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BGH Beschluss vom 30.06.2000 – 3 StR 141/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2000

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 1999

wirksam zurückgenommen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Dezember 1999 hat

der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt T. , mit einem am

3. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese mit

einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge be-

gründet. Am 17. Januar 2000 ist das schriftliche Urteil dem Verteidiger zuge-

stellt worden. Am 15. Februar 2000 ist beim Landgericht ein Schriftsatz des

Rechtsanwaltes B. vom gleichen Tage eingegangen, in dem er sich als

"weiterer" Verteidiger des Angeklagten angezeigt, auf die bereits eingelegte

Revision Bezug genommen und diese ebenfalls mit der allgemeinen Sachrüge

begründet hat. Am 16. Februar 2000 ging ein Schriftsatz des Pflichtverteidigers

Rechtsanwalt T. vom gleichen Tage ein, in dem er namens und im Auftrag

des Angeklagten das Rechtsmittel der Revision zurückgenommen hat. Auf An-

frage des Generalbundesanwalts hat er hierzu in einer Stellungnahme vom

5. April 2000 erklärt, daß er dem Angeklagten in einem Telefongespräch vom

31. Januar 2000 erklärt hatte, daß er dem Rechtsmittel keine Erfolgsaussichten

beimesse und es zurücknehmen möchte. Hierauf habe der Angeklagte geäu-

ßert, daß er so verfahren möge, wenn dies seine Ansicht sei; jedoch möge er

die Revision erst gegen Ende der Begründungsfrist zurücknehmen. Dem habe

er mit dem Rücknahmeschriftsatz vom 16. Februar 2000 entsprochen, wobei er

nicht gewußt habe, daß der Angeklagte zwischenzeitlich einen weiteren Vertei-

diger mit der Begründung der Revision beauftragt hatte. Rechtsanwalt B.

erklärte in einer Stellungnahme vom 4. Mai 2000, daß ihm bei Einreichung der

weiteren Revisionsbegründung vom 15. Februar 2000 nicht bekannt gewesen

sei, daß der Angeklagte seinen Pflichtverteidiger zur Rücknahme des Rechts-

mittels ermächtigt hatte.

Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision wirksam zurück-

genommen worden, da der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. hierzu vom

Angeklagten ausdrücklich gemäß § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt worden war

und diese Ermächtigung nicht widerrufen worden war. Ein solcher Widerruf ist

weder gegenüber dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. noch gegenüber

dem Gericht erklärt worden; er kann auch nicht in dem Schriftsatz des zusätz-

lich beauftragten Wahlverteidigers Rechtsanwalt B. vom 15. Februar 2000

gesehen werden, da ihm weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen

ist, daß die am 31. Januar 2000 erteilte Ermächtigung keinen Bestand mehr

haben solle. Die Beauftragung eines ausdrücklich als "weiteren" bezeichneten

Verteidigers, der neben dem bisherigen tätig werden soll und der eine weitere

Revisionsbegründung abgibt, die inhaltlich über die erste Begründung nicht

hinausgeht, ist nicht ungewöhnlich und läßt für sich genommen nicht erkennen,

daß die Rechte des bisherigen Pflichtverteidigers beschränkt werden sollen

(vgl. OLG München NStZ 1987, 342). Wie der Generalbundesanwalt zu Recht

herausgestellt hat, unterscheidet sich damit der Fall wesentlich von denjenigen,

in denen in der Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes zur Einlegung

und Begründung eines Rechtsmittels eine Rücknahme der bereits vor Erlaß

des angefochtenen Urteils in der Vollmachtsurkunde enthaltenen formularmä-

ßigen Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme des früheren Verteidigers ge-

sehen worden ist.

Die Ermächtigung des Angeklagten ist entgegen der Auffassung von

Rechtsanwalt B. auch nicht deswegen unwirksam, weil der Angeklagte

Rechtsanwalt T. erklärt hatte, wenn er der Ansicht sei, das Rechtsmittel

verspreche keinen Erfolg, möge er es zurücknehmen. Diese Äußerung stellt

keine Bedingung für die Ermächtigung selbst dar, sondern die selbstverständli-

che Voraussetzung für das Gebrauchmachen von einer solchen Ermächtigung

durch einen verantwortlich handelnden Rechtsanwalt.

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Rechtsmittel auch in der

Sache keinen Erfolg gehabt hätte, da Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten dem Urteil nicht zu entnehmen sind (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen