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BGH Beschluss vom 02.10.2003 – V ZB 8/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 28. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

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auf 4.000

Gründe

I.

Auf Grund eines Grundstückskaufvertrags der Parteien vom 24. August 2000 erwarb der Beklagte von der Klägerin eine 1.440 m2 Teilfläche eines

Grundstücks der Klägerin in K. zum Preise von 1,5 Mio. DM. In dem Vertrag

verpflichtete sich der Beklagte dazu, den Sitz seiner Firma in das Gebiet der

Klägerin zu verlegen, das Grundstück zu bebauen und diese Bebauung mit der

Klägerin "unabhängig vom öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren"

abzustimmen. Mit einer privatschriftlichen Zusatzvereinbarung verpflichtete

sich der Beklagte, einen Carport unter Einhaltung von dort festgelegten

Höchstmaßen zu errichten und bei Verstößen hiergegen einen Rückbau vorzu-

nehmen. Die Klägerin macht diesen Rückbauanspruch mit der Behauptung

geltend, der errichtete Carport halte die Maße nicht ein.

Das Landgericht hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs fest-

gestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten, der den Verwal-

tungsrechtsweg für gegeben hält, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet

sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzge-

bers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagean-

spruch hergeleitet wird (vgl. GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283; BGHZ 97, 312,

313, 314 m. w. Nachw.). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der

Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über-

und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der be-

sonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder

ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt

(BGHZ 97, 312, 313, 314; BSG, SozR § 51 SGG Nr. 61).

2. Die Natur vertraglicher Ansprüche wird in der Rechtsprechung unter-

schiedlich beurteilt. Meist wird nicht auf den konkret geltend gemachten An-

spruch, sondern darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der Vereinbarung liegt

(GmS-OGB BGHZ 97, 312, 3131 f.; 102, 280, 283; BGH, BGHZ 56, 365, 371 f.;

76, 16, 20; Urt. v. 7. Februar 1985, III ZR 179/83, NJW 1985, 1892, 1893; Se-

natsurt. v. 12. November 1986, V ZR 273/84, NJW 1987, 773; Urt. v. 12. No-

vember 1991, KZR 22/90, NJW 1992, 1237, 1238; Senatsbeschl. v. 6. Juli

2000, V ZB 50/99, NJW-RR 2000, 845; BVerwGE 22, 138, 140; 92, 56, 59;

BSG SozR § 51 SGG Nr. 24 S. 56, 59). Teilweise wird aber auch auf das ein-

schlägige Vertragselement abgestellt (BAG, NJW 1969, 1192; BVerwG, DÖV

1981, 878; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996, III ZB 105/96, NJW 1998, 909,

910; BAG, NJW 1969, 1192; OVG Schleswig, NordÖR 2002, 309, 310). Ob

und in welchem Umfang diese Beurteilungsansätze in einem inhaltlichen Ge-

gensatz stehen oder sich im Hinblick auf die Behandlung gemischttypischer

Verträge auch ergänzen und welchem Ansatz im allgemeinen zu folgen ist, be-

darf jedenfalls im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Hier führt der eine

wie der andere Beurteilungsansatz zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechts-

wegs.

3. Der Schwerpunkt des Vertrags liegt auf dem Gebiet des Zivilrechts.

Auch die geltend gemachte Rückbauverpflichtung ist zivilrechtlicher Natur.

a) Der Vertrag der Parteien vom 24. August 2000 ist seinem wesentli-

chen Inhalt nach auf die Übertragung des Eigentums an der Teilfläche eines

Grundstücks der Klägerin gegen Zahlung des ausbedungenen Kaufpreises

gerichtet und damit ein Grundstückskaufvertrag, der dem Zivilrecht zuzurech-

nen ist. Die Regelung zur Bebauung des Grundstücks hat zwar einen Bezug zu

den Aufgaben der Organe der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Bauordnungs-

behörde. Sie hat aber im Verhältnis zu dem eigentlichen Inhalt des Vertrags,

nämlich dem Verkauf des Grundstücks an den Beklagten, nur untergeordnete

Bedeutung und ändert nichts daran, daß dieser Vertrag insgesamt seinen

Schwerpunkt im Zivilrecht hat. Diesen Schwerpunkt teilt die Vereinbarung der

Parteien vom 21. November 2001, mit der diese die technischen Einzelheiten

der Abstimmung der Bebauung mit der Klägerin nach dem Grundstückskauf-

vertrag vereinbart haben.

b) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdege-

richts, wenn man zur Beurteilung der Natur des Rechtsverhältnisses auf die

konkret geltend gemachte Rückbauverpflichtung abstellt. Diese Verpflichtung

füllt die Regelung des Vertrags über die Abstimmung der Bebauung des

Grundstücks mit der Klägerin näher aus. Selbst wenn die Klägerin hiermit nur

die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben hätte sicherstellen wol-

len, würde das nicht dazu zwingen, diese Verpflichtung als öffentlich-rechtlich

zu qualifizieren. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben kann auch in

Privatrechtsform durchgesetzt werden (BGH, Urt. v. 7. Februar 1985, III ZR

179/83, NJW 1985, 1892, 1893). Hier bestanden solche Vorgaben noch nicht

einmal. Der Carport war nach schleswig-holsteinischem Landesrecht nicht ge-

nehmigungspflichtig. Es bestand auch keine Gestaltungssatzung der Klägerin,

an deren Vorgaben seine Errichtung auszurichten gewesen wäre. Die zivil-

rechtliche Qualifikation dieser Regelungen des Vertrags und der diese ausfül-

lenden Vereinbarung vom 21. November 2001 folgt aber vor allem auch dar-

aus, daß die Klägerin mit diesen Regelungen zwei Verpflichtungen des Be-

klagten erreicht hat, die sie als Bauordnungsbehörde mit öffentlich-rechtlichen

Mitteln nicht hätte durchsetzen können: Der Beklagte hat sich zur Bebauung

des Grundstücks verpflichtet, was sonst nur unter den besonderen, hier nicht

gegebenen Voraussetzungen eines Baugebots möglich gewesen wäre. Außer-

dem hat er sich verpflichtet, die Bebauung seines Grundstücks schlechthin,

also auch in solchen Punkten mit der Klägerin abzustimmen, die diese bauord-

nungsrechtlich und auch in einer Gestaltungssatzung nicht hätte vorschreiben

können. Das war nur möglich, wenn und weil sich die Klägerin auf die Ebene

des Zivilrechts begeben und die dann auch für sie geltende Privatautonomie

genutzt hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin auch in anderen Fäl-

len so vorgegangen ist. Das kann den zivilrechtlichen Prüfungsmaßstab für

entsprechende vertragliche Regelungen verändern. An der zivilrechtlichen Ein-

ordnung dieses Handelns ändert das nichts.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Geschäfts-

wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bemißt der Bundesgerichtshof bei der

Rechtswegbestimmung bislang mit 1/5 des Hauptsachewerts (BGH, Beschl. v.

19. Dezember 1996, III ZB 105/96, WM 1997, 1077; Beschl. v. 4. März 1998,

VIII ZB 25/97, BGHR GVG § 17a Abs. 4 Satz 1, Beschlußform 1; Senatsbeschl.

v. 6. Juli 2000, V ZB 50/99, NJW-RR 2000, 845, 846). Zu einer abweichenden

Beurteilung besteht kein Anlaß.

Wenzel Tropf Krüger

Gaier Schmidt-Räntsch