaltung des jeweiligen Sondereigentums und
Reparaturen am gemeinschaftlichen Eigentum unterschieden werden,
C
wobei letztere nach Miteigentumsanteilen zu verteilen seien; der Mehr-
aufwand für eine derartige Verwaltungstätigkeit werde zu einer Erhöhung
der nach dem Vertrag auf monatlich 5% der Brutto-Mieteinnahmen, bei
Vertragsschluß 358 DM, festgelegten Vergütung um etwa 30% führen.
Auch diese Auskunft deutet darauf hin, daß für die hier in Rede stehende
Auskunft und Rechnungslegung ein Zeitaufwand von 400 Stunden, also
50 Arbeitstagen zu je 8 Stunden, weit übersetzt ist.
cc) Danach schätzt der Senat den erforderlichen Aufwand für Aus-
kunft und Rechnungslegung unter Berücksichtigung eines eventuellen
zusätzlichen Honorars für die Hausverwaltung, falls deren Unterstützung
des Beklagten zu 2) über den Leistungsumfang des zu kündigenden
Vertrages hinausgehen sollte, auf jedenfalls nicht mehr als 2.000
Dieser Wert der Beschwer erhöht sich nicht etwa deshalb, weil ei-
ne Zuordnung von Kosten, die am Gemeinschaftseigentum entstanden
sind, nicht möglich wäre und daher unberechtigte Vollstreckungsversu-
che abzuwehren wären (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 4. Juni 2003 - XII
ZB 22/02 - NJW-RR 2003, 1156 unter II 2 d). Das zitierte Schreiben der
Hausverwaltung vom 20. April 1998 zeigt auf, wie diese Kosten zu ver-
teilen sind. Einer Klarstellung im Urteilstenor bedurfte es insoweit nicht.
3. Soweit die Widerklage des Beklagten zu 2) auf Feststellung ab-
gewiesen worden ist, daß die Berechtigung der Klägerin, als befreite
Vorerbin über die Erbschaft zu verfügen, nicht die Befugnis einschließe,
das Vorerbe ohne Bedarf für den Lebensunterhalt zu verbrauchen, hat
das Berufungsgericht den Wert im Beschluß vom 23. Januar 2003 auf
-(cid:10).0(cid:13)+(cid:15)G!B(cid:13)(cid:12)(cid:17)$(cid:3)(cid:6)(cid:5)6(cid:27)((cid:13)+(cid:15),(cid:30)(cid:12)(cid:13)(cid:6)?(cid:26)(cid:9)(cid:12)(cid:5)(cid:12)(cid:15),(cid:13)+(cid:15)
5.000 DM festgesetzt; das entspricht 2.556,46
-
trägt vor, die mit einem Mediziner verheiratete Klägerin werde voraus-
sichtlich auf Lebenszeit nicht darauf angewiesen sein, den Stamm der
Erbschaft für ihren Lebensunterhalt in Anspruch zu nehmen. Wenn sie
dies bis zum Eintritt der Nacherbfolge bei ihrem Tode gleichwohl tun
sollte, könnten dem Nacherben weit mehr als 100.000
(cid:13)+(cid:0)(cid:8)(cid:7)7(cid:22)(cid:12)(cid:13)(cid:12)(cid:5)(cid:14)(cid:13)+(cid:0)(cid:28)-IHJ3
Hinblick darauf sei das Interesse des Beklagten zu 2) als des Testa-
mentsvollstreckers, der den Willen der Erblasser zur Geltung zu bringen
habe, jedenfalls mit mehr als 20.000
/+(cid:0)(cid:8)&(cid:24)4(cid:14)(cid:17)$(cid:13)(cid:24)(cid:7)K&(cid:8)(cid:13)(cid:16)(cid:0)(cid:28)-
Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Beschwer eines
Testamentsvollstreckers beim Streit über das Bestehen und die Reich-
weite seiner Befugnisse sein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
bewertendes Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils
maßgebend. Dieses Interesse ist deutlich geringer als das Interesse des
Erben an einer vollstreckungsfreien Nutzung des Nachlasses, das nur
mit einem Bruchteil des streitbefangenen Vermögens bewertet werden
kann, weil dem Testamentsvollstrecker als Treuhänder nur nach Maßga-
be der letztwilligen Verfügung begrenzte Befugnisse zustehen; sein In-
teresse kann daher allenfalls mit 10% des Wertes desjenigen Vermögens
angesetzt werden, über dessen Verwaltung Streit besteht (Senatsbe-
schlüsse vom 29. November 1995 - IV ZR 139/95 - ZEV 1996, 35 und
vom 21. Juni 2000 - IV ZR 20/00 - ZEV 2000, 409).
Der hier zu bewertende Antrag dürfte aus der Sicht des Beklagten
zu 2) die Testamentsvollstreckung sowohl über den Anteil der Klägerin
am liquiden Nachlaß betreffen, den der Beschwerdeführer in anderem
Zusammenhang mit 600.000 DM angegeben hat, als auch die vom Be-
klagten persönlich für die Übernahme des elterlichen Hausgrundstücks
nach seiner Auffassung kraft Testaments geschuldete Ausgleichszahlung
von 594.000 DM, zusammen also 1.194.000 DM = 610.482,50
g-
-0!B(cid:13)(cid:24)&(cid:24)(cid:9)
lich dieses Vermögens beansprucht der Beklagte zu 2) mit der Widerkla-
ge jedoch nicht etwa eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Eintritt
des Nacherbfalles, die mit (höchstens) 10% des Vermögenswertes anzu-
setzen wäre, sondern lediglich eine Kontrolle der Klägerin als befreiter
Vorerbin darauf, ob sie die sich nach der Auslegung des Beklagten zu 2)
aus dem Testament der Eltern ergebenden Grenzen ihrer Rechtsstellung
beachtet. Hinzu kommt, daß der Nacherbe nach den Feststellungen im
Berufungsurteil am 10./21. Februar 2000 eine Vereinbarung mit der Klä-
gerin getroffen hat, in der sich die Klägerin bereit erklärt, den Nacherben
auf Verlangen regelmäßig über ihr der Nacherbfolge unterliegendes
Vermögen zu unterrichten; der Nacherbe erklärt, er wolle seine Rechte
selbst uneingeschränkt wahrnehmen, und stellt den Beklagten zu 2) von
seiner Verantwortung als Testamentsvollstrecker frei, sobald dieser das
Vermögen auf die Klägerin übertragen und dem Nacherben davon Mit-
teilung gemacht hat. Damit mag sich an den vom Beklagten zu 2) in An-
spruch genommenen eigenen Befugnissen, die Einhaltung des Erblas-
serwillens auch nach erfolgter Auseinandersetzung zu überprüfen und
durchzusetzen, zwar rechtlich nichts ändern. Ihre wirtschaftliche Bedeu-
tung, auf die es für den Streitwert nach der Rechtsprechung des Senats
ankommt, wird durch diese Vereinbarung und die dem Nacherben darin
eingeräumten Befugnisse aber wesentlich eingeschränkt.
Danach erscheint dem Senat eine Bewertung der Widerklage ge-
der Beklagte zu 2) gewisse Befugnisse als Testamentsvollstrecker in An-
spruch nimmt, angemessen, d.h. mit 3.000
ö-
-0.L/(cid:12)(cid:17)M(cid:13)+(cid:0)(cid:8)(cid:7)7(cid:17)
(cid:15)N(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:1)O(cid:0)P(cid:30)(cid:24)(cid:13)+(cid:15)=QR(cid:15)
C
ßenordnung der durchaus vertretbaren Einschätzung der Vorinstanzen,
an die der Senat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber
nicht gebunden ist (MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungs-
band § 544 Rdn. 22).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch