BGH Beschluss vom 30.06.2000 – 3 StR 141/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2000
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 1999
wirksam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 1999 hat
der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt T. , mit einem am
3. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese mit
einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge be-
gründet. Am 17. Januar 2000 ist das schriftliche Urteil dem Verteidiger zuge-
stellt worden. Am 15. Februar 2000 ist beim Landgericht ein Schriftsatz des
Rechtsanwaltes B. vom gleichen Tage eingegangen, in dem er sich als
"weiterer" Verteidiger des Angeklagten angezeigt, auf die bereits eingelegte
Revision Bezug genommen und diese ebenfalls mit der allgemeinen Sachrüge
begründet hat. Am 16. Februar 2000 ging ein Schriftsatz des Pflichtverteidigers
Rechtsanwalt T. vom gleichen Tage ein, in dem er namens und im Auftrag
des Angeklagten das Rechtsmittel der Revision zurückgenommen hat. Auf An-
frage des Generalbundesanwalts hat er hierzu in einer Stellungnahme vom
5. April 2000 erklärt, daß er dem Angeklagten in einem Telefongespräch vom
31. Januar 2000 erklärt hatte, daß er dem Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten
beimesse und es zurücknehmen möchte. Hierauf habe der Angeklagte geäu-
ßert, daß er so verfahren möge, wenn dies seine Ansicht sei; jedoch möge er
die Revision erst gegen Ende der Begründungsfrist zurücknehmen. Dem habe
er mit dem Rücknahmeschriftsatz vom 16. Februar 2000 entsprochen, wobei er
nicht gewußt habe, daß der Angeklagte zwischenzeitlich einen weiteren Vertei-
diger mit der Begründung der Revision beauftragt hatte. Rechtsanwalt B.
erklärte in einer Stellungnahme vom 4. Mai 2000, daß ihm bei Einreichung der
weiteren Revisionsbegründung vom 15. Februar 2000 nicht bekannt gewesen
sei, daß der Angeklagte seinen Pflichtverteidiger zur Rücknahme des Rechts-
mittels ermächtigt hatte.
Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision wirksam zurück-
genommen worden, da der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. hierzu vom
Angeklagten ausdrücklich gemäß § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt worden war
und diese Ermächtigung nicht widerrufen worden war. Ein solcher Widerruf ist
weder gegenüber dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. noch gegenüber
dem Gericht erklärt worden; er kann auch nicht in dem Schriftsatz des zusätz-
lich beauftragten Wahlverteidigers Rechtsanwalt B. vom 15. Februar 2000
gesehen werden, da ihm weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen
ist, daß die am 31. Januar 2000 erteilte Ermächtigung keinen Bestand mehr
haben solle. Die Beauftragung eines ausdrücklich als "weiteren" bezeichneten
Verteidigers, der neben dem bisherigen tätig werden soll und der eine weitere
Revisionsbegründung abgibt, die inhaltlich über die erste Begründung nicht
hinausgeht, ist nicht ungewöhnlich und läßt für sich genommen nicht erkennen,
daß die Rechte des bisherigen Pflichtverteidigers beschränkt werden sollen
(vgl. OLG München NStZ 1987, 342). Wie der Generalbundesanwalt zu Recht
herausgestellt hat, unterscheidet sich damit der Fall wesentlich von denjenigen,
in denen in der Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes zur Einlegung
und Begründung eines Rechtsmittels eine Rücknahme der bereits vor Erlaß
des angefochtenen Urteils in der Vollmachtsurkunde enthaltenen formularmä-
ßigen Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme des früheren Verteidigers ge-
sehen worden ist.
Die Ermächtigung des Angeklagten ist entgegen der Auffassung von
Rechtsanwalt B. auch nicht deswegen unwirksam, weil der Angeklagte
Rechtsanwalt T. erklärt hatte, wenn er der Ansicht sei, das Rechtsmittel
verspreche keinen Erfolg, möge er es zurücknehmen. Diese Äußerung stellt
keine Bedingung für die Ermächtigung selbst dar, sondern die selbstverständli-
che Voraussetzung für das Gebrauchmachen von einer solchen Ermächtigung
durch einen verantwortlich handelnden Rechtsanwalt.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Rechtsmittel auch in der
Sache keinen Erfolg gehabt hätte, da Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten dem Urteil nicht zu entnehmen sind (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen