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BGH Urteil vom 07.07.2000 – V ZR 435/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 7. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 435/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

-----------------------------------

BGB §§ 858 Abs. 1; TKG § 57 Abs. 1

Verlegt der Inhaber eines Leitungsrechts eigenmächtig gegen den Willen des Grundeigentümers eine nach § 57 Abs. 1 TKG zu duldende neue Leitung, ist dies keine verbotene Eigenmacht.

BGB § 1090

Eine Dienstbarkeit, die dem Inhaber die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (betriebsinterne Überwachungsleitung) gestattet, berechtigt nicht zu einer umfassenden telekommu- nikativen Nutzung der belasteten Grundstücke.

TKG § 57 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2

Der Anwendungsbereich von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht auf Inhaber von Lei- tungsrechten beschränkt, die zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen und in dieser Auslegung verfassungsrechtlich unbedenklich.

TKG § 57 Abs. 2 Satz 2

Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf einmaligen Ausgleich in Geld auch dann, wenn eine bislang nur der betriebsinternen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Telekommunikationsleitung zu einer Leitung umgebaut wird, die zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient.

Die Höhe dieses Anspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Entgelt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Leitungsrechts zu all- gemeinen Telekommunikationszwecken gezahlt wird.

BGH, Urt. v. 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 - OLG Frankfurt am Main

LG Hanau

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im

übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1998 im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als der Antrag auf Zahlung abgewiesen wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücksflächen, die teilweise an eine

Golfplatzbetreiberin und im übrigen zur landwirtschaftlichen Nutzung verpach-

tet sind. Mit Vertrag vom 27./28. November 1992 gestattete er der Rechtsvor-

gängerin der Beklagten, auf diesen Grundstücken innerhalb eines 8 m breiten

Schutzstreifens eine Ferngasleitung sowie ein der Überwachung und Steue-

rung dienendes Meß- und Fernmeldekabel zu verlegen und zu nutzen. Dieses

Recht wurde gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 523.090,20 DM

durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. In einer

Tiefe von 1,10 m wurde parallel zu einer ca. 2 km langen Gaspipeline ein 5 cm

breites Kabelschutzrohr verlegt, in das ein Lichtwellenleiterkabel (LWL-Kabel)

mit 4 Faserpaaren eingezogen wurde, das für die zur Überwachung und Steue-

rung der Anlage erforderliche betriebsinterne Kommunikation bestimmt war.

Nachdem der Beklagten wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung auf

dem Energieversorgungssektor die Erteilung einer Übertragungswegelizenz

(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG) versagt worden war, räumte sie das Nutzungsrecht an

dem Kabelrohr mit Vertrag vom 20. Dezember 1995 der mit einer solchen Li-

zenz ausgestatteten Firma V. ein. Außerdem verlegte sie im Novem-

ber 1996 nach gescheiterten Vertragsverhandlungen ohne Wissen des Klägers

ein leistungsstärkeres, mit 30 Faserpaaren bestücktes LWL-Kabel, das nicht

nur zu innerbetrieblichen Datenübermittlung, sondern auch zur Erbringung von

Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit geeignet war. Dieses

Kabel wurde durch eine später wieder beseitigte Baugrube mittels Preßluft

überwiegend anstelle, teilweise aber auch parallel zu dem bereits verlegten

LWL-Kabel in das vorhandene Kabelschutzrohr eingeblasen.

Das Berufungsgericht wies einen Antrag des Klägers auf Erlaß einer

einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Untersagung der Inbetriebnahme des

neuen Kabels zurück (NJW 1997, 3030 ff = Multi Media und Recht, MMR 1998,

40 ff). Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Landgericht (NJW 1997,

3031 ff = MMR 1998, 47 ff) dem auf Beseitigung des LWL-Kabels, hilfsweise

auf Unterlassung seiner Nutzung zu betriebsfremden Zwecken und vorsorglich

auf Entschädigung gerichteten Begehren des Klägers teilweise entsprochen.

Es hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, die Nut-

zung des neu verlegten Kabels für Zwecke der Telekommunikation oder zu an-

deren nicht zur Überwachung bzw. dem Betrieb der Erdgaspipeline dienenden

Zwecken bis zur Zahlung von 52.309,02 DM zu unterlassen. Das Berufungsge-

richt hat die Klage insgesamt abgewiesen (MMR 1999, 161 ff m. Anm. Hamm).

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Klageanträge

in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe weder aus Besitz

noch aus Eigentum Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung. Die Neu-

verlegung und Nutzung des höherwertigen LWL-Kabels müsse er dulden. Die-

se Duldungspflicht ergebe sich zwar nicht aus der Dienstbarkeit, folge jedoch

aus § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, auch wenn die Beklagte nicht selbst Inhaberin einer

Lizenz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG sei. Ein Ausgleichsanspruch nach § 57

Abs. 2 Satz 2 TKG scheitere daran, daß schon bisher ein zur betriebsinternen

Kommunikation genutzter Leitungsweg vorhanden gewesen sei. Die Eigen-

tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwinge zu keiner anderen Ausle-

gung. Für eine Entschädigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242

BGB) verbleibe neben dieser gesetzlichen Regelung kein Raum.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur inso-

weit nicht stand, als ein Zahlungsanspruch abgewiesen worden ist.

II.

Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Beseitigungs- oder

Unterlassungsanspruch.

1. Der Kläger hat solche Ansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt des

Besitzschutzes (§ 862 Abs. 1 BGB). Es spricht bereits vieles dafür, daß er an

dem im Schutzstreifen verlegten Kabelschutzrohr und seinem Inhalt keinen

unmittelbaren Teilmitbesitz inne hat, sondern - wie das Berufungsgericht ange-

nommen hat - insoweit nur mittelbarer Besitzer ist (§ 868 BGB), der im vorlie-

genden Fall keinen Besitzschutz genießt (§ 869 Satz 1 BGB; vgl. auch BGH,

Urt. v. 1. Dezember 1976, VIII ZR 127/75, WM 1977, 218). Auch wenn man mit

der Revision von einem unmittelbaren Teilmitbesitz an der vorhandenen Anla-

ge ausginge, fände ein Besitzschutz nicht statt, weil es sich hier um die Gren-

zen des dem einzelnen Mitbesitzer zustehenden Gebrauchs handelt (§ 866

BGB; vgl. auch BGHZ 29, 372, 377). Ein Besitzstörungsanspruch des Klägers

scheitert aber vor allem daran, daß das Verhalten der Beklagten schon keine

verbotene Eigenmacht darstellt, weil ihr die Verlegung der neuen Leitung ge-

stattet ist (§ 858 Abs. 1 BGB). Wie noch ausgeführt wird, konnte der Kläger die

Errichtung dieser Leitung nach § 57 Abs. 1 TKG "nicht verbieten". Schon dieser

Wortlaut des Gesetzes zeigt, daß der Beklagten damit nicht nur ein petitori-

scher Anspruch (vgl. § 863 BGB) auf Duldung der Leitung eingeräumt werden

sollte, sondern sie diese auch gegen den Widerspruch des Grundeigentümers

eigenmächtig bauen durfte. Dies steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck,

wonach schnellstmöglich ein Leitungsnetz für die Telekommunikation aufge-

baut werden sollte (vgl. auch unten 2 Buchst. c). Damit unvereinbar wäre es,

wenn die Energieversorgungsunternehmen einen Duldungsanspruch für die

neue Leitung erst unter Umständen langwierig gerichtlich durchsetzen müßten

(vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1999, 956, 957; Schuster, MMR 1999, 137, 141 ff).

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß der Senat im vorliegenden Ver-

fahren gleichzeitig mit Rechtskraftwirkung über die Berechtigung der Beklagten

nach § 57 Abs. 1 TKG als kontradiktorisches Gegenteil des abgewiesenen Ab-

wehranspruchs (§ 1004 BGB) entscheidet und auch deshalb die Besitzschutz-

klage scheitern müßte (§ 864 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGHZ 73, 355; Senatsurt.

v. 23. Februar 1979, V ZR 133/76, NJW 1979, 1359).

2. Ein Abwehranspruch des Klägers nach § 1004 BGB ist ausgeschlos-

sen (§ 1004 Abs. 2 BGB).

a) Das Berufungsgericht sieht - entgegen der Ansicht der Revisionser-

widerung - zutreffend in der Dienstbarkeit keine Berechtigung zu einer umfas-

senden telekommunikativen Nutzung der betroffenen Grundstücke.

Angesichts des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs und des damit

angestrebten Verkehrsschutzes ist zur Ermittlung des Inhaltes und Umfangs

eines dinglichen Rechtes vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Grund-

bucheintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der darin in

Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrach-

ter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunde

dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den be-

sonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar

sind. Grundbucheintragung und in Bezug genommene Eintragungsbewilligung

kann das Revisionsgericht dabei selbst auslegen (vgl. z.B. BGHZ 60, 226, 230;

92, 351, 355). Die im Vertrag vom 27./28. November 1992 nebst Anlagen ent-

haltenen Erklärungen sind in der bereits am 24. November 1992 gesondert be-

urkundeten Eintragungsbewilligung nicht erwähnt. Für den ursprünglichen In-

halt der bestellten Dienstbarkeit sind damit ausschließlich Grundbucheintra-

gung und Eintragungsbewilligung maßgebend.

Der Grundbucheintrag selbst enthält keine nähere inhaltliche Festlegung

des "Gasleitungsrechts". Die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung

gestattet die unterirdische Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung einer

Ferngasleitung mit Kabel und Zubehör (Anlage) in einem 8 m breiten Schutz-

streifen. Damit stellt sie einen funktionalen Bezug zwischen Kabelverbindung

und Pipelinebetrieb her und räumt keine Befugnis zum Betrieb eines allgemei-

nen Telekommunikationsnetzes ein. Außerbetriebliche telekommunikative Akti-

vitäten sind daher nach dem Inhalt des Grundbuchs von dem bestellten Lei-

tungsrecht nicht umfaßt (vgl. auch OLG Oldenburg MMR 1999, 173; Schütz,

NVwZ 96, 1056, 1058; ders. in Beck'scher TGK-Kommentar, 1997, § 57 Rdn. 9;

a.A. Hamm, MMR 1999, 165, 166).

Auch daraus, daß sich der Inhalt einer Dienstbarkeit im Laufe der Zeit

entsprechend dem Bedürfnis des Berechtigten unter Berücksichtigung der

technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und einem dadurch gesteigerten

Nutzungsbedarf erweitern kann, folgt nichts anderes. Nach der Rechtspre-

chung des Senats kommt eine inhaltliche Erweiterung einer Dienstbarkeit in

diesen Fällen nur in Betracht, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen

einer der Art nach gleichbleibenden Nutzung hält und nicht auf eine zur Zeit

der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare oder willkürliche Benutzungsän-

derung zurückzuführen

ist

(BGHZ 44, 171, 172 f; Senatsurteile v.

30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16 und v. 20. Mai 1988,

V ZR 29/87, NJW-RR 1988, 1229, 1230). Aufbau und Betrieb eines der Infor-

mation der Öffentlichkeit dienenden Telekommunikationsnetzes sind aber eine

nach diesen Maßstäben unzulässige qualitative Nutzungsänderung, die zudem

auf einer Ausweitung des wirtschaftlichen Betätigungsfeldes der Energiever-

sorgungsunternehmen auf den Telekommunikationssektor beruht, die bei Be-

stellung des Rechts nicht absehbar war (vgl. OLG Oldenburg MMR 1999, 173;

a.A. Hamm MMR 1999, 166).

Soweit Rechtsprechung und Literatur teilweise auch bei nicht voraus-

sehbaren qualitativen Nutzungsänderungen eine inhaltliche Ausweitung von

Dienstbarkeiten unter der Voraussetzung befürworten, daß sich die Nutzungs-

intensität hierdurch nicht erhöht (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 663

m.w.N.; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1018 Rdn. 53; Schütz, aaO,

§ 57 Rdn. 10), kann dem der Senat nicht folgen. Solche inhaltlichen Erweite-

rungen entfernen sich zu weit von dem durch Grundbuch und Eintragungsbe-

willigung vorgegebenen Nutzungsrahmen und führen im ungünstigsten Fall zu

einer uferlosen Ausweitung des dinglichen Rechts.

b) Die Bestückung des vorhandenen Kabelschutzrohrs mit einem lei-

stungsstärkeren LWL-Kabel muß der Kläger aber - wie das Berufungsgericht

zutreffend dargelegt hat - nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG dulden. Der Grund-

stückseigentümer kann die Verwendung einer durch ein Recht gesicherten

Leitung oder Anlage für die Errichtung, den Betrieb oder die Erneuerung einer

Telekommunikationslinie nicht verbieten, wenn die Nutzbarkeit des Grund-

stücks hierdurch nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Das stellt ge-

genüber dem Duldungstatbestand des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (Duldung unwe-

sentlicher Beeinträchtigungen) die speziellere Regelung dar (Schütz, aaO, § 57

Rdn. 6).

aa) Die Voraussetzungen von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG hat das Berufungs-

gericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der auf den Grundstücken des Klägers

parallel zu der Ferngasleitung

in einem Kabelschutzrohr verlegte, mit

4 Faserpaaren versehene LWL-Kabelstrang ist durch eine beschränkte per-

sönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. Die Verlegung des höherwertigen

LWL-Kabels erfolgte unter Einsatz moderner Einblastechnik. Der Vorgang

schränkte die Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke nicht zusätzlich dauer-

haft ein. Die Erdarbeiten gingen von einer ca. 20 qm großen Baugrube aus, die

auf einem vom Kläger an die Beklagte verpachteten Grundstück errichtet und

umgehend wieder beseitigt wurde (vgl. auch OLG Düsseldorf in NJW 1999,

956, 957 = MMR 1998, 533, 534; Hoeren, MMR 1998, 2 f; Schuster, MMR

1999, 139). Auch das Vorhandensein des neu verlegten Kabels führt zu keiner

spürbaren Nutzungsbeeinträchtigung, denn es nimmt gegenüber der ursprüng-

lichen Leitung keinen zusätzlichen Raum in Anspruch. Es unterscheidet sich

nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur in seiner

Leistungsstärke von der bisherigen betriebsinternen Kommunikationsverbin-

dung. Die Existenz dieser höherwertigen Telekommunikationsleitung stört da-

mit zusätzlich weder den Betrieb des angelegten Golfplatzes noch eine sonsti-

ge, insbesondere landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks (vgl. auch OLG

Frankfurt, MMR 1998, 41 = NJW 1997, 303; OLG Düsseldorf, NJW 1999, 956,

957 = MMR 1999, 533, 534; OLG Oldenburg, MMR 1999, 173, 174; Hoeren,

MMR 1998, 3; Schuster, MMR 1999, 139; Schütz, NVwZ 1996, 1058 und

Kommentar zum TKG § 57 Rdn. 14; Lammich, Kommentar zum TKG, Stand

November 1996, § 50 Rdn. 6, § 57 Rdn. 3; Etling-Ernst, Praxis-Kommentar zum

TKG, 2. Aufl., 1999, § 57 Rdn. 9; Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 203 f).

Auch das von der Revision angeführte höhere abstrakte Haftungsrisiko

für vom Grundstückseigentümer verursachte Kabelschäden führt nicht zu einer

zusätzlichen Nutzbarkeitsbeschränkung (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1997,

3030, 3031 = MMR 1998, 40 f; Schuster MMR 1999, 139 f; Hoeren MMR 1998,

3, 5 f; a.A. Schmidt, ArchivPT 1997, 224; Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 203,

204 [wohl nur für den Fall, daß Grabungsarbeiten beabsichtigt sind]). Der Ge-

setzgeber hat diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung beigemessen (Schmidt,

ArchivPT 1997, 224). Würde man ihn als zusätzliche dauerhafte Nutzungsbe-

einträchtigung im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG werten, dann würde für die-

se Bestimmung kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben, weil jede Nut-

zungserweiterung einer bereits vorhandenen Leitung zu öffentlichen Telekom-

munikationszwecken mit einer entsprechenden Gefahrenerhöhung verbunden

wäre. Ob dies bei Konkretisierung dieses Haftungsrisikos infolge beabsichtigter

Tiefbauarbeiten anders zu beurteilen wäre (so wohl Etling-Ernst, aaO; Schä-

fer/Just, aaO), kann offen bleiben. Solche Erdarbeiten sind dem Kläger bereits

aufgrund der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Verpflichtung verwehrt,

im Bereich des festgelegten Schutzstreifens keine Einwirkungen vorzunehmen,

die den Bestand oder den Betrieb der Anlage gefährden könnten.

bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich von

§ 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG nicht auf Inhaber von Leitungsrechten beschränkt, die

zugleich über eine Übertragungswegelizenz verfügen. Diese Vorschrift trifft im

Gegensatz zu der für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen geltenden Re-

gelung des § 50 Abs. 1, Abs. 2 TKG keine ausdrückliche Bestimmung über die

Person des Anspruchsberechtigten, sondern begnügt sich mit der Festlegung

des zu duldenden Tatbestands. Rechtsprechung und Schrifttum haben sich

daher mit der Frage befaßt, ob das Wegerecht in Anlehnung an § 50 Abs. 2

TKG nur einem mit einer Lizenz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG ausgestatteten

Anspruchsinhaber zukommt. Dies ist jedoch in Übereinstimmung mit der über-

wiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Düs-

seldorf NJW 1999, 956, 957 = MMR 1999, 533, 534 f; OLG Frankfurt NJW

1997, 3030 = MMR 1998, 40, 41; Hoeren MMR 1998, 1, 3 ff; Schuster, MMR

1998, 137, 138 f; Ellinghaus, CR 1999, 420, 424 f; Lammich, Kommentar zum

TKG, § 57 Rdn. 3; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis der

Telekommunikation, 1998, VI, Rdn. 157, Übersicht 12, S. 146; wohl auch

Schütz, NVwZ 1996, 1056, 1059 f; ders. im Kommentar zum TKG, § 57

Rdn. 12) abzulehnen. Die gegenteilige Rechtsansicht (Schäfer/Just, ArchivPT

1997, 200, 203; Schmidt, ArchivPT 1997, 224, 225 f; Schäfer/Hoenike, EWiR

1999, 79, 80; Bullinger, ArchivPT 1998, 105, 117) findet weder im Gesetzes-

wortlaut noch in der Regelungssystematik eine hinreichende Stütze. Auch Ge-

setzeszweck und Entstehungsgeschichte sprechen gegen sie.

Der Gesetzestext selbst liefert keinen Hinweis auf die notwendige Iden-

tität von Rechtsinhaber und Lizenzträger. Die Gesetzessystematik belegt dies

ebenfalls nicht. Zwar ist das Argument, daß Errichtung, Betrieb und Erneue-

rung von Telekommunikationslinien (§ 3 Nr. 20 TKG) im Gegensatz zum Be-

trieb von Übertragungswegen (§ 3 Nr. 22 TKG) nicht der Lizenzpflicht unterlie-

gen, für sich allein nicht tragfähig, weil § 50 Abs. 2 TKG auch die lizenzfreie

Nutzung von Telekommunikationslinien nur Lizenznehmern zubilligt. Entschei-

dend ist aber, daß § 50 TKG, der die Nutzung bei Verkehrsflächen nur Lizenz-

trägern gestattet, in einen inneren systematischen Zusammenhang mit der

verfassungsrechtlich verankerten Liberalisierungsaufgabe steht und daher

nicht isoliert betrachtet zur Auslegung anderer Nutzungstatbestände herange-

zogen werden darf. Die genannte Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung,

daß das in Fortführung des § 1 TWG dem Bund verliehene unentgeltliche Nut-

zungsrecht an öffentlichen Verkehrswegen zur Erfüllung des grundgesetzlich

verbürgten Privatisierungs- und Infrastrukturauftrags (Art. 87 f GG) auf private

Anbieter von Telekommunikationsleistungen, also auf Lizenznehmer im Sinne

von § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG, zu übertragen war (vgl. auch Gesetzesbegründung

BT-Drucks. 13/3609, S. 48-49; Scholz, ArchivPT 1996, 95, 102 f). Bei privaten

Grundstücken stellte sich weder die Privatisierungsproblematik noch trat ein

durch die Lizenzpflicht zu gewährleistender Regulierungsbedarf (§§ 2, 8 TKG)

auf.

Daß § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG die Anspruchsberechtigung nicht mit der Li-

zenzinhaberschaft verknüpfen will, wird zudem durch die Entstehungsge-

schichte und den Zweck des Telekommunikationsgesetzes bestätigt. Der Ge-

setzgeber war sowohl durch die EG-rechtlichen Vorschriften (insbesondere

Richtlinie 96/19 der Kommission vom 13. März 1996, ABl Nr. L 74/13) als auch

durch Art. 87 f GG in die Pflicht genommen, eine flächendeckend angemesse-

ne und ausreichende Telekommunikationsversorgung der Bevölkerung durch

die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes

privater Anbieter zu gewährleisten (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf

BT-Drucks. 13/3609, S. 1-2, S. 33-36). Die Inanspruchnahme privater Grund-

stücke zu einer raschen Herstellung eines flächendeckenden Netzes terrestri-

scher Telekommunikationslinien war dabei sowohl aus volkswirtschaftlichen

Gründen als auch zur Gewährleistung eines ausgewogenen Wettbewerbs ge-

fordert worden (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/3609, S. 50). Dabei wurde

insbesondere verlangt, die Leitungsinfrastruktur der Energiewirtschaft einzu-

binden (Gesetzesbegründung aaO S. 50; Beschlußempfehlung des Ausschus-

ses für Post- und Telekommunikation, BT-Drucks. 13/4864 (neu), S. 81). Die

Energieunternehmen sind aber wegen ihrer in der Regel marktbeherrschenden

Stellung durch § 14 TKG am Erwerb einer Lizenz gehindert, denn zur Vermei-

dung von Wettbewerbsverzerrungen ist die Erbringung von Telekommunikati-

onsdienstleistungen in diesen Fällen nur solchen Unternehmen gestattet, die

rechtliche Selbständigkeit gegenüber der Muttergesellschaft besitzen (vgl.

hierzu auch Schuster, MMR 1998, 139; Schäfer/Just, ArchivPT 97, 202 f). Die

Beschränkung des Wegerechts auf lizenzierte Leitungsberechtigte würde damit

der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, den Aufbau von Telekommuni-

kationsnetzen durch die Einbeziehung der Energieversorgungswirtschaft zu

fördern.

cc) Diese Auslegung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Die

Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen stellt

zwar unbestreitbar auch dann einen Eingriff in das Eigentum an Grund und Bo-

den dar, wenn damit keine spürbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des

Grundstücks verbunden ist. Den betroffenen Eigentümern wird das Recht, die

Nutzung ihrer Grundstücke zu Telekommunikationszwecken entweder zu un-

tersagen (§ 903 BGB) oder sich marktgerecht vergüten zu lassen, beschnitten

(vgl. auch Schütz, NVwZ 1996, 1060). Es handelt sich hierbei aber um eine

nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung,

die das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht jedenfalls dann in

ausreichendem Maße respektiert, wenn den vermögensrechtlichen Belangen

der Grundeigentümer bei der Anwendung der Ausgleichsregelung des § 57

Abs. 2 Satz 2 TKG hinreichend Rechnung getragen wird (für uneingeschränkte

Verfassungskonformität: Schütz, NVwZ 1996, 1056, 1060 f; Spoerr/Deutsch,

DVBl 1997, 300, 305; Schuster, MMR 1999, 137, 138; Hoeren, MMR 1998, 1,

2; einschränkend: Schmidt, ArchivPT 1997, 222, 224; Schäfer/Just ArchivPT

1997, 200, 203, 205 f; Schäfer/Hoenike, EWiR 1999, 79, 80; wohl auch Bullin-

ger,

ArchivPT 1998, 105, 117 f).

Dem Gesetzgeber war es bei der Neuordnung des Telekommunika-

tionswesens nicht verwehrt, bisher mit dem Eigentumsrecht verbundene Befug-

nisse einzuschränken (BVerfGE 83, 201, 212 m. w. N.). Die gestattete Inan-

spruchnahme privater Grundstücke zum Ausbau von Telekommunikationsnet-

zen bringt bei entsprechender Handhabung von § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG (dazu

unten III) auch die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange

der Allgemeinheit zu einem gerechten Ausgleich, ohne dabei den Kernbereich

der Eigentumsgarantie, also die Privatnützigkeit und die grundsätzlichen Ver-

fügungsbefugnisse über das Eigentum auszuhöhlen (BVerfGE 91, 294, 308

m.w.N.). Die Regelung erfüllt den Auftrag des Art. 87 f GG, eine flächendek-

kende privatisierte Infrastruktur im Bereich des Telekommunikationswesens zu

gewährleisten, und ist damit durch das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2

Satz 2 GG) legitimiert. Ohne entsprechende gesetzliche Regulierung könnten

die Leitungssysteme der Energiewirtschaft nur nach individueller Abstimmung

mit einer Vielzahl von Grundstückseigentümern der allgemeinen Telekommuni-

kation zugänglich gemacht werden. Das Grundeigentum ist zudem wegen sei-

ner besonderen volkswirtschaftlichen und sozialen Bedeutung im besonderen

Umfang der Sozialbindung unterworfen (BVerfGE 52, 1, 32 f; BVerfGE 21, 73,

83). Durch die Fassung von § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TKG wurde sicher gestellt,

daß die Belange der Grundeigentümer nur insoweit tangiert werden, als dies

zur Realisierung des Auftrags in Art. 87 f GG erforderlich ist. Eine Duldungs-

pflicht wird den Grundstückseigentümern außer in den Fällen unwesentlicher

Beeinträchtigungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG) nur dann abverlangt, wenn diese

ihr Eigentum durch die Einräumung eines Leitungsrechtes bereits belastet ha-

ben und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zusätzliche

dauerhafte Nutzbarkeitseinschränkung verschärft wird (vgl. Schütz, NVwZ

1996, 1060 f).

Die unterbliebene Begrenzung des Kreises der von der Duldungspflicht

Begünstigten auf diejenigen Leitungsrechtsinhaber, die auch über eine Lizenz

gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG verfügen, berührt dagegen die Eigentumsgarantie

des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (a.A. Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 203;

Schäfer/Hoenike, EWiR 1999, 80; wohl auch Schmidt, ArchivPT 1997, 225).

Die nur dem Schutz von Allgemeinbelangen dienende Lizenzpflicht hat keinen

Einfluß auf Umfang oder Qualität des Eigentumseingriffs. Sie besteht unab-

hängig davon, ob für die telekommunikative Übertragung fremde oder eigene

Grundstücke bzw. Verkehrswege in Anspruch genommen werden (so auch

BVerfG NVwZ 1999, 520). Auch der bei einer eigentumsrechtlichen Inhaltsbe-

stimmung zu beachtende Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet keine Ein-

schränkung des Kreises der Berechtigten. Entgegen der auf Art. 3 Abs. 1 GG

gestützten Rüge der Revision stimmen die Regelungen der §§ 50 Abs. 1,

Abs. 2 TKG und § 57 Abs. 1 TKG in ihrer Kernaussage überein. In beiden Fäl-

len wird die Nutzungsberechtigung originär einer Rechtspersönlichkeit zuge-

wiesen (Bund, Leitungsrechtsinhaber), die dieses Recht auf einen Lizenzneh-

mer überträgt, der die Erfüllung des grundgesetzlichen Infrastrukturauftrages

sicherstellen soll. Verbleibende Unterschiede im Regelungsgehalt dieser Vor-

schriften finden ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß die Umsetzung des in

Art. 87 f Abs. 2 GG verbürgten Liberalisierungsauftrages bei öffentlichen Ver-

kehrswegen weitergehende gesetzliche Regulierungen erfordert.

c) Der Kläger kann seine Duldungspflicht nicht von der Zahlung eines

angemessenen Ausgleichsbetrags (§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG, dazu nachfolgend

III) abhängig und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) geltend ma-

chen (offengelassen vom Berufungsgericht). Ein solches Zurückbehaltungs-

recht ist hier schon nach der Gesetzessystematik sowie nach Sinn und Zweck

des Gesetzes ausgeschlossen. Der Kläger ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG un-

eingeschränkt zur Duldung des neuen LWL-Kabels und dessen Nutzung ver-

pflichtet, was nach dem Gesetzesaufbau nicht von der Erfüllung seiner eventu-

ellen Ansprüche nach § 57 Abs. 2 TKG abhängt (vgl. auch Schuster, MMR

1999, 137, 142). Das Telekommunikationsgesetz verfolgt den Zweck, flächen-

deckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen auf dem Gebiet der

Telekommunikation zu leisten (§ 1 TKG). Mit diesem Zweck unvereinbar wäre

es, wenn ein Grundstückseigentümer das gesamte Leitungsnetz quasi solange

unterbrechen könnte, bis auch über Grund und Höhe seines Ausgleichsan-

spruchs entschieden wäre. Dies kann im übrigen auch schon deshalb nicht

richtig sein, weil er die Leitung im bisherigen Umfang ohnehin zu dulden hat

und die gesetzlich erweiterte Duldungspflicht davon abhängt, daß die Nutzbar-

keit seines Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt ist.

III.

Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es den

hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch verneint.

1. Erfolglos rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe § 57

Abs. 2 Satz 1 TKG nicht in seine Beurteilung einbezogen. Auch wenn sich das

Berufungsgericht mit dieser Regelung nicht ausdrücklich befaßt hat, bringt es

in seiner Urteilsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck, der Eingriff

der Beklagten stelle keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beein-

trächtigung dar. Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen. Weder der mit

schonender Verlegungstechnik erfolgte Austausch des bisherigen LWL-Kabels

durch ein leistungsstärkeres Kabel noch die Nutzung des neuen Kabels ver-

langt dem Kläger ein unzumutbares Sonderopfer im Sinne dieser Vorschrift ab

(AG Halberstadt/LG Marburg, ArchivPT 1997, 336; Hoeren, MMR 1998, 4;

Schuster, MMR 1999, 142, Lammich, Kommentar zum TKG, § 57 Rdn. 5; Et-

ling-Ernst, Praxiskommentar zum TKG, § 57 Rdn. 19). Die Frage, ob im Falle

von Wartungs- und Reparaturarbeiten anderes zu gelten hat, ist nicht Gegen-

stand des vorliegenden Rechtsstreits.

2. § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG erfaßt diejenigen Fälle, in denen eine "erwei-

terte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation" nicht unter Verwendung

eines bereits existierenden, für die Zwecke der Telekommunikation einsetzba-

ren Leitungswegs erfolgt. Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsge-

schichte dieser Vorschrift läßt sich eindeutig entnehmen, ob auch der Über-

gang von einer betriebsinternen Datenübermittlung zur kommerziellen öffentli-

chen Telekommunikation einen Anspruch auf einmalige Ausgleichszahlung

auslöst. Die in diesem Fall zulässige und gebotene verfassungskonforme Aus-

legung (vgl. BVerfGE 18, 97, 111; BVerfGE 67, 70, 88 f) ergibt, daß den be-

troffenen Eigentümern eine finanzielle Kompensation auch dann zu gewähren

ist, wenn die vorhandene Trasse - wie im Streitfall - bis zum Inkrafttreten des

TKG nicht zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Öffent-

lichkeit genutzt werden konnte und durfte.

a) Nach dem Wortlaut der Norm soll die Kompensationsverpflichtung

dann nicht eingreifen, wenn bisher schon ein Leitungsweg besteht, der zu

Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnte. Die Formulierung "zu

Zwecken der Telekommunikation" erweist sich bei näherer Betrachtung als

auslegungsbedürftig. Zwar wird der Begriff der Telekommunikation in § 3 Nr. 16

TKG als der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangs

von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tö-

nen mittels Telekommunikationsanlagen (§ 3 Nr. 17 TKG) legal definiert, ohne

daß dies auf den Bereich der öffentlichen Informationsübermittlung beschränkt

wird. Diese Definition macht somit - isoliert betrachtet - keinen Unterschied hin-

sichtlich des Zwecks oder Umfangs der Übertragung (vgl. Begründung des Ge-

setzentwurfs BT-Drucks. 13/3609 S. 37) und umfaßt folglich auch die bloße

Übermittlung von Betriebsdaten (vgl. Hoeren, MMR 1998, 5; Schuster, MMR

1999, 143; Ellinghaus, CR 1999, 425; Hamm, MMR 1999, 165, 168; Scherer,

NJW 1998, 1607, 1614; Geppert/Ruhle/Schuster, Handbuch Recht und Praxis

der Telekommunikation VI Rdn. 158; einschränkend Schmidt, ArchivPT 1997,

225; a.A. wohl Schäfer/Just, ArchivPT 1997, 204). An die im Definitionskatalog

des § 3 TKG vorgenommene Differenzierung zwischen öffentlichen Telekom-

munikationsnetzen (§ 3 Nr. 12 TKG), Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3

Nr. 18 TKG) und Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3

Nr. 19 TKG) wurde in § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG nicht angeknüpft. Ob damit zum

Ausdruck gebracht werden sollte, ein Ausgleichsanspruch solle dann aus-

scheiden, wenn ein vorhandener Leitungsweg bislang nur zur betriebsinternen

Informationsübertragung genutzt wurde oder werden konnte, nun aber der öf-

fentlichen Telekommunikation zugänglich gemacht wird, ist dennoch nicht

zweifelsfrei. Die Wortwahl "erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommuni-

kation" erlaubt auch die Interpretation, daß ein Ausgleichsanspruch nicht nur in

den Fällen einer erstmaligen telekommunikativen Nutzung besteht, sondern

auch durch eine Ausweitung der bisherigen betrieblichen Nachrichtenüber-

mittlung auf kommerzielle Telekommunikation ausgelöst wird (Schmidt, Ar-

chivPT 97, 225).

b) Auch die Entstehungsgeschichte des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG läßt

beide Deutungsmöglichkeiten zu. Die fragliche Entschädigungsregelung war in

der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs nicht enthalten. Sie fand erst,

nachdem mehrere Bundesratsausschüsse und ihnen folgend auch der Bundes-

rat selbst (BR-Drucks. 80/1/96 S. 38; BR-Drucks. 80/96 S. 35) die Gewährung

eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14

Abs. 1 GG befürwortet hatten, durch einen von der Bundestagsfraktion der

CDU/CSU eingebrachten Änderungsvorschlag Eingang in die Gesetzesvorla-

ge. In der Begründung hierzu heißt es, daß ein angemessener Ausgleich nur

"für den Fall der völlig neuen Nutzung einer Trasse zu Zwecken der Telekom-

munikation" verlangt werden könne. Diese Beschränkung der Entschädigungs-

pflicht fand auch die Billigung des Ausschusses für Post und Telekommunikati-

on, der in seiner Beschlußempfehlung vom 12. Juni 1996 die Gewährung eines

Ausgleichs "für den Fall, daß bisher ausschließlich die Durchleitung von Strom,

Gas oder Wasser vertraglich geregelt (und dinglich gesichert) war, nun aber

eine völlig neue Nutzung gesetzlich zu dulden ist, die vertraglich nicht geschul-

det ist", als interessengerecht bewertete (BT-Drucks. 13/4864 [neu] S. 81). So-

wohl in den Ausführungen der CDU/CSU-Fraktion als auch im Ausschußbericht

wurde dabei besonders hervorgehoben, daß die vorgeschlagene Entschädi-

gungsregelung "in der Praxis nur in beschränktem (eingeschränktem) Umfang

zu einer Belastung der Energieversorgungsunternehmen (Versorgungsunter-

nehmen)" führe. Da die Materialien zur Frage der Ausgleichspflicht bei der Er-

weiterung einer betrieblichen Datenübermittlung auf öffentliche Telekommuni-

kationszwecke keine konkreten Aussagen treffen, können sie einerseits als

Beleg dafür herangezogen werden, den Energieunternehmen einen in der Re-

gel entschädigungslosen Übergang von der bereits erlaubten internen Daten-

übertragung zur öffentlichen Telekommunikation zu ermöglichen (Hoeren,

MMR 1998, 5; Scherer, NJW 1998, 1607, 1614). Andererseits lassen sie aber

auch die Interpretation zu, jede nicht in einem funktionalen Bezug zur Energie-

versorgung stehende telekommunikative Nutzung sei als "völlig neue Nutzung"

mit einer Kompensationspflicht verbunden (vgl. Schmidt, ArchivPT 1997, 225;

Schäfer/

Just, ArchivPT 1997, 204).

c) § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG muß verfassungskonform dahin verstanden

werden, daß auch in Fällen der Ausweitung bisher gestatteter betriebsinterner

Telekommunikation auf Dienstleistungen für die Öffentlichkeit eine einmalige

Ausgleichszahlung geschuldet wird.

Von Verfassungs wegen ist es allerdings nicht geboten, die in § 57

Abs. 1 Nr. 1 TKG angeordnete Duldungspflicht generell mit einem finanziellen

Ausgleich zu verbinden. Im Einzelfall übermäßig belastende Beeinträchtigun-

gen werden - bei richtigem Verständnis dieser Norm - durch die gesetzlichen

Entschädigungstatbestände ausreichend abgemildert (vgl. BVerfGE 58, 137,

148 f; BVerfGE 79, 174, 192; weitergehend Spoerr/Deutsch, DVBl 97, 305). Die

betroffenen Grundeigentümer können ihre Grundstücke faktisch in unvermin-

dertem Maße und in gleicher Weise wie bisher nutzen. Im vorliegenden Zu-

sammenhang geht es nicht um einen finanziellen Ausgleich für eine (zusätzli-

che) Nutzungseinschränkung, sondern darum, daß den Eigentümern ihr Recht

beschnitten wird, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB) und

eine Fremdnutzung zu untersagen, oder sich marktgerecht vergüten zu lassen.

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zwingt den Gesetzgeber zu einer finanziellen Aus-

gleichsregelung, wenn sonst kein gerechtes und ausgewogenes Verhältnis

zwischen den Eigentümerinteressen und den Belangen der Allgemeinheit er-

zielt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 137, 147 f; 79, 174, 192). Das ist hier der

Fall. Die betroffenen Eigentümer müssen nicht hinnehmen, daß Dritte ihre

Grundflächen zu Telekommunikationszwecken vermarkten, daraus Gewinn er-

zielen und sie dafür keinen Geldausgleich erhalten. Dies läßt sich auch mit der

besonderen Sozialbindung des Grundeigentums und dem mit der gesetzlichen

Regelung verfolgten Zweck (vgl. hierzu BVerfGE 58, 137, 148) nicht mehr

rechtfertigen. Die den Eigentümern in aller Regel für die Einräumung der schon

bestehenden Leitungsrechte gezahlten Vergütungen decken die neue Nut-

zungsdimension nicht ab. Eine unentgeltliche Verpflichtung zur Duldung einer

solchen Umnutzung ist auch vom Schutzzweck des § 57 TKG nicht mehr ge-

deckt (vgl. hierzu allgem. BVerfGE 79, 174, 198). Der aus der Nutzung der be-

troffenen Grundflächen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag

kommt auch nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern vielmehr den Inhabern

eines Leitungsrechts und deren mit einer Lizenz ausgestatteten Vertragspart-

nern zugute.

Die erweiterte Duldungspflicht mit Ausgleichsregelung ist - wie darge-

legt - eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Sie muß allen übrigen Verfassungsnormen gerecht werden, wozu insbesonde-

re der Gleichheitssatz gehört (BVerfGE 70, 191/200; 79, 174, 198; 87, 114,

139). Die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 2

TKG führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Wäre

die Ausgleichspflicht allein auf jene Fälle beschränkt, in denen die Leitungs-

rechtsinhaber ihre Befugnis zum erstmaligen Einbau eines telekommunikati-

onsfähigen Leitungsweges (neben der ohnehin gesicherten Leitung) Gebrauch

machen, dann ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum ein Ausgleichsan-

spruch bei Auswechslung und Umnutzung einer bisher nur betriebsintern ge-

nutzten Telekommunikationsleitung versagt werden soll. In beiden Fällen ist

der Eingriff in das Grundeigentum von gleicher Qualität, weil er die Nutzbarkeit

des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich einschränken darf (§ 57 Abs. 1

Nr. 1 TKG). Von einem eingeräumten Leitungsrecht sind beide Fälle nicht ge-

deckt. Es handelt sich jedes Mal nur darum, ob man dem Grundstückseigentü-

mer einen Ausgleich für die neue Nutzungsdimension gewähren soll, weil Dritte

über das erweiterte Leitungsrecht das Grundstück zur privaten Gewinnerzie-

lung vermarkten. Für diesen Ansatz spielt es keine Rolle, ob im Rahmen der

Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG eine bisher nur betriebsintern benutzba-

re Leitung ausgetauscht oder eine neue Leitung gebaut wird.

Durch eine Ausgleichspflicht wird zugleich das den Eigentümern aufge-

bürdete zusätzliche Schadensersatzrisiko im Falle verschuldeter Kabelschäden

ausgeglichen. Deren Haftungssituation wird zwar nicht unzumutbar verschärft,

denn das Gefahrenpotential beschränkt sich auf den regelmäßig festgelegten

Schutzstreifen, in dem von vornherein Erdarbeiten nur mit der gebotenen

Sorgfalt durchgeführt werden durften (Hoeren, MMR 1998, 5 ff). Durch den Be-

trieb einer Telekommunikationslinie zu öffentlichen Zwecken erfährt es aber

eine erhebliche Ausdehnung, da sich die Haftung zwar nicht auf mittelbare

Schäden Dritter erstreckt (Schuster, MMR 1999, 139; Hoeren, MMR 1998, 6),

wohl aber alle den Lizenznehmern entstandenen Schäden umfaßt (vgl.

Schmidt, ArchivPT 1997, 224).

d) Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung muß jedoch berücksichtigt

werden, daß die in Art. 87 f verbürgte und in § 1 TKG zum gesetzgeberischen

Regelungsziel erhobene Verwirklichung einer flächendeckenden Versorgung

der Bevölkerung mit Telekommunikationsleistungen unter gleichzeitiger Förde-

rung des Wettbewerbs notwendigerweise voraussetzt, daß die privaten Anbie-

ter zur Verminderung des Wettbewerbsvorsprungs der Deutschen Telekom AG

ohne unzumutbaren Kostenaufwand auf das Leitungsnetz der Energieindustrie

zurückgreifen können. Die von den Leitungsrechtsinhabern an die Grund-

stückseigentümer zu zahlende Vergütung führt aber zwangsläufig zu einer

Verteuerung der von den Telekommunikationsanbietern zu entrichtenden Ent-

gelte und schließlich der Endabnehmerpreise. Nicht sachgerecht erscheint es

daher, die Höhe der Ausgleichszahlung an dem wirtschaftlichen Nutzen auszu-

richten, der aus dem Betrieb der Telekommunikationslinie gezogen wird. Ein

solcher Ansatz erwiese sich auch - zumal für eine Einmalzahlung - als wenig

praktikabel (Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schuster, MMR 1999, 143). Als Be-

messungsgrundlage kommt in erster Linie die Höhe des Entgelts in Betracht,

das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nut-

zungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird (vgl. Schütz, Kom-

mentar zum TKG, § 57 Rdn. 21). Sollte sich ein solcher Marktwert noch nicht

gebildet haben, müßte auf Vergütungen zurückgegriffen werden, die üblicher-

weise für die Verlegung von Versorgungsleitungen entrichtet werden (vgl.

Schuster, MMR 1999, 143; Schmidt, ArchivPT 1997, 225; Schäfer/Just,

ArchivPT 1997, 204). Bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags wird zu be-

rücksichtigen sein, daß der Kläger für die Einräumung des Leitungsrechts, das

ein Lichtleiterkabel zur betriebsinternen Nutzung einschloß, bereits ein Entgelt

erhalten hat. Die konkrete Festlegung der Anspruchshöhe ist Aufgabe des

Tatrichters, die weitere Feststellungen erfordert. Die Sache ist damit im Um-

fang der Aufhebung noch nicht entscheidungsreif.

Wenzel

Vogt

Schneider

Krüger

Klein