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BGH Beschluss vom 21.06.2000 – XII ZB 93/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. März 2000 wird
auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 54.357 DM.
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist
unzulässig.
a) Da der Beschluß des Oberlandesgerichts der Beklagten zu Händen
ihres Prozeßbevollmächtigten am 3. April 2000 zugestellt wurde, lief die Zwei-
wochenfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 577 Abs. 2 ZPO) am
17. April 2000 ab. Vor Ablauf der Frist legte die Beklagte lediglich - am
17. April 2000 - eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß bei dem Oberlan-
desgericht ein mit der Erklärung, eine sofortige Beschwerde dürfe nach Maß-
gabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen den vorliegenden Be-
schluß nicht zulässig sein, weil in dieser Sache die Revision nicht zulässig wä-
re. Erst nach einem mit dem Berichterstatter des Oberlandesgerichts "geführ-
ten Telefonat" erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2000, sie neh-
me ihre Rechtsverteidigung erschöpfend wahr; demgemäß sehe sie die mit
Schriftsatz vom 17. April 2000 vorgelegte Gegenvorstellung gegen den ober-
landesgerichtlichen Beschluß vom 29. März 2000 als sofortige Beschwerde an.
b) Mit dieser nachträglichen Erklärung konnte die fristgerechte Einle-
gung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesge-
richts nicht begründet werden. Zwar gilt auch im Verfahrensrecht der Grund-
satz, daß eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame um-
zudeuten ist (analog § 140 BGB), wenn deren Voraussetzungen eingehalten
sind, die Umdeutung dem maßgeblichen Parteiwillen entspricht und kein
schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. Senatsbeschluß
vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 = BGHR BGB § 140 Verfahrensrecht 1 =
FamRZ 1987, 154 m.N.). Auch bei Rechtsmittelerklärungen kann nach diesen
Grundsätzen ausnahmsweise eine Umdeutung zulässig sein. Voraussetzung
hierfür ist jedoch, daß es sich um vergleichbare Prozeßhandlungen handelt, die
sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (vgl. BGH Be-
schluß vom 6. März 1986 - I ZB 12/85 = VersR 1986, 785, 786). Das ist für ei-
nen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine sofortige Be-
schwerde u.a. mit der Begründung verneint worden, daß sich der Wiederein-
setzungsantrag als vorbeugender Rechtsbehelf an das entscheidende Gericht
wende, während die sofortige Beschwerde ein Rechtsmittel sei, das auf Ände-
rung einer ergangenen Entscheidung ziele und zu diesem Zweck die nächste
Instanz anrufe. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zwar mit ihrer Gegenvor-
stellung vom 17. April 2000 eine Abänderung des bereits ergangenen oberlan-
desgerichtlichen Beschlusses vom 29. März 2000 begehrt. Sie hat das Abän-
derungsbegehren aber ausdrücklich nicht mit Hilfe eines an die nächste In-
stanz gerichteten Rechtsmittels verfolgt, weil sie ein solches Rechtsmittel nicht
für zulässig hielt. Insoweit handelte es sich bei der nachträglich mit Schriftsatz
vom 22. Mai 2000 erklärten sofortigen Beschwerde und der Gegenvorstellung
vom 17. April 2000 nicht um vergleichbare Prozeßhandlungen, die sich "in ihrer
rechtlichen Wirkung entsprechen".
2. Unabhängig hiervon hätte das Rechtsmittel auch in der Sache keinen
Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht einen der Beklagten zuzurechnen-
den (§ 85 Abs. 2 ZPO) Organisationsmangel im Büro ihrer Prozeßbevollmäch-
tigten angenommen, der die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausschließt.
Da die in einer Sozietät zusammengeschlossenen Prozeßbevollmäch-
tigten der Beklagten zum Teil bei dem Landgericht und zum Teil bei dem
Oberlandesgericht Braunschweig zugelassen sind und nach dem Vortrag der
Beklagten alle Fristen der Sozietät in einem Fristenkalender geführt und kon-
trolliert werden, setzt eine wirksame Fristenkontrolle voraus, daß die Fristen in
Berufungsverfahren deutlich als solche gekennzeichnet werden. Das gilt schon
im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Rechtsmittel- und Rechtsmittel-
begründungsfristen, die grundsätzlich so notiert werden müssen, daß sie sich
von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH Beschluß
vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - und Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR
84/88 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 57 und 11 m.w.N.). Diesen Anforde-
rungen wird die in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ge-
übte Praxis, Fristen lediglich als Vorfrist (V) oder Hauptfrist (H) zu kennzeich-
nen, nicht gerecht, zumal hiermit nicht sichergestellt ist, daß die Fristen in den
Berufungssachen von dem bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-
anwalt überwacht werden (vgl. BGH Beschluß vom 10. Juli 1997 aaO).
Abgesehen hiervon hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen
Beschluß zu Recht weiter beanstandet, daß in der Kanzlei der Prozeßbevoll-
mächtigten der Beklagten keine allgemeine Anordnung dahin besteht, Fristen
in verschiedenen Verfahren, die dieselben (oder unter Umständen auch na-
mensidentische) Parteien betreffen, deutlich unterscheidbar (etwa durch Anga-
be des Aktenzeichens oder durch Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im
Kalender einzutragen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 -
und BGH Beschluß vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 = BGHR aaO Fristenkon-
trolle 25 und 41). Auch in dieser Hinsicht genügt die bloße Kennzeichnung ei-
ner Frist als Vorfrist oder Hauptfrist - entgegen der mit der Gegenvorstellung
vom 17. April 2000 vorgetragenen Auffassung der Beklagten - nicht den Anfor-
derungen an eine ordnungsgemäße anwaltliche Organisation zur Fristenwah-
rung.
Wäre die hier versäumte Berufungsbegründungsfrist - entsprechend ei-
ner dahingehenden allgemeinen anwaltlichen Anordnung - deutlich als zweitin-
stanzliche Berufungsbegründungsfrist im Kalender eingetragen gewesen, dann
hätte eine sorgfältig arbeitende, mit dem Fristenwesen vertraute Angestellte
nicht dem Irrtum unterliegen können, bei der bereits eingetragenen Rechtsmit-
telbegründungsfrist handele es sich um die von ihr zu notierende Frist zur
Stellungnahme auf die Verfügung des Landgerichts vom 4. Februar 2000. Au-
ßerdem wäre der Berufungsvorgang in diesem Fall bei ordnungsgemäßer Fri-
stenkontrolle dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorge-
legt
worden, der sodann den bevorstehenden Ablauf der Berufungsbegründungs-
frist hätte bemerken und die zur Fristwahrung notwendigen Maßnahmen er-
greifen können.
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke