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BGH Beschluss vom 06.07.2000 – V ZB 50/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

V ZB 50/99

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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GVG § 13

Zur Entscheidung über einen Anspruch auf Zahlung aus einer Vorfinanzierungs-

vereinbarung in einem Erschließungsvertrag mit einer Gemeinde ist das Ver-

waltungsgericht zuständig.

BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000 - V ZB 50/99 - OLG Naumburg

LG Halle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,

Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des

11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg

vom

28. Oktober 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Geschäftswert

des

Beschwerdeverfahrens

beträgt

12.000 DM.

Gründe:

I.

Die beklagte Gemeinde schloß am 19. Oktober 1993 mit einer

S. /Q. GmbH & Co. KG (im folgenden: S. /Q. KG oder Erschlie-

ßungsträgerin) einen Vertrag zur Erschließung des im Gemeindegebiet der

Beklagten belegenen Wohngebiets "Am W. ". Nach vertraglicher Fest-

stellung ist der Erschließungsträger Eigentümer aller Grundstücke dieses

Wohngebiets. Die S. /Q. KG verpflichtete sich, die innere Erschlie-

ßung des Wohngebiets vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 des Vertrages) und die Er-

schließungsanlagen an die beklagte Gemeinde zu übertragen (§ 9 Abs. 1 des

Vertrages), wobei diese auf das Beitragserhebungsverfahren verzichtete (§ 8

Abs. 1 des Vertrages). Die vollständige bzw. anteilige Übernahme der sog. äu-

ßeren Erschließungen "gegebenenfalls auch im Rahmen einer Zwischen- oder

Vorfinanzierung" (§ 2 Abs. 2 des Vertrages) wird in § 11 des Vertrages gere-

gelt. Er bestimmt:

"Äußere Erschließung

(1) Dem Erschließungsträger ist bekannt, daß eine positive Be- scheidung seiner Bauanträge zwingend die äußere Erschlie- ßung des Vertragsgebietes voraussetzt und die Gemeinde z. Zt. nicht in der Lage ist, die danach erforderlichen Erschlie- ßungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Der Erschließungsträger

ist deshalb zur Sicherung der schnellstmöglichen Realisierung seines Bauvorhabens bereit und berechtigt, auf eigene Kosten

a) die Wasserversorgung ........................................................... ................................................................................................

b) die Erdgasdruckleitung ........................................................... ................................................................................................

c) zur Energieversorgung ........................................................... ................................................................................................

d) den Gehweg und die Straße ................................................... ................................................................................................

herzustellen oder vorzufinanzieren.

(3) Durch den Erschließungsträger werden gemeinsam mit der Gemeinde die erforderlichen vertraglichen Regelungen mit den Versorgungsunternehmen und dem Straßenwesen herbeige- führt.

(4) Die in Abs. 1 festgelegten Erschließungsleistungen können nicht nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeinde erhoben werden."

Mit Vertrag vom 19. Oktober 1994 präzisierten die Vertragsparteien die-

se Regelung. Der neu gefaßte § 11 des Vertrages enthält einzelne Regelungen

zur äußeren Erschließung des Wohngebiets bezüglich Wasserversorgung,

Erdgasdruckleitung, Elektroenergie, Gehwege und Straßen sowie Regenwas-

serabführung und der Abwasserableitung. Für letztere erfolgte eine Aufteilung

der Gesamtkosten in "Anteil Gewerbegebiet" und "Wohngebiet" (§ 11 Abs. 2

Buchst. f Nr. 2) an die sich eine "Verfahrensregelung" mit folgendem Inhalt an-

schließt:

"3.1. Die Gemeinde übernimmt die Planung und Realisierung der

Schmutzwasserableitung nach Pkt. 2. Die Kosten werden durch eine "Erschließungssatzung der Gemeinde für das Wohngebiet und das Gewerbegebiet" an- teilig auf die Gebiete umgelegt.

3.2. Die Gemeinde wird die anteiligen Kosten des Wohngebietes und des Gewerbegebietes auf die Grundstücke umlegen und die Grundstückseigentümer zur Zahlung der Erschließungs- beiträge heranziehen.

3.3. Zur Sicherung der Bauzeiten, nach Pkt. 3.4. erfolgt eine Vorfi- nanzierung von Projektierung und Bauleistungen durch den Erschließungsträger. Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage der mit den Aus- führungsbetrieben und dem Ingenieurbüro bzw. der Stadt Sch. abzuschließenden Verträge durch den Erschlie- ßungsträger an die Gemeinde.

3.4. Zeitlicher Ablauf Baubeginn Bauende

01.09.1994 30.10.1994

3.5. Die Rückzahlung der vorfinanzierten Anteile des Gewerbege- bietes erfolgt durch die Gemeinde an den Erschließungsträ- ger sofort nach Eingang der Zahlungen der Grundstücksei- gentümer des Gewerbegebietes.

3.6. Weitere Einzelheiten werden in einer noch zu beschließenden

Erschließungs- und Beitragssatzung der Gemeinde geregelt.

(3) Durch den Erschließungsträger werden gemeinsam mit der Gemeinde die erforderlichen vertraglichen Regelungen mit den Versorgungsunternehmen und dem Straßenwesen her- beigeführt.

(4) Die in Abs. 2 festgelegten Erschließungsleistungen können nicht nochmals als Erschließungsbetrag durch die Gemeinde erhoben werden.

(5) Die anteiligen Kosten des Wohngebietes gemäß Abs. (2) se- hen eine Kostenbeteiligung der Gemeinde nicht vor, auch be- stehen zukünftig aus diesen Maßnahmen keine Forderungen des Erschließungsträgers an die Gemeinde."

Die Klägerin nimmt mit der Behauptung, sie sei mit der Erschließungs-

trägerin identisch, die Beklagte auf Zahlung nach § 11 Abs. 2 Buchst. f Nr. 3.5

in Anspruch (Teilklage). Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von

61.860,58 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat u.a. die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Das

Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen und in den

Urteilsgründen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten

bejaht. Auf Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach aufrechter-

haltener Rechtswegrüge der Beklagten durch Beschluß den Rechtsweg zu den

ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Ver-

waltungsgericht H. verwiesen. Dagegen wendet sich die zugelassene sofor-

tige weitere Beschwerde der Klägerin.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG; § 577

ZPO) ist unbegründet.

Das Berufungsgericht ist mit Recht auf Berufung der Klägerin in das Vor-

abverfahren eingetreten, da das Landgericht trotz ausdrücklicher Rechts-

wegrüge nicht vorab entschieden hatte (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG) und es An-

laß sah, die weitere Beschwerde zuzulassen (BGHZ 131, 169; 132, 245, 247).

An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG; BGHZ

120, 198).

Das Berufungsgericht bejaht rechtlich zutreffend für das vorliegende

Verfahren den Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es geht

richtig und von der Beschwerde auch unbeanstandet davon aus, daß über

Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht die Zivilgerichte, son-

dern die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (vgl. auch BVerwGE 42,

331, 332). Maßgebend für die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der ge-

troffenen vertraglichen Regelungen ist dabei der Schwerpunkt der Vereinba-

rung (vgl. BGHZ 56, 365, 373; 76, 16, 20; BVerwGE 22, 138, 140). Die Ver-

tragsparteien haben eindeutig hinsichtlich der sog. inneren Erschließung einen

Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB, also einen öffentlich-rechtlichen

Vertrag, abgeschlossen, mit dem die Erschließungsträgerin sich verpflichtete,

im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestimmte Erschließungsanlagen

herzustellen und ohne Gegenleistung auf die Gemeinde zu übertragen (§§ 2 ff

des Vertrages vom 19. Oktober 1993). Soweit die Beschwerde dies unter Hin-

weis auf die notwendige Angemessenheit der Leistungen (§ 124 Abs. 3 Satz 1

BauGB) mit der Behauptung in Frage stellt, in dem Wohngebiet "Am W.

" befänden sich auch "eine Vielzahl von Fremdanliegergrundstücken", ist

das in mehrfacher Hinsicht verfehlt. Die Frage nach der Rechtsnatur der ver-

traglichen Leistungen kann nicht davon abhängen, ob der von § 124 Abs. 3

Satz 1 BauGB vorgegebene Rahmen eingehalten wurde. Im übrigen stellt der

Vertrag vom 19. Oktober 1993 in § 1 Abs. 2 ausdrücklich fest, daß der Er-

schließungsträger Eigentümer aller Grundstücke innerhalb des Vertragsgebiets

ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, ohne daß die Beschwerde da-

gegen eine Rüge erhebt. Unrichtig ist ferner die Behauptung der Klägerin, die

dem Erschließungsträger entstandenen Kosten hätten vereinbarungsgemäß

durch Beitragserhebung refinanziert werden sollen. Eine solche Regelung ist

nur im Rahmen der sog. äußeren Erschließung und nur im Rahmen der Ver-

einbarung zur Schmutzwasserableitung getroffen (§ 11 in der ergänzten Form).

Im übrigen werden Erschließungsbeiträge für die in § 3 Abs. 1 des Vertrages

von 1993 festgelegten Erschließungsmaßnahmen nicht nochmals erhoben (§ 8

Abs. 1 des Vertrages von 1993; § 11 Abs. 4 der Vertragsergänzung).

Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den

Schwerpunkt der vertraglichen Regelung im Bereich der sog. inneren Erschlie-

ßung sieht und die Regelung zur sog. äußeren Erschließung (§ 11 der Ver-

tragsergänzung) nur als Annex des Erschließungsvertrages betrachtet. Auch

die Klägerin kann nicht bezweifeln, daß die sog. äußere Erschließung lediglich

ein Mittel war, die positive Entscheidung über die Bauanträge für das Wohnge-

biet zu erreichen, und sie deshalb bereit und berechtigt war, bestimmte Er-

schließungsmaßnahmen herzustellen oder vorzufinanzieren (§ 11 Abs. 1 und 2

des ergänzten Vertrages), weil der Beklagten die notwendigen Mittel fehlten.

Ebensowenig läßt sich in Frage stellen, daß die allenfalls privatrechtlich zu

bewertende Vorfinanzierungsregelung (§ 11 Abs. 2 Buchst. f Nr. 3.5 des Er-

gänzungsvertrages) für die von der beklagten Gemeinde herzustellende

Schmutzwasserableitung (Klagegrundlage) nur einen geringfügigen Teilbereich

der Regelungen in § 11 der Vertragsergänzung ausmacht. Hinsichtlich der

Wasserversorgung, der Erdgasdruckleitung und der Elektroenergie wird ledig-

lich auf die entsprechenden Verträge der Erschließungsträgerin mit den ent-

sprechenden Versorgungsunternehmen verwiesen. Daß die beklagte Gemein-

de an der Herbeiführung dieser Verträge mitbeteiligt war (§ 11 Abs. 3 der Ver-

tragsergänzung) ist ohne Bedeutung. Es kommt im Verhältnis zur beklagten

Gemeinde insbesondere nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sich die

Klägerin in gesonderten Verträgen mit Versorgungsunternehmen zur Kosten-

übernahme bereit erklärt hat. Hinsichtlich der Gehwege und Straßen sowie der

Regenwasserabführung im Rahmen der äußeren Erschließung hat sich die

Klägerin zur Herstellung auf eigene Kosten verpflichtet, ohne daß eine Erstat-

tung durch die Beklagte vorgesehen ist (§ 11 Abs. 4 der Vertragsergänzung).

Daß diese Regelung den Charakter eines Erschließungsvertrages trägt, kann

auch die Klägerin nicht ernsthaft bezweifeln. Für die Beurteilung der Rechts-

natur ist ohne Bedeutung, ob diese Regelung zulässig war oder nicht.

Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat mit

rd. 1/5 des Hauptsachewerts bemessen

(vgl. BGH, Beschlüsse v.

19. Dezember 1996, III ZB 105/96, WM 1997, 1077 und v. 4. März 1998,

VIII ZB 25/97, BGHR GVG § 17 a Abs. 4 Satz 1, Beschlußform 1). Soweit er

früher vom vollen Hauptsachewert ausgegangen ist, hält er an dieser Auffas-

sung nicht mehr fest (vgl. auch schon Senatsbeschl. v. 30. September 1999,

V ZB 24/99, NJW 1999, 3785, 3786).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. auch Senats-

beschl. v. 17. Juni 1993, V ZB 31/92, BGHR GVG § 17 a Abs. 4, Kostenent-

scheidung 1).

Wenzel

Vogt

Schneider

Krüger

Klein