BGH Urteil vom 04.07.2000 – VI ZR 192/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. Juli 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 826 B, Ge
Eine nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes anfechtbare Rechtshandlung
kann eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB auslösen, wenn über den An-
fechtungstatbestand hinaus Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrig-
keit rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 192/99 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Le-
pa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 1998 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin lebt seit 1990 von ihrem Ehemann getrennt, dessen Le-
bensgefährtin die Beklagte ist. 1991/1992 wurde ein erster Prozeß über Tren-
nungsunterhalt geführt und 1992 das Scheidungsverfahren anhängig gemacht.
In einem weiteren Prozeß wegen Trennungsunterhalts ist der Ehemann der
Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Januar 1996 zur Zahlung von
Rückständen sowie von laufendem Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich
3.900 DM verurteilt worden. Weil die Vollstreckung nur
in Höhe von
1.247,64 DM monatlich gelingt, nimmt die Klägerin die Beklagte gemäß § 826
BGB auf Schadensersatz in Anspruch und stützt sich hierzu auf folgenden un-
streitigen Sachverhalt:
Ihr Ehemann war Inhaber einer als KG geführten Bauunternehmung, die
ihm in der Vergangenheit Privatentnahmen in der Größenordnung von jährlich
etwa 150.000 DM ermöglichte. 1994 löste der Ehemann der Klägerin die KG
auf, übertrug deren Anlagevermögen auf eine von der Beklagten als Alleinge-
sellschafterin übernommene GmbH und setzte seine Tätigkeit als deren Ange-
stellter fort. Von seinem Nettomonatseinkommen in Höhe von 4.647,64 DM
verbleiben nach Abzug eines vorab der Beklagten zur Bedienung eines mit
dieser abgeschlossenen Darlehensvertrags verpfändeten Teilbetrags von
1.800 DM noch 1.247,64 DM für den Vollstreckungszugriff der Klägerin.
Die Klägerin hat behauptet, die Übertragung des wirtschaftlich gesunden
und ertragreichen Baugeschäfts auf die Beklagte und der Übertritt ihres Ehe-
mannes in ein Anstellungsverhältnis seien allein zu dem Zweck erfolgt, die
Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche zu verhindern. Sie hat beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, an sie als Schadensersatz für entgangenen Unterhalt
Rückstände von 39.402,12 DM nebst 4 % Zinsen sowie ab 1. Oktober 1996
monatlich 2.652,36 DM zu zahlen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt
und hierzu geltend gemacht, die "Umgründung" sei wirtschaftlich erforderlich
gewesen, weil die KG überschuldet gewesen sei. Sie selbst habe durch Ein-
bringung eigener Mittel erreicht, daß der Geschäftsbetrieb im Rahmen der
GmbH habe fortgesetzt werden können. Der Ehemann der Klägerin sei aus
persönlichen Gründen zur selbständigen Fortführung der KG nicht mehr im-
stande gewesen und habe sich deshalb auf die Angestelltentätigkeit be-
schränkt, die angemessen entlohnt werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der von der Klägerin dargelegte und be-
weisbare Sachverhalt erschöpfe sich allenfalls in einem möglichen Anfech-
tungstatbestand gegenüber der GmbH, möglicherweise verknüpft mit einem
Durchgriff auf die Beklagte gemäß § 11 AnfG, reiche jedoch für einen Scha-
densersatzanspruch gemäß § 826 BGB nicht aus. Soweit der Sachverhalt dem
Anfechtungsgesetz unterfalle, sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zunächst als Voraussetzung für eine deliktische Schadensersatzpflicht aus
Gründen der Gesetzeskonkurrenz das weitere Erfordernis zu entnehmen, daß
über den Nachweis der Anfechtungsvoraussetzungen hinaus der Nachweis
besonderer sittlich anstößiger Unrechtsmomente konkret möglich sei, die es
innerlich rechtfertigten, über die bloße einzelne Vermögensverschiebung hin-
aus eine umfassende, sogar auch fortlaufende schadensersatzrechtliche Re-
stitutionsverpflichtung zu statuieren. Allerdings verstehe der Senat die bisheri-
ge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dahin, daß für den Gläubiger
eines Anfechtungssachverhalts, der zugleich Unterhaltsgläubiger sei, bereits
ohne weiteres der Weg zu § 826 BGB eröffnet sei. Nach der rechtsdogmati-
schen Konzeption entfalte das Anfechtungsgesetz für seinen Anwendungsbe-
reich eine grundsätzliche Sperrwirkung für das Eingreifen von Delikts-
tatbeständen, so daß auch in den Fällen mit Unterhaltsbezug nicht etwa ein
allgemeiner Satz gelte, daß dann, wenn denn ein Sachverhalt überhaupt und
für sich gesehen als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826
BGB beurteilt werden könne, schon immer und ohne weiteres die Schadenser-
satzsanktion der Bestimmung einzutreten hätte. Dies bedeute, daß über die
tatbestandlichen Anforderungen von § 826 BGB hinaus zur "Verdrängung" des
Vorrangs des Anfechtungsgesetzes weitere spezifische Voraussetzungen ge-
geben sein müßten, für die der Senat freilich der bisherigen Rechtsprechung
keine klaren Anhaltspunkte zu entnehmen vermöge.
Vorliegend könne die Klägerin nach der gegebenen Beweissituation
konkrete Tatsachenbehauptungen objektiver Natur zunächst lediglich durch
sachverständige Auswertung vorliegender Unterlagen beweisen. Soweit sie
Zeugenbeweis antrete oder sich auf ihre eigene Parteivernehmung berufe,
handele es sich teils um unerhebliche Nebenpunkte, teils um derart allgemein
gehaltene Behauptungen, daß eine Beweiserhebung Ausforschung sei. Für die
zahlreichen Anträge der Klägerin auf Vorlegung weiterer Unterlagen fehle es
durchweg an den Voraussetzungen einer Vorlegungspflicht der Beklagten ge-
mäß § 422 oder § 423 ZPO. Deshalb bleibe allein die Möglichkeit von Rück-
schlüssen aufgrund sachverständiger Beratung aus vorliegenden Unterlagen
über die geschäftliche Situation der KG vor der Übertragung des Baugeschäfts
auf die GmbH. Insofern gehe der Senat davon aus, daß eine zwingende Not-
wendigkeit zu der erfolgten "Umgründung" aus den Geschäftsdaten nicht ab-
leitbar sei und sehr wohl in Betracht komme, daß die KG im Hinblick auf ihre
laufende Tätigkeit wirtschaftlich solide und lebensfähig gewesen sei, was die
Klägerin wohl auch durch Sachverständigengutachten nachweisen könne.
Dennoch sei letztendlich von einem Scheitern der der Klägerin möglichen Be-
weisführung auszugehen und könne die Klage keinen Erfolg haben. Es möge
zwar nachweisbar sein, daß ein effektiver Substanzwert der KG ohne hinrei-
chende Gegenleistung auf die GmbH übertragen worden sei, möglicherweise
auch ein entsprechend anfechtbarer Abfluß an die Beklagte. Eine besondere
sittliche Beanstandung dieser Vorgänge im Rahmen von § 826 BGB vermöge
der Senat demgegenüber allein aufgrund des Umstands, daß es sich bei den
Ansprüchen der Klägerin um Unterhaltsansprüche handele und weil die Be-
klagte ggf. als Lebensgefährtin des Ehemanns der Klägerin an deren Beein-
trächtigung vorsätzlich mitgewirkt hätte, nicht festzustellen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei seinen
Ausführungen zur Gesetzeskonkurrenz zwischen Anfechtungsgesetz und § 826
BGB schon im Ansatz die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch
nach § 826 BGB im Fall einer Beeinträchtigung von Unterhaltsansprüchen ver-
kannt hat.
Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
daß § 826 BGB in einem Fall, in dem die Anfechtung des zur Unterhaltsbeein-
trächtigung führenden Rechtsgeschäfts nach dem Anfechtungsgesetz in Be-
tracht kommt, nur dann Anwendung finden kann, wenn über den Anfechtung-
statbestand hinausgehende besondere Umstände das Urteil der Sittenwidrig-
keit tragen (Senatsurteil vom 2. Dezember 1969 - VI ZR 259/67 - WM 1970,
404; BGHZ 130, 314, 330 f.; BGH, Urteil vom 12. Februar 1996 - II ZR 279/94 -
VersR 1996, 1287 = NJW 1996, 1283). Soweit jedoch das Berufungsgericht
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere das letztge-
nannte Urteil dahin verstehen will, daß zur Verdrängung des Vorrangs des
Anfechtungsgesetzes über die tatbestandlichen Anforderungen von § 826 BGB
hinaus weitere spezifische Voraussetzungen gegeben sein müßten, um eine
Haftung nach dieser Vorschrift zu begründen, liegt dem ein Mißverständnis
zugrunde. Wie die genannten Urteile mit Deutlichkeit ergeben und wie dies
auch dem jeweiligen Normzweck entspricht, müssen vielmehr die das Sitten-
widrigkeitsurteil tragenden besonderen Umstände gegenüber dem Tatbestand
des Anfechtungsgesetzes hinzutreten, nicht aber zusätzlich zu den Vorausset-
zungen des § 826 BGB. Bezeichnenderweise vermag das Berufungsgericht
denn auch nicht anzugeben, worin die von ihm angenommenen zusätzlichen
Erfordernisse bestehen könnten. Jedenfalls erweist sich seine Auffassung zu
den Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB bei gleichzeitigem Vor-
liegen eines Anfechtungstatbestandes als rechtsirrig, weil es hierfür keiner
"besonderen" sittlichen Beanstandungen über die tatbestandsmäßigen Voraus-
setzungen des § 826 BGB hinaus bedarf. Vielmehr kommt es darauf an, ob der
beanstandete Vorgang über einen bloßen Anfechtungstatbestand hinaus noch
besondere Umstände aufweist, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinn
von § 826 BGB rechtfertigen.
2. Durch seine unzutreffende Rechtsauffassung hat sich das Berufungs-
gericht den Blick darauf verstellt, daß unter den Umständen des Streitfalls eine
Haftung aus § 826 BGB nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen wer-
den kann. In dem schon erwähnten Urteil vom 2. Dezember 1969 (aaO) hat der
erkennende Senat nämlich nicht nur ausgeführt, daß eine nach dem Anfech-
tungsgesetz anfechtbare Rechtshandlung zugleich die Merkmale einer uner-
laubten Handlung nach § 826 BGB erfüllen könne, wenn über den bloßen An-
fechtungstatbestand hinaus Umstände vorlägen, die der Verhaltensweise der
Beteiligten den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrückten; er hat vielmehr diese
Voraussetzungen für den damaligen Fall bejaht, in dem ein Unterhaltspflichti-
ger mit einem Dritten zu dessen Gunsten zusammengewirkt hatte, um die Un-
terhaltsansprüche des Berechtigten zu vereiteln, so daß sich eine Schadenser-
satzpflicht des Dritten gemäß § 826 BGB ergibt.
Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall eine Haftung der Beklagten
gemäß § 826 BGB aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ohne
weiteres verneint werden, zumal das Berufungsgericht selbst unterstellt, daß
die KG ohne hinreichende Gegenleistung zugunsten der Beklagten auf diese
übertragen worden sei und die Beklagte hierdurch vorsätzlich an der Beein-
trächtigung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin mitgewirkt habe. Ange-
sichts dieser Unterstellung, die im Hinblick auf die vom Berufungsgericht über-
gangenen Beweisanträge der Klägerin auch aus revisionsrechtlicher Sicht ge-
boten ist, kommt nach den dargelegten Grundsätzen eine Haftung der Beklag-
ten nach § 826 BGB in Betracht (zu einem vergleichbaren Sachverhalt auch
Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 244/62 - WM 1964, 642 m.w.N.).
III.
Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann das Berufungsurteil keinen
Bestand haben. Bei der erneuten Behandlung der Sache wird das Berufungs-
gericht unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung die Be-
weisantritte der Klägerin im einzelnen darauf zu prüfen haben, ob sie den gel-
tend gemachten Anspruch aus § 826 BGB stützen. Schon jetzt ist darauf hin-
zuweisen, daß das vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil geübte
Verfahren, die Beweisantritte pauschal teils als auf unerhebliche Nebenpunkte
bezogen, teils als unzulässigen Ausforschungsbeweis anzusehen, durchgrei-
fenden verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet, wie sie von der Revision
auch geltend gemacht werden. Diese weist ferner mit Recht darauf hin, daß es
sich bei den Anträgen der Klägerin auf Parteivernehmung entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts durchweg um den Antrag auf Vernehmung der
Beklagten als Partei, nicht jedoch auf eigene Parteivernehmung der Klägerin
handelt. Auch dies wird das Berufungsgericht zu beachten haben.
Groß Dr. Lepa Dr. Müller
Dr. Dressler Dr. Greiner