BGH Urteil vom 06.07.2000 – III ZR 340/98
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. Juli 2000 P r e u ß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
------------------------------------
BGB § 839 Fe
Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung nur dann zu
erteilen, wenn die Zuwegung zu dem Baugrundstück öffentlich-rechtlich (durch
Baulast) gesichert ist, nimmt dem Bauherrn nicht das privatrechtliche Risiko ab,
daß die Nachbarn die Bewilligung dieser Baulast deswegen verweigern, weil
die bestehende Grunddienstbarkeit die beabsichtigte Erweiterung der Nutzung
nicht abdeckt.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - III ZR 340/98 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der
Anschlußrevision der Klägerin - das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 1998 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Be-
klagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 1995 weiter
abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der beklagte Kreis erteilte als Bauaufsichtsbehörde am 19. November
1990 der D. GmbH die Baugenehmigung, auf einem in ihrem Eigentum stehen-
den, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück unter Abbruch der vor-
handenen Gebäude vier Einfamilienwohnhäuser nebst Stellplätzen zu errich-
ten. Das Grundstück wurde durch eine den Nachbarn gehörende private We-
geparzelle erschlossen, auf der zu seinen Gunsten eine Grunddienstbarkeit
(Geh- und Fahrrecht) lastete; hingegen bestand keine Baulast.
Am 21. Dezember 1990 verkaufte die D. GmbH das Grundstück mit Bau-
genehmigung an die Klägerin. Diese begann im Februar 1991 mit der Ausfüh-
rung des Bauvorhabens gemäß dem Bauschein des Beklagten. Am 21. März
1991 erwirkten die Grundstücksnachbarn gegen die Klägerin eine einstweilige
Verfügung, durch die ihr untersagt wurde, die auf dem privaten Wegegrund-
stück errichtete und den Weg sichernde Stützmauer zu entfernen. Um den Ab-
riß der Stützmauer entbehrlich zu machen, reichte die Klägerin bei dem Be-
klagten eine Bauvoranfrage für eine geänderte Planung zur Errichtung von vier
Wohneinheiten nebst Tiefgaragen ein. Der Beklagte lehnte diese Voranfrage
durch Bescheid vom 3. Dezember 1991 mit der Begründung ab, zur Sicherung
der Erschließung und Zuwegung sei eine Baulast erforderlich. Nach weiteren
Verhandlungen mit den Grundstücksnachbarn und Eigentümern der privaten
Wegeparzelle erreichte die Klägerin am 3. Juni 1993 den Abschluß einer Ver-
einbarung, durch die ihr eine Baulast für die Erschließung des Grundstücks bei
Bebauung mit drei Wohneinheiten und einer verminderten Wohn- und Nutzflä-
che bewilligt wurde. Nachdem die Baulast eingetragen und eine neue Planung
erstellt worden war, erteilte der Beklagte der Klägerin am 26. November 1993
eine entsprechende Baugenehmigung.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die Erteilung
der ursprünglichen Baugenehmigung vom 19. November 1990 eine Amts-
pflichtverletzung zu ihren Lasten begangen. Im Vertrauen auf die durch diese
Baugenehmigung ausgewiesene Bebaubarkeit mit vier Wohneinheiten habe
sie das Grundstück zu einem überhöhten Preis erworben. Außerdem habe sie
überhöhte Maklercourtage und Grunderwerbsteuer gezahlt sowie nutzlose Pla-
nungskosten aufgewendet. Ferner seien ihr durch die verzögerte Fertigstellung
des Vorhabens in erheblichem Umfang Zinsschäden entstanden.
Das Landgericht hat der Amtshaftungsklage
in Höhe
von
1.071.858,15 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten auf 356.230,82 DM
nebst Zinsen herabgesetzt. Gegen das Berufungsurteil haben der Beklagte
Revision und die Klägerin selbständige Anschlußrevision eingelegt. Der Be-
klagte erstrebt volle Klageabweisung, die Klägerin eine Erhöhung der ihr zuge-
sprochenen Forderung. Der Senat hat durch Beschluß vom 16. Dezember
1999 die Revision des Beklagten in vollem Umfang und die Anschlußrevision
der Klägerin insoweit angenommen, als die Klage in Höhe eines Betrages von
183.405,63 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet, die Anschlußrevision der Klä-
gerin hingegen unbegründet.
I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839
BGB i.V.m. Art. 34 GG) gegen den Beklagten nicht zu.
1.
Allerdings war, wie die Revision selbst einräumt, die Baugenehmigung
vom 19. November 1990 rechtswidrig gewesen. Es fehlte an der Vorausset-
zung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO (in der damals geltenden Fassung vom 20. Juli
1990 GVBl. I S. 475), wonach das Grundstück eine solche öffentlich-rechtlich
gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben
mußte, daß der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierig-
keiten möglich war. Diese öffentlich-rechtliche Sicherung hätte eine Baulast
nach § 109 HBO erfordert, die aber nicht bestand und von den Grundstücks-
nachbarn verweigert wurde. Außer Streit steht ferner, daß die handelnden
Amtsträger des Beklagten insoweit ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft.
2.
Die Erteilung der solchermaßen rechtswidrigen Ursprungsgenehmigung
war amtspflichtwidrig. Die verletzte Amtspflicht bestand auch zu Gunsten der
Klägerin als der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Antragstellerin; die
Klägerin war insoweit geschützter "Dritter" i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB
(st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 122, 317, 321; Senatsurteil vom 23.
September 1993 - III ZR 139/92 = NJW 1994, 130).
3.
War die Baugenehmigung vom 19. November 1990 rechts- und amts-
pflichtwidrig, so kann doch die Klägerin den Ersatz nur solcher Schäden ver-
langen, deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt
ist. In solchen Fällen richtet sich, soweit es um öffentlich-rechtliche Genehmi-
gungen wie die Baugenehmigung geht, die inhaltliche Bestimmung und sachli-
che Begrenzung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks nach
dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen soll (st. Rspr. vgl. z. B. Senats-
urteil BGHZ 123, 191, 198 m.zahlr.w.N.; ferner Senatsurteil vom 27. Januar
1994 - III ZR 97/92 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11).
a) Die Baugenehmigung sollte klären, ob das Bauvorhaben den öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften entsprach bzw. ob dem Vorhaben öffentlich-
rechtliche Hindernisse entgegenstanden. Der Bauherr durfte nicht in die Gefahr
gebracht werden, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der keinen Be-
stand haben konnte und unter Umständen wieder beseitigt werden mußte; in-
soweit sollte ihm eine verläßliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Disposi-
tionen verschafft werden (Senatsurteil BGHZ 109, 380, 394 m.w.N.).
b) Dementsprechend wurden von dem Schutzzweck der bei der Ertei-
lung der Baugenehmigung wahrzunehmenden Pflichten von vornherein solche
Nachteile nicht erfaßt, die sich daraus ergaben, daß das Bauvorhaben private
Rechte der Nachbarn beeinträchtigte und deshalb nicht verwirklicht werden
konnte. Dies folgt aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 96
Abs. 7 Satz 1 HBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte
Dritter erteilt wird. Die zivilrechtliche Realisierbarkeit des Vorhabens fiel daher
ausschließlich in den eigenen Risikobereich der Klägerin und nicht in denjeni-
gen der Baugenehmigungsbehörde.
c) Im vorliegenden Fall war die Baugenehmigung trotz ihrer Rechtswid-
rigkeit bestandskräftig geworden und geblieben, da der Beklagte sie nicht zu-
rückgenommen hatte. Ebenso trifft der Hinweis der Revision zu, daß der Magi-
strat der Stadt K. nicht berechtigt gewesen war, die sofortige Einstellung der
Bauarbeiten zu verfügen. Der diesbezügliche Bescheid vom 5. April 1991 ent-
behrte einer Rechtsgrundlage. Die Gemeinde selbst war nicht Bauaufsichtsbe-
hörde. Eine Einstellungsanordnung wäre daher nur unter den Voraussetzungen
des § 102 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 HBO zulässig gewesen, die aber
nicht erfüllt waren. Das Scheitern des genehmigten Ursprungsprojektes be-
ruhte darauf, daß die im Eigentum der Nachbarn stehende Stützmauer nicht
beseitigt werden durfte. Dieses rein privatrechtliche Hindernis ist der Bauauf-
sichtsbehörde nicht anzulasten.
d) Die Klägerin hatte dies jedoch zum Anlaß genommen, das Vorhaben
so umzuplanen, daß die Mauer nicht beseitigt zu werden brauchte und das Ei-
gentum der Nachbarn insoweit nicht tangiert wurde. Der entsprechend geän-
derte Bauantrag der Klägerin wurde vom Beklagten ausschließlich mit der Be-
gründung abgelehnt, daß die wegemäßige Erschließung des Grundstücks nicht
durch Baulast gesichert sei. Dies bedeutete, daß der Genehmigungsfähigkeit
des geänderten Vorhabens ein rechtlicher Gesichtspunkt entgegengesetzt wur-
de, der bereits die Rechtswidrigkeit der Ursprungsgenehmigung begründet
hatte und schon zu deren Versagung hätte führen müssen. Es kann indessen
offenbleiben, ob die Ursprungsgenehmigung - unbeschadet der privaten Rech-
te Dritter - bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen dahin begründet
hatte, daß dem angestrebten Maß der baulichen Nutzbarkeit auch bei einer
solchermaßen geänderten Planung keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse
entgegenstanden. Ebensowenig bedarf es einer Klärung, ob die Klägerin sich
darauf hatte verlassen dürfen, daß einer Umplanung des Vorhabens, die ledig-
lich den berechtigten privaten Belangen der Nachbarn Rechnung tragen wollte,
aber die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen unberührt ließ, mit der
Baugenehmigung jedenfalls keine solchen Hindernisse entgegengesetzt wür-
den, die schon bei der Ursprungsgenehmigung erkennbar und berücksichti-
gungsfähig gewesen waren.
e) Denn selbst wenn diese Fragen in einem der Klägerin günstigen Sin-
ne zu beantworten sein sollten, so wäre damit noch nicht gesagt, daß das ge-
änderte Vorhaben tatsächlich realisierbar gewesen wäre. Nach den rechtsfeh-
lerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war nämlich die
Zuwegung zu dem Grundstück der Klägerin privatrechtlich nicht gesichert. Die
Grunddienstbarkeit bezog sich zwar nach dem Inhalt der Grundbucheintragung
auf ein Geh- und Fahrrecht, ohne daß die Nutzung des herrschenden Grund-
stücks auf die Bebauung mit einem Einfamilienhaus beschränkt gewesen wäre.
Mochte die Dienstbarkeit somit nach ihrem Wortlaut auch Geh- und Fahrrechte
zugunsten mehrerer Wohneinheiten auf dem Grundstück abdecken, so war
nach den örtlichen Verhältnissen nicht zu verkennen, daß sie ursprünglich le-
diglich ein Wegerecht zugunsten eines Einfamilienhausgrundstücks gewährlei-
stet hatte und gewährleisten sollte. Deswegen waren die Nachbarn zumindest
nicht von vornherein verpflichtet, einer Baulast für das von der Klägerin ange-
strebte Projekt mit mehreren Wohneinheiten zuzustimmen (vgl. BGH, Urteil
vom 30. September 1994 - V ZR 1/94 = WM 1995, 165; Urteil vom 3. Juli 1992
- V ZR 203/91 = WM 1992, 1784). Dies bedeutete, daß das Fehlen der Baulast
auf einem Mangel der privatrechtlichen Nutzbarkeit des Grundstücks beruhte.
Dieser Mangel fällt jedoch, wie bereits dargelegt, in den Risikobereich der Klä-
gerin und nicht in denjenigen der Bauaufsichtsbehörde. Die Amtspflicht der
Bauaufsichtsbehörde, eine Baugenehmigung nur dann zu erteilen, wenn die
Zuwegung zu dem Baugrundstück öffentlich-rechtlich (durch Baulast) gesichert
ist, nimmt dem Bauherrn nicht das privatrechtliche Risiko ab, daß die Nachbarn
die Bewilligung dieser Baulast deswegen verweigern, weil die bestehende
Grunddienstbarkeit die beabsichtigte Erweiterung der Nutzung nicht abdeckt.
Es wäre Sache der Klägerin gewesen, sich insoweit durch den Vorbehalt von
kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüchen gegenüber der Verkäuferin
abzusichern.
f) Deswegen genügt es im vorliegenden Fall für die Haftungsbegründung
nicht, daß zwischen der rechtswidrigen Erteilung der Baugenehmigung und den
von der Klägerin getätigten Aufwendungen ein ursächlicher Zusammenhang
besteht. Da das Scheitern des ursprünglich geplanten Projektes auf Gründen
beruht, die in den Risikobereich der Klägerin fallen, kann diese sich nicht mit
Erfolg darauf berufen, sie hätte ohne die rechtswidrige Ursprungsgenehmigung
vom 19. November 1990 den Erwerb des Grundstücks unterlassen (vgl. Se-
natsurteil vom 27. Januar 1994 aaO).
II.
1.
Da nach alledem ein Amtshaftungsanspruch bereits dem Grunde nach
nicht besteht, kann die auf die Anspruchshöhe beschränkte Anschlußrevision
der Klägerin keinen Erfolg haben, ohne daß es auf eine Einzelprüfung der gel-
tend gemachten Schadenspositionen noch ankommt.
2.
Weiterer tatrichterlicher Sachverhaltsaufklärung - und damit einer Zu-
rückverweisung an die Vorinstanz - bedarf es nicht; die Sache ist vielmehr im
Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr