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BGH Beschluss vom 06.07.2000 – V ZB 50/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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GVG § 13
Zur Entscheidung über einen Anspruch auf Zahlung aus einer Vorfinanzierungs-
vereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit einer Gemeinde ist das Ver-
waltungsgericht zuständig.
BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 - V ZB 50/99 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des
11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg
vom
28. Oktober 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Geschäftswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
12.000 DM.
Gründe:
I.
Die beklagte Gemeinde schloß am 19. Oktober 1993 mit einer
S. /Q. GmbH & Co. KG (im folgenden: S. /Q. KG oder Erschlie-
ßungsträgerin) einen Vertrag zur Erschließung des im Gemeindegebiet der
Beklagten belegenen Wohngebiets "Am W. ". Nach vertraglicher Fest-
stellung ist der Erschließungsträger Eigentümer aller Grundstücke dieses
Wohngebiets. Die S. /Q. KG verpflichtete sich, die innere Erschlie-
ßung des Wohngebiets vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages) und die Er-
schließungsanlagen an die beklagte Gemeinde zu übertragen (§ 9 Abs. 1 des
Vertrages), wobei diese auf das Beitragserhebungsverfahren verzichtete (§ 8
Abs. 1 des Vertrages). Die vollständige bzw. anteilige Übernahme der sog. äu-
ßeren Erschließungen "gegebenenfalls auch im Rahmen einer Zwischen- oder
Vorfinanzierung" (§ 2 Abs. 2 des Vertrages) wird in § 11 des Vertrages gere-
gelt. Er bestimmt:
"Äußere Erschließung
(1) Dem Erschließungsträger ist bekannt, daß eine positive Be- scheidung seiner Bauanträge zwingend die äußere Erschlie- ßung des Vertragsgebietes voraussetzt und die Gemeinde z. Zt. nicht in der Lage ist, die danach erforderlichen Erschlie- ßungsmaßnahmen durchzuführen.
(2) Der Erschließungsträger
ist deshalb zur Sicherung der schnellstmöglichen Realisierung seines Bauvorhabens bereit und berechtigt, auf eigene Kosten
a) die Wasserversorgung ........................................................... ................................................................................................
b) die Erdgasdruckleitung ........................................................... ................................................................................................
c) zur Energieversorgung ........................................................... ................................................................................................
d) den Gehweg und die Straße ................................................... ................................................................................................
herzustellen oder vorzufinanzieren.
(3) Durch den Erschließungsträger werden gemeinsam mit der Gemeinde die erforderlichen vertraglichen Regelungen mit den Versorgungsunternehmen und dem Straßenwesen herbeige- führt.
(4) Die in Abs. 1 festgelegten Erschließungsleistungen können nicht nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeinde erhoben werden."
Mit Vertrag vom 19. Oktober 1994 präzisierten die Vertragsparteien die-
se Regelung. Der neu gefaßte § 11 des Vertrages enthält einzelne Regelungen
zur äußeren Erschließung des Wohngebiets bezüglich Wasserversorgung,
Erdgasdruckleitung, Elektroenergie, Gehwege und Straßen sowie Regenwas-
serabführung und der Abwasserableitung. Für letztere erfolgte eine Aufteilung
der Gesamtkosten in "Anteil Gewerbegebiet" und "Wohngebiet" (§ 11 Abs. 2
Buchst. f Nr. 2) an die sich eine "Verfahrensregelung" mit folgendem Inhalt an-
schließt:
"3.1. Die Gemeinde übernimmt die Planung und Realisierung der
Schmutzwasserableitung nach Pkt. 2. Die Kosten werden durch eine "Erschließungssatzung der Gemeinde für das Wohngebiet und das Gewerbegebiet" an- teilig auf die Gebiete umgelegt.
3.2. Die Gemeinde wird die anteiligen Kosten des Wohngebietes und des Gewerbegebietes auf die Grundstücke umlegen und die Grundstückseigentümer zur Zahlung der Erschließungs- beiträge heranziehen.
3.3. Zur Sicherung der Bauzeiten, nach Pkt. 3.4. erfolgt eine Vorfi- nanzierung von Projektierung und Bauleistungen durch den Erschließungsträger. Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage der mit den Aus- führungsbetrieben und dem Ingenieurbüro bzw. der Stadt Sch. abzuschließenden Verträge durch den Erschlie- ßungsträger an die Gemeinde.
3.4. Zeitlicher Ablauf Baubeginn Bauende
01.09.1994 30.10.1994
3.5. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Anteile des Gewerbege- bietes erfolgt durch die Gemeinde an den Erschließungsträ- ger sofort nach Eingang der Zahlungen der Grundstücksei- gentümer des Gewerbegebietes.
3.6. Weitere Einzelheiten werden in einer noch zu beschließenden
Erschließungs- und Beitragssatzung der Gemeinde geregelt.
(3) Durch den Erschließungsträger werden gemeinsam mit der Gemeinde die erforderlichen vertraglichen Regelungen mit den Versorgungsunternehmen und dem Straßenwesen her- beigeführt.
(4) Die in Abs. 2 festgelegten Erschließungsleistungen können nicht nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeinde erhoben werden.
(5) Die anteiligen Kosten des Wohngebietes gemäß Abs. (2) se- hen eine Kostenbeteiligung der Gemeinde nicht vor, auch be- stehen zukünftig aus diesen Maßnahmen keine Forderungen des Erschließungsträgers an die Gemeinde."
Die Klägerin nimmt mit der Behauptung, sie sei mit der Erschließungs-
trägerin identisch, die Beklagte auf Zahlung nach § 11 Abs. 2 Buchst. f Nr. 3.5
in Anspruch (Teilklage). Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von
61.860,58 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat u.a. die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Das
Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen und in den
Urteilsgründen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten
bejaht. Auf Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach aufrechter-
haltener Rechtswegrüge der Beklagten durch Beschluß den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Ver-
waltungsgericht H. verwiesen. Dagegen wendet sich die zugelassene sofor-
tige weitere Beschwerde der Klägerin.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG; § 577
ZPO) ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist mit Recht auf Berufung der Klägerin in das Vor-
abverfahren eingetreten, da das Landgericht trotz ausdrücklicher Rechts-
wegrüge nicht vorab entschieden hatte (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG) und es An-
laß sah, die weitere Beschwerde zuzulassen (BGHZ 131, 169; 132, 245, 247).
An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG; BGHZ
120, 198).
Das Berufungsgericht bejaht rechtlich zutreffend für das vorliegende
Verfahren den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es geht
richtig und von der Beschwerde auch unbeanstandet davon aus, daß über
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht die Zivilgerichte, son-
dern die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (vgl. auch BVerwGE 42,
331, 332). Maßgebend für die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der ge-
troffenen vertraglichen Regelungen ist dabei der Schwerpunkt der Vereinba-
rung (vgl. BGHZ 56, 365, 373; 76, 16, 20; BVerwGE 22, 138, 140). Die Ver-
tragsparteien haben eindeutig hinsichtlich der sog. inneren Erschließung einen
Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB, also einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag, abgeschlossen, mit dem die Erschließungsträgerin sich verpflichtete,
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestimmte Erschließungsanlagen
herzustellen und ohne Gegenleistung auf die Gemeinde zu übertragen (§§ 2 ff
des Vertrages vom 19. Oktober 1993). Soweit die Beschwerde dies unter Hin-
weis auf die notwendige Angemessenheit der Leistungen (§ 124 Abs. 3 Satz 1
BauGB) mit der Behauptung in Frage stellt, in dem Wohngebiet "Am W.
" befänden sich auch "eine Vielzahl von Fremdanliegergrundstücken", ist
das in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Die Frage nach der Rechtsnatur der ver-
traglichen Leistungen kann nicht davon abhängen, ob der von § 124 Abs. 3
Satz 1 BauGB vorgegebene Rahmen eingehalten wurde. Im übrigen stellt der
Vertrag vom 19. Oktober 1993 in § 1 Abs. 2 ausdrücklich fest, daß der Er-
schließungsträger Eigentümer aller Grundstücke innerhalb des Vertragsgebiets
ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ohne daß die Beschwerde da-
gegen eine Rüge erhebt. Unrichtig ist ferner die Behauptung der Klägerin, die
dem Erschließungsträger entstandenen Kosten hätten vereinbarungsgemäß
durch Beitragserhebung refinanziert werden sollen. Eine solche Regelung ist
nur im Rahmen der sog. äußeren Erschließung und nur im Rahmen der Ver-
einbarung zur Schmutzwasserableitung getroffen (§ 11 in der ergänzten Form).
Im übrigen werden Erschließungsbeiträge für die in § 3 Abs. 1 des Vertrages
von 1993 festgelegten Erschließungsmaßnahmen nicht nochmals erhoben (§ 8
Abs. 1 des Vertrages von 1993; § 11 Abs. 4 der Vertragsergänzung).
Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den
Schwerpunkt der vertraglichen Regelung im Bereich der sog. inneren Erschlie-
ßung sieht und die Regelung zur sog. äußeren Erschließung (§ 11 der Ver-
tragsergänzung) nur als Annex des Erschließungsvertrages betrachtet. Auch
die Klägerin kann nicht bezweifeln, daß die sog. äußere Erschließung lediglich
ein Mittel war, die positive Entscheidung über die Bauanträge für das Wohnge-
biet zu erreichen, und sie deshalb bereit und berechtigt war, bestimmte Er-
schließungsmaßnahmen herzustellen oder vorzufinanzieren (§ 11 Abs. 1 und 2
des ergänzten Vertrages), weil der Beklagten die notwendigen Mittel fehlten.
Ebensowenig läßt sich in Frage stellen, daß die allenfalls privatrechtlich zu
bewertende Vorfinanzierungsregelung (§ 11 Abs. 2 Buchst. f Nr. 3.5 des Er-
gänzungsvertrages) für die von der beklagten Gemeinde herzustellende
Schmutzwasserableitung (Klagegrundlage) nur einen geringfügigen Teilbereich
der Regelungen in § 11 der Vertragsergänzung ausmacht. Hinsichtlich der
Wasserversorgung, der Erdgasdruckleitung und der Elektroenergie wird ledig-
lich auf die entsprechenden Verträge der Erschließungsträgerin mit den ent-
sprechenden Versorgungsunternehmen verwiesen. Daß die beklagte Gemein-
de an der Herbeiführung dieser Verträge mitbeteiligt war (§ 11 Abs. 3 der Ver-
tragsergänzung) ist ohne Bedeutung. Es kommt im Verhältnis zur beklagten
Gemeinde insbesondere nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sich die
Klägerin in gesonderten Verträgen mit Versorgungsunternehmen zur Kosten-
übernahme bereit erklärt hat. Hinsichtlich der Gehwege und Straßen sowie der
Regenwasserabführung im Rahmen der äußeren Erschließung hat sich die
Klägerin zur Herstellung auf eigene Kosten verpflichtet, ohne daß eine Erstat-
tung durch die Beklagte vorgesehen ist (§ 11 Abs. 4 der Vertragsergänzung).
Daß diese Regelung den Charakter eines Erschließungsvertrages trägt, kann
auch die Klägerin nicht ernsthaft bezweifeln. Für die Beurteilung der Rechts-
natur ist ohne Bedeutung, ob diese Regelung zulässig war oder nicht.
Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat mit
rd. 1/5 des Hauptsachewerts bemessen
(vgl. BGH, Beschlüsse v.
19. Dezember 1996, III ZB 105/96, WM 1997, 1077 und v. 4. März 1998,
VIII ZB 25/97, BGHR GVG § 17 a Abs. 4 Satz 1, Beschlußform 1). Soweit er
früher vom vollen Hauptsachewert ausgegangen ist, hält er an dieser Auffas-
sung nicht mehr fest (vgl. auch schon Senatsbeschl. v. 30. September 1999,
V ZB 24/99, NJW 1999, 3785, 3786).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. auch Senats-
beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, BGHR GVG § 17 a Abs. 4, Kostenent-
scheidung 1).
Wenzel
Vogt
Schneider
Krüger
Klein