Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.05.2003 – IX ZR 334/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Mai 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

BGB §§ 249 Gb, 305 a.F., 826

Besteht der geltend gemachte Schaden darin, daß der Schuldner die aus ei- ner Patronatserklärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicher- heit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Re- gel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Gel- dersatz verlangen.

InsO § 92; BGB § 826

Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Ent- wertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzver- walter geltend gemacht werden.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 334/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2001 auf-

gehoben, soweit der Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am

Main zurückverwiesen worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende "B. GbR" schloß

am 20. Dezember 1995 mit der F.

KG (nachfolgend: F. ) einen notariel-

len Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks mit einem noch fertigzustellen-

den Boardinghouse in Leipzig. Die Veräußerin trat darin die Rechte aus dem

Pachtvertrag über das Boardinghouse, den sie zuvor mit der T.

mbH

(nachfolgend: HD1) geschlossen

hatte, an die Klägerin ab.

Die H.

mbH (nachfol-

gend: H. ), die damals 75 % der Gesellschaftsanteile der HD1 hielt, hatte am

18. September 1995 gegenüber der F. erklärt, daß sie die Beteiligung an der

Pächterin während der Laufzeit des Pachtvertrages aufrecht erhalten und für

die Verbindlichkeiten ihrer Tochtergesellschaft aus dem Pachtvertrag eintreten

werde. Mit Schreiben vom 28. November 1995 wurde diese Verpflichtung zu-

gunsten des Rechtsnachfolgers der F. erweitert. Am 7. Dezember 1995 er-

klärte H. F. , Alleingesellschafter der H. und Geschäftsführer der HD1

sowie außerdem an zahlreichen weiteren Betriebsgesellschaften der T. -Ho-

tel-Gruppe beteiligt, er trete der Patronatserklärung der H. in der Fassung

vom 28. November 1995 bei.

Nachdem die HD1 Anfang des Jahres 1997 die Pachtzahlungen einge-

stellt und später den Vertrag fristlos gekündigt hatte, schloß die Klägerin mit der

HD1, der H. und F. im Januar 1998 einen außergerichtlichen Vergleich. Die

H. bestätigte, daß es sich bei ihrer Verpflichtung vom 18. September/28. No-

vember 1995 um eine Patronatserklärung handle im Sinne eines bürgschafts-

ähnlichen Rechtsverhältnisses oder eines Schuldbeitritts. F. erklärte, seine

Beitrittserklärung vom 7. Dezember 1995 sei als Schuldbeitritt zur Verpflichtung

der H. zu verstehen.

Schon vor Abschluß dieses Vergleichs hatte F. die Struktur der Unter-

nehmensgruppe dadurch geändert, daß er Anteile der H. und eigene Anteile

an 33 Hotelbetriebsgesellschaften auf die Beklagte übertrug, die damals über

ein Stammkapital von 50.000 DM verfügte. Ursprünglich hielten die H. und

F. die Geschäftsanteile der Beklagten; nunmehr sind dessen drei Kinder die

alleinigen Gesellschafter.

Die HD1 zahlte die Pacht für die Monate Februar bis April 1999 nicht. Die

deshalb gegen die HD1, die H. und F. erhobene Klage hatte gegenüber der

Pächterin und F. als Patronatsgeber Erfolg. Über das Vermögen der H.

wurde am 28. Mai 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hat dort

eine Forderung von 585.336,81 DM (Pacht für die Monate Februar bis Mai 1999

zuzüglich Zinsen) angemeldet. F. hat zwischenzeitlich die eidesstattliche Ver-

sicherung abgegeben.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Abgabe einer Patronatserklärung, wie

sie die H. geleistet hat, in Anspruch genommen und vorgetragen, F. habe

als Gesellschafter und Geschäftsführer der H. und der Beklagten die Patro-

natserklärung bewußt entwertet, indem er der H. die wesentlichen Vermö-

gensteile entzogen habe. Die Beklagte, die sich dessen Handeln zurechnen

lassen müsse, sei ihr wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826

BGB) sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283d Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Scha-

densersatz verpflichtet und hafte daneben auch aus § 419 BGB. Das Landge-

richt hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche

Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt die

Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung.

I.

Das Berufungsgericht meint - insoweit in Übereinstimmung mit dem

Landgericht -, die Klägerin habe den geltend gemachten Schadensersatzan-

spruch schlüssig vorgetragen. Die Klägerin könne, wenn ihr Vortrag zutreffend

sei, als Naturalrestitution eine Patronatserklärung verlangen. § 92 InsO hindere

den Gläubiger nicht, einen individualrechtlichen Schadensersatzanspruch, wie

er hier in Betracht komme, geltend zu machen.

Das Landgericht habe sich jedoch nicht mit den Einwendungen der Be-

klagten befaßt und sei auf die dazu unter Beweis gestellten Behauptungen nicht

eingegangen. Dieser Verfahrensmangel erfordere die Zurückverweisung.

II.

Da sich die Revision gegen eine kassatorische Entscheidung des Beru-

fungsgerichts richtet, kann mit ihr nur geltend gemacht werden, daß die ausge-

sprochene Zurückverweisung gegen das Gesetz verstößt, weil sie verfahrens-

fehlerhaft erfolgt ist. Dies trifft auch dann zu, wenn das Berufungsgericht bei

richtiger Rechtsanwendung zu einer abschließenden Entscheidung hätte gelan-

gen müssen (BGH, Beschl. v. 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95, NJW 1997,

1710 m.w.N.). Die Revisionsbegründung enthält die gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3

ZPO a.F. erforderliche Rüge; denn sie führt aus, warum die Klage aus ihrer

Sicht hätte abgewiesen werden müssen.

Damit hat sie auch Erfolg; denn das angefochtene Urteil hält der rechtli-

chen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision hält die Klage für unzulässig, weil ihr das Rechtsschutz-

bedürfnis fehle und der geltend gemachte Anspruch infolge der Rechtswirkun-

gen des § 92 InsO nicht gerichtlich durchgesetzt werden dürfe. Auf diese Fra-

gen kommt es indes nicht an, weil der eingeklagte Anspruch schon aus Rechts-

gründen nicht besteht. Steht die Unbegründetheit eines Antrags bereits fest, hat

die Prüfung des Rechtsschutzinteresses zu unterbleiben (BGHZ 130, 390, 400;

BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257, 1258). Ebenso

greifen die Rechtswirkungen des § 92 InsO nicht ein, wenn der vom einzelnen

Gläubiger verfolgte Anspruch schon aus sachlich-rechtlichen Gründen auch

vom Insolvenzverwalter unter keinem Gesichtspunkt mit Erfolg geltend gemacht

werden kann.

2. Das Klagevorbringen besagt in seinem Kern, die Geschäftsführung der

Beklagten habe zielgerichtet darauf hingewirkt, das wesentliche Vermögen der

H. dem Gläubigerzugriff zu entziehen, und dadurch deren auf die HD1 bezo-

gene Patronatserklärung wirtschaftlich völlig entwertet. In einem solchen Fall

kommen neben - hier nicht geltend gemachten - Ansprüchen des Gläubigers

nach dem Anfechtungsgesetz auch solche aus § 826 BGB sowie aus § 823

Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer konkursrechtlichen Straftat in Betracht (vgl.

BGHZ 130, 314, 331; BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 192/99, NJW 2000,

3138, 3139).

3. Erfüllt das der Beklagten zuzurechnende Verhalten die in den ge-

nannten Vorschriften normierten Tatbestandsmerkmale, so kann die Klägerin

gleichwohl nicht verlangen, daß sie zum Ausgleich der ihr entstandenen

Nachteile eine Patronatserklärung der Beklagten erhält. Ein solcher Anspruch

findet im Gesetz (§ 249 BGB) keine Rechtsgrundlage. Die der Beklagten zur

Last gelegten unerlaubten Handlungen können ausschließlich einen auf Geld-

ersatz gerichteten Schadensersatzanspruch begründet haben.

a) Die Klägerin beruft sich im Ansatz zu Recht darauf, daß der Schädiger

grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist. Er hat den Zustand herzu-

stellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht

eingetreten wäre (§ 249 Satz 1 BGB a.F.). Etwas Entsprechendes begehrt die

Klägerin im Streitfall nicht; denn sie verlangt nicht die Wiederherstellung der

finanziellen Leistungsfähigkeit der H. als der ihr aus der Patronatserklärung

verpflichteten Person, sondern eine davon grundlegend abweichende Ver-

pflichtung, die bei Schadenseintritt nicht bestanden hat: eine eigene Patronats-

erklärung der Beklagten.

aa) Allerdings kann bei Zerstörung oder Verlust von Gegenständen die

Naturalrestitution auch in der Beschaffung anderer gleichartiger und gleichwer-

tiger Sachen bestehen (BGHZ 66, 239, 247; 102, 322, 325 f; 115, 375, 377 ff).

Da dieser Anspruch seiner Funktion nach ein Herstellungsanspruch ist, findet er

jedoch seine Grenze dort, wo die Wiederherstellung des zerstörten Rechtsguts

nicht möglich und durch die Beschaffung oder Erstellung eines Ersatzgegen-

standes bei einer Gesamtbetrachtung aller in technischer und wirtschaftlich-

funktionaler Hinsicht maßgeblichen Faktoren keine dem früheren Zustand ent-

sprechende Lage geschaffen werden kann. In einem solchen Falle schuldet der

Schädiger mangels eines

fortbestehenden Erhaltungsinteresses des An-

spruchstellers nur noch Wertersatz (BGHZ 92, 85, 87 ff; 102, 322, 326 f).

bb) Die Patronatserklärung, die die Klägerin von der Beklagten begehrt,

stellt keine in dem bezeichneten Sinne gleichartige und gleichwertige Leistung

dar.

Der Patronatsgeber haftet dem Gläubiger neben dem Schuldner für die-

selbe Leistung auf das Ganze. Eine solche Verpflichtung wird allgemein als ein

der Bürgschaft oder Garantieerklärung vergleichbares Sicherungsmittel ange-

sehen (BGHZ 117, 127, 132 m.w.N.). Einen entsprechenden Rechtscharakter

der von der H. übernommenen Verpflichtung haben die Parteien der Ver-

gleichsvereinbarung vom 29./30. Januar 1998 durch den Hinweis auf ein bürg-

schaftsrechtsähnliches Rechtsverhältnis oder einen Schuldbeitritt ausdrücklich

bestätigt. Der Wert solcher sich auf das gesamte persönliche Vermögen des

Verpflichteten erstreckenden Haftungserklärungen hängt entscheidend von

dessen Bonität sowie der Entwicklung seiner zukünftigen finanziellen Verhält-

nisse ab. Da diese Umstände von individuell ganz unterschiedlichen Faktoren

beeinflußt werden, sind Patronatserklärungen, die von verschiedenen Personen

abgegeben werden, ebenso wie im Falle von Bürgschaften und ähnlichen per-

sönlichen Haftungsverpflichtungen grundsätzlich nicht gleichwertig. Ob aus-

nahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn die Bonität der in den Vergleich

einzubeziehenden Personen außer Zweifel steht, mag offenbleiben; denn da-

von kann jedenfalls im Verhältnis der Beklagten zur H. keine Rede sein. Die

Verurteilung zur Abgabe der Patronatserklärung könnte daher zu einer mit

Zweck und Funktion des Schadensersatzrechts unvereinbaren Bereicherung

des Gläubigers führen oder sich als ungeeignet zum Ausgleich der der Klägerin

entstandenen wirtschaftlichen Nachteile erweisen. Schon aus diesem Grunde

kommt die verlangte Erklärung als eine dem Inhalt und Zweck des § 249 BGB

a.F. entsprechende Naturalrestitution nicht in Betracht.

b) Davon abgesehen ist der gemäß § 249 BGB geschuldete Schadens-

ersatz von vornherein auf eine Geldleistung beschränkt, wenn der erlittene und

eventuell zukünftig noch entstehende Schaden allein im Verlust von Einnahmen

oder in entsprechenden geldwerten Nachteilen besteht. In diesen Fällen ist

Geldersatz die gemäß § 249 BGB geschuldete Form der Naturalrestitution

(BGHZ 5, 105, 109; allgemeine Meinung). Der hier in Betracht kommende

Schaden der Klägerin besteht ausschließlich in einem solchen Einnahmever-

lust.

aa) Erfüllt der Schuldner die durch die Verpflichtung des Patrons gesi-

cherte Verbindlichkeit nicht, so kann der Gläubiger letzteren ohne weiteres so-

fort auf Zahlung in Anspruch nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob man mit

der überwiegenden Meinung des Schrifttums die Hauptleistung des Patrons in

der Ausstattungspflicht (Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. vor § 765 Rn. 14;

Merkel in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 98

Rn. 21 ff; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 8. Aufl. Rn. 464) oder den

eigentlichen Leistungsgegenstand in der Erfüllung der gesicherten Zahlungs-

pflichten des Schuldners (Schäfer WM 1999, 153, 160 ff) sieht und die Zah-

lungspflicht aus § 280 BGB a.F. herleitet. Die Möglichkeit der sofortigen Inan-

spruchnahme auf Leistung von Geld folgt aus Inhalt und Zweck dieses bürg-

schafts- und garantieähnlichen Rechtsinstituts (BGHZ 117, 127, 132 f).

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob Fälle denkbar sind, in denen über

die Zahlung hinausgehende oder von ihr verschiedene, im Klagewege durch-

setzbare Rechte des Gläubigers gegen den Patron in Betracht kommen; denn

im Streitfall sind solche Ansprüche nach dem Klagevorbringen nicht ersichtlich.

Hier geht es allein darum, daß die Klägerin mit einem Teil des ihr zustehenden

Pachtzinses gegen die HD1 ausgefallen ist. Die ihr daraus entstandenen finan-

ziellen Nachteile sollte die H. ersetzen. Deshalb hat die Klägerin die Patro-

natsverpflichteten zunächst als Gesamtschuldner mit der HD1 vor dem LG

Leipzig auf Zahlung des ausstehenden Pachtzinses in Anspruch genommen

und den entsprechenden Betrag im Konkursverfahren über das Vermögen der

H. zur Tabelle angemeldet. Sind wegen der Nichterfüllung der der Pächterin

obliegenden Pflichten weitere Ansprüche gegen die H. entstanden und auch

in Zukunft noch zu erwarten, so gehen sie ebenfalls nur auf Ausgleich der der

Klägerin erwachsenen finanziellen Nachteile. Hatte somit die H. ausschließ-

lich Geldersatz zu leisten, beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten, falls

sie der Klägerin für den geltend gemachten Verlust aus §§ 823 Abs. 2, 826

BGB einzustehen hat, ebenfalls auf diese Form der Ersatzleistung.

III.

Haupt- und Hilfsantrag der Klage, die jeweils auf Abgabe einer Willens-

erklärung gerichtet sind, müssen daher abgewiesen werden.

Die Sache bedarf nicht deshalb der Zurückverweisung, weil ein Zah-

lungsanspruch gegen die Beklagte begründet sein kann; denn die Klägerin ist

nicht befugt, diesen Anspruch einzuklagen, seitdem über das Vermögen der

H. , die die Patronatserklärung erteilt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet

worden ist (§ 92 InsO).

1. Gemäß § 92 InsO können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Er-

satz eines Schadens, den diese durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse

gemeinschaftlich erlitten haben, während der Dauer des Insolvenzverfahrens

nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Das Gesetz entzieht in-

soweit dem einzelnen Gläubiger die Einziehungs- und Prozeßführungsbefugnis.

Die Vorschrift hat keine Vorläuferbestimmung in der Konkursordnung; jedoch

war schon nach bisherigem Recht in Rechtsprechung und Lehre anerkannt,

daß die Befugnis, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, die die Masse

insgesamt, nicht lediglich einzelne Konkursgläubiger, geschädigt haben, beim

Verwalter liegt (BGHZ 143, 246, 251 m.w.N.).

2. Dementsprechend findet § 92 InsO Anwendung, wenn das Verhalten,

aus dem die Beklagte in Anspruch genommen wird, die Insolvenzmasse ver-

kürzt hat. Der Anspruch kann sich nicht nur gegen Gesellschafter oder Organe

der insolventen Schuldnerin, sondern grundsätzlich gegen jeden Dritten richten.

Ein Gesamtschaden tritt auch durch eine deliktische Verschiebung des zur In-

solvenzmasse gehörenden Vermögens ein (BGHZ aaO; MünchKomm-InsO/

Brandes, § 92 Rn. 9; Begründung des RegE zu § 92 InsO, BT-Drucks. 12/2443,

S. 139). Dagegen handelt es sich um Individualschäden, soweit nur einzelne

Insolvenzgläubiger Nachteile aus der Verletzung von ihnen gegenüber oblie-

genden vertraglichen Verpflichtungen oder aus nur gegen sie gerichteten uner-

laubten Handlungen erlitten haben.

3. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts hat das Verhalten, aus

dem die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, keinen Individual-,

sondern einen Gesamtschaden verursacht; denn durch die Verschiebung des

Vermögens der H. ist die Durchsetzbarkeit der Insolvenzforderungen aller

ihrer Gläubiger entsprechend verschlechtert worden. Der Zweck des § 92 InsO,

in solchen Fällen eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Ver-

mögen des wegen Masseverkürzung haftpflichtigen Schädigers zu sichern,

führt dazu, daß bis zum Abschluß des Insolvenzverfahrens nur der Insolvenz-

verwalter einen auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch gegen die

Beklagte gerichtlich geltend machen darf. Ob der Verwalter Klage erhebt oder

davon absieht, weil er die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits als ungünstig

beurteilt, ist unerheblich.

4. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, deren haftendes Kapital

der Geschäftsführer der Beklagten nach dem Klagevorbringen beiseite ge-

schafft hat (zur Unterbrechung des Rechtsstreits in Fällen des § 93 InsO vgl.

BGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, ZIP 2003, 39), kommt

schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage erst zu einem Zeitpunkt erhoben

worden ist, als die Klägerin wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die

Prozeßführungsbefugnis bereits verloren hatte.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Bergmann