BGH Beschluß vom 04.11.2003 – VI ZB 50/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 233 Fb
a) In einer Anwaltskanzlei müssen organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen
sein, daß eine mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine
Fachangestellte nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät
und die Fristeintragung deshalb unterbleibt.
b) Werden die (gegen das Vergessen einer lediglich mündlichen Anweisung) getrof-
fenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinset-
zung gegen die Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft ge-
macht, ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2
ZPO) zu vermuten und der Antrag zurückzuweisen.
BGH, Beschluß vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der
13. Zivilkammer A des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2003
wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
zu tragen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.565,74
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2003 die Klage abgewiesen.
Die Berufungsfrist lief am 30. Mai 2003 ab. Die Berufung des Klägers ist am
17. Juni 2003 zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Berufungsfrist beim Landgericht eingegangen. Der Kläger hat
zur Begründung vorgetragen, er habe am 13. Mai 2003 seine Prozeßbevoll-
mächtigten mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt. Der die
Sache bearbeitende Assessor T. habe die Unterlagen zur Neuanlage der Akte,
Notierung der Berufungsfrist auf den 30. Mai 2003 und der Berufungsbegrün-
dungsfrist auf den 30. Juni 2003 an die Fachangestellte C. verfügt. Bei einer
routinemäßigen Durchsicht der Akte zur Vorbereitung der Berufungsbegrün-
dung am 13. Juni 2003 habe T. festgestellt, daß die Berufung nicht eingelegt
war und die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist im Terminbuch
nicht eingetragen gewesen seien. Auf Frage habe die Mitarbeiterin C. mitgeteilt,
sie habe trotz entsprechender Weisung versäumt, die Fristen einzutragen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 8. Juli 2003 die Berufung des
Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.
Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, in welcher Form der Fristenkalender
bei seinen Prozeßbevollmächtigten geführt werde, ob hier eine Wiedervorlage-
frist verfügt und ob der Zustellungstag in der Handakte vermerkt worden sei.
Eine Überprüfung, ob die Fristeneintragung und -überwachung ausreichend
organisiert gewesen sei, sei nicht möglich. Von einem fehlenden Verschulden
des zweitinstanzlichen Anwalts an der Fristversäumung könne daher nicht aus-
gegangen werden.
Gegen den ihm am 18. Juli 2003 zugestellten Beschluß des Landgerichts
hat der Kläger am 12. August 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese in-
nerhalb verlängerter Begründungsfrist am 18. September 2003 begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, 238,
574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Vorausset-
zungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich.
1. Eine Divergenz (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB
76/02 – NJW-RR 2003, 1366; BGHZ 151, 221, 225 f.) macht die Rechtsbe-
schwerde nicht geltend.
2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich, wenn bei der Auslegung
oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hin-
aus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (vgl. Senatsbeschluß
vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 – aaO; BGHZ aaO). Das kann insbesondere
auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn
der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewährlei-
steten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG;
vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144,
1146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechts-
schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbe-
schluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO) beeinträchtigt. Eine Verletzung
von Verfahrensgrundrechten muß nach den Darlegungen des Beschwerdefüh-
rers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein; ferner muß die an-
gefochtene Entscheidung hierauf beruhen (vgl. BGHZ aaO und BGH, Beschluß
vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO).
Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des
Berufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen klar zutage
tretenden Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers; sie ist zudem
einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidung des
Bundesgerichtshofs.
a) Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht Angaben zur all-
gemeinen Organisation und Fristenkontrolle vermißt, obwohl der Kläger eine
Einzelanweisung seines Berufungsanwalts im konkreten Fall zur Fristeintragung
vorgetragen hat, die von der Fachangestellten versehentlich nicht berücksichtigt
worden sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt die für einen solchen Fall in der
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze.
Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
ren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehin-
dert war. Das ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht
auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das
sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
aa) Die ordnungsgemäße und insbesondere fristgerechte Einlegung des
Rechtsmittels setzt voraus, daß die Berufungsschrift rechtzeitig hergestellt wird
und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß der Anwalt
eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristen-
kalender führen (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -
VersR 2002, 380, 381). Dabei setzt eine wirksame Fristenkontrolle voraus, daß
Fristen zur Einlegung und Begründung von Rechtsbehelfen deutlich als solche
gekennzeichnet werden. Sie müssen so notiert werden, daß sie sich von ge-
wöhnlichen Wiedervorlagefristen unterscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom
21. Juni 2000 - XII ZB 93/00 - VersR 2001, 607, 608). Ferner obliegt dem Pro-
zeßbevollmächtigten eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewährleistet
wird, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Er hat sicherzu-
stellen, daß eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnet
wird, wenn der Schriftsatz abgesandt oder zumindest postfertig gemacht ist
(vgl. BGH, Beschluß vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 - VersR 2000, 1564). Daß
die Organisation der Fristenkontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigten
diesen Anforderungen genügt hätte, hat der Kläger weder vorgetragen noch
glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler ein
Verschulden des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten für nicht ausge-
schlossen erachtet und dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung
zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 -
VersR 1996, 256, 257 und vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - VersR 1995, 72, 73).
bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusam-
menhang darauf, vorliegend komme es auf die allgemeine Organisation der
Fristenkontrolle im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht an, weil
die Fachangestellte eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelanweisung zur
Fristeintragung versehentlich nicht befolgt habe. Entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers hierzu
nicht übergangen und nicht gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen.
Allerdings braucht ein Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Erledigung
jeder konkreten Einzelanweisung zu überwachen (vgl. BGH, Beschluß vom
10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - VersR 1992, 764, 765). Im allgemeinen kann
er ferner darauf vertrauen, daß eine sonst zuverlässige Büroangestellte auch
mündliche Weisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987
- VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). In der Anwaltskanzlei müssen jedoch
ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die
mündliche Einzelanweisung über die Eintragung einer an eine Fachangestellte
nur mündlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerät und die Frist-
eintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2002 - VI ZR
419/01 - NJW 2002, 3782, 3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 -
NJW 2003, 435, 436). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer
Berufungsfrist nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Si-
cherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, Beschluß vom
10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO).
b) Aus demselben Grund ist auch keine Abweichung von der höchst-
richterlichen Rechtsprechung anzunehmen. Der Rechtsbeschwerde kann nicht
darin gefolgt werden, daß auch bei Beachtung der erforderlichen Organisati-
onsmaßnahmen die Fehlleistung der Büroangestellten nicht vermieden worden
wäre. Sie verkennt, daß es nicht darum geht, die Möglichkeit eines Fehlers
auszuschließen. Es muß vielmehr Vorsorge dagegen getroffen werden, die Fol-
gen eines Fehlers von Büroangestellten möglichst zu vermeiden. Das aber wä-
re durch eine Kontrolle der Fristeintragung erreicht worden, beispielsweise in
Form der vom Berufungsgericht vermißten Wiedervorlageanweisung, wozu
selbstverständlich auch deren Vermerk gehört, oder durch einen deutlich sicht-
baren Vermerk auf der Handakte, wenn dessen Bearbeitung durch eine weitere
Person sichergestellt worden wäre.
c) Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht
gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer auf den
konkreten Fall bezogenen Einzelanweisung verstoßen hätte. Die hierzu aufge-
stellten Grundsätze (etwa zum Vertrauen auf die Ausführung durch eine bisher
zuverlässige Büroangestellte - vgl. BGH, Beschluß vom 18. Februar 1998
- VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932) betrafen die Übermittlung eines Schriftsat-
zes an das Rechtsmittelgericht oder eine eigenmächtige Berechnung der
Rechtsmittelfrist trotz anderweitigem Vermerk auf einem Handzettel (vgl. BGH,
Beschluß vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - VersR 2002, 211 f.). Hier
dagegen geht es um die unterlassene Ausführung einer lediglich mündlich er-
teilten Anweisung über die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, die schon auf-
grund allgemeiner Anweisung hätte sichergestellt werden müssen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll