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BGH Urteil vom 26.06.2000 – II ZR 21/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Juni 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b
Der Gesellschafter einer GmbH kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung
und damit den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes nicht dadurch entziehen, daß
er die von der GmbH in einer Krise benötigten Finanzierungsmittel durch gemein-
schaftliche Darlehensaufnahme zusammen mit einem Dritten beschafft und diesen
dann - unter interner Freistellung von dessen Rückzahlungspflicht - als Darlehens-
geber gegenüber der GmbH einschaltet.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2000 - II ZR 21/99 - OLG München
LG München II
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1998 aufge-
hoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts München II vom 21. Januar 1998 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. April 1996 eröffneten Konkurs-
verfahren über das Vermögen der F. Ingenieurgesellschaft mbH. Ihr ge-
schäftsführender Alleingesellschafter war der Beklagte. Im Juni 1993 zeichnete
sich ab, daß die Gemeinschuldnerin zur Begleichung anstehender Zahlungen
eine Ausweitung des bereits überzogenen Kreditrahmens bei ihrer Hausbank
von 50.000,-- DM auf 250.000,-- DM benötigte. Demgegenüber verlangte die
Bank unter Hinweis auf die Geschäftsentwicklung der Gemeinschuldnerin eine
Rückführung des gewährten Kredits und drohte die Kreditkündigung an.
Schließlich einigte sie sich nach dem Vortrag des Beklagten mit ihm und seiner
Ehefrau darauf, daß diese ein durch eine Grundschuld auf deren Hausgrund-
stück zu sicherndes Bankdarlehen aufnehmen sollte, um damit die Bankschul-
den und den zusätzlichen Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin zu decken.
Vorab wurde noch im Juni 1993 das private Girokonto des Beklagten bei der-
selben Bank mit 200.000,-- DM belastet und dieser Betrag dem Geschäftskonto
der Gemeinschuldnerin gutgeschrieben. Ende August 1993 wurde der beab-
sichtigte Darlehensvertrag über 240.000,-- DM geschlossen und von dem Be-
klagten als "zweitem Darlehensnehmer" mitunterzeichnet. Er übernahm außer-
dem in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde neben seiner Ehefrau
die persönliche Mithaftung für den Grundschuldbetrag. Im September 1993
wurden von dem Darlehenskonto der Ehefrau des Beklagten ein Teilbetrag von
196.000,-- DM auf das in dieser Höhe überzogene Girokonto des Beklagten
und der Restbetrag von 44.000,-- DM auf das Geschäftskonto der Gemein-
schuldnerin umgebucht. Unter dem 29. November 1993 schloß die Ehefrau des
Beklagten mit der Gemeinschuldnerin einen schriftlichen "Darlehensvertrag",
wonach sie dieser in der Zeit von Juni bis November 1993 ein Darlehen von
insgesamt 248.000,-- DM gewährt habe, das mit 7,25 % p.a. zu verzinsen und
mit Monatsraten von 5.000,-- DM zurückzuzahlen sei. In der Zeit bis zum Kon-
kurs der Gemeinschuldnerin erfolgten von deren Geschäftskonto entsprechen-
de Rückzahlungen von insgesamt 125.000,-- DM auf das Girokonto des Be-
klagten.
Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Erstattung der von
der
Gemeinschuldnerin
geleisteten
Darlehensrückzahlungen
von
125.000,-- DM, weil es sich in Wahrheit um ein eigenkapitalersetzendes Ge-
sellschafterdarlehen des Beklagten gehandelt habe. Das Landgericht hat der
Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Be-
klagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils. Der Beklagte schuldet dem Kläger nach den - neben
§§ 32 a, b GmbHG anwendbaren - Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG
analog; st. Rspr. seit BGHZ 90, 370, 378 ff.) Erstattung der von der Gemein-
schuldnerin geleisteten Darlehensrückzahlungen.
I. 1. Nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte insoweit nicht
entgegengetreten ist, war die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Darle-
hensgewährung im Jahre 1993 sowie in der Zeit danach bis zur Konkurseröff-
nung aus der Sicht eines außenstehenden Dritten nicht mehr kreditwürdig. Wie
sich aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt, drohte der Gemeinschuld-
nerin im Juni 1993 sogar bereits der Konkurs, weil sie über keine eigenen Mit-
tel zur Begleichung dringlich anstehender Verbindlichkeiten verfügte und ihre
Hausbank nicht nur eine weitere Ausweitung des erheblich überzogenen Kre-
ditrahmens ablehnte, sondern unter Androhung einer Kreditkündigung auf so-
fortiger Rückführung des Schuldsaldos bestand. In einer derartigen Krise der
Gesellschaft ist ein Darlehen eines Gesellschafters, wie von dem Beklagten
durch Belastung seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährt,
als eigenkapitalersetzend anzusehen.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf
an, ob die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme durch schriftliche Auskünfte
der Steuerberater der Gemeinschuldnerin sowie eines Mitarbeiters ihrer Haus-
bank den Vortrag des Beklagten bestätigt hat, daß das Darlehen zur Vermei-
dung der Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes von Anfang an als
"Fremddarlehen" der Ehefrau des Beklagten "gewollt" gewesen sei. Da die Ei-
genkapitalersatzregeln - ebenso wie § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG - auch Um-
gehungstatbestände erfassen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein Gesell-
schafterdarlehen oder eine vergleichbare Kredithilfe des Gesellschafters hin-
auslaufen, ist dafür allein entscheidend, ob die der Gesellschaft in einer Krise
zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus
dem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollten (vgl. Senat,
BGHZ 123, 289, 295; Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 270/93, ZIP 1994, 1934,
1939; insoweit in BGHZ 127, 336 nicht abgedr.). Das gilt insbesondere dann,
wenn ein Dritter die Finanzierungshilfe für Rechnung des Gesellschafters ge-
währt und von ihm Ausgleich verlangen kann. In einem solchen Fall ist - evtl.
neben dem Dritten (vgl. Sen.Urt. v. 18. Februar 1991 - II ZR 259/89, ZIP 1991,
366) - jedenfalls auch der Gesellschafter als (wirtschaftlicher) Darlehensgeber
anzusehen (vgl. Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO) und unterliegt den Eigen-
kapitalersatzregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG.
Nicht anders ist der vorliegende Fall auf der Grundlage der vorgelegten
Urkunden und des von der Revision aufgegriffenen Parteivorbringens zu beur-
teilen.
a) Aus dem Vermögen des Beklagten wurde nicht nur der durch Bela-
stung seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährte Zwi-
schenkredit bis zu dessen Ablösung durch seine Ehefrau gewährt. Er haftet
auch für das gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Refinanzierung ihres Darle-
hens gegenüber der Gesellschaft aufgenommene Grundschulddarlehen per-
sönlich in vollem Umfang gegenüber der Bank gemäß §§ 607, 421 BGB und
gegenüber seiner Ehefrau aus § 426 BGB. Es ist nicht vorgetragen, daß seine
Ehefrau auf ihren zumindest hälftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB ihm gegenüber verzichtet habe. Im Gegenteil hat der Beklagte,
worauf die Revision hinweist, in einem zwar erst nach Erlaß des Berufungsur-
teils eingereichten Schriftsatz zur Begründung seines Prozeßkostenhilfege-
suchs vorgetragen, er habe seiner Ehefrau für die von ihr der Gemeinschuldne-
rin zur Verfügung gestellten Gelder (in vollem Umfang) einzustehen. Dieser
unstreitige Vortrag ist auch in der Revisionsinstanz beachtlich. Davon abgese-
hen ergibt sich eine entsprechende Ausgleichspflicht des Beklagten gegenüber
seiner Ehefrau daraus, daß die Darlehensabwicklung über sie nicht (nur) im
Interesse der Gemeinschuldnerin, sondern in seinem Interesse - entsprechend
dem Rat seiner Steuerberater - zu dem Zweck gewählt wurde, die Rechtsfolgen
des Eigenkapitalersatzes zu vermeiden. Somit hat der Beklagte seiner Ehefrau
für die Rückführung des gemeinsam aufgenommenen Darlehens gemäß
§ 670 BGB allein einzustehen und haftet ihr darüber hinaus auch für die Darle-
hensverbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gemäß § 778 BGB wie ein Bürge,
so daß unter diesem Aspekt zugleich die Voraussetzungen eines gesellschaf-
terbesicherten Drittdarlehens vorliegen (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG
9. Aufl. §§ 32 a, b Rdn. 148 m.w.N.).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Annahme
eines dem Beklagten zuzurechnenden Gesellschafterdarlehens nicht daran,
daß er nur dessen Refinanzierung mitübernommen hat. Ein Gesellschafter
kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung nicht dadurch entziehen,
daß er die von seiner Gesellschaft benötigten Mittel gemeinsam mit einem
Dritten beschafft und diesen dann - unter dessen interner Freistellung von sei-
ner Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber gegenüber der Gesellschaft ein-
schaltet. Im übrigen haftet der Beklagte gegenüber seiner Ehefrau gemäß
§ 778 BGB auch für die Darlehensschuld der Gemeinschuldnerin.
3. Die auf das Konto des Beklagten geflossenen Darlehensrückzahlun-
gen von insgesamt 125.000,-- DM sind als "Auszahlungen" aus dem Gesell-
schaftsvermögen an ihn entsprechend § 30 GmbHG zu qualifizieren, selbst
wenn das Konto als "gemeinsames Abwicklungskonto" beider Ehegatten be-
nutzt worden sein sollte. Denn zum einen wurden von diesem Konto u.a. die
Rückzahlungen auf das Grundschulddarlehen geleistet und der Beklagte da-
durch von seiner Mithaftung gegenüber der Bank entlastet. Zum anderen ach-
tete nach dem Vortrag des Beklagten keiner der Beteiligten darauf, auf wessen
Name dieses Konto eingerichtet war. Insoweit wurde also "aus einem Topf"
gewirtschaftet, so daß der Beklagte damit auch seinen Unterhalts- und sonsti-
gen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau nachkommen
konnte (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 11 f.).
II. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß
§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sa-
che selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen seine erstin-
stanzliche Verurteilung zurückzuweisen.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer