BGH Urteil vom 03.07.2000 – II ZR 282/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. Juli 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 134, 626 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5
a) Für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die
Gesellschafterversammlung zuständig.
b) Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der
Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsfüh-
rertätigkeit als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst
werden.
c) Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsfüh-
reranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschrän-
kung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-
ke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg
vom
7. September 1998 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Halle vom 6. Februar 1998 abgeändert, soweit
zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Das Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle
vom 9. Oktober 1997 bleibt aufrechterhalten.
Dem Beklagten werden auch die weitergehenden Kosten des
Verfahrens auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von
101.186,96 DM. Bei diesem Betrag handelt es sich um die zweite, seit Dezem-
ber 1996 fällige Tilgungsrate eines Darlehens, das die Klägerin dem Beklagten
1994 gewährt hat.
Der Beklagte hat mit einem Betrag von 91.200,-- DM die Aufrechnung
erklärt, der ihm nach seiner Ansicht aus dem mit der Beklagten abgeschlosse-
nen Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 noch zusteht und den er für
den Zeitraum von April 1996 bis November 1997 unter Zugrundelegung eines
monatlichen Gehaltes von 4.800,-- DM in dieser Höhe errechnet hat. Hilfsweise
hat er mit einer Forderung von 115.200,-- DM aufgerechnet, die er aus der in
§ 8 Abs. 3 dieses Vertrages für den Fall der Kündigung getroffenen Abfin-
dungsregelung herleitet. Dem Aufrechnungsbegehren liegt folgender Sachver-
halt zugrunde:
Der Beklagte, bis zum 27. März 1996 Geschäftsführer der Klägerin, hat
den Geschäftsführervertrag mit der damaligen geschäftsführenden Gesell-
schafterin W. abgeschlossen. Ein Beschluß der Gesellschafterversamm-
lung ist dazu nicht gefaßt worden. Nach § 8 beträgt die Vertragsdauer zehn
Jahre. Wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Frist gekündigt, hat die
Klägerin eine Abfindungssumme von zwei Bruttojahresgehältern zu zahlen.
Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 22. März 1996 haben die ge-
schäftsführenden Gesellschafterinnen W. und K. mit Schreiben vom
25. März 1996 die Geschäftsführerstellung des Beklagten widerrufen und sein
Dienstverhältnis fristlos gekündigt.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage und eine auf Fest-
stellung der Nichtigkeit von Kündigungsbeschluß und Kündigungserklärung
sowie des Fortbestehens des Anstellungsverhältnisses gerichtete Widerklage
abgewiesen. Der Senat hat nur die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klage-
begehren weiterverfolgt, angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Der Klage auf Zahlung von
101.186,96 DM nebst 6,5 % Zinsen ab 1. Januar 1995 war stattzugeben. Dem
Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch zu, mit dem er gegen die
Klageforderung aufrechnen kann.
1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Beklagten auf Zahlung
eines Geschäftsführergehaltes von monatlich 4.800,-- DM für den Zeitraum von
April 1996 bis November 1997 im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Der Geschäftsführervertrag vom 15. Oktober 1992 ist unwirksam.
Zwischen den Parteien steht unstreitig fest, daß der Vertrag für die Klägerin
durch die Geschäftsführerin W. abgeschlossen worden ist. Nach der stän-
digen Rechtsprechung des Senates liegt die Zuständigkeit für den Abschluß
eines Geschäftsführeranstellungsvertrages bei der Gesellschafterversamm-
lung, nicht jedoch bei dem amtierenden Geschäftsführer (vgl. u.a. BGH, Urt. v.
25. März 1991
- II ZR 169/90, ZIP 1991, 380, 382; v. 27. März 1995
- II ZR 140/93, ZIP 1995, 643). Die Geschäftsführerin W. konnte den Ver-
trag mit dem Beklagten für die Klägerin somit nicht aufgrund eigener Organzu-
ständigkeit abschließen. Da die Gesellschafterversammlung der Klägerin auch
keinen Beschluß über den Abschluß des Anstellungsvertrages gefaßt hat,
konnte Frau W. auch nicht unter Ausführung eines solchen Beschlusses
aufgrund Bevollmächtigung durch die Gesellschafterversammlung handeln. Die
Klägerin war daher bei dem Vertragsschluß nicht ordnungsgemäß vertreten.
Der Beklagte ist der Ansicht, den Gesellschaftern der Klägerin sei auf-
grund ihrer Teilnahme an der Versammlung vom 22. März 1996 bekannt gewe-
sen, daß der Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin tätig gewesen sei
und ein Gehalt von 4.800,-- DM monatlich bezogen habe. Sie seien somit von
einem wirksamen Dienstvertrag ausgegangen. In der von ihnen ausgesproche-
nen Kündigung des Vertrages liege daher zugleich dessen Bestätigung, so daß
er in diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei. Dem vermag der Senat nicht zu
folgen.
Der Geschäftsführervertrag ist zwar der Gesellschafterin W. in allen
Einzelheiten bekannt gewesen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts
ergibt sich jedoch nicht, daß die Tatsache des Vertragsschlusses und der In-
halt des Vertrages auch der Gesellschafterin K. bekannt waren. Die Revisi-
onserwiderung zeigt auch nicht auf, daß das Berufungsgericht entsprechenden
Vortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Eine in dem Kündi-
gungsbeschluß enthaltene Bestätigung des Geschäftsführervertrages kommt
für die Gesellschafterin K. daher schon deswegen nicht in Betracht, weil da-
von auszugehen ist, daß sie kein entsprechendes rechtsgeschäftliches Be-
wußtsein gehabt hat. Da die Gesellschafterin W. offensichtlich von der
Wirksamkeit des Vertrages ausging, hat auch ihr das erforderliche Bewußtsein,
den Vertrag zu bestätigen, gefehlt.
Die Würdigung eines Abstimmungsverhaltens des - nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts an der Gründung beteiligten - Gesellschafters
S. und des Beklagten kommt nicht in Betracht. Denn beide waren ausweis-
lich des Protokolls in der Gesellschafterversammlung weder anwesend noch
vertreten.
b) Unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaf-
ten Arbeitsverhältnis ist zwar der Vertrag für die Dauer der Tätigkeit des Be-
klagten so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen. Er kann
aber für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes
aufgelöst werden (vgl. BGHZ 41, 282, 287 f.; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1988
- II ZR 74/88, ZIP 1989, 294, 295). Das
ist durch die Kündigung vom
22./25. März 1996 geschehen.
Zwar hat der Senat entschieden, daß der Anstellungsvertrag eines Vor-
standsmitgliedes auch für die Zukunft so zu behandeln ist, als wäre er wirksam
zustande gekommen, wenn er im Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der bei
Vertragsschluß vertretenen Rechtsansichten als wirksam angesehen worden,
infolge der Änderung der rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe durch die Recht-
sprechung jedoch als unwirksam behandelt worden ist. Da sich die Beteiligten
auf die Gültigkeit der unter diesen Umständen abgeschlossenen Verträge ein-
gestellt hatten, hat es der Senat als unvereinbar mit Treu und Glauben und
einer gerechten Interessenabwägung angesehen, sie als unwirksam zu behan-
deln (BGHZ 65, 190, 194). Derartige Anforderungen erfüllt der vorliegende Fall
nicht. Die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluß eines Geschäftsfüh-
rervertrages waren bei Vertragsschluß in der Rechtsprechung geklärt. Danach
stand fest, daß der Vertrag nur mit Zustimmung der Gesellschafterversamm-
lung abgeschlossen werden konnte. Ein Vertrauen auf die Wirksamkeit des
Anstellungsvertrages konnte sich im Hinblick auf die Rechtslage, die für die
Zuständigkeit zum Vertragsabschluß auf seiten der Klägerin bestand, bei dem
Beklagten nicht bilden.
Nach Ansicht der Revisionserwiderung verstößt die Klägerin gegen Treu
und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages
beruft, obwohl sie ihn mit dem Beklagten drei Jahre und sechs Monate prakti-
ziert hat. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Senat hat zwar einen mit einem Vorstandsmitglied abgeschlossenen
unwirksamen Anstellungsvertrag auch für die Zukunft - es ging um ein weiteres
Jahr - als wirksam angesehen, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundla-
ge ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und durchgeführt haben und die Gesell-
schaft das Vorstandsmitglied in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit
des Vertrages dadurch bestärkt hat, daß sie vereinbarungsgemäß die Vor-
standsbezüge erhöht und das zuständige Organ über die Verlängerung der
Anstellung einen Beschluß gefaßt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß es
frühere mündliche Abmachungen, nicht aber den Vertrag als maßgebend an-
sieht (BGH, Urt. v. 8. März 1973 - II ZR 134/71, WM 1973, 506, 507). Derartige
Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Beklagten aber nicht. Der Beklagte ist
allerdings drei Jahre und sechs Monate im Einverständnis der Klägerin als Ge-
schäftsführer für sie tätig gewesen. Die Revisionserwiderung zeigt jedoch kei-
nen Vortrag des Beklagten darüber auf, daß die Gesellschafterversammlung
der Klägerin von dem Anstellungsvertrag und seinem Inhalt Kenntnis gehabt
hat und er damit auf ihrer Seite den Rechtsbeziehungen zugrunde gelegt wor-
den ist. Das folgt auch nicht aus seiner Behauptung, die Gesellschafterver-
sammlung habe die Erhöhung seines Gehaltes von 3.000,-- DM auf
4.800,-- DM beschlossen. Der Vertrag enthält keine Regelung über eine Erhö-
hung seiner Bezüge. Darüber hinaus konnte sich ein Vertrauen des Beklagten
auf den Fortbestand des Vertrages für die Zukunft auch deswegen nicht bilden,
weil er nach § 8 Abs. 1 auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen ist und
nach § 4 Nr. 3 g der Satzung Verträge, durch die die Klägerin auf mehr als zwei
Jahre gebunden wird, der vorherigen Zustimmung ihrer Gesellschafterver-
sammlung bedürfen. Diese Regelung mußte dem Beklagten bekannt sein.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Beklagten aufgrund der in
§ 8 Abs. 3 des Geschäftsführervertrages getroffenen Regelung einen Anspruch
auf Zahlung einer Abfindungssumme in Höhe von zwei Jahresbruttogehältern
zur Aufrechnung mit der Klageforderung zuerkannt.
Nach dieser Regelung steht dem Kläger ein derartiger Anspruch zu,
wenn die GmbH den Vertrag vor Beendigung seiner zehnjährigen Laufzeit kün-
digt. Da der Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden ist, eine Bindungs-
wirkung nur für die Zeit entfaltet, in der der Beklagte als Geschäftsführer für die
Klägerin tätig war, und er für die Zukunft jederzeit beendet werden kann,
kommt die Klausel nicht zum Tragen.
Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig. Sie gewährt
nach ihrem Regelungsinhalt eine Abfindung bei einer Kündigung aus wichtigem
Grund. Damit führt sie eine unzumutbare Erschwerung der Vertragsbeendigung
herbei, die als Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im
Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzulässig ist (BAG AP § 626 Nr. 1 und 2 unter
Kündigungserschwerung; AP § 626 Nr. 27; MüKo/Schwerdtner, 3. Aufl. § 626
Rdn. 70 m.w.N. in Fn. 220). Der Beklagte kann daher keinen Zahlungsan-
spruch aus dieser Vorschrift herleiten.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke