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BGH Urteil vom 28.06.2000 – XII ZR 55/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. Juni 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1997 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Fir-

ma J. F. G. Mietzins.

Die Beklagte ist Mieterin, die Firma J. F. G. Vermieterin von Gewer-

beräumen auf einem Grundstück, dessen Erbbauberechtigter der Firmeninha-

ber J. F. ist.

Der Kläger war bis 1996 für die Beklagte und die Firma J. F. G. tätig.

Aus dieser Tätigkeit sind Honorarforderungen streitig, die der Kläger - zum Teil

als Bruttobeträge - mit 49.012,50 DM (gegenüber der Beklagten) und mit

433.782,19 DM (gegenüber der Firma J. F. G.) beziffert und vor dem Arbeitsge-

richt verfolgt. Außerdem gewährte der Kläger - zum Teil gemeinsam mit seiner

Ehefrau - J. F. und dessen Firma mehrere Darlehen; die Höhe der Rückzah-

lungsforderungen wird - nach dem Stand vom 4. Februar 1997 - vom Kläger mit

154.648,58 DM und von der Beklagten mit 152.751,53 DM beziffert.

Die Firma J. F. G. trat dem Kläger ihre Mietzinsforderungen gegen die

Beklagte sowie gegen weitere Mieter zur "Sicherung aller bestehenden und

künftigen ... Forderungen ... aus seiner Arbeitsleistung" für J. F. und die Be-

klagte "sowie aus ... Vorlagen und Krediten sowie Darlehen jeglicher Art" ab.

Außerdem wurden dem Kläger von J. F. weitere Sicherheiten eingeräumt.

Aufgrund der Abtretung der Mietzinsforderungen hat das Landgericht die

Beklagte in einem Vorprozeß am 17. September 1996 verurteilt, an den Kläger

Mietzins für die Zeit von Dezember 1995 bis Juli 1996 sowie Zinsen auf den für

Januar bis Juli 1996 angefallenen Mietzins zu zahlen. Der Kläger hat aufgrund

dieses rechtskräftigen Urteils bis einschließlich Januar 1997 105.459,60 DM

nebst 5.696,56 DM Zinsen, insgesamt also 111.156,16 DM erlangt. Außerdem

sind an den Kläger von zwei weiteren Mietern aufgrund der Sicherungsabtre-

tung Mietzinszahlungen geleistet worden. Die Höhe der von diesen Mietern für

die Zeit bis einschließlich Januar 1997 erbrachten Zahlungen wird vom Kläger

mit 82.425,40 DM und von der Beklagten mit 91.638,80 DM beziffert; für die

Zeit vom Februar bis Juli 1997 beträgt sie 40.216,50 DM.

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger Mietzins für die Zeit von

August 1996 bis Januar 1997 sowie Zinsen auf den Mietzins für Dezember

1995 geltend. Die Beklagte ist der Meinung, daß der Kläger aus der Siche-

rungsabtretung nicht vorgehen könne. Hilfsweise hat sie mit einer ihr von der

Firma J. F. G. abgetreten Forderung aufgerechnet, die sie wie folgt begründet:

In einem Schreiben vom 7. Januar 1997 hatte die Beklagte - zugleich im Na-

men des J. F. - gegenüber dem Kläger bestimmt, "daß jegliche Zahlung, die

aufgrund des vorgenannten Urteils [des Landgerichts vom 17. September

1996] außerhalb der Zwangsvollstreckung oder im Rahmen der Zwangsvoll-

streckung ... [an den Kläger] erfolgt, auf die Darlehensschulden des Herrn J. F.

... [gegenüber dem Kläger] angerechnet werden". Aufgrund dieser Bestimmung

ist nach Auffassung der Beklagten eine Überzahlung auf den Darlehensrück-

gewähranspruch des Klägers eingetreten, die sie mit 79.148,98 DM beziffert.

Diese Überzahlung habe die Firma J. F. G. vom Kläger zurückverlangen kön-

nen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstel-

lung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.

I.

Nach dem Berufungsurteil hat die Klageforderung in der vom Landge-

richt zugesprochen Höhe bestanden, ist aber durch die von der Beklagten

hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Da nur der Kläger Revision einge-

legt hat, ist dem Senat die erneute Überprüfung der Klageforderung verwehrt;

dem Revisionsgericht ist lediglich die Entscheidung über die von der Beklagten

erklärte Hilfsaufrechnung angefallen (vgl. BGHZ 109, 179, 188ff.).

II.

Das Oberlandesgericht hält die Forderung, welche die Beklagte gegen

die Klageforderung aufgerechnet hat, für berechtigt. Zur Begründung verweist

es auf die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung der Darlehen und die

Tilgungsbestimmung vom 7. Januar 1997; beide würden vom Kläger nur pau-

schal und ohne schlüssige Gegenrechnung oder Beweisangebote bestritten.

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht:

Die Firma J. F. G. konnte nur dann vom Kläger die Erstattung überzahl-

ter Beträge verlangen und diesen Anspruch an die Beklagte abtreten, wenn der

Kläger aufgrund der Abtretung der Mietzinsansprüche Mietzinsleistungen er-

langt hat, deren Höhe die Summe der durch die Abtretung der Mietzinsansprü-

che gesicherten Forderungen übersteigt. Das läßt sich den Feststellungen des

Oberlandesgerichts nicht entnehmen.

1. Die Abtretung der Mietzinsansprüche der Firma J. F. G. diente aus-

drücklich der Sicherung aller Ansprüche, die dem Kläger auf Darlehensrück-

zahlung sowie gegenüber Julius Fischer und der Beklagten auf Vergütung zu-

stehen. Der Sicherungszweck umfaßt mithin neben den Darlehensrückzah-

lungsansprüchen des Klägers gegen J. F. und dessen Firma auch etwaige Ho-

norarforderungen, die dem Kläger aus seiner Tätigkeit für die Beklagte und für

J. F., mithin auch für dessen Firma J. F. G., erwachsen sind.

2. Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger solche Honorarforde-

rungen zustehen, ist streitig und Gegenstand vor dem Arbeitsgericht anhängi-

ger Verfahren. Dieser Umstand hinderte den Kläger jedoch nicht, die von ihm

vereinnahmten Mietzinsen auch zur Sicherung dieser streitbefangenen An-

sprüche einzubehalten; denn eine Beschränkung auf unstreitige Forderungen

ist der Sicherungsabrede nicht zu entnehmen.

3. Die vom Kläger vereinnahmten Mietzinsen übersteigen die Summe

aus den ihm - im wesentlichen unstreitig - zustehenden Darlehensrückzah-

lungsansprüchen und den von ihm geltend gemachten - streitigen - Honorar-

forderungen nicht. Die Beklagte könnte deshalb nur dann Zahlung der vom

Kläger vereinnahmten und dessen Ansprüche auf Darlehensrückzahlung über-

steigenden Mietzinsen verlangen, wenn wirksam bestimmt worden wäre, daß

die an den Kläger erbrachten Mietzinszahlungen nur zur Sicherung der Darle-

hensrückzahlungsansprüche geleistet würden und vom Kläger folglich nur mit

diesen Ansprüchen verrechnet werden dürften. Das ist nicht ersichtlich:

a) Das Schreiben vom 7. Januar 1997, auf welches das Oberlandesge-

richt maßgebend abhebt ("Tilgungsbestimmung"), betrifft schon seinem Wort-

laut nach nur Zahlungen auf den vom Kläger gegen die Beklagte erwirkten Titel

vom 17. September 1996. Mit diesen Leistungen, die bis einschließlich Januar

1997 erbracht worden sind und insgesamt 111.156,16 DM betragen, ist die ge-

sicherte Darlehensschuld des J. F. und seiner Firma (in Höhe von

154.648,58 DM oder 152.751,53 DM) aber nur dann "überzahlt", wenn die von

den beiden weiteren Mietern auf den Mietzins bis einschließlich Januar er-

brachten Leistungen (in Höhe von 82.425,40 DM oder 91.638,80 DM) bereits

zuvor mit der gesicherten Darlehensschuld verrechnet worden sind. Das ist

nicht festgestellt; es ist nicht einmal vorgetragen, daß die beiden weiteren

Mieter ihre Mietzinsleistungen an den Kläger erbracht haben, bevor auf den

Titel gegen die Beklagte Zahlungen erfolgt sind. Nur in diesem Falle ergäbe

sich aber durch die auf den Titel erfolgten Leistungen - freilich nur in Ansehung

der Darlehensforderung - ein Überschuß. Auch die Höhe dieses Überschusses

bliebe allerdings hinter der Klagforderung zurück und könnte schon deshalb

deren vollständige Abweisung nicht rechtfertigen.

b) Auch unabhängig vom Wortlaut des Schreibens vom 7. Januar 1997

ist nicht erkennbar, wie J. F. - selbst oder unter seiner Firma J. F. G. - mit Wir-

kung für den Kläger bestimmt haben könnte, daß die an den Kläger aufgrund

der Sicherungsabtretung erbrachten Mietzinszahlungen nur mit dessen Darle-

hensrückzahlungsansprüchen gegen J. F. und die Firma J. F. G. verrechnet

werden.

§ 366 Abs. 1 BGB gewährt nur dem Schuldner mehrerer gegen ihn ge-

richteter Forderungen ein Recht zu bestimmen, welche seiner Verpflichtungen

er mit seiner Leistung erfüllen will. Der Bundesgerichtshof versteht dieses

Recht als eine Vergünstigung, die nur dem freiwillig leistenden Schuldner zu-

gute kommen soll. Er hat es deshalb abgelehnt, dem Schuldner das Recht zu-

zubilligen, gegenüber dem vollstreckenden Grundschuldgläubiger zu bestim-

men, welche von mehreren durch die Grundschuld gesicherten Forderungen

des Gläubigers mit dem Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks

befriedigt werden sollen (Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98 - NJW

1999, 1704). Für die Sicherungsabtretung dürfte grundsätzlich nichts anderes

gelten (vgl. Staudinger/Olzen BGB 13. Bearb. 1995, § 366 Rdn. 10). Die Frage

kann indes dahinstehen. § 366 Abs. 1 BGB gewährt dem Sicherungsgeber

oder dem Schuldner der gesicherten Forderungen jedenfalls nicht das

- weitergehende - Recht nachträglich zu bestimmen, daß der Sicherungsneh-

mer sich aus dem Sicherungsgut nur wegen bestimmter einzelner Forderungen

befriedigen darf, ihm eine Befriedigung aus dem Sicherungsgut wegen anderer,

von der Sicherungsabrede umfaßter Forderungen aber verweht wird; denn mit

einer solchen Befugnis würde die Sicherungsabrede unterlaufen. Im vorliegen-

den Fall kann deshalb J. F. weder selbst noch unter seiner Firma vorschreiben,

daß der Kläger die ihm sicherungshalber abgetretenen Mietzinsansprüche nur

zur Befriedigung seiner Ansprüche aus den von ihm gewährten Darlehen ver-

werten, nicht aber - wie vereinbart - auch zur Sicherung ihm zustehender Ver-

gütungsansprüche verwenden darf. Eine solche einseitige Befugnis bedürfte

eines besonderen, hier nicht vereinbarten Vorbehalts in der Sicherungsabrede

oder einer nachträglichen Vereinbarung; auf § 366 Abs. 1 BGB kann sie sich

nicht stützen.

Auch der Beklagten gewährt § 366 Abs. 1 BGB kein Recht zu bestim-

men, mit welchen Forderungen des Klägers gegenüber J. F., gegenüber des-

sen Firma oder gegenüber der Beklagten selbst die von ihr erbrachten Leistun-

gen verrechnet werden sollen. Mit den Leistungen der Beklagten auf das ge-

gen sie ergangene Urteil vom 17. September 1996 wurden unmittelbar die ge-

gen sie gerichteten Mietzinsansprüche getilgt, welche die Firma J. F. G. zuvor

an den Kläger abgetreten hatte. Welche Wirkung dieser Tilgung im Verhältnis

zwischen dem Kläger als Gläubiger und der Firma J. F. G. als Schuldnerin zu-

kommt, unterliegt nicht der Disposition der Beklagten als Drittschuldnerin. Erst

recht ist die Verrechnung der Mietzinszahlungen, welche die beiden weiteren

Mieter aufgrund der Abtretung der Mietzinsansprüche durch die Firma J. F. G.

an den Kläger erbracht haben, für die Beklagte ohne rechtlichen Belang.

III.

Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat

kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Die von der Beklagten

erklärte Aufrechnung mit einer ihr von der Firma J. F. G. abgetretenen Forde-

rung greift im Ergebnis nur durch, wenn festgestellt wird, daß die vom Kläger

geltend gemachten und von der Sicherungsabrede umfaßten Vergütungsan-

sprüche nicht oder jedenfalls nur in solchem Umfang bestehen, daß die Summe

der vom Kläger empfangenen Mietzinsen die Höhe der gesicherten Darlehens-

und Vergütungsansprüche übersteigt. Dieser Frage ist - gegebenenfalls nach

Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung des über die Ho-

norarforderungen anhängigen Rechtsstreits (§ 148 ZPO) - nachzugehen. Die

Sache war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz