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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – XII ZB 11/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Famili-

ensachen vom 1. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten als unzu-

lässig verworfen.

Wert: 3.302 €

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 2003, der Beklagten zugestellt

am 24. Juli 2003, einen Vergleich der Parteien über die Leistung nachehelichen

Unterhalts abgeändert. Die Beklagte hat hiergegen am 25. August 2003 (Mon-

tag) Berufung eingelegt und diese mit einem am 25. September 2003 (Donners-

tag) eingegangenen Schriftsatz vom 23. September 2003 begründet.

Hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist hat sie am 26. September

2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und geltend gemacht,

daß die Fristversäumung in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten durch ein

Versehen der dort tätigen zuverlässigen Rechtsanwaltsgehilfin verursacht wor-

den sei, das ihr nicht zugerechnet werden könne. Die Berufungsbegründungs-

frist sei für den 24. September 2003, die Vorfrist für den 23. September 2003 in

den Fristenkalender eingetragen worden. Die Berufungsbegründung sei am

23. September 2003 geschrieben und vom Prozeßbevollmächtigten der Beklag-

ten unterschrieben worden; mit der Entgegennahme der unterschriebenen Be-

rufungsbegründung habe die Rechtsanwaltsgehilfin die Vorfrist gelöscht und

abends die Berufungsbegründung einkuvertiert und in die Postausgangsmappe

gelegt. Den Umschlag habe die Rechtsanwaltsgehilfin - was dieser bekannt sei

und auch stets von ihr umgesetzt werde - dem Prozeßbevollmächtigten persön-

lich übergeben sollen, damit dieser sie am 24. September 2003 in den Briefka-

sten des Oberlandesgerichts einwerfe. Da der Prozeßbevollmächtigte am

24. September 2003 nur von 16.45 Uhr bis 16.55 Uhr in seiner Kanzlei gewe-

sen sei, habe die Rechtsanwaltsgehilfin es unterlassen, den Umschlag mit der

Berufungsbegründung aus der Postausgangsmappe zu nehmen und ihn dem

Prozeßbevollmächtigten zwecks Einwurfs in den Nachtbriefkasten des Ober-

landesgerichts zu übergeben. Auch der Prozeßbevollmächtigte habe keine

Nachschau gehalten, ob Poststücke des Vortags in der Sammelmappe für die

persönliche Verbringung verblieben waren. Die Berufungsbegründungsfrist ha-

be die Rechtsanwaltsgehilfin "abgehakt", weil der Prozeßbevollmächtigte sämt-

liche Post unterschrieben habe und diese auf den Postweg gegeben worden

sei. Die Rechtsanwaltsgehilfin hat die Richtigkeit dieses Vortrags an Eides statt

versichert.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierge-

gen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat kei-

ne grundsätzliche Bedeutung. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechts-

ordnung fordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Die

Beklagte ist weder in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz noch in ihrem

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Oberlandesgericht hat vielmehr im

Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen

und deren Berufung folglich als unzulässig verworfen.

Gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf der Beklagten nur dann Wiederein-

setzung gewährt werden, wenn ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Nach der ständi-

gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt bei der

Organisation der Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze die Vorkehrun-

gen treffen, die geeignet sind, eine Versäumung der Rechtsmittelbegründungs-

frist bei normalem Geschäftsgang aller Voraussicht nach zu vermeiden (vgl.

etwa BGH Beschluß vom 22. November 1990 - VII ZB 11/90 - BGHR ZPO

§ 233 Fristenkontrolle 14). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Vortrag der Beklagten läßt, wie das Oberlandesgericht zu Recht an-

merkt, nicht zweifelsfrei erkennen, ob das in der Kanzlei ihres Prozeßbevoll-

mächtigten tätige Personal Fristsachen, die der Prozeßbevollmächtigte nach

der in seiner Kanzlei bestehenden Übung selbst in die betreffenden Gerichts-

briefkästen einwirft, dem Prozeßbevollmächtigten von Hand zu Hand zu über-

geben hatte oder ob der von dem Prozeßbevollmächtigten angeordneten "per-

sönlichen Aushändigung" bereits dann entsprochen war, wenn die Fristsachen

für ihn zur Mitnahme in der Postausgangsmappe bereitgelegt wurden. Die Fra-

ge kann dahinstehen; denn in beiden Varianten ergibt das Vorbringen der Be-

klagten nicht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter frei von einem Verschulden an

der Fristversäumung ist. Bedurfte es nach den in der Kanzlei geltenden Anwei-

sungen einer von Hand-zu-Hand-Aushändigung fristgebundener Schriftsätze an

den Prozeßbevollmächtigten zwecks Einwurfs in den Nachtbriefkasten des

Oberlandesgerichts, hätte durch Anweisungen sichergestellt werden müssen,

daß die Notfrist im Fristenkalender erst gelöscht werden darf, wenn die erfor-

derliche Übergabe des fristgebundenen Schriftsatzes von Hand-zu-Hand erfolgt

war; denn erst dann wäre alles seitens der Kanzlei Erforderliche getan, um die

Post fristgerecht auf den Weg zu bringen. Eine solche Anweisung ist nicht vor-

getragen; ihr Fehlen wäre ein Organisationsverschulden des Prozeßbevoll-

mächtigten, das sich die Beklagte zurechnen lassen müßte. Durfte sich das

Kanzleipersonal dagegen nach den ihm erteilten Anweisungen darauf be-

schränken, fristgebundene Schriftsätze zur Beförderung durch den Prozeßbe-

vollmächtigten in der dafür vorgesehenen Postausgangsmappe bereitzulegen,

hätte der Prozeßbevollmächtigte sich durch eigene Nachschau davon überzeu-

gen oder mittels anderer geeigneter Vorkehrungen sicherstellen müssen, daß

für ihn zur Mitnahme bereitgelegte fristgebundene Schriftstücke rechtzeitig von

ihm entnommen werden und nicht - wie geschehen - über den Fristablauf hin-

aus in der Postausgangsmappe verbleiben. Das Unterlassen einer solchen

Nachschau bei gleichzeitigem Fehlen anderweitiger Vorkehrungen stellte sich

dann als ein eigenes Fehlverhalten des Prozeßbevollmächtigten dar, das der

Beklagten ebenfalls zugerechnet würde (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse

vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 31

und vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 - BGHR aaO Ausgangskontrolle 8

sowie vom 5. Juli 2000 - XII ZB 112/99 - nicht veröffentlicht).

Hahne

RiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben Hahne Wagenitz Dose