BGH Urteil vom 05.07.2000 – XII ZR 70/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. Juli 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Februar 1998
aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Dresden vom 14. Oktober 1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Feststellung, daß das Mietverhältnis mit der Be-
klagten durch die von ihm unter dem 19. März 1997 erklärte Kündigung zum
30. September 1997 beendet wurde. Er stützt diese Kündigung auf § 566 BGB.
Mit Vertrag vom 30. November 1993 vermietete die Beklagte dem Kläger
noch nicht errichtete Gewerberäume zum Betrieb einer Zahnarztpraxis für Zeit
vom 17. Dezember 1993 bis mindestens 30. November 2008.
§ 1 Abs. 1 des Mietvertrages lautet auszugsweise:
»Der Vermieter ist/wird Eigentümer des Grundstücks ... (Grund- buchbezeichnung). Er beabsichtigt, auf diesem Grundstück ein "Stadtteilzentrum" mit Läden, Büros und Wohnungen und ein Bü- ro- und Ärztehaus mit Büros und Wohnungen und Tiefgaragen zu bauen. Ausführung und Ausstattung des Bauwerks ergeben sich aus der Vermieterbaubeschreibung (Anlage 1).
Von dem Bauwerk vermietet der Vermieter die folgenden Teilflä- chen an den Mieter: A. H., Gebäudeteil E, 1. OG Büro rechts.
Dem Mieter, seinen Mitarbeitern oder Kunden werden folgende Kfz.-Tiefgaragenplätze zur Mitbenutzung überlassen: Tiefgara- genplatz Nummer (1 Stellplatz im Doppelparker).
Die Lage der Mietgegenstände/Stellplätze ist in dem Lageplan (Anlage 2) durch rote Umrandung gekennzeichnet.
Die besonderen Anforderungen des Mieters hinsichtlich der von ihm angemieteten Bauteile und Flächen sind Gegenstand der Mieterbaubeschreibung (Anlage 3). Diese geht im Zweifel der Vermieterbaubeschreibung vor.«
Der Mietvertrag besteht aus 18 fortlaufend paginierten Einzelblättern.
Der Vertragstext ist in fortlaufend numerierte Paragraphen unterteilt, weist ein
einheitliches Schriftbild auf und ist am Ende der Seite 18 von beiden Parteien
unterzeichnet. Die übrigen Seiten sind jeweils vom Kläger unterzeichnet und
vom Abschlußvertreter der Beklagten paraphiert.
Mit diesem Vertrag nicht fest verbunden sind 22 Seiten Anlagen, die mit
den Seitenzahlen 19 bis 40 versehen, ebenfalls auf jeder Seite vom Kläger
unterzeichnet sowie vom Abschlußvertreter der Beklagten paraphiert sind. Blatt
19 und 20 sind Geschoßpläne, die als "Obergeschoß Büros 1:100 A." bzw.
"Kellergeschoß Büros 1:100 A." gekennzeichnet sind, während der Plan Blatt
21 die Bezeichnung "Garagen- sowie Kellergeschosse 1 und 2" trägt und im
Bereich "Tiefgarage mit 72 Stellplätzen" eine handschriftliche Markierung mit
dem Zusatz "22 unten" enthält. Blatt 22 bis 40 enthalten die "Baubeschreibung
Bauteil E: Büros", deren einzelne Seiten die Überschrift "Umbau und Neubau
A. H." tragen.
Eine Anlage 3 (Mieterbaubeschreibung) existiert nicht. Die Parteien ha-
ben nicht vorgetragen, daß der Kläger besondere Anforderungen hinsichtlich
der von ihm angemieteten Bauteile und Flächen gestellt habe.
Mit "Nachtrag zum Mietvertrag vom 30.11.1993" vom 19. April 1994, der
von beiden im Nachtrag namentlich aufgeführten Parteien unterzeichnet ist,
wurde die Mietfläche des Büros mit 88,06 qm (statt der in § 6 Abs. 1 genannten
Fläche von ca. 83,20 qm) festgelegt und der Mietzins hierfür von 32,20 DM auf
28,00 DM pro qm, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, ermäßigt.
Das Feststellungsbegehren hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Dagegen
richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin Abweisung der
Klage begehrt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht sieht die Schriftform des Mietvertrages als nicht
gewahrt an, weil es an der erforderlichen festen Verbindung der Anlagen mit
dem Hauptvertrag fehle. Allein durch die fortlaufende Paginierung auch der
Anlagen werde die Urkundeneinheit nicht gewahrt, weil sich daraus nicht erse-
hen lasse, wo der Mietvertrag ende, und weil die Paraphe der Beklagten deren
notwendige Unterschrift nicht ersetzen könne. Auch der inhaltliche Zusammen-
hang reiche nicht aus, die Urkundeneinheit zu wahren, weil die in § 1 des Miet-
vertrages erwähnten Anlagen 1, 2 und 3 weder als solche noch ausdrücklich
als Vermieterbaubeschreibung, Lageplan und Mieterbaubeschreibung be-
zeichnet worden seien.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil die Kündigung vom
19. März 1997 das Mietverhältnis nicht beendet hat. Die Bestimmung in § 4
Abs. 2 des Mietvertrages, derzufolge das Mietverhältnis frühestens zum
30. November 2008 gekündigt werden kann, ist wirksam, weil der Mietvertrag
die nach § 566 BGB erforderliche Schriftform wahrt.
1. Auch ohne körperlich feste Verbindung der einzelnen Blätter ent-
spricht der Hauptvertrag (Seiten 1 bis 18) den Anforderungen an die Urkun-
deneinheit, die der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 136, 357 dargelegt
hat.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es auch
nicht einer festen körperlichen Verbindung zwischen dem Hauptvertrag und
den Anlagen hierzu.
a) Das Fehlen der im Mietvertrag erwähnten Anlage 3 steht der Wah-
rung der Schriftform nicht entgegen, weil dem Vortrag der Parteien nicht zu
entnehmen ist, daß die Parteien sich über Sonderwünsche des Klägers geei-
nigt hätten. Nur der Inhalt der tatsächlichen Vereinbarungen der Parteien be-
darf der Beurkundung.
b) Es kann dahinstehen, ob das Mietobjekt bereits in § 1 Abs. 1 des
Mietvertrages durch die Bezeichnung "A. H., Gebäudeteil E, 1. OG Büro
rechts" hinreichend konkretisiert ist und die Anlage Blatt 19 deshalb nur als
bloßer Orientierungsbehelf und damit als nicht notwendiger Bestandteil der
Urkunde anzusehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1999 - XII ZR 55/97 -
ZIP 1999, 1311, 1313 und vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW
2000, 354, 357 f).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Urkundeneinheit
zwischen dem Hauptvertrag und den Anlagen 1 und 2 nämlich durch hinrei-
chende wechselseitige Bezugnahme gewahrt.
Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß sich die Zusam-
mengehörigkeit von Anlagen und einer Haupturkunde besonders leicht und
zuverlässig dann ergibt, wenn die Anlagen ebenso bezeichnet sind wie in der
Haupturkunde, die auf sie Bezug nimmt. Unabdingbare Voraussetzung ist dies
allerdings nicht. Eine eindeutige Zusammengehörigkeit kann sich außer durch
übereinstimmende Bezeichnung auch aus anderen Umständen ergeben. Das
ist hier der Fall.
aa) Der Hauptvertrag verweist auf eine "Vermieterbaubeschreibung (An-
lage 1)". Dem Vertragstext ist ferner zu entnehmen, daß der Vermieter Bauherr
eines größeren Bauvorhabens ist, in dessen Gebäudeteil E sich das nach
Maßgabe der Vermieterbaubeschreibung zu errichtende Mietobjekt befindet.
Aus dem Inhalt der als "Baubeschreibung - Bauteil E" bezeichneten Anlage
(Blatt 22 ff.) ergibt sich, daß darin nicht spezielle Ausstattungswünsche eines
einzelnen Mieters niedergelegt sind, sondern daß es sich um eine Beschrei-
bung des gesamten Baukomplexes E nebst Außenanlagen der Bauteile A bis F
und somit um eine "Vermieterbaubeschreibung" handelt.
Abgesehen von diesem Zusammenhang, der sich zwischen der im
Hauptvertrag verwendeten Bezeichnung "Vermieterbaubeschreibung" und dem
Inhalt dieser Anlage ergibt, haben die Vertragsparteien die Blätter der Anlage,
beginnend bei den Lageplänen, im Anschluß an die Blätter des Hauptvertrages
fortlaufend paginiert und jedes einzelne Blatt der Anlage - in gleicher Weise
wie die Blätter des Hauptvertrages - mit einer Paraphe abgezeichnet bzw. un-
terschrieben. Dies reicht aus, um Zweifel an der Einheit zwischen Haupturkun-
de und Anlagen nahezu ebenso zuverlässig auszuschließen wie eine Unter-
zeichnung jeder Seite mit den vollständigen Namensunterschriften beider Par-
teien (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 aaO S. 357). Letzteres ist
- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht im Hinblick auf
die mit der Schriftform bezweckte Warnfunktion notwendig, denn diesem Erfor-
dernis genügt bereits die Unterzeichnung des Hauptvertrages, der die Anlagen
durch Verweisung zum Vertragsbestandteil macht (vgl. Senatsurteil vom
29. September 1999 aaO S. 357).
bb) Daß die Lagepläne nicht mit der in der Haupturkunde verwendeten
Bezeichnung "Anlage 2" versehen sind, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Auch
insoweit wird deren Zusammengehörigkeit mit der Haupturkunde zum einen
dadurch verbürgt, daß sie die Unterschrift des Klägers und die Paraphe der
Beklagten tragen, und zum anderen durch ihre Kennzeichnung als "Oberge-
schoß Büros 1:100 A." (Bl. 19), "Kellergeschoß Büros 1:100 A." (Bl. 20), beide
mit dem das Bauteil kennzeichnenden Zusatz "E", sowie "Garagen- sowie Kel-
lergeschosse 1 und 2" (Bl. 21) mit eingezeichneter Tiefgarage, innerhalb derer
der dem Kläger vermietete Stellplatz - wie in § 1 Abs. 1 des Mietvertrages er-
wähnt - durch eine Umrandung markiert ist.
3. Auch der "Nachtrag zum Mietvertrag vom 30.11.1993" vom 19. April
1994 wahrt die Urkundeneinheit mit dem Hauptvertrag, weil er auf diesen Be-
zug nimmt, von beiden Parteien unterzeichnet wurde und im übrigen erkennen
läßt, bis auf die vereinbarte Änderung solle es bei dem verbleiben, was ur-
sprünglich beurkundet worden sei (vgl. Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und
Pachtrecht, 3. Aufl. Rdn. 49 m.w.N.).
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz