Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 04.11.2003 – VI ZB 50/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO § 233 Fb

a) In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen

sein, daß eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine

Fachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät

und die Fristeintragung deshalb unterbleibt.

b) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Anweisung) getrof-

fenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinset-

zung gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft ge-

macht, ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2

ZPO) zu vermuten und der Antrag zurückzuweisen.

BGH, Beschluß vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der

13. Zivilkammer A des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2003

wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

zu tragen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.565,74

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2003 die Klage abgewiesen.

Die Berufungsfrist lief am 30. Mai 2003 ab. Die Berufung des Klägers ist am

17. Juni 2003 zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Berufungsfrist beim Landgericht eingegangen. Der Kläger hat

zur Begründung vorgetragen, er habe am 13. Mai 2003 seine Prozeßbevoll-

mächtigten mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt. Der die

Sache bearbeitende Assessor T. habe die Unterlagen zur Neuanlage der Akte,

Notierung der Berufungsfrist auf den 30. Mai 2003 und der Berufungsbegrün-

dungsfrist auf den 30. Juni 2003 an die Fachangestellte C. verfügt. Bei einer

routinemäßigen Durchsicht der Akte zur Vorbereitung der Berufungsbegrün-

dung am 13. Juni 2003 habe T. festgestellt, daß die Berufung nicht eingelegt

war und die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist im Terminbuch

nicht eingetragen gewesen seien. Auf Frage habe die Mitarbeiterin C. mitgeteilt,

sie habe trotz entsprechender Weisung versäumt, die Fristen einzutragen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8. Juli 2003 die Berufung des

Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.

Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, in welcher Form der Fristenkalender

bei seinen Prozeßbevollmächtigten geführt werde, ob hier eine Wiedervorlage-

frist verfügt und ob der Zustellungstag in der Handakte vermerkt worden sei.

Eine Überprüfung, ob die Fristeneintragung und -überwachung ausreichend

organisiert gewesen sei, sei nicht möglich. Von einem fehlenden Verschulden

des zweitinstanzlichen Anwalts an der Fristversäumung könne daher nicht aus-

gegangen werden.

Gegen den ihm am 18. Juli 2003 zugestellten Beschluß des Landgerichts

hat der Kläger am 12. August 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese in-

nerhalb verlängerter Begründungsfrist am 18. September 2003 begründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, 238,

574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Vorausset-

zungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundes-

gerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich.

1. Eine Divergenz (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB

76/02 – NJW-RR 2003, 1366; BGHZ 151, 221, 225 f.) macht die Rechtsbe-

schwerde nicht geltend.

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich, wenn bei der Auslegung

oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hin-

aus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (vgl. Senatsbeschluß

vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 – aaO; BGHZ aaO). Das kann insbesondere

auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn

der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährlei-

steten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG;

vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144,

1146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechts-

schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbe-

schluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO) beeinträchtigt. Eine Verletzung

von Verfahrensgrundrechten muß nach den Darlegungen des Beschwerdefüh-

rers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein; ferner muß die an-

gefochtene Entscheidung hierauf beruhen (vgl. BGHZ aaO und BGH, Beschluß

vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO).

Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des

Berufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen klar zutage

tretenden Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers; sie ist zudem

einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidung des

Bundesgerichtshofs.

a) Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht Angaben zur all-

gemeinen Organisation und Fristenkontrolle vermißt, obwohl der Kläger eine

Einzelanweisung seines Berufungsanwalts im konkreten Fall zur Fristeintragung

vorgetragen hat, die von der Fachangestellten versehentlich nicht berücksichtigt

worden sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt die für einen solchen Fall in der

Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze.

Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-

ren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehin-

dert war. Das ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht

auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das

sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.

aa) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Einlegung des

Rechtsmittels setzt voraus, daß die Berufungsschrift rechtzeitig hergestellt wird

und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Anwalt

eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristen-

kalender führen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -

VersR 2002, 380, 381). Dabei setzt eine wirksame Fristenkontrolle voraus, daß

Fristen zur Einlegung und Begründung von Rechtsbehelfen deutlich als solche

gekennzeichnet werden. Sie müssen so notiert werden, daß sie sich von ge-

wöhnlichen Wiedervorlagefristen unterscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom

21. Juni 2000 - XII ZB 93/00 - VersR 2001, 607, 608). Ferner obliegt dem Pro-

zeßbevollmächtigten eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewährleistet

wird, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Er hat sicherzu-

stellen, daß eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnet

wird, wenn der Schriftsatz abgesandt oder zumindest postfertig gemacht ist

(vgl. BGH, Beschluß vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 - VersR 2000, 1564). Daß

die Organisation der Fristenkontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigten

diesen Anforderungen genügt hätte, hat der Kläger weder vorgetragen noch

glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler ein

Verschulden des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten für nicht ausge-

schlossen erachtet und dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung

zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 -

VersR 1996, 256, 257 und vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - VersR 1995, 72, 73).

bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusam-

menhang darauf, vorliegend komme es auf die allgemeine Organisation der

Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht an, weil

die Fachangestellte eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelanweisung zur

Fristeintragung versehentlich nicht befolgt habe. Entgegen der Ansicht der

Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers hierzu

nicht übergangen und nicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen

Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen.

Allerdings braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung

jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH, Beschluß vom

10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - VersR 1992, 764, 765). Im allgemeinen kann

er ferner darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch

mündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987

- VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). In der Anwaltskanzlei müssen jedoch

ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die

mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachangestellte

nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät und die Frist-

eintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR

419/01 - NJW 2002, 3782, 3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 -

NJW 2003, 435, 436). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer

Berufungsfrist nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Si-

cherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschluß vom

10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO).

b) Aus demselben Grund ist auch keine Abweichung von der höchst-

richterlichen Rechtsprechung anzunehmen. Der Rechtsbeschwerde kann nicht

darin gefolgt werden, daß auch bei Beachtung der erforderlichen Organisati-

onsmaßnahmen die Fehlleistung der Büroangestellten nicht vermieden worden

wäre. Sie verkennt, daß es nicht darum geht, die Möglichkeit eines Fehlers

auszuschließen. Es muß vielmehr Vorsorge dagegen getroffen werden, die Fol-

gen eines Fehlers von Büroangestellten möglichst zu vermeiden. Das aber wä-

re durch eine Kontrolle der Fristeintragung erreicht worden, beispielsweise in

Form der vom Berufungsgericht vermißten Wiedervorlageanweisung, wozu

selbstverständlich auch deren Vermerk gehört, oder durch einen deutlich sicht-

baren Vermerk auf der Handakte, wenn dessen Bearbeitung durch eine weitere

Person sichergestellt worden wäre.

c) Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht

gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer auf den

konkreten Fall bezogenen Einzelanweisung verstoßen hätte. Die hierzu aufge-

stellten Grundsätze (etwa zum Vertrauen auf die Ausführung durch eine bisher

zuverlässige Büroangestellte - vgl. BGH, Beschluß vom 18. Februar 1998

- VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932) betrafen die Übermittlung eines Schriftsat-

zes an das Rechtsmittelgericht oder eine eigenmächtige Berechnung der

Rechtsmittelfrist trotz anderweitigem Vermerk auf einem Handzettel (vgl. BGH,

Beschluß vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - VersR 2002, 211 f.). Hier

dagegen geht es um die unterlassene Ausführung einer lediglich mündlich er-

teilten Anweisung über die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, die schon auf-

grund allgemeiner Anweisung hätte sichergestellt werden müssen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll