BGH Urteil vom 28.06.2000 – XII ZR 55/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. Juni 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1997 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Fir-
ma J. F. G. Mietzins.
Die Beklagte ist Mieterin, die Firma J. F. G. Vermieterin von Gewer-
beräumen auf einem Grundstück, dessen Erbbauberechtigter der Firmeninha-
ber J. F. ist.
Der Kläger war bis 1996 für die Beklagte und die Firma J. F. G. tätig.
Aus dieser Tätigkeit sind Honorarforderungen streitig, die der Kläger - zum Teil
als Bruttobeträge - mit 49.012,50 DM (gegenüber der Beklagten) und mit
433.782,19 DM (gegenüber der Firma J. F. G.) beziffert und vor dem Arbeitsge-
richt verfolgt. Außerdem gewährte der Kläger - zum Teil gemeinsam mit seiner
Ehefrau - J. F. und dessen Firma mehrere Darlehen; die Höhe der Rückzah-
lungsforderungen wird - nach dem Stand vom 4. Februar 1997 - vom Kläger mit
154.648,58 DM und von der Beklagten mit 152.751,53 DM beziffert.
Die Firma J. F. G. trat dem Kläger ihre Mietzinsforderungen gegen die
Beklagte sowie gegen weitere Mieter zur "Sicherung aller bestehenden und
künftigen ... Forderungen ... aus seiner Arbeitsleistung" für J. F. und die Be-
klagte "sowie aus ... Vorlagen und Krediten sowie Darlehen jeglicher Art" ab.
Außerdem wurden dem Kläger von J. F. weitere Sicherheiten eingeräumt.
Aufgrund der Abtretung der Mietzinsforderungen hat das Landgericht die
Beklagte in einem Vorprozeß am 17. September 1996 verurteilt, an den Kläger
Mietzins für die Zeit von Dezember 1995 bis Juli 1996 sowie Zinsen auf den für
Januar bis Juli 1996 angefallenen Mietzins zu zahlen. Der Kläger hat aufgrund
dieses rechtskräftigen Urteils bis einschließlich Januar 1997 105.459,60 DM
nebst 5.696,56 DM Zinsen, insgesamt also 111.156,16 DM erlangt. Außerdem
sind an den Kläger von zwei weiteren Mietern aufgrund der Sicherungsabtre-
tung Mietzinszahlungen geleistet worden. Die Höhe der von diesen Mietern für
die Zeit bis einschließlich Januar 1997 erbrachten Zahlungen wird vom Kläger
mit 82.425,40 DM und von der Beklagten mit 91.638,80 DM beziffert; für die
Zeit vom Februar bis Juli 1997 beträgt sie 40.216,50 DM.
Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger Mietzins für die Zeit von
August 1996 bis Januar 1997 sowie Zinsen auf den Mietzins für Dezember
1995 geltend. Die Beklagte ist der Meinung, daß der Kläger aus der Siche-
rungsabtretung nicht vorgehen könne. Hilfsweise hat sie mit einer ihr von der
Firma J. F. G. abgetreten Forderung aufgerechnet, die sie wie folgt begründet:
In einem Schreiben vom 7. Januar 1997 hatte die Beklagte - zugleich im Na-
men des J. F. - gegenüber dem Kläger bestimmt, "daß jegliche Zahlung, die
aufgrund des vorgenannten Urteils [des Landgerichts vom 17. September
1996] außerhalb der Zwangsvollstreckung oder im Rahmen der Zwangsvoll-
streckung ... [an den Kläger] erfolgt, auf die Darlehensschulden des Herrn J. F.
... [gegenüber dem Kläger] angerechnet werden". Aufgrund dieser Bestimmung
ist nach Auffassung der Beklagten eine Überzahlung auf den Darlehensrück-
gewähranspruch des Klägers eingetreten, die sie mit 79.148,98 DM beziffert.
Diese Überzahlung habe die Firma J. F. G. vom Kläger zurückverlangen kön-
nen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstel-
lung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.
I.
Nach dem Berufungsurteil hat die Klageforderung in der vom Landge-
richt zugesprochen Höhe bestanden, ist aber durch die von der Beklagten
hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen. Da nur der Kläger Revision einge-
legt hat, ist dem Senat die erneute Überprüfung der Klageforderung verwehrt;
dem Revisionsgericht ist lediglich die Entscheidung über die von der Beklagten
erklärte Hilfsaufrechnung angefallen (vgl. BGHZ 109, 179, 188ff.).
II.
Das Oberlandesgericht hält die Forderung, welche die Beklagte gegen
die Klageforderung aufgerechnet hat, für berechtigt. Zur Begründung verweist
es auf die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung der Darlehen und die
Tilgungsbestimmung vom 7. Januar 1997; beide würden vom Kläger nur pau-
schal und ohne schlüssige Gegenrechnung oder Beweisangebote bestritten.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht:
Die Firma J. F. G. konnte nur dann vom Kläger die Erstattung überzahl-
ter Beträge verlangen und diesen Anspruch an die Beklagte abtreten, wenn der
Kläger aufgrund der Abtretung der Mietzinsansprüche Mietzinsleistungen er-
langt hat, deren Höhe die Summe der durch die Abtretung der Mietzinsansprü-
che gesicherten Forderungen übersteigt. Das läßt sich den Feststellungen des
Oberlandesgerichts nicht entnehmen.
1. Die Abtretung der Mietzinsansprüche der Firma J. F. G. diente aus-
drücklich der Sicherung aller Ansprüche, die dem Kläger auf Darlehensrück-
zahlung sowie gegenüber Julius Fischer und der Beklagten auf Vergütung zu-
stehen. Der Sicherungszweck umfaßt mithin neben den Darlehensrückzah-
lungsansprüchen des Klägers gegen J. F. und dessen Firma auch etwaige Ho-
norarforderungen, die dem Kläger aus seiner Tätigkeit für die Beklagte und für
J. F., mithin auch für dessen Firma J. F. G., erwachsen sind.
2. Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger solche Honorarforde-
rungen zustehen, ist streitig und Gegenstand vor dem Arbeitsgericht anhängi-
ger Verfahren. Dieser Umstand hinderte den Kläger jedoch nicht, die von ihm
vereinnahmten Mietzinsen auch zur Sicherung dieser streitbefangenen An-
sprüche einzubehalten; denn eine Beschränkung auf unstreitige Forderungen
ist der Sicherungsabrede nicht zu entnehmen.
3. Die vom Kläger vereinnahmten Mietzinsen übersteigen die Summe
aus den ihm - im wesentlichen unstreitig - zustehenden Darlehensrückzah-
lungsansprüchen und den von ihm geltend gemachten - streitigen - Honorar-
forderungen nicht. Die Beklagte könnte deshalb nur dann Zahlung der vom
Kläger vereinnahmten und dessen Ansprüche auf Darlehensrückzahlung über-
steigenden Mietzinsen verlangen, wenn wirksam bestimmt worden wäre, daß
die an den Kläger erbrachten Mietzinszahlungen nur zur Sicherung der Darle-
hensrückzahlungsansprüche geleistet würden und vom Kläger folglich nur mit
diesen Ansprüchen verrechnet werden dürften. Das ist nicht ersichtlich:
a) Das Schreiben vom 7. Januar 1997, auf welches das Oberlandesge-
richt maßgebend abhebt ("Tilgungsbestimmung"), betrifft schon seinem Wort-
laut nach nur Zahlungen auf den vom Kläger gegen die Beklagte erwirkten Titel
vom 17. September 1996. Mit diesen Leistungen, die bis einschließlich Januar
1997 erbracht worden sind und insgesamt 111.156,16 DM betragen, ist die ge-
sicherte Darlehensschuld des J. F. und seiner Firma (in Höhe von
154.648,58 DM oder 152.751,53 DM) aber nur dann "überzahlt", wenn die von
den beiden weiteren Mietern auf den Mietzins bis einschließlich Januar er-
brachten Leistungen (in Höhe von 82.425,40 DM oder 91.638,80 DM) bereits
zuvor mit der gesicherten Darlehensschuld verrechnet worden sind. Das ist
nicht festgestellt; es ist nicht einmal vorgetragen, daß die beiden weiteren
Mieter ihre Mietzinsleistungen an den Kläger erbracht haben, bevor auf den
Titel gegen die Beklagte Zahlungen erfolgt sind. Nur in diesem Falle ergäbe
sich aber durch die auf den Titel erfolgten Leistungen - freilich nur in Ansehung
der Darlehensforderung - ein Überschuß. Auch die Höhe dieses Überschusses
bliebe allerdings hinter der Klagforderung zurück und könnte schon deshalb
deren vollständige Abweisung nicht rechtfertigen.
b) Auch unabhängig vom Wortlaut des Schreibens vom 7. Januar 1997
ist nicht erkennbar, wie J. F. - selbst oder unter seiner Firma J. F. G. - mit Wir-
kung für den Kläger bestimmt haben könnte, daß die an den Kläger aufgrund
der Sicherungsabtretung erbrachten Mietzinszahlungen nur mit dessen Darle-
hensrückzahlungsansprüchen gegen J. F. und die Firma J. F. G. verrechnet
werden.
§ 366 Abs. 1 BGB gewährt nur dem Schuldner mehrerer gegen ihn ge-
richteter Forderungen ein Recht zu bestimmen, welche seiner Verpflichtungen
er mit seiner Leistung erfüllen will. Der Bundesgerichtshof versteht dieses
Recht als eine Vergünstigung, die nur dem freiwillig leistenden Schuldner zu-
gute kommen soll. Er hat es deshalb abgelehnt, dem Schuldner das Recht zu-
zubilligen, gegenüber dem vollstreckenden Grundschuldgläubiger zu bestim-
men, welche von mehreren durch die Grundschuld gesicherten Forderungen
des Gläubigers mit dem Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks
befriedigt werden sollen (Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98 - NJW
1999, 1704). Für die Sicherungsabtretung dürfte grundsätzlich nichts anderes
gelten (vgl. Staudinger/Olzen BGB 13. Bearb. 1995, § 366 Rdn. 10). Die Frage
kann indes dahinstehen. § 366 Abs. 1 BGB gewährt dem Sicherungsgeber
oder dem Schuldner der gesicherten Forderungen jedenfalls nicht das
- weitergehende - Recht nachträglich zu bestimmen, daß der Sicherungsneh-
mer sich aus dem Sicherungsgut nur wegen bestimmter einzelner Forderungen
befriedigen darf, ihm eine Befriedigung aus dem Sicherungsgut wegen anderer,
von der Sicherungsabrede umfaßter Forderungen aber verweht wird; denn mit
einer solchen Befugnis würde die Sicherungsabrede unterlaufen. Im vorliegen-
den Fall kann deshalb J. F. weder selbst noch unter seiner Firma vorschreiben,
daß der Kläger die ihm sicherungshalber abgetretenen Mietzinsansprüche nur
zur Befriedigung seiner Ansprüche aus den von ihm gewährten Darlehen ver-
werten, nicht aber - wie vereinbart - auch zur Sicherung ihm zustehender Ver-
gütungsansprüche verwenden darf. Eine solche einseitige Befugnis bedürfte
eines besonderen, hier nicht vereinbarten Vorbehalts in der Sicherungsabrede
oder einer nachträglichen Vereinbarung; auf § 366 Abs. 1 BGB kann sie sich
nicht stützen.
Auch der Beklagten gewährt § 366 Abs. 1 BGB kein Recht zu bestim-
men, mit welchen Forderungen des Klägers gegenüber J. F., gegenüber des-
sen Firma oder gegenüber der Beklagten selbst die von ihr erbrachten Leistun-
gen verrechnet werden sollen. Mit den Leistungen der Beklagten auf das ge-
gen sie ergangene Urteil vom 17. September 1996 wurden unmittelbar die ge-
gen sie gerichteten Mietzinsansprüche getilgt, welche die Firma J. F. G. zuvor
an den Kläger abgetreten hatte. Welche Wirkung dieser Tilgung im Verhältnis
zwischen dem Kläger als Gläubiger und der Firma J. F. G. als Schuldnerin zu-
kommt, unterliegt nicht der Disposition der Beklagten als Drittschuldnerin. Erst
recht ist die Verrechnung der Mietzinszahlungen, welche die beiden weiteren
Mieter aufgrund der Abtretung der Mietzinsansprüche durch die Firma J. F. G.
an den Kläger erbracht haben, für die Beklagte ohne rechtlichen Belang.
III.
Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat
kann den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Die von der Beklagten
erklärte Aufrechnung mit einer ihr von der Firma J. F. G. abgetretenen Forde-
rung greift im Ergebnis nur durch, wenn festgestellt wird, daß die vom Kläger
geltend gemachten und von der Sicherungsabrede umfaßten Vergütungsan-
sprüche nicht oder jedenfalls nur in solchem Umfang bestehen, daß die Summe
der vom Kläger empfangenen Mietzinsen die Höhe der gesicherten Darlehens-
und Vergütungsansprüche übersteigt. Dieser Frage ist - gegebenenfalls nach
Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung des über die Ho-
norarforderungen anhängigen Rechtsstreits (§ 148 ZPO) - nachzugehen. Die
Sache war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz