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BGH Urteil vom 26.06.2000 – II ZR 370/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Juni 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

GmbHG §§ 30, 31, 32 a und 32 b

Die Umqualifizierung eines Miet- oder Pachtverhältnisses über ein Grundstück in

funktionales Eigenkapital erstreckt sich grundsätzlich auf alle in dem Ge-

brauchsüberlassungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen des Gesellschaf-

ters. Soweit der Gesellschafter nach diesem Vertrag auch die Versorgung des

Grundstücks - etwa mit Wärme, Wasser oder Strom - schuldet, ist er verpflichtet,

die während der Krise der Gesellschaft dafür entstehenden Kosten zu tragen, und

kann einen etwa aufgrund einer vertragsgemäß jährlich vorzunehmenden Ab-

rechnung entstehenden Erstattungsanspruch nicht durchsetzen.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2000 - II ZR 370/98 - OLG Dresden

LG Dresden

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. November 1998 hin-

sichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als

die Kläger auf die Widerklage hin verurteilt worden sind, an den

Beklagten 30.170,80 DM (Kläger zu 1 und zu 2 als Gesamt-

schuldner) sowie 3.835,45 DM (Kläger zu 2), jeweils zuzüglich

Zinsen, zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer zweier betrieblich genutzter Grundstücke mit

einer Fläche von 14.810 m², von denen Teile an die G. GmbH ab

1. April 1995 vermietet worden sind. Über das Vermögen dieser mit einem

Stammkapital von 50.000,-- DM ausgestatteten Gesellschaft ist am 6. Juni

1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, der Beklagte ist zum Ver-

walter bestellt worden. Die Stammeinlagen halten mit je 20.000,-- DM der Klä-

ger zu 1 und seine Ehefrau, mit 10.000,-- DM der Kläger zu 2.

Seit November 1995 ist die Gemeinschuldnerin, die bis Mitte des Jahres

1995 mit einem Forschungsprojekt betreffend die galvanische Vernickelung

und Verchromung von Gegenständen beschäftigt gewesen war, die Miete von

monatlich knapp 18.000,-- DM schuldig geblieben. Nach Eröffnung des Ge-

samtvollstreckungsverfahrens haben die Kläger das Mietverhältnis fristlos ge-

kündigt und mit der Klage Räumung und Herausgabe der Mietgegenstände

verlangt. Das Landgericht hat diesem Begehren entsprochen. Hiergegen hat

der Beklagte Berufung eingelegt und Widerklage gerichtet auf Zahlung von

153.846,48 DM durch beide Kläger sowie auf Zahlung weiterer 18.500,-- DM

durch den Kläger zu 2, jeweils zuzüglich Zinsen, erhoben. Dabei geht es um

Ansprüche auf Rückzahlung der für die Monate April bis Oktober 1995 seitens

der Gemeinschuldnerin gezahlten Mieten, um die Bezahlung offener Rechnun-

gen in Höhe von insgesamt 28.204,73 DM sowie um die Entrichtung des Kauf-

preises von 18.500,-- DM für einen von dem Kläger zu 2 von der Gemein-

schuldnerin übernommenen Pkw. Die Kläger haben sich gegenüber dieser Wi-

derklage u.a. hilfsweise mit der Aufrechnung mit einer Reihe von Gegenforde-

rungen verteidigt.

Das Oberlandesgericht hat die Klage - rechtskräftig - abgewiesen und

der Widerklage gegen beide Kläger i.H.v. 30.170,80 DM und gegen den Kläger

zu 2 i.H.v. 3.835,45 DM nebst Zinsen stattgegeben. Dabei hat es angenom-

men, daß die Widerklageforderung gegen beide Kläger i.H.v. 78.276,55 DM

gerechtfertigt sei, durch die erklärte Hilfsaufrechnung aber i.H.v. 48.105,75 DM

erloschen sei; in gleicher Weise sei die von dem Kläger zu 2 erklärte Hilfsauf-

rechnung i.H.v. 14.664,55 DM begründet. Mit ihren Revisionen wenden sich die

Kläger gegen diese Verurteilung und machen geltend, die von ihnen in der Vo-

rinstanz abgegebenen Aufrechnungserklärungen müßten zur vollständigen

Aufzehrung der Widerklageforderung führen, soweit das Berufungsgericht sie

für begründet erachtet habe. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Anschlußrevision mit dem Ziel einer

vollständigen Stattgabe des Widerklagebegehrens, ist mangels Erfolgsaussicht

abgelehnt worden.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind begründet und führen, soweit die Kläger auf die

Widerklage hin verurteilt worden sind, zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 1. Im Revisionsrechtszug stellen die Kläger nicht mehr in Abrede, daß

es sich bei der Vermietung von Räumen und Grundstücksflächen an die Ge-

meinschuldnerin um eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung ge-

handelt hat und sie als vermietende Gesellschafter ab Eintritt der Krise den

Anspruch auf Zahlung des Mietzinses nicht durchsetzen können, sondern dem

Beklagten den Gebrauch auf Zeit unentgeltlich belassen müssen (st. Rspr., vgl.

BGHZ 127, 1 ff. und 17 ff.; BGHZ 140, 147 ff.; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000

- II ZR 309/98, ZIP 2000, 455).

Aufgrund des teilweise rechtskräftig gewordenen Berufungsurteils steht

ferner fest, daß der Beklagte mit Rücksicht auf die i.H.v. 48.105,75 DM bzw.

14.664,55 DM durchgreifenden Aufrechnungserklärungen der Kläger von die-

sen als Gesamtschuldnern nicht mehr als 30.171,80 DM und von dem Kläger

zu 2 nicht mehr als weitere 3.835,45 DM nebst Zinsen fordern kann.

2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die übrigen gestaffelt

zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Kläger bestünden sämtlich

nicht, hält dies nur teilweise der revisionsrechtlichen Prüfung stand, vielmehr

ist zugunsten der Kläger für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß der

gesamte auf die Widerklage hin ausgeurteilte Betrag von 34.006,25 DM

(30.170,80 DM + 3.835,45 DM) durch die Aufrechnung erloschen ist.

a) Keinen Erfolg hat die Revision allerdings, soweit sie beanstandet, daß

das Berufungsgericht die Aufrechnung der Kläger mit ihren auf §§ 812 ff. BGB

gestützten Ansprüchen auf Rückzahlung zu Unrecht erstatteter Personalkosten

- 30.808,87 DM - nicht hat durchgreifen lassen. Bei diesem Betrag handelt es

sich um Zahlungen, welche die Kläger aufgrund des mit der Gemeinschuldne-

rin neben dem Mietvertrag geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages über

die Verwaltung der gesamten Liegenschaft in den Monaten April bis Oktober

1995 erbracht haben. Auch wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, daß die

Gemeinschuldnerin keinen Anspruch auf jene Zahlungen hatte, ist ihnen die

Geltendmachung dieses lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstan-

denen Rückforderungsanspruchs verwehrt, weil es sich um eine durch Ste-

henlassen in funktionales Eigenkapital umqualifizierte Gesellschafterleistung

handelt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist - von besonde-

ren, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGHZ 127, 336,

346 m.w.N.; Sen.Urt. v. 28. November 1994 - II ZR 77/93, ZIP 1995, 23) - an-

zunehmen, daß der Gesellschafter die wirtschaftlichen Umstände, welche die

Umqualifizierung seiner Hilfe in funktionales Eigenkapital begründen, gekannt

hat oder

jedenfalls hat kennen können (BGHZ 127, 336; Sen.Urt. v.

28. November 1994 aaO; Sen.Urt. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 10/94,

ZIP 1995, 280; Sen.Urt. v. 15. Juni 1998 - II ZR 17/97, ZIP 1998, 1352). Wenn

die Kläger diese Rückforderungsansprüche gleichwohl nicht geltend gemacht

haben, müssen sie sich im Verhältnis zum Beklagten so behandeln lassen, als

hätten sie sie der Gesellschaft gestundet.

b) Auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht nicht in der gebote-

nen Weise geprüften, sondern zu Unrecht als "nicht nachvollziehbar" bezeich-

neten Vorbringens der Kläger ist dagegen zu deren Gunsten zu unterstellen,

daß der nicht berücksichtigte Anspruch auf Kostenerstattung von 782,34 DM

besteht. Dieser Betrag ist nämlich von den Klägern mit der Berufungserwide-

rung unter Vorlage der Anlage B 19 in den Rechtsstreit eingeführt worden; aus

dieser Anlage war ohne weiteres zu ersehen, daß von einem unstreitig beste-

henden Kostenerstattungsanspruch ein Restbetrag von 782,34 DM von der im

übrigen vorprozessual rechtswirksam erklärten Aufrechnung nicht erfaßt war

und deswegen nunmehr als gegen die Widerklageforderung aufrechenbare

Gegenforderung zur Verfügung stand.

c) Ebenso hat das Berufungsgericht, das bei etwaigen Zweifeln seiner

Fragepflicht hätte nachkommen müssen, die von den Klägern erklärte Aufrech-

nung mit einer Kostenerstattungsforderung von 5.210,10 DM - anders als bei

den unter II 2 b des angefochtenen Urteils behandelten Gegenansprüchen ge-

schehen - zu Unrecht nicht durchgreifen lassen.

d) Verfahrensfehlerhaft ist ferner die Behandlung der Ersatzforderung

wegen der von den Klägern aufgewandten Zwangsvollstreckungskosten von

zusammen 549,12 DM. Nachdem der Beklagte zu diesem Gegenanspruch

nicht ausdrücklich Stellung genommen hatte, hätte das Berufungsgericht, wenn

es diese Position nicht schon als unstreitig bestehend behandeln wollte, seiner

Hinweis- und Fragepflicht nachkommen und den Klägern Gelegenheit geben

müssen, dazu Stellung zu nehmen, warum diese Kosten trotz der fehlenden

Unterschrift der Gerichtsvollzieherin entstanden sind.

e) Mit Recht rügen die Revisionen weiter, daß das Berufungsgericht

auch die Aufrechnung mit der Ersatzforderung gegen den Beklagten i.H.v.

21.801,93 DM nicht hat durchgreifen, sondern den Vortrag als nicht hinrei-

chend bezeichnet hat.

Nach dem - mangels der gebotenen Feststellungen durch das Beru-

fungsgericht als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Kläger sind bei der

Gemeinschuldnerin im Zuge ihrer Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Gal-

vanisierung und Eloxierung bis Mitte 1995 große Mengen giftiger Lösungen

entstanden, die in bestimmten Behältern oder Becken im Innern des gemiete-

ten Gebäudes aufbewahrt wurden. Der Beklagte, der das Mietobjekt anderwei-

tig vermieten wollte und ein zehnjähriges Nutzungsrecht nach Eigenkapitaler-

satzgrundsätzen beanspruchte, hat diese Flüssigkeiten in frostgefährdete Au-

ßenbecken abpumpen lassen, ohne gleichzeitig die Lösungen zu neutralisie-

ren. Wegen der dadurch heraufbeschworenen Umweltgefahren hat die zustän-

dige Behörde ihn als Handlungs- und die Eigentümer der Liegenschaft, die

Kläger, als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Zur Vermeidung der ange-

drohten Ersatzvornahme haben daraufhin die Kläger für 21.801,93 DM die

Chemikalien beschafft, die erforderlich waren, um die giftigen Lösungen un-

schädlich zu machen.

Wie die Kläger mit Recht geltend machen, haben sie aus diesem für die

Masse besorgten Geschäft einen Erstattungsanspruch erworben, mit dem sie

gegenüber der Widerklageforderung die Aufrechnung erklären können, ohne

daß sich der Beklagte mit Erfolg auf die erst rund ein Jahr später öffentlich be-

kannt gemachte Masseunzulänglichkeit berufen kann (BGHZ 130, 38, 47).

f) Entgegen der Ansicht der Kläger ist ihnen die Aufrechnung mit den für

das Jahr 1996 und die Folgezeit entstandenen Ansprüchen auf Erstattung der

Mietnebenkosten in einer Gesamthöhe von 25.301,73 DM verwehrt. Zwar sind

für diesen Zeitraum - anders als für das Jahr 1995, für das die Kläger entspre-

chende Forderungen nicht erheben - die Grundsätze über die Umqualifizierung

einer Gesellschafterhilfe in funktionales Eigenkapital durch Stehenlassen nicht

anwendbar. Gleichwohl können sie von dem Beklagten Ausgleich dieser Ko-

sten nicht verlangen. Der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Ein-

klang stehende Einwand der Kläger, Rechtsfolge einer eigenkapitalersetzen-

den Gebrauchsüberlassung sei allein ein Abzugsverbot der gewährten Hilfe,

während sie als Gesellschafter zu darüber hinausgehenden Leistungen ("Zu-

führungspflicht") nicht verpflichtet seien (vgl. BGHZ 127, 17, 23), verhilft ihnen

hinsichtlich der genannten Mietnebenkosten nicht zum Erfolg. Der Gemein-

schuldnerin ist ein Teil des bebauten Grundstücks mitsamt der für den Betrieb

des Oberflächenveredelungsunternehmens

erforderlichen

Versorgung

- ausgenommen diejenige mit elektrischer Energie - vermietet worden. Gegen-

stand der in funktionales Eigenkapital umqualifizierten Gesellschafterhilfe war

deswegen nicht allein ein Grundstücksteil, für den die GmbH selbst die not-

wendigen Ver- und Entsorgungsverträge für Wasser, Entwässerung und Hei-

zung schließen mußte, vielmehr hatten die Kläger als Vermieter für die Gewäh-

rung dieser Einrichtungen zu sorgen. Daß die im Laufe des Jahres tatsächlich

angefallenen Verbrauchs- und Betriebskosten und die dafür erhobenen Ab-

schlagszahlungen nachträglich abgerechnet werden mußten, beschränkte die

Leistungspflicht der Kläger nicht, wie sie meinen, auf die Gebrauchsüberlas-

sung allein des Grundstücks ohne die zugehörige Versorgung. Die Umqualifi-

zierung dieser mietvertraglichen Pflichten in funktionales Eigenkapital er-

streckte sich deswegen zwangsläufig auch auf die von den Klägern vertrags-

gemäß zur Verfügung gestellte Versorgung, für die sie während der Dauer der

Krise ebensowenig wie für die "Grundmiete" Zahlung verlangen können.

g) Dagegen gilt anderes für die Erstattungsansprüche wegen der Strom-

kosten für das II. - IV. Quartal 1997 und das I. Quartal 1998 in einer Gesamt-

höhe von 11.300,60 DM, die von den Klägern ebenfalls vergeblich zur Auf-

rechnung gestellt worden sind. Aufgrund der zugunsten der Kläger gebotenen

revisionsrechtlichen Unterstellung ist davon auszugehen, daß die Gemein-

schuldnerin selbst für den Abschluß der notwendigen Versorgungsverträge zu

sorgen hatte und daß sie auch dementsprechend verfahren ist. Die Kläger sind

zur Bezahlung der Stromkosten erst herangezogen worden, nachdem der Be-

klagte den mit dem Energieversorger geschlossenen Vertrag gekündigt hatte.

Da insofern - anders als bei den vorstehend unter f) behandelten anderen Ko-

sten - nicht die Gebrauchsüberlassung einschließlich Stromversorgung ge-

schuldet war, handelt es sich bei diesen Energiekosten um Aufwendungen, die

im Sinne der Senatsrechtsprechung als eine nach dem Eigenkapitalersatzrecht

nicht geschuldete Zuführung von weiteren Gesellschafterleistungen einzustu-

fen sind.

h) Gegenüber der dem Beklagten zugesprochenen Gesamtforderung

gegen beide Kläger von 34.006,25 DM können diese, wie danach zu ihren

Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist, mit folgenden Gegenansprüchen

aufrechnen:

782,34 DM (Kostenerstattung, Restbetrag lit b)

5.210,10 DM (Kostenerstattung, lit c)

549,12 DM (Vollstreckungskosten, lit. d)

21,801,93 DM (Chemikalienbeschaffung, lit. e)

11.300,60 DM (Stromkosten, lit. g)

39.644,09 DM

Dieser Betrag übersteigt die zuerkannte Widerklageforderung, ohne daß

bezüglich der Verurteilung der beiden Kläger unterschieden werden müßte,

weil das prozessuale Verhalten der Kläger dahin zu verstehen ist, daß sie da-

mit einverstanden sind, daß der Kläger zu 2 auch insoweit die Aufrechnung

erklärt, als die Gegenforderung der Gesamthand zusteht.

II. Damit das Berufungsgericht die notwendigen tatsächlichen Feststel-

lungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer