Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.07.2000 – VI ZR 192/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Juli 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 826 B, Ge

Eine nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbare Rechtshandlung

kann eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auslösen, wenn über den An-

fechtungstatbestand hinaus Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrig-

keit rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 192/99 - OLG Koblenz

LG Mainz

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Le-

pa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 1998 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin lebt seit 1990 von ihrem Ehemann getrennt, dessen Le-

bensgefährtin die Beklagte ist. 1991/1992 wurde ein erster Prozeß über Tren-

nungsunterhalt geführt und 1992 das Scheidungsverfahren anhängig gemacht.

In einem weiteren Prozeß wegen Trennungsunterhalts ist der Ehemann der

Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Januar 1996 zur Zahlung von

Rückständen sowie von laufendem Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich

3.900 DM verurteilt worden. Weil die Vollstreckung nur

in Höhe von

1.247,64 DM monatlich gelingt, nimmt die Klägerin die Beklagte gemäß § 826

BGB auf Schadensersatz in Anspruch und stützt sich hierzu auf folgenden un-

streitigen Sachverhalt:

Ihr Ehemann war Inhaber einer als KG geführten Bauunternehmung, die

ihm in der Vergangenheit Privatentnahmen in der Größenordnung von jährlich

etwa 150.000 DM ermöglichte. 1994 löste der Ehemann der Klägerin die KG

auf, übertrug deren Anlagevermögen auf eine von der Beklagten als Alleinge-

sellschafterin übernommene GmbH und setzte seine Tätigkeit als deren Ange-

stellter fort. Von seinem Nettomonatseinkommen in Höhe von 4.647,64 DM

verbleiben nach Abzug eines vorab der Beklagten zur Bedienung eines mit

dieser abgeschlossenen Darlehensvertrags verpfändeten Teilbetrags von

1.800 DM noch 1.247,64 DM für den Vollstreckungszugriff der Klägerin.

Die Klägerin hat behauptet, die Übertragung des wirtschaftlich gesunden

und ertragreichen Baugeschäfts auf die Beklagte und der Übertritt ihres Ehe-

mannes in ein Anstellungsverhältnis seien allein zu dem Zweck erfolgt, die

Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche zu verhindern. Sie hat beantragt, die

Beklagte zu verurteilen, an sie als Schadensersatz für entgangenen Unterhalt

Rückstände von 39.402,12 DM nebst 4 % Zinsen sowie ab 1. Oktober 1996

monatlich 2.652,36 DM zu zahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt

und hierzu geltend gemacht, die "Umgründung" sei wirtschaftlich erforderlich

gewesen, weil die KG überschuldet gewesen sei. Sie selbst habe durch Ein-

bringung eigener Mittel erreicht, daß der Geschäftsbetrieb im Rahmen der

GmbH habe fortgesetzt werden können. Der Ehemann der Klägerin sei aus

persönlichen Gründen zur selbständigen Fortführung der KG nicht mehr im-

stande gewesen und habe sich deshalb auf die Angestelltentätigkeit be-

schränkt, die angemessen entlohnt werde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren

weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der von der Klägerin dargelegte und be-

weisbare Sachverhalt erschöpfe sich allenfalls in einem möglichen Anfech-

tungstatbestand gegenüber der GmbH, möglicherweise verknüpft mit einem

Durchgriff auf die Beklagte gemäß § 11 AnfG, reiche jedoch für einen Scha-

densersatzanspruch gemäß § 826 BGB nicht aus. Soweit der Sachverhalt dem

Anfechtungsgesetz unterfalle, sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zunächst als Voraussetzung für eine deliktische Schadensersatzpflicht aus

Gründen der Gesetzeskonkurrenz das weitere Erfordernis zu entnehmen, daß

über den Nachweis der Anfechtungsvoraussetzungen hinaus der Nachweis

besonderer sittlich anstößiger Unrechtsmomente konkret möglich sei, die es

innerlich rechtfertigten, über die bloße einzelne Vermögensverschiebung hin-

aus eine umfassende, sogar auch fortlaufende schadensersatzrechtliche Re-

stitutionsverpflichtung zu statuieren. Allerdings verstehe der Senat die bisheri-

ge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dahin, daß für den Gläubiger

eines Anfechtungssachverhalts, der zugleich Unterhaltsgläubiger sei, bereits

ohne weiteres der Weg zu § 826 BGB eröffnet sei. Nach der rechtsdogmati-

schen Konzeption entfalte das Anfechtungsgesetz für seinen Anwendungsbe-

reich eine grundsätzliche Sperrwirkung für das Eingreifen von Delikts-

tatbeständen, so daß auch in den Fällen mit Unterhaltsbezug nicht etwa ein

allgemeiner Satz gelte, daß dann, wenn denn ein Sachverhalt überhaupt und

für sich gesehen als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826

BGB beurteilt werden könne, schon immer und ohne weiteres die Schadenser-

satzsanktion der Bestimmung einzutreten hätte. Dies bedeute, daß über die

tatbestandlichen Anforderungen von § 826 BGB hinaus zur "Verdrängung" des

Vorrangs des Anfechtungsgesetzes weitere spezifische Voraussetzungen ge-

geben sein müßten, für die der Senat freilich der bisherigen Rechtsprechung

keine klaren Anhaltspunkte zu entnehmen vermöge.

Vorliegend könne die Klägerin nach der gegebenen Beweissituation

konkrete Tatsachenbehauptungen objektiver Natur zunächst lediglich durch

sachverständige Auswertung vorliegender Unterlagen beweisen. Soweit sie

Zeugenbeweis antrete oder sich auf ihre eigene Parteivernehmung berufe,

handele es sich teils um unerhebliche Nebenpunkte, teils um derart allgemein

gehaltene Behauptungen, daß eine Beweiserhebung Ausforschung sei. Für die

zahlreichen Anträge der Klägerin auf Vorlegung weiterer Unterlagen fehle es

durchweg an den Voraussetzungen einer Vorlegungspflicht der Beklagten ge-

mäß § 422 oder § 423 ZPO. Deshalb bleibe allein die Möglichkeit von Rück-

schlüssen aufgrund sachverständiger Beratung aus vorliegenden Unterlagen

über die geschäftliche Situation der KG vor der Übertragung des Baugeschäfts

auf die GmbH. Insofern gehe der Senat davon aus, daß eine zwingende Not-

wendigkeit zu der erfolgten "Umgründung" aus den Geschäftsdaten nicht ab-

leitbar sei und sehr wohl in Betracht komme, daß die KG im Hinblick auf ihre

laufende Tätigkeit wirtschaftlich solide und lebensfähig gewesen sei, was die

Klägerin wohl auch durch Sachverständigengutachten nachweisen könne.

Dennoch sei letztendlich von einem Scheitern der der Klägerin möglichen Be-

weisführung auszugehen und könne die Klage keinen Erfolg haben. Es möge

zwar nachweisbar sein, daß ein effektiver Substanzwert der KG ohne hinrei-

chende Gegenleistung auf die GmbH übertragen worden sei, möglicherweise

auch ein entsprechend anfechtbarer Abfluß an die Beklagte. Eine besondere

sittliche Beanstandung dieser Vorgänge im Rahmen von § 826 BGB vermöge

der Senat demgegenüber allein aufgrund des Umstands, daß es sich bei den

Ansprüchen der Klägerin um Unterhaltsansprüche handele und weil die Be-

klagte ggf. als Lebensgefährtin des Ehemanns der Klägerin an deren Beein-

trächtigung vorsätzlich mitgewirkt hätte, nicht festzustellen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei seinen

Ausführungen zur Gesetzeskonkurrenz zwischen Anfechtungsgesetz und § 826

BGB schon im Ansatz die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch

nach § 826 BGB im Fall einer Beeinträchtigung von Unterhaltsansprüchen ver-

kannt hat.

Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

daß § 826 BGB in einem Fall, in dem die Anfechtung des zur Unterhaltsbeein-

trächtigung führenden Rechtsgeschäfts nach dem Anfechtungsgesetz in Be-

tracht kommt, nur dann Anwendung finden kann, wenn über den Anfechtung-

statbestand hinausgehende besondere Umstände das Urteil der Sittenwidrig-

keit tragen (Senatsurteil vom 2. Dezember 1969 - VI ZR 259/67 - WM 1970,

404; BGHZ 130, 314, 330 f.; BGH, Urteil vom 12. Februar 1996 - II ZR 279/94 -

VersR 1996, 1287 = NJW 1996, 1283). Soweit jedoch das Berufungsgericht

die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere das letztge-

nannte Urteil dahin verstehen will, daß zur Verdrängung des Vorrangs des

Anfechtungsgesetzes über die tatbestandlichen Anforderungen von § 826 BGB

hinaus weitere spezifische Voraussetzungen gegeben sein müßten, um eine

Haftung nach dieser Vorschrift zu begründen, liegt dem ein Mißverständnis

zugrunde. Wie die genannten Urteile mit Deutlichkeit ergeben und wie dies

auch dem jeweiligen Normzweck entspricht, müssen vielmehr die das Sitten-

widrigkeitsurteil tragenden besonderen Umstände gegenüber dem Tatbestand

des Anfechtungsgesetzes hinzutreten, nicht aber zusätzlich zu den Vorausset-

zungen des § 826 BGB. Bezeichnenderweise vermag das Berufungsgericht

denn auch nicht anzugeben, worin die von ihm angenommenen zusätzlichen

Erfordernisse bestehen könnten. Jedenfalls erweist sich seine Auffassung zu

den Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB bei gleichzeitigem Vor-

liegen eines Anfechtungstatbestandes als rechtsirrig, weil es hierfür keiner

"besonderen" sittlichen Beanstandungen über die tatbestandsmäßigen Voraus-

setzungen des § 826 BGB hinaus bedarf. Vielmehr kommt es darauf an, ob der

beanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand hinaus noch

besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinn

von § 826 BGB rechtfertigen.

2. Durch seine unzutreffende Rechtsauffassung hat sich das Berufungs-

gericht den Blick darauf verstellt, daß unter den Umständen des Streitfalls eine

Haftung aus § 826 BGB nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen wer-

den kann. In dem schon erwähnten Urteil vom 2. Dezember 1969 (aaO) hat der

erkennende Senat nämlich nicht nur ausgeführt, daß eine nach dem Anfech-

tungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung zugleich die Merkmale einer uner-

laubten Handlung nach § 826 BGB erfüllen könne, wenn über den bloßen An-

fechtungstatbestand hinaus Umstände vorlägen, die der Verhaltensweise der

Beteiligten den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrückten; er hat vielmehr diese

Voraussetzungen für den damaligen Fall bejaht, in dem ein Unterhaltspflichti-

ger mit einem Dritten zu dessen Gunsten zusammengewirkt hatte, um die Un-

terhaltsansprüche des Berechtigten zu vereiteln, so daß sich eine Schadenser-

satzpflicht des Dritten gemäß § 826 BGB ergibt.

Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall eine Haftung der Beklagten

gemäß § 826 BGB aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ohne

weiteres verneint werden, zumal das Berufungsgericht selbst unterstellt, daß

die KG ohne hinreichende Gegenleistung zugunsten der Beklagten auf diese

übertragen worden sei und die Beklagte hierdurch vorsätzlich an der Beein-

trächtigung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin mitgewirkt habe. Ange-

sichts dieser Unterstellung, die im Hinblick auf die vom Berufungsgericht über-

gangenen Beweisanträge der Klägerin auch aus revisionsrechtlicher Sicht ge-

boten ist, kommt nach den dargelegten Grundsätzen eine Haftung der Beklag-

ten nach § 826 BGB in Betracht (zu einem vergleichbaren Sachverhalt auch

Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - WM 1964, 642 m.w.N.).

III.

Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann das Berufungsurteil keinen

Bestand haben. Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Berufungs-

gericht unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung die Be-

weisantritte der Klägerin im einzelnen darauf zu prüfen haben, ob sie den gel-

tend gemachten Anspruch aus § 826 BGB stützen. Schon jetzt ist darauf hin-

zuweisen, daß das vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil geübte

Verfahren, die Beweisantritte pauschal teils als auf unerhebliche Nebenpunkte

bezogen, teils als unzulässigen Ausforschungsbeweis anzusehen, durchgrei-

fenden verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet, wie sie von der Revision

auch geltend gemacht werden. Diese weist ferner mit Recht darauf hin, daß es

sich bei den Anträgen der Klägerin auf Parteivernehmung entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts durchweg um den Antrag auf Vernehmung der

Beklagten als Partei, nicht jedoch auf eigene Parteivernehmung der Klägerin

handelt. Auch dies wird das Berufungsgericht zu beachten haben.

Groß Dr. Lepa Dr. Müller

Dr. Dressler Dr. Greiner