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BGH Beschluss vom 13.09.2007 – 4 StR 394/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 394/07

BESCHLUSS

vom

13. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2007

beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten

gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. No-

vember 2006 wirksam zurückgenommen ist.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-

sionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

Der nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 StPO zulässige Antrag auf gericht-

liche Entscheidung ist nicht begründet, da der Angeklagte seine Revision wirk-

sam zurückgenommen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten wurde am 2. Februar 2007 durch seinen Verteidiger ... wirksam zurückgenommen.

Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Vortrag des Pflichtverteidi- gers mit Schriftsatz vom 27. März 2007.

Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erteilt werden kann (BGH, Be- schluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 12/05). Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt

werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidi- gers.

Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist auch im Hinblick auf die Revisionseinlegung durch den Wahl- verteidiger umfassend wirksam ... (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2000 - 3 StR 141/00)".

2

Dem schließt sich der Senat an.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann