Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 22.06.2000 – 5 StR 268/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. Juni 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 21. und 22. Juni 2000, an der teilgenommen haben:
Richterin Dr. Tepperwien
als Vorsitzende,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Vorsitzender Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt T
als Verteidiger des Angeklagten S ,
Rechtsanwalt B ,
Rechtsanwalt L
als Verteidiger des Angeklagten R ,
Rechtsanwalt Le ,
Assessor P
als Verteidiger des Angeklagten G ,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 22. Juni 2000 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 19. November 1998 – soweit er
verurteilt worden ist – aufgehoben. Die Revision der
Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten G wird
verworfen. Der Angeklagte G wird insgesamt freige-
sprochen. Die Staatskasse hat seine notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten S und R
wird das genannte Urteil mit den zugehörigen Feststel-
lungen – soweit diese Angeklagten verurteilt worden
sind – aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellun-
gen zur Bestechung bzw. Bestechlichkeit und Untreue;
diese bleiben aufrechterhalten. Insoweit werden die Revi-
sionen der Angeklagten S und R verworfen.
3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-
nannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben, soweit der Angeklagte R freigesprochen wor-
den ist.
4. Im übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft
betreffend die Angeklagten S und R verworfen.
Insoweit hat die Staatskasse die diesen Angeklagten ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
5. Im Umfang der Aufhebung hinsichtlich der Angeklagten
S und R wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen Bestechlichkeit
in elf Fällen, jeweils zugleich wegen eines Verstoßes gegen das Berliner
Datenschutzgesetz, in fünf Fällen zugleich wegen Verletzung des Dienstge-
heimnisses und in einem weiteren Fall zugleich wegen Untreue zu einer
– zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten R hat es wegen Bestechung,
tateinheitlich begangen mit Anstiftung zum Verstoß gegen das Berliner Da-
tenschutzgesetz, in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tages-
sätzen verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Angeklagte G
wurde unter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zum Verstoß gegen
das Berliner Datenschutzgesetz in drei Fällen verwarnt (§ 59 StGB). Die Re-
visionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft – teilweise vertreten
vom Generalbundesanwalt – haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtli-
chen Umfang Erfolg.
A.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Angeklagte R ,
der in Berlin eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, mit dem Angeklagten
S , einem Polizeibeamten im Bundesgrenzschutz, durch von ihm bear-
beitete Mandate in näheren Kontakt. Im Frühjahr 1997 vereinbarten sie in der
Kanzlei des Angeklagten R , daß der Angeklagte S unter Aus-
schöpfung seiner dienstlichen Möglichkeiten dem Angeklagten R Wohn-
anschriften bzw. Aufenthaltsorte von Schuldnern oder Prozeßgegnern kurz-
fristig mitteilen sollte. Für entsprechende Informationen versprach R dem
Angeklagten S geringfügige Geldbeträge von jeweils wenigstens
5,- DM. Der Angeklagte R wies seine Kanzleimitarbeiter wie auch den in
seiner Kanzlei als freier Mitarbeiter tätigen Rechtsanwalt, den Angeklagten
G , an, bei Fällen ungeklärter Wohn- und Geschäftsanschriften für diesbe-
zügliche Ermittlungen auch den Angeklagten S zu beauftragen. In der
Folgezeit kam es zwischen dem 27. August 1997 und Mai 1998 in insgesamt
elf Fällen zu Ermittlungen von Wohnanschriften, Aufenthaltsorten und ande-
ren persönlichen Verhältnissen von Schuldnern oder gegnerischen Parteien.
Diese Informationen entnahm der Angeklagte S seinem Dienst-PC, der
ihm einen Zugriff auf Datenbestände des Bundesgrenzschutzes ermöglichte.
Teilweise erlangte er die Informationen auch durch sogenannte Zevis-P-
Anfragen (Zentrales Verkehrsinformationssystem), die er unter Verwendung
falscher Tagebuchnummern über das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder ver-
anlaßte. In fünf Fällen, die das Landgericht jeweils als Vergehen der Verlet-
zung des Dienstgeheimnisses gewertet hat, leitete er Mitteilungen über In-
haftierungen, bestehende Haftbefehle oder beglichene Steuerschulden an
die Kanzlei des Angeklagten R weiter. In einem Fall stellte der Ange-
klagte S bei einer Mobilfunkbetreiberin unter Nennung einer Telefon-
nummer die Personalien des Anschlußnehmers fest, wobei er eine falsche
Tagebuchnummer des Bundesgrenzschutzes verwandte mit der Folge, daß
dem Bundesgrenzschutz für die Auskunft das Entgelt von 25,- DM in Rech-
nung gestellt wurde.
Die Anfragen veranlaßten entweder der Angeklagte R oder der An-
geklagte G jeweils durch einen entsprechenden Vermerk in den Hand-
akten, der dann von den Kanzleiangestellten umgesetzt wurde. Soweit der
Angeklagte R in den Fällen 1, 2, 4 und 8 der Urteilsgründe freigespro-
chen wurde, ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Anfragen bei
dem Angeklagten S durch Kanzleibedienstete ohne einen konkreten
Auftrag R erfolgt sind. Der Angeklagte G kannte nach den Feststel-
lungen des Landgerichts die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten S
nicht, sondern hatte lediglich Gerüchte erfahren, daß es sich um einen ehe-
maligen Polizeibeamten handele, der jetzt als Privatdetektiv tätig sei. Die
Strafkammer ging jedoch davon aus, daß der Angeklagte G zumindest die
Möglichkeit in seine Vorstellung aufgenommen hatte, daß der Angeklagte
S sich die Daten ohne eine entsprechende Befugnis beschafft habe.
B.
Die Revisionen der Angeklagten führen im Fall des Angeklagten G
zum Freispruch, hinsichtlich der Angeklagten R und S haben sie
teilweise Erfolg.
I.
Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht bei den Angeklagten R und
S ein Vergehen nach dem Berliner Datenschutzgesetz angenommen
und den Angeklagten S zudem wegen fünf tateinheitlich begangener
Vergehen der Verletzung des Dienstgeheimnisses verurteilt.
1. Ein Vergehen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berliner Daten-
schutzgesetz liegt nicht vor, weil dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht
anwendbar ist. Das Berliner Datenschutzgesetz richtet sich nach der dortigen
Vorschrift § 2 Abs. 1 nur an die Behörden des Landes Berlin. Insoweit ist das
Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) in Abgrenzung zum Bundesdaten-
schutzgesetz (BDSG) zu sehen, das wiederum als seinen Anwendungsbe-
reich die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch öffentliche Stellen des Bundes regelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Da der
Angeklagte S dem Bundesgrenzschutz und damit einer Behörde des
Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG (vgl. Dammann in Simitis, BDSG
4. Aufl. § 2 Rdn. 27) angehört, ist für die Verarbeitung und Nutzung von per-
sonenbezogenen Daten durch ihn das Bundesdatenschutzgesetz anwend-
bar. Selbst wenn der Angeklagte S , der im wesentlichen auf die Datenbe-
stände des Bundesgrenzschutzes und über das Grenzschutzamt Frank-
furt/Oder auf solche des zentralen Verkehrsinformationssystems zugegriffen
hat, nach den Feststellungen des Landgerichts im Fall 4 durch eine telefoni-
sche Anfrage beim Landeseinwohneramt Berlin die Daten „ergänzt“ und im
Fall 9 eine Adresse auf dem Dienstweg über das Landeseinwohneramt Berlin
ermittelt hat, könnte eine unbefugte Nutzung dieser Datenbestände der Ber-
liner Landesbehörden nicht den Anwendungsbereich des Berliner Daten-
schutzgesetzes begründen. Maßgeblich für das anwendbare Recht ist näm-
lich nicht die verwaltungsrechtliche Zuordnung des Datenbestandes, sondern
diejenige des handelnden Anwenders.
2. Soweit die Angeklagten im vorliegenden Fall gegen § 43 BDSG
verstoßen haben könnten, liegen die nach § 43 Abs. 4 BDSG erforderlichen
Strafanträge nicht vor, so daß insoweit derzeit ein Verfahrenshindernis be-
steht.
a) Die Strafantragsberechtigung bestimmt sich, weil das Bundesda-
tenschutzgesetz insoweit keine spezialgesetzliche Regelung enthält, nach
der allgemeinen Norm des § 77 Abs. 1 StGB. Danach ist der Verletzte straf-
antragsbefugt. Wer im Sinne dieser Vorschrift Verletzter ist, richtet sich da-
nach, wer Träger des geschützten Rechtsgutes ist (Jähnke in LK 11. Aufl.
§ 77 Rdn. 23). Damit hängt die Antragsberechtigung davon ab, in wessen
durch den Straftatbestand geschützten Rechtskreis unmittelbar eingegriffen
wurde. Das Bundesdatenschutzgesetz enthält in § 1 Abs. 1 eine ausdrückli-
che Bestimmung seines Schutzzweckes. Danach ist der Zweck dieses Ge-
setzes, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit sei-
nen personenbezogen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird. Diesem (alleinigen) Schutzzweck des Gesetzes entspricht es, nur der
jeweils berührten Person, über deren Daten verfügt wird, eine Strafantrags-
berechtigung einzuräumen. Verletzte im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB sind
mithin nur diejenigen Personen, über deren personenbezogene Daten der
Angeklagte S Auskunft gegeben hat. Diese Personen haben – soweit
ersichtlich – bislang keinen Strafantrag gestellt. Ob und gegebenenfalls wann
sie jeweils von einer gegen sie gerichteten Straftat Kenntnis erlangt haben,
(vgl. § 77b Abs. 2 StGB), kann der Senat aus den Akten nicht ersehen.
b) Der Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den Bundesminister
des Inneren nach § 353b Abs. 4 Nr. 2 lit. a StGB kann kein Strafantrag nach
§ 43 Abs. 4 BDSG entnommen werden. Als Oberste Bundesbehörde und
Aufsichtsbehörde des Bundesgrenzschutzes repräsentiert der Bundesmini-
ster des Inneren zwar den sogenannten „Herrn der Daten“. Auch wenn
– gleichsam als zwingende Folge – damit die gesetzliche Aufgabe verbunden
ist, den zugunsten des einzelnen durch das Bundesdatenschutzgesetz vor-
gesehenen Schutz zu gewährleisten, begründet dies zwar beim Bundes-
grenzschutz eine Schutzverpflichtung, aber keine eigenständige geschützte
Rechtsstellung (Jähnke aaO § 77 Rdn. 28; Dammann aaO § 43 BDSG
Rdn. 55; Auernhammer, BDSG, 3. Aufl. § 43 Rdn. 18). Wäre nämlich eine
Strafverfolgung aufgrund einer Antragsberechtigung von dritter Seite mög-
lich, müßte der Betroffene unter Umständen gegen seinen Willen durch die
Strafverfolgung eine weitere Perpetuierung der Verletzung seines Persön-
lichkeitrechts hinnehmen. Der Bundesgesetzgeber hat deshalb auch – an-
ders als das Land Berlin – davon abgesehen, dem Datenschutzbeauftragten
ein Antragsrecht einzuräumen.
c) Eine Zurückverweisung der Sache zwecks Feststellung der Verfah-
rensvoraussetzungen ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Tat-
bestand des § 43 BDSG erkennbar nicht erfüllt wäre. Nach den bisher ge-
troffenen Feststellungen kann der Senat nicht entscheiden, ob von dem An-
geklagten S übermittelte personenbezogene Daten offenkundig und
damit von der Strafvorschrift des § 43 Abs. 1 BDSG nicht erfaßt waren.
Offenkundig sind solche Daten, von denen verständige Menschen re-
gelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässigen Quellen
ohne besondere Sachkunde sicher unterrichten können (Dammann aaO
Rdn. 14; Auernhammer aaO Rdn. 3). Fraglos zählen zu den ohne weiteres
zu erlangenden Daten solche Informationen, die Gegenstand einer einfachen
Melderegisterauskunft gemäß § 21 Abs. 1 MRRG sein können, die auf An-
trag grundsätzlich jedem zu gewähren ist (vgl. ferner – sehr weitgehend –
BayObLG NJW 1999, 1727 f.; OLG Hamburg NStZ 1998, 358; Dam-
mann aaO Rdn. 14).
In keinem der vorliegenden Fälle hat das Landgericht Feststellungen
dazu getroffen, ob die weitergegebenen Anschriften oder Aufenthaltsorte sich
auch über eine entsprechende Anfrage bei den Meldebehörden hätten er-
mitteln lassen. Die auf Veranlassung des Angeklagten R vom Ange-
klagten S durchgeführten Ermittlungen gingen aufgrund ihrer konkreten
Verwendungszwecke über die bloße Feststellung der Meldeanschriften der
Betroffenen hinaus. Diese waren für die vom Angeklagten R verfolgten
Ziele nicht ohne weiteres ausreichend. Ihm ging es grundsätzlich um die er-
folgreiche Bewirkung von Zustellungen oder Vollstreckungsmaßnahmen.
Beides setzt die Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltsortes voraus, der in-
soweit nach §§ 180 ff. ZPO und §§ 758 f. ZPO maßgebend ist, ohne daß es
auf die polizeiliche An- und Abmeldung ankäme (vgl. BGH NJW 1978, 1858;
Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 758 Rdn. 6 ff.). Auf die Fest-
stellung der danach maßgeblichen Aufenthaltsorte bezogen sich die Erhe-
bungen des Angeklagten S .
3. Hinsichtlich des Angeklagten S begegnet die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener fünf Vergehen der Verletzung des Dienstgeheim-
nisses gleichfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in
den genannten Fällen bezüglich einzelner Prozeßgegner oder Schuldner der
Kanzlei des Angeklagten Inhaftierungen einschließlich der Gefangenenbuch-
nummer und der Haftdauer bzw. bestehende Vollstreckungshaftbefehle ein-
schließlich der zugrundeliegenden Taten mitgeteilt. In einem Fall (Fall 8)
hatte er in Erfahrung gebracht, daß der dortige Schuldner Steuerschulden
beglichen habe und im Datenbestand des Bundeskriminalamts erfaßt sei;
auch diese Information hatte er an die Anwaltskanzlei weitergeleitet. Die in
diesen Fällen mitgeteilten Daten haben – wovon das Landgericht zutreffend
ausgeht – Geheimnischarakter im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB. Sie ent-
hielten personenbezogene Umstände, die vertraulich und nicht über einen
begrenzten Personenkreis hinaus bekannt waren (vgl. BGHSt 10, 108 f.;
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 353b Rdn. 7). Seine Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit ergab sich für den Angeklagten S aus der Re-
gelung des § 61 Abs. 1 BBG.
b) Allerdings hat die Strafkammer die Prüfung unterlassen, ob durch
die Übermittlungen wichtige öffentliche Interessen gefährdet wurden. Daß die
Kenntnis des Angeklagten R von den vorgenannten Umständen keine
wichtigen öffentlichen Interessen gefährdete, sondern allenfalls Interessen
der Betroffenen, liegt im vorliegenden Fall auf der Hand (vgl. zur Weitergabe
solcher privaten Geheimnisse auch OLG Düsseldorf NJW 1982, 2883 f.;
OLG Köln GA 1973, 57 f.).
Eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne des § 353b
Abs. 1 StGB käme allenfalls mittelbar in Betracht, wenn durch das Offenba-
ren der Daten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Bundes-
grenzschutzes beeinträchtigt wäre. Eine solche mittelbare Gefährdung kann
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich ausrei-
chen (vgl. BGHSt 11, 401, 404 f.; kritisch hierzu Lenckner in Schön-
ke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 353b Rdn. 9).
Die Gefährdung der öffentlichen Interessen ist allerdings auch im Falle
mittelbarer Gefährdung immer anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu
beurteilen. Dies ist erforderlich, um dem Merkmal der Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interessen seinen eigenständigen Bedeutungsgehalt zu erhalten.
Nähme man bei jeder Weitergabe von Dienstgeheimnissen im Falle ihrer
Aufdeckung immer einen wichtige öffentliche Interessen gefährdenden Ver-
trauensverlust an, entfiele die Korrekturfunktion, die diesem Tatbestands-
merkmal zukommt. Dies wäre nicht mit dem erkennbaren Willen des Gesetz-
gebers vereinbar. Wie sich schon aus der Beifügung des Adjektivs „wichtig“
ergibt, sollen nur solche Verletzungen eines Dienstgeheimnisses pönalisiert
werden, durch deren Preisgabe die Aufgabenerfüllung der Behörde ernstlich
beeinträchtigt ist. Da Geheimnisverletzungen von Behördenbediensteten
grundsätzlich nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbewehrt sind, entstehen
auch bei einer tatbestandseinengenden Auslegung des Merkmals der Ge-
fährdung wichtiger öffentlicher Interessen keine Strafbarkeitslücken.
Die hiernach gebotene Gesamtabwägung kann im vorliegenden Fall
nicht zur Annahme einer Gefährdung öffentlicher Interessen führen. Im Rah-
men der Prüfung eines etwaigen Vertrauensverlustes des Bundesgrenz-
schutzes in der Öffentlichkeit müssen Inhalt und Umfang der geheimhal-
tungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwendung und die
Person des Amtsträgers Berücksichtigung finden. Bei dem Angeklagten
S handelte es sich um einen jungen Berufsanfänger in untergeordneter
Stellung. Die von ihm übermittelten Informationen sollten ausschließlich dazu
verwandt werden, die jeweiligen Aufenthaltsorte von Schuldnern und Pro-
zeßgegnern zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche festzustellen und
sollten keinem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Bei sol-
cher Zweckbestimmung führt auch die Preisgabe möglicherweise kompro-
mittierender Daten grundsätzlich noch nicht zu einer Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interessen.
Auch unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft ange-
führten hohen Stellenwerts, der dem verfassungsrechtlich garantierten Recht
auf informationelle Selbstbestimmung der in staatlichen Dateien erfaßten
Personen zukommt, ist aufgrund der genannten Umstände des Einzelfalls
auszuschließen, daß hier in der Öffentlichkeit ein erheblicher Verlust an Ver-
trauen in die Rechtstreue des Bundesgrenzschutzes eingetreten wäre, der zu
einer Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen geführt hätte. Der Um-
stand, daß es sich um eine Mehrzahl von Fällen handelt, führt vorliegend
ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.
c) Soweit bei dem Angeklagten S anstelle einer Strafbarkeit nach
§ 353b StGB eine solche nach § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommt,
fehlt es ebenso wie hinsichtlich des § 43 BDSG am erforderlichen Strafan-
trag. Antragsberechtigt ist auch hier nur der Verletzte (vgl. dazu Jähnke aaO
§ 77 Rdn. 28; Tröndle/Fischer aaO § 205 Rdn. 4; vgl. auch BGHZ 115, 123,
125 und BGHZ 122, 115, 117 zum Schutzzweck von § 203 Abs. 1 Nr. 1 und
Nr. 3 StGB; differenzierend Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.
§ 205 Rdn. 5).
II.
Die Schuldsprüche gegen den Angeklagten S wegen Bestech-
lichkeit und Untreue sowie gegen den Angeklagten R wegen Bestechung
weisen keinen Rechtsfehler auf. Der Senat, der die Schuldsprüche allein we-
gen der rechtsfehlerhaften tateinheitlichen Verurteilungen nach dem Berliner
Datenschutzgesetz insgesamt aufheben muß, hält daher die den Verurtei-
lungen aus den Straftatbeständen des Strafgesetzbuch zugrunde liegenden
Feststellungen aufrecht. Soweit der Angeklagte R verfahrensrechtlich die
Nichteinhaltung von Wahrunterstellungen im Zusammenhang mit seinem
Bestechungsvorsatz beanstandet, hat er jedenfalls in der Sache keinen Er-
folg.
1. Bei dem Angeklagten S hat das Landgericht zutreffend die
Voraussetzungen von Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB bejaht.
a) Jede Weitergabe der ermittelten Anschriften und Aufenthaltsorte,
die den Gegenstand der zwischen den Angeklagten R und S ge-
troffenen Absprache bildete, war eine pflichtwidrige Diensthandlung. Anga-
ben zu Anschriften, Kfz-Halterfeststellungen wie auch Erkundigungen zu be-
stehenden Haftbefehlen betreffen personenbezogene Daten im Sinne der
Begriffsbestimmung nach § 3 Abs. 1 BDSG, weil sie Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person enthalten.
Ob diese Daten anderweitig ebenfalls zu ermitteln sind und mit welchem
Aufwand dies geschehen kann, ist für diese Einordnung nicht relevant. Die
Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ist nach § 4
Abs. 1 BDSG nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Ermächtigungs-
grundlage dies ausdrücklich zuläßt oder der Betroffene einwilligt. Die für die
Tätigkeit des Angeklagten maßgeblichen Rechtsvorschriften des Gesetzes
über den Bundesgrenzschutz enthalten keinen entsprechenden Erlaubnistat-
bestand. Vielmehr darf eine Übermittlung der Daten nach § 32 BGSG grund-
sätzlich nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen an öffentliche
Stellen erfolgen. Lediglich unter den strengen Voraussetzungen des § 32
Abs. 4 BGSG, die im vorliegenden Fall ersichtlich nicht erfüllt sind, können
personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen weitergegeben
werden.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung stellen die Handlungen des
Angeklagten jeweils eine Diensthandlung dar. Eine solche liegt bereits dann
vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers
gehört (BGHSt 31, 264, 280; vgl. auch BGH NStZ 1998, 194). Zu dem Tätig-
keitskreis des Angeklagten, der als Polizeibeamter Amtsträger im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB ist, zählte die polizeiliche Ermittlungsarbeit, weil
der Angeklagte S der Ermittlungsgruppe „Wertzeichenfälschung“ zuge-
ordnet war. Insoweit bildete der Umgang mit dem polizeilichen Datenbestand
einen wesentlichen Teil seines polizeilichen Arbeitsgebietes. Im übrigen be-
geht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine
pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332 StGB nicht nur derjenige,
der eine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis seiner Amtspflichten
fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu mißbraucht, eine durch
die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade
seine amtliche Stellung ermöglicht. Ein solcher Mißbrauch ist keine Privattä-
tigkeit, sondern eine pflichtwidrige Amtshandlung (BGHR StGB § 332 Abs. 1
Satz 1 – Diensthandlung 1 m.w.N.; entgegen der Ansicht der Verteidigung zu
weitgehend RGSt 16, 42). Schon der dem Angeklagten S nach seiner
Dienststellung mögliche Zugriff auf die Datensammlungen des Bundesgrenz-
schutzes erfüllt deshalb im hier vorliegenden Fall seiner mißbräuchlichen
Ausnutzung das Merkmal der pflichtwidrigen Diensthandlung.
b) Der Angeklagte S hat hierfür auch einen Vorteil erhalten.
Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung jede
Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirt-
schaftliche, rechtliche oder auch nur seine persönliche Lage objektiv verbes-
sert (BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332
Abs. 1 Satz 1 – Vorteil 5). Hier erlangte der Angeklagte S für jede Aus-
kunft wenigstens 5,- DM. Die Zahlungen stellten auch jeweils echte Gegen-
leistungen dar. Sie waren kein bloß vermögensrechtlich neutraler Aufwen-
dungsersatz, weil Aufwendungen allenfalls der Dienstbehörde, nicht aber
dem Angeklagten S entstanden waren.
2. Die Ausführungen des Landgerichts zu der von dem Angeklagten
R begangenen Bestechung gemäß § 334 StGB in sieben Fällen sind
ohne sachlichrechtlichen Fehler. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der
Diensthandlungen und der Vorteilsgewährung gelten die vorstehenden Aus-
führungen bezüglich des Angeklagten S entsprechend. Soweit der An-
geklagte – teilweise mit urteilsfremdem Vorbringen – dartun will, daß er keine
Kenntnis von der Inanspruchnahme dienstlicher Datensammlungen hatte,
kann er hiermit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten
R und S nämlich übereingekommen, daß der Angeklagte S
Aufenthaltsorte und Anschriften unter Ausschöpfung seiner dienstlichen
Möglichkeiten und unter Inanspruchnahme der verfügbaren EDV-Anlagen
ermitteln werde. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung beruht auf
einer Gesamtbewertung von Indizien, die mit Wahrunterstellungen zu einzel-
nen Punkten nicht unvereinbar ist.
III.
Das landgerichtliche Urteil hält bezüglich des Angeklagten G recht-
licher Überprüfung nicht stand. Auf seine Revision war der Angeklagte G
– dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend – freizusprechen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte
G die Amtsträgereigenschaft des Angeklagten R nicht. Soweit das
Landgericht jedenfalls einen bedingten Vorsatz des Angeklagten G dahin-
gehend annimmt, daß der Angeklagte S ohne entsprechende Befugnis-
se die Daten erlangt habe, stellt dies eine bloße Vermutung dar, auf die eine
Verurteilung nicht gestützt werden kann (vgl. BGHR StPO § 261
– Überzeugungsbildung 26). Für diese Folgerung nennt das Urteil keine Tat-
sachengrundlage. Eine solche ist auch den Gesamtumständen nicht zu ent-
nehmen. In den dem Angeklagten G im Urteil zur Last gelegten Fällen (1,
2 und 3) ging es lediglich um Adressenermittlungen, die dieser veranlaßt
hatte. Solche sind auch auf legalem Wege durchführbar. Insoweit ist es eher
fernliegend, allein aus dem Gegenstand der Auftragserteilung auf einen straf-
rechtlich relevanten Vorsatz zu schließen. Da hinsichtlich dieses Angeklagten
keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, war er vom Senat freizu-
sprechen.
C.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben nur hinsichtlich des An-
geklagten R teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet.
I.
Das landgerichtliche Urteil begegnet durchgreifenden Bedenken, so-
weit der Angeklagte R freigesprochen wurde. Insoweit dringt die von der
Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge durch, auf die zugleich erhobenen
Aufklärungsrügen kommt es danach nicht an.
1. Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten R hin-
sichtlich der Fälle 1, 2, 4 und 8 damit begründet, daß ein konkretes Tätigwer-
den des Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte. Damit hat es sei-
ner umfassenden Kognitionspflicht nicht genügt. Nach den Feststellungen
des Landgerichts hat der Angeklagte R freie Mitarbeiter wie auch Kanz-
leibedienstete angewiesen, in Fällen ungeklärter Wohn- oder Geschäftsan-
schriften zu deren Ermittlung den Angeklagten S zu beauftragen. Damit
hätte sich das Landgericht in den Fällen, in denen eine unmittelbare Veran-
lassung durch den Angeklagten R nicht gegeben war, jedenfalls mit der
naheliegenden Möglichkeit einer Bestechung in mittelbarer Täterschaft (§ 25
Abs. 1, 2. Alt. StGB) befassen müssen.
Die Angeklagten R und S hatten eine allgemeine Absprache
über entsprechende Anschriftenermittlungen gegen Entgelt getroffen. Inner-
halb seines Kanzleibetriebes hatte der Angeklagte R aufgrund einer ge-
nerellen Anordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß durch sein
Personal der Angeklagte S dann auch beauftragt wurde. Dabei kam es
ihm – zumal solche Adressenermittlungen typischerweise durch das Perso-
nal und nicht den Inhaber einer Anwaltskanzlei durchgeführt werden – maß-
geblich auch darauf an, den Bereich der Adressenermittlung kostensparend
und effektiv möglichst ohne Befassung seiner eigenen Person geregelt zu
wissen. Der Angeklagte R setzte damit – durch einen einzigen Organisa-
tionsakt (vgl. BGHR StGB § 52 – Handlung, dieselbe 29) – die Rahmenbe-
dingungen für die Aktivitäten seines Kanzleipersonals und hatte mithin auch
eine vom Täterwillen getragene Tatherrschaft, weshalb es offenbleiben
könnte, ob sein Kanzleipersonal seinerzeit in Kenntnis der Amtsträgereigen-
schaft des Angeklagten S diesem Aufträge erteilt hatte (vgl. BGHSt 43,
219, 232; 40, 218, 235 f.).
2. Soweit das Landgericht in den Fällen 6 und 11 hinsichtlich des An-
geklagten R ein Vergehen der Anstiftung zur Verletzung von Dienstge-
heimnissen verneint hat, bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos,
da es insoweit – wie oben ausgeführt – an einer Haupttat fehlt.
Vergehen der Anstiftung zur Verletzung von Privatgeheimnissen nach
§ 203 Abs. 2 Nr. 1, § 26 StGB – für die auch hier der Strafantrag fehlen wür-
de – kommen beim Angeklagten R gleichfalls nicht in Betracht. Es man-
gelt jedenfalls am erforderlichen Vorsatz. Der Angeklagte R hatte jeweils
nur Interesse, mögliche Zustellungsanschriften in Erfahrung zu bringen, wel-
che er für die Rechtsverfolgung benötigte. Auf mit den jeweiligen Anschriften
einhergehende Begleitumstände kam es ihm nicht an.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft – insoweit vom Generalbun-
desanwalt nicht vertreten – bleibt im Hinblick auf den Angeklagten G ohne
Erfolg. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob der vom Landgericht
angeführte fehlende sichere Nachweis einer konkreten Beauftragung durch
den Angeklagten G einen Freispruch in den Fällen 4 und 8 der Urteils-
gründe zu tragen vermag. Da der Angeklagte G nach den Feststellungen
des Landgerichts kein Wissen bezüglich einer Amtsträgerschaft des Ange-
klagten S hatte und bei ihm damit – wie oben ausgeführt – auch kein
entsprechender Vorsatz bestand, kommt es auf eventuelle Auftragserteilun-
gen nicht an. Schon deshalb dringt auch die von der Staatsanwaltschaft er-
hobene Aufklärungsrüge nicht durch.
III.
Die gegen den Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Angeklagten
S und R gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne
Erfolg.
1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten S enthält
keinen Rechtsfehler zu dessen Vorteil.
a) Allerdings liegen bei dem Angeklagten S die Voraussetzungen
des Regelbeispiels des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor (vgl. zu dieser Norm
– teils kritisch – Tröndle/Fischer aaO § 335, Rdn. 8 f.). Da bereits dem Aus-
gangsfall eine Abrede fortgesetzter Begehung zugrunde lag, sieht der Senat
keinen Hinderungsgrund, hier schon vom ersten Fall an die Voraussetzungen
des Regelbeispiels zu bejahen.
b) Rechtsfehlerhaft ist nicht, daß das Landgericht bei dem Angeklag-
ten S – mit Ausnahme des Falles 9 – jeweils nur die sich aus dem
Strafrahmen des § 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB ergebende Mindeststrafe von
einem Jahr verhängt hat. Im Gegenteil war es sogar rechtsfehlerhaft, daß der
Tatrichter – wenngleich das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor-
lag – einen besonders schweren Fall nach § 335 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB
überhaupt angenommen hat. Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen
eines tateinheitlichen Vergehens nach § 353b StGB in keinem Fall erfüllt
sind, war der Tatrichter vielmehr in jedem Fall gehalten, angesichts des ge-
ringen finanziellen Gewinns des Angeklagten S und der Verwendung
der von ihm gelieferten Daten für eine an sich legale Rechtsdurchsetzung,
abweichend von der Regel die Strafen dem Strafrahmen des § 332
Abs. 1 StGB zu entnehmen.
c) Die dem Angeklagten S zugebilligte Strafaussetzung zur Be-
währung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begründet. § 56 Abs. 3 StGB
stand hier einer Strafaussetzung zur Bewährung offensichtlich nicht entge-
gen. Zwar wird häufig die berufliche Stellung eines Angeklagten, wenn sie
zur Tatbegehung mißbraucht wurde, entsprechende Darlegungen erfordern
(vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 – Verteidigung 6). Dies besagt aber nicht, daß
die Strafaussetzung zur Bewährung für verschiedene Berufsgruppen generell
ausgeschlossen wäre. Angesichts der zahlreichen für den Angeklagten
S sprechenden Umstände bedurfte es einer Erörterung des § 56
Abs. 3 StGB im vorliegenden Fall nicht.
2. Auch der Strafausspruch gegen den Angeklagten R weist keinen
Rechtsfehler zu dessen Vorteil auf.
a) Entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft hat
das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen des Regelbeispiels der Ge-
werbsmäßigkeit nach § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint. Zwar kann auch der
Bestechende selbst gewerbsmäßig handeln, wenn seine Tat auf Einnahmen
aus der rechtswidrigen Diensthandlung abzielt (BGHR StGB § 335 Abs. 2
Nr. 3 – Gewerbsmäßig 1; Tröndle/Fischer aaO § 335 Rdn. 10). Die hier in
Rede stehenden geringen Beträge rechtfertigen aber die Annahme der Ge-
werbsmäßigkeit nicht.
b) Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht beim Angeklagten R ei-
nen minder schweren Fall nach § 334 Abs. 1 Satz 2 StGB angenommen.
Soweit das Landgericht angeführt hat, daß der Angeklagte R zur Durch-
setzung berechtigter Ansprüche gehandelt habe und von dem bisher nicht
vorbestraften Angeklagten als „Bestechungsgelder“ lediglich kleinere Beträge
aufgewandt worden seien, sind diese Gesichtspunkte geeignet, einen nach
dem gesamten Tatbild von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnitts-
fällen abweichenden Sachverhalt zu indizieren, der die Anwendung des Aus-
nahmestrafrahmens begründen kann. Dabei steht der Anwendung eines
minder schweren Falls aus den vorgenannten Gründen nicht entgegen, daß
in der Person des Angeklagten S das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2
Nr. 2 StGB verwirklicht ist.
D.
In der neuen Hauptverhandlung wird zu erwägen sein, inwieweit der
begrenzten Bedeutung der Sache und der inzwischen eingetretenen, von
den Angeklagten nicht zu vertretenden, weiteren Verfahrensverzögerung
durch Verfahrensbeschränkungen nach §§ 154, 154a StPO in angemessener
Weise Rechnung getragen werden kann.
Tepperwien Häger Basdorf
Gerhardt Raum