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BGH Beschluß vom 05.07.2000 – XII ZB 112/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-

Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 1999 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 46.109 DM.

Gründe

I.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 23. Februar 1999 zugestellte

Urteil des Landgerichts am 23. März 1999 Berufung eingelegt. Die Berufungs-

begründungsfrist lief nach Verlängerung am 25. Mai 1999 ab. Am 31. Mai 1999

haben die Beklagten die Berufung begründet und zugleich um Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist gebeten, weil sie diese schuldlos versäumt hätten. Dazu haben die

Beklagten unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung ihres Prozeßbevoll-

mächtigten sowie einer eidesstattlichen Versicherung seiner Büroangestellten

G. vorgetragen: Die Berufungsbegründung sei am 25. Mai 1999 von

ihrem Prozeßbevollmächtigten fertiggestellt und unterschrieben worden. So-

wohl die Übertragung des Diktats als auch die Fristenkontrolle seien von Frau

Güthoff-Wehr, einer ausgebildeten und zuverlässigen Rechtsanwalts- und No-

targehilfin mit langjähriger beruflicher Erfahrung, ausgeführt worden. Frau

Güthoff-Wehr habe am 25. Mai 1999 schlichtweg vergessen, die Berufungsbe-

gründung mitzunehmen und in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts

einzuwerfen; der Schriftsatz habe am nächsten Tag noch dort gelegen, wo er

am Tag zuvor bereitgelegt worden sei. Die Fristenkontrolle erfolge im Büro ih-

res Prozeßbevollmächtigten EDV-gestützt. Die Erledigung der einzelnen Fri-

sten werde dergestalt sichergestellt, daß EDV-Ausdrucke über die an den ein-

zelnen Tagen ablaufenden Fristen hergestellt würden. Auf diesen Ausdrucken

werde die Erledigung der Fristen von der zuständigen Mitarbeiterin kontrolliert

und vermerkt. Es bestehe die strikte Anweisung, daß die an dem jeweiligen

Tag für die Fristenkontrolle zuständige Mitarbeiterin erst "Feierabend habe",

wenn sämtliche Fristen erledigt seien und dies aus einem entsprechenden

Vermerk auf dem Ausdruck hervorgehe. Im vorliegenden Fall sei der Ablauf der

Berufungsbegründungsfrist auf dem Fristenausdruck vom 25. Mai 1999 aufge-

führt gewesen. Da die Erledigung regelmäßig von der Mitarbeiterin vermerkt

werde, die z.B. einen Schriftsatz zum Nachtbriefkasten bringe, und zwar un-

mittelbar bevor sie das Büro verlasse, sei infolge eines einmaligen Versehens

auch der Erledigungsvermerk unterblieben.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung

versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist beruhe letztlich auf einem Organisationsverschulden des Pro-

zeßbevollmächtigten der Beklagten, das darin liege, daß in seinem Büro keine

Endkontrolle vorgesehen sei, die sicherstelle, daß fristwahrende Schriftsätze

nicht nur tatsächlich gefertigt, sondern auch abgesandt würden.

II.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen

Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zu-

rückgewiesen. Das Vorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, ein ihnen ge-

mäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmäch-

tigten an der Fristversäumung auszuschließen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu

den Aufgaben des Prozeßbevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß ein fristge-

bundener Schriftsatz hergestellt wird und rechtzeitig bei dem zuständigen Ge-

richt eingeht. Zu diesem Zweck muß der Prozeßbevollmächtigte eine zuverläs-

sige Fristenkontrolle organisieren. Er muß sicherstellen, daß die im Fristenka-

lender vermerkten Fristen erst gestrichen oder in anderer Weise als erledigt

gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein

fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht wor-

den ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO

§ 233 Ausgangskontrolle 1; vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR

aaO Fristenkontrolle 31; BGH, Beschluß vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 -

BGHR aaO Ausgangskontrolle 5 und vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97 -

NJW 1997, 3446, 3447). Darüber hinaus muß der Anwalt anordnen, die Erledi-

gung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des

Fristenkalenders zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 14. März 1996 aaO;

vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - NJW 1997, 2120, 2121; Senatsbeschluß vom

17. Oktober 1990 aaO). Dabei gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle

eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird,

daß von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden

Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht wor-

den sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen überein-

stimmen (BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1996 - II ZB 19/96 - NJW-RR

1997, 562).

2. Ob im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten eine diesen Anforderungen

genügende Fristenkontrolle organisiert war, erscheint nach dem Vorbringen der

Beklagten zweifelhaft. Danach bleibt bereits offen, bei welchem Stand der Be-

arbeitung eine Fristsache in dem erstellten EDV-Ausdruck als erledigt zu kenn-

zeichnen ist, so daß nicht beurteilt werden kann, ob die fristwahrende Maß-

nahme büromäßig abschließend ausgeführt worden ist. Deshalb kann nicht

ausgeschlossen werden, daß eine Überprüfung der Erledigung erstmals im

Rahmen der abendlichen Ausgangskontrolle stattfindet. Dafür spricht auch das

Vorbringen der Beklagten in ihrem Wiedereinsetzungsantrag. Nach ihrer Dar-

legung, die Erledigung werde regelmäßig von der Mitarbeiterin vermerkt, die

z.B. einen Schriftsatz zum Nachtbriefkasten bringe, und zwar unmittelbar bevor

sie das Büro verlasse, entspricht es offensichtlich der anwaltlichen Anordnung,

wenn die Erledigung einer Fristsache erst zu diesem Zeitpunkt vermerkt wird.

Unter diesen Umständen kann indessen auch die gesamte Erledigungskon-

trolle erst am Ende eines Arbeitstages stattfinden.

Es erscheint fraglich, ob in diesem Fall die pauschale anwaltliche An-

ordnung, daß "Feierabend" erst sei, wenn sämtliche Fristen erledigt seien und

dies aus einem Vermerk aus dem EDV-Vordruck hervorgehe, für eine funkti-

onsfähige Fristenkontrolle ausreicht. Angesichts der erforderlichen umfangrei-

chen Prüfungen könnte es einer spezifizierten Anordnung bedürfen, aus der

sich ergibt, daß und wie die Erledigung jeder einzelnen Sache zu überprüfen

ist, etwa durch einen Vergleich der gefertigten Schriftsätze mit dem

EDV-Ausdruck, damit die einzelnen Arbeitsschritte in der abendlichen Eile

nicht vernachlässigt werden. Ob das Unterlassen einer derartigen Anordnung

bereits einen Schuldvorwurf rechtfertigt, kann aber letztlich dahinstehen.

3. Zur Sicherung der Fristwahrung muß jedenfalls Vorsorge dafür ge-

troffen werden, daß die für das Gericht bestimmte Post auch tatsächlich noch

am selben Tag zum Gericht gelangt (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1993

aaO und vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 - BGHR aaO Ausgangskon-

trolle 8). Diesem Erfordernis kann organisatorisch grundsätzlich dadurch

Rechnung getragen werden, daß ein besonderes Fach vorgesehen wird, das

ausschließlich zum Ablegen eilbedürftiger, nach Dienstschluß durch einen Mit-

arbeiter oder Boten zuzustellender Gerichtspost bestimmt ist, verbunden mit

der allgemeinen Weisung, darin befindliche Schriftsätze nicht ohne Rückspra-

che mit dem sachbearbeitenden Anwalt zu anderen Zwecken als dem der Zu-

stellung zu entnehmen (Senatsbeschluß vom 15. Februar 1995 - XII ZB

229/94 - BGHR aaO Fristenkontrolle 39).

Daß ihr Prozeßbevollmächtigter sein Büro dementsprechend organisiert

hätte, haben die Beklagten in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargetan.

Erst mit der sofortigen Beschwerde haben sie vorgetragen, im Büro ihres Pro-

zeßbevollmächtigten bestehe die Anweisung, die Fristsachen in dem dafür be-

stimmten roten Fristenkörbchen bereitzulegen.

Dieses Vorbringen kann indessen nicht berücksichtigt werden. Zwar

kann nach § 570 ZPO eine Beschwerde grundsätzlich auch auf neue Tatsa-

chen gestützt werden. Soweit sich die Beschwerde jedoch gegen einen die

Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß richtet, ist zu beachten, daß alle

Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, inner-

halb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) vorgetra-

gen werden müssen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige

Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Frist-

ablauf erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschluß

vom 17. Oktober 1990 aaO m.N.). In diesem Bereich hält sich das Beschwer-

devorbringen der Beklagten indessen nicht. Vielmehr schieben sie neuen Vor-

trag über eine büroorganisatorische Maßnahme nach, auf deren Außerachtlas-

sung das Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung

gestützt hat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 -

BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6 und vom 17. Oktober 1990 aaO).

Abgesehen davon wäre das nachträgliche Vorbringen der Beklagten

auch nicht geeignet, das Bestehen zur Fristsicherung ausreichender Maßnah-

men darzutun. Da davon auszugehen ist, daß die Erledigungskontrolle insge-

samt am Ende eines Arbeitstages erfolgen darf (siehe oben unter 2.), müssen

die Fristsachen zu diesem Zweck dem roten Fristenkörbchen entnommen und

neben der Kontrolle der Erledigung auch auf ihre korrekte Abfassung, etwa das

Vorhandensein von Anlagen, die Unterzeichnung durch den Anwalt und der-

gleichen, überprüft werden. Erforderlich ist deshalb eine anwaltliche Anord-

nung, die gleichwohl den rechtzeitigen Eingang bei Gericht gewährleistet und

verhindert, daß Schriftsätze im Zuge der erforderlichen Kontrolle an einer

Stelle

abgelegt werden, an der ihre Mitnahme vergessen werden kann. Zu diesem

Zweck hätte etwa eine Anordnung erfolgen können, daß die kontrollierten

Schriftsätze in einen bestimmten Korb zu legen sind und - ohne entsprechende

Weisung - erst unmittelbar zum Zweck der Beförderung zum Gericht wieder

herausgenommen werden dürfen (vgl. auch BGH Beschluß vom 9. September

1997 aaO). Ohne den hiernach nicht auszuschließenden Organisationsmangel

wäre die Berufungsbegründung möglicherweise noch rechtzeitig zum Oberlan-

desgericht gelangt.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz