Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.06.2001 – III ZR 313/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 313/99

URTEIL

Verkündet am: 21. Juni 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

------------------------------------

BGB § 839 Fe; BauNVO § 15

Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vor-

haben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen

oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante

Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb

heranrückt).

BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Oktober 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger beabsichtigten, zwei in der Gemarkung E. im Gebiet der be-

klagten Stadt belegene Grundstücke mit einer Wohnanlage in Form eines Vier-

Seiten-Hofes und zwei Einfamilienhäusern zu bebauen. Das zuständige Bau-

amt der beklagten Stadt hatte dem Voreigentümer am 27. Oktober 1993 einen

Bauvorbescheid erteilt, wonach das gesamte Projekt aus baurechtlicher Sicht

genehmigungsfähig sei. Daraufhin erwarben die Kläger im Januar 1994 Teilflä-

chen der zu bebauenden Flurstücke. Am 10. Mai 1994 erteilte die Beklagte ih-

nen eine Teilungsgenehmigung und am 6. Juni 1994 eine Teilbaugenehmigung

für den Vier-Seiten-Bauernhof bis Oberkante Fundament einschließlich Teil-

freigabebescheinigung. Die Baugenehmigung folgte am 10. Juni 1994. Nach-

dem die Beklagte den Klägern am 4. Juli 1994 die Baufreigabe für die Häuser I

und II bis Unterkante Decke Erdgeschoß erteilt hatte, begannen die Kläger un-

verzüglich mit den Bauarbeiten. Auch von der am 20. Oktober 1994 erteilten

Baufreigabe für die Häuser I und II bis Oberkante Decke I. Obergeschoß

machten die Kläger Gebrauch.

Nördlich an das Baugelände grenzt ein im Eigentum des Landkreises F.

als Rechtsnachfolger des Landkreises Fl. stehendes Grundstück, das an den

Betreiber einer seit DDR-Zeiten bestehenden Rindermastanlage verpachtet ist.

Diese umfaßt drei Ställe für etwa 300 bis 500 Rinder und einen Güllebehälter

mit 2.500 m³ Fassungsvermögen. Das Bauvorhaben der Kläger ist von der An-

lage etwa 50 bis 100 m entfernt. Der Rechtsvorgänger des Landkreises F. legte

am 30. Juni 1994 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und beantragte

am 10. Oktober 1994 die Herstellung von dessen aufschiebender Wirkung.

Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Ch. mit Beschluß vom 14. Novem-

ber 1994, den Klägern am 18. November 1994 zugestellt, statt. Daraufhin un-

tersagte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1994 die Fortführung

der - bereits weit fortgeschrittenen - Bauarbeiten und ordnete die sofortige

Vollziehbarkeit dieses Bescheides an. Die Bauarbeiten wurden daraufhin ein-

gestellt. Gegen den Bescheid legten die Kläger am 28. November 1994 Wider-

spruch ein. Ihre gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ch. erhobene

Beschwerde wurde durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Be-

schluß vom 3. Juli 1995 zurückgewiesen.

Auf den Widerspruch des Nachbarn hob das Regierungspräsidium Ch.

mit Bescheid vom 24. Januar 1996 die Baugenehmigungen auf. Hiergegen

legten die Kläger kein Rechtsmittel ein.

Sie nehmen nunmehr die Beklagte aus Amtshaftung und aus anderen

Rechtsgründen auf Ersatz des durch das fehlgeschlagene Vorhaben verur-

sachten Schadens in Anspruch.

Die Beklagte hat bestritten, daß ihre Amtsträger rechtswidrig gehandelt

hätten, und hat unter anderem eingewendet, die Kläger müßten sich vorrangig

an die planenden Architekten halten.

Beide Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Kläger zuletzt noch

Zahlung von 2.860.766,90 DM nebst Zinsen und die Feststellung begehrt ha-

ben, daß die Beklagte zum Ersatz sämtlichen weiteren Schadens verpflichtet

sei, abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Als Grundlagen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch

hat das Berufungsgericht zutreffend die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34

GG) und eine Haftung nach § 1 StHG-DDR in Betracht gezogen.

a) Die Amtsträger des Bauamts der beklagten Stadt hatten gegenüber

den Klägern als geschützten "Dritten" die Amtspflicht, ihnen die hier in Rede

stehenden begünstigenden Bauverwaltungsakte (Bauvorbescheid, Teilbauge-

nehmigungen und Teilfreigabebescheinigungen) nicht zu erteilen, wenn und

soweit diese gegen die einschlägigen bauplanungsrechtlichen oder bauord-

nungsrechtlichen Vorschriften verstießen. Dabei ist es unerheblich, daß die

Kläger beim Erlaß des Vorbescheides noch nicht Eigentümer der Grundstücke

waren; die gegenüber dem seinerzeitigen antragstellenden Grundstücksmit-

eigentümer wahrzunehmenden Amtspflichten galten auch zugunsten der Klä-

ger als seiner Rechtsnachfolger (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 122,

317, 321 f; vom 23. September 1993 - III ZR 139/92 = NJW 1994, 130, 131;

vom 6. Juli 2000 - III ZR 340/98, für BGHZ 144, 394 vorgesehen = NJW 2000,

2996).

b) Die Erteilung eines solchermaßen rechtswidrigen (positiven) Bauver-

waltungsaktes konnte zugleich einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG-DDR in

der Fassung des Einigungsvertrages (Anlage II B Kapitel III Sachgebiet B Ab-

schnitt III BGBl. 1990 II S. 885, 1168) begründen (vgl. Senatsurteil BGHZ 142,

259, 273). Das StHG ist zwar inzwischen in Sachsen durch das Rechtsbereini-

gungsgesetz vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) aufgehoben worden;

dies betrifft aber nicht solche Rechtsverhältnisse, die - wie hier - zum Stichzeit-

punkt bereits entstanden waren. Zu Recht hat das Berufungsgericht etwaige

Ansprüche nach dem StHG nicht bereits daran scheitern lassen, daß das an

sich erforderliche Vorverfahren (§§ 5 f) nicht durchgeführt worden war. Die Be-

klagte hatte sich nämlich geweigert, nach § 5 Abs. 3 StHG über Grund und Hö-

he des Schadensersatzanspruchs zu entscheiden und einen entsprechenden

Bescheid zu erteilen; in einem solchen Fall kann und muß der Betroffene un-

mittelbar Klage beim Zivilgericht erheben (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht

5. Aufl. 1998 S. 489; OVG Greifswald NJ 1997, 273; OLG Jena OLGR 1999,

131, 132).

2.

In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsgericht

das zu bebauende Areal dem unbeplanten Innenbereich der beklagten Stadt

zugeordnet und es als Dorfgebiet eingestuft. Bedenken hiergegen werden we-

der von der Revision noch von der Revisionserwiderung erhoben. Die baupla-

nungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger richtete sich somit

nach § 34 BauGB i.V.m. §§ 5, 15 BauNVO 1990. Als entscheidender Gesichts-

punkt, der der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen konnte, kam in Be-

tracht, daß die von den Klägern zu errichtenden Wohnbauten unzumutbaren

Belästigungen und Störungen ausgesetzt sein konnten, die von dem benach-

barten Rindermastbetrieb ausgingen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative

BauNVO).

3.

Die Maßstäbe, die an die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens der

Kläger anzulegen sind (vgl. dazu vor allem BVerwG NVwZ 1993, 1184), hat

das Berufungsgericht zutreffend wie folgt festgestellt: Bei der Beurteilung, in

welchem Umfang Lärm- und Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen

Betrieb von einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück der Kläger hinge-

nommen werden müßten, ist zunächst darauf abzustellen, daß in Dorfgebieten

der Schutz des Wohnens grundsätzlich geringer ist als in Wohngebieten. Der

Arbeitslärm von Maschinen und Fahrzeugen, die üblichen Gerüche von Ställen,

Dungstätten, Güllegruben und Siloanlagen sind als typische Begleiterschei-

nungen landwirtschaftlicher Betriebe in einem Dorfgebiet innerhalb gewisser

Toleranzgrenzen nicht als unzulässige Störung anzusehen. Anderenfalls würde

das Dorfgebiet nicht mehr Standort landwirtschaftlicher Betriebe sein können,

was es nach der Funktionsbestimmung des § 5 Abs. 1 BauNVO gerade sein

soll. Die Reichweite des maßgeblichen Rücksichtnahmegebots, das das Maß

der zumutbaren Beeinträchtigungen, die im vorliegenden Falle in der Geruchs-

belästigung bestehen, bestimmt, ist deshalb im wesentlichen von der normativ

vorgesehenen Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Dorfgebiet ge-

prägt. Dieser Privilegierung ist bei der Lösung des Konfliktes bei der an land-

wirtschaftliche Betriebe heranrückenden Wohnbebauung hinreichend Rech-

nung zu tragen. Für eine hohe Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Beein-

trächtigung des Wohnbauvorhabens der Kläger spricht, daß der vom Landkreis

F. verpachtete Betrieb sich als ein im Dorfgebiet zulässiger landwirtschaftlicher

Betrieb darstellt und die - unstreitig seit Jahren bestehende und betriebene -

Rindermastanlage in ihrer derzeitigen Lage, Gestaltung und Ausstattung eine

genehmigungsfreie Altanlage und der Güllebehälter als an sich genehmi-

gungsbedürftige Anlage gemäß § 67 a BImSchG ordnungsgemäß angezeigt

und daher im Ergebnis bestandsgeschützt sind. In diesem Umfang ist, soweit

auf der Grundlage des bisherigen Umfeldes die immissionsschutzrechtlichen

Bedingungen eingehalten werden, der Betrieb vor weiteren Auflagen geschützt.

Daher hat eine sich annähernde, geplante und empfindsame Bebauung auf ihn

Rücksicht zu nehmen. Das Grundstück der Kläger ist situationsbelastet. Bei der

Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es nicht auf das Empfinden des

individuell Betroffenen, sondern auf das eines verständigen Durchschnittsmen-

schen in vergleichbarer Lage an. Damit ergibt sich zugleich, daß Maßstab für

die Zumutbarkeit von Nachteilen und Belästigungen deren Ortsüblichkeit ist.

Auch die bei der Bebauung eines Grundstücks vorgefundenen Vorbelastungen

unterhalb der Gefahrenschwelle einschließlich einer Zunahme, die bereits in

der ortsüblichen Situation erkennbar angelegt und voraussehbar war, können

die Erheblichkeitsschwelle in der Weise beeinflussen, daß der neu Hinzukom-

mende die vorgefundene Belastung hinnehmen muß. Ebenso trifft es zu, daß

die Kläger bewußt eine Wohnbebauung in diese vorbelastete Situation stellen

wollten und deshalb ihrerseits geringere Abwehrrechte gegen Immissionen des

Rindermastbetriebes hatten.

4.

Das Berufungsgericht hat sich nach der von ihm durchgeführten Be-

weisaufnahme außerstande gesehen, positive Feststellungen in der einen oder

in der anderen Richtung zu treffen, nämlich entweder, daß das Bauvorhaben

der Kläger unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei, oder daß es

von solchen Belästigungen verschont bleibe. Dieses "non liquet" hat es zu La-

sten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger gehen lassen. Die

hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision greift durch.

a) Ob unzumutbare Belästigungen oder Störungen vorliegen, ergibt sich

aus den Anforderungen, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz an die emit-

tierende Anlage stellt. Die Rindermastanlage ist somit so zu betreiben, daß

schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der

Technik vermeidbar sind, und daß nach dem Stand der Technik unvermeidbare

schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22

Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissio-

nen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nach-

barschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Der Maßstab der erheblichen

Belästigung oder des erheblichen Nachteils liegt dabei unterhalb der Grenze,

von der ab Immissionen durch Gerüche eine Gesundheitsgefahr darstellen

oder die Nutzung eines Grundstücks in einer Weise einschränken, die mit der

Gewährung privatnützigen Eigentums nicht mehr zu vereinbaren sind (BVer-

wGE 88, 210, 213). Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts

erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbe-

dürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungs-

rechtlichen Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbela-

stungen bestimmen (BVerwG NVwZ 1993, 1184, 1185). Dieser Vorbelastung

kommt hier eine besondere Bedeutung deswegen zu, weil die Rindermastanla-

ge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die nähere Umgebung der

zu bebauenden Grundstücke wesentlich prägt.

b) Zutreffend legt das Berufungsgericht weiter dar, daß es bislang keine

verbindlichen Vorschriften zur Beurteilung der Frage gibt, ob eine Geruchsim-

mission im beschriebenen Sinne unzumutbar ist. Die vom gerichtlichen Sach-

verständigen zur Grundlage seiner Bewertung gemachte Geruchsimmissions-

richtlinie des Landes Sachsen ("GIRL" - Verwaltungsvorschrift des Sächsi-

schen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Feststellung

und Beurteilung von Geruchsimmissionen vom 16. März 1993, SächsABl.

S. 514) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Sinne der

§§ 48, 51 BImSchG, da sie nicht nach den dort vorgesehen besonderen Ver-

fahrensvorschriften von der Bundesregierung erlassen worden ist (vgl. Hans-

mann NVwZ 1999, 1158, 1160). Dies schließt es indessen nicht aus, sie als

Hilfsmittel für die Ermittlung der Geruchsbelästigungen heranzuziehen, zumal

sie inzwischen auch in den meisten anderen Bundesländern umgesetzt ist und

angewandt wird (Koch, Immissionsschutz 1997, S. 6 ff; vgl. zur GIRL im allge-

meinen auch Gablenz, ZMR 2000, 499, 500 ff; Perschau UPR 1998, 248, 249

ff). Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts im Anschluß an Säch-

sOVG SächsVBl. 1998, 292, die GIRL sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit

von Geruchsbeeinträchtigungen nicht heranzuziehen, läßt nicht erkennen, daß

das Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde für eine etwaige Verwerfung

der GIRL besitzt; die bloße Bezugnahme auf jene Entscheidung des Sächsi-

schen Oberverwaltungsgerichts reicht dafür nicht aus. Im übrigen befaßt sich

das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vorrangig mit der rechtli-

chen Qualität der GIRL und begründet deren angeblich fehlende Eignung für

die Ermittlung von Immissionsgrenzwerten lediglich mit dem nicht näher be-

legten Hinweis darauf, daß sie "durch gewichtige Kreise sachverständiger Per-

sonen" abgelehnt werde. Diese Begründung übernimmt das Berufungsgericht

ohne eigene sachkundige Prüfung.

c) Im vorliegenden Fall stellte der extrem geringe Abstand zwischen dem

Rindermastbetrieb und der von den Klägern geplanten Wohnbebauung, die bis

auf 50 m an ihn heranrücken sollte, bereits für sich genommen ein gewichtiges

Indiz dafür dar, daß mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen gerechnet wer-

den mußte. Auf diesen Gesichtspunkt hatten sowohl das Regierungspräsidium

bei der Widerspruchsentscheidung als auch das in deren Vorfeld eingeschal-

tete Staatliche Umweltfachamt Ch. sowie das Verwaltungsgericht und das

Oberverwaltungsgericht im Verfahren des einstweiligen verwaltungsgerichtli-

chen Rechtsschutzes wesentlich abgestellt. Auch das vom Berufungsgericht

eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten gelangt zum gleichen Er-

gebnis.

d) Demgegenüber hält das von der Beklagten vorgelegte Privatgutach-

ten, das auf einem anderen methodischen Ansatz beruht als das gerichtliche,

nämlich auf der Verwerfung der GIRL, das Wohnbauvorhaben der Kläger unter

immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten insgesamt für genehmigungsfä-

hig. Bei einer vergleichenden Würdigung beider Gutachten hat das Berufungs-

gericht nicht den Eindruck gewinnen können, daß dem Privatgutachten ein ge-

ringerer Erkenntniswert zukäme als dem gerichtlichen. Im Bewußtsein der Un-

wägbarkeiten von Immissionsprognosen hat das Berufungsgericht sich sodann

einen eigenen Eindruck durch Augenscheinseinnahme verschafft und dabei

eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht festgestellt.

e) Den Erkenntniswert jener Ortsbesichtigung hat das Berufungsgericht

indessen selbst - zutreffend - dahin relativiert, daß ein einziger Termin für eine

Augenscheinseinnahme nur einen unvollkommenen Anhalt geben konnte, zu-

mal die Rindermastanlage nicht vollständig belegt war und sich überdies im

Sommerbetrieb befand.

f) Zwar unterliegt ein Sachverständigengutachten wie jedes andere Be-

weismittel der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO); der Tatrichter ist daher

nicht gehindert, von einem gerichtlichen Gutachten abzuweichen und einem

Privatgutachten den Vorrang zu geben. Da der Sachverständige aber dem

Richter gerade die Sachkunde vermitteln soll, die diesem selbst auf einem

Spezialgebiet fehlt, muß der Richter prüfen, ob er seine Zweifel an dem Gut-

achten ohne jede weitere sachverständige Hilfe zur Grundlage des Urteils ma-

chen kann. Will er dem Gutachten nicht folgen, so muß er seine abweichende

Überzeugung begründen, und diese Begründung muß erkennen lassen, daß

die Beurteilung nicht von einem Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (vgl. Se-

natsbeschluß vom 22. Dezember 1992 - III ZR 173/91 = BGHR ZPO § 286

Abs. 1 Sachverständigenbeweis 12; BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 - VI ZR

86/96 = NJW 1997, 1446). Hat der Tatrichter die erforderliche Sachkunde

nicht, so muß er notfalls ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO einholen (vgl.

BGH, Urteile vom 12. Januar 2001 - V ZR 420/99 - zur Veröffentlichung vorge-

sehen; vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 = NJW 1989, 2948, 2949). Vorhandene

weitere Aufklärungsmöglichkeiten müssen deshalb genutzt werden, wenn sie

sich anbieten und Erfolg versprechen. Dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter

meint, keiner der Sachverständigen habe mehr überzeugt als der andere, so

daß keinem der Vorzug zu geben sei. Dies mag im Einzelfall ein vertretbares

Ergebnis der vorzunehmenden Beweiswürdigung sein. Diese muß aber erken-

nen lassen, daß die widersprechenden Ansichten der Sachverständigen ge-

geneinander abgewogen worden sind und daß sich nach Herausarbeitung der

abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ergeben

haben (BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 = BGHR ZPO

§ 412 Gutachten, widersprechende 1). Das Fehlen derartiger weiterer Aufklä-

rungsmöglichkeiten hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Ins-

besondere kann es nicht ausgeschlossen werden, daß es Personen oder In-

stitute gibt, die über Forschungsmethoden verfügen, welche denjenigen der

beiden widerstreitenden Sachverständigen überlegen sind, etwa auf Immissi-

onsschutz spezialisierte Universitätsinstitute.

5.

Die aufgezeigten Rechts- und Verfahrensfehler, die darin bestehen, daß

die erforderliche Sachkunde des Berufungsgerichts für eine etwaige Verwer-

fung der GIRL nicht hinreichend dargelegt ist und daß die Voraussetzungen für

eine "non liquet"-Entscheidung nicht festgestellt sind, nötigen zur Aufhebung

des Berufungsurteils. Denn die Klageabweisung erweist sich auch nicht mit

anderer Begründung als richtig. Insbesondere kommt - entgegen der Auffas-

sung des Landgerichts - hier eine anderweitige Ersatzmöglichkeit in Form ei-

nes Schadensersatzanspruchs gegen die planenden Architekten (§ 839 Abs. 1

Satz 2 BGB, § 3 Abs. 3 StHG) nicht in Betracht. Eine zum Schadensersatz ver-

pflichtende Vertragsverletzung der Architekten ist nämlich nicht erkennbar.

Zwar schuldeten die Architekten eine genehmigungsfähige Planung. Die Be-

wältigung schwieriger immissionsschutzrechtlicher Belange konnte indessen

von ihnen nicht verlangt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 29. März 1990

- III ZR 145/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2, Bauunternehmer 1, betref-

fend einen Bauunternehmer). Ihren vertraglichen Pflichten sind die Architekten

- nach dem dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der

Kläger - hier dadurch in ausreichendem Maße nachgekommen, daß sie die

Bauherren auf die bauplanungsrechtlichen, insbesondere immissionsschutz-

rechtlichen Probleme hingewiesen und angeregt hatten, speziell zur Klärung

dieser Fragen einen Bauvorbescheid einzuholen.

6.

Sollten die somit vorzunehmenden weiteren Prüfungen zu dem Ergebnis

führen, daß die GIRL entgegen der bisherigen Auffassung des Berufungsge-

richts doch eine taugliche Grundlage für die Ermittlung der Geruchsimmissio-

nen bildet, so wird zu prüfen sein, ob eine Amtspflichtwidrigkeit bei der Ertei-

lung der hier in Rede stehenden Bauverwaltungsakte nicht bereits darin beste-

hen konnte, daß die Amtsträger der Bauaufsichtsbehörde die GIRL bei ihren

Entscheidungen unberücksichtigt gelassen haben. Sie war nämlich aufgrund

ihres Einführungserlasses von den sächsischen Behörden zu beachten

(Hansmann aaO). Im Amtshaftungsrecht ist anerkannt, daß externe Amts-

pflichten auch durch Verwaltungsvorschriften begründet werden können

(Ossenbühl aaO S. 42 f m.w.N.). Jedoch wird, auch wenn eine Amtspflichtver-

letzung oder ein Haftungstatbestand nach dem StHG festgestellt werden sollte,

ein mitwirkendes Verschulden der Kläger zu prüfen sein, und zwar hinsichtlich

derjenigen Aufwendungen, die sie in Kenntnis des Nachbarwiderspruchs getä-

tigt haben. Zwar entfällt ein einmal begründetes schutzwürdiges Vertrauen in

den Bestand einer erteilten Baugenehmigung nicht schon ohne weiteres völlig

mit der Anfechtung dieser Genehmigung durch einen Dritten; indessen wird ab

dem Vorliegen von Drittanfechtungen grundsätzlich eine größere Eigenverant-

wortung des Bauherrn unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB oder des § 2

StHG anzunehmen sein. Ist zulässigerweise Widerspruch eingelegt, verbunden

mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der

Bauherr die Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung

jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vor-

gebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu wei-

sen ist. Setzt der Bauherr in einer solchen Situation sein Vorhaben entspre-

chend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts über die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das

in der Drittanfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (Senatsurteil vom

16. Januar 1997 - III ZR 117/95 - WM 1997, 375, 393; insoweit in BGHZ 134,

268 nicht abgedruckt).

Rinne

Wurm

Schlick

Dörr

Galke