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BGH Urteil vom 31.10.2001 – XII ZR 244/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Weber-

Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Im Verfahren XII ZR 244/99 soll zur Frage der Zuständigkeit für

die Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch nach § 57

Abs. 2 Telekommunikationsgesetz eine Äußerung des Präsidiums

eingeholt werden.

Gründe

Der Kläger und Revisionskläger ist Eigentümer von landwirtschaftlich

genutzten Grundstücken. Er hat der Beklagten, einem privaten Energieversor-

ungsunternehmen, die Verlegung einer Erdgasleitung nebst Nebenanlagen und

einer Telekommunikationsleitung gestattet. Die Parteien hatten hierfür ein Nut-

zungsentgelt vereinbart. Um dieses Nutzungsentgelt geht es im vorliegenden

Fall nicht. Der Kläger macht vielmehr hier allein eine Ausgleichszahlung nach

§ 57 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (im folgenden TKG) geltend, weil auf-

grund des bestehenden Haftungsrisikos die Nutzung seines Grundstücks über

das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werde.

Die Vorinstanzen haben einen Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 TKG

schon dem Grunde nach verneint. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch in der

Revision weiter.

Der XII. Zivilsenat, dem die Sache bei ihrem Eingang zugeschrieben

worden ist, ist zur Entscheidung nicht berufen, da es sich bei dem Aus-

gleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 TKG nicht um einen solchen aus Miete oder

Pacht handelt.

§ 57 Abs. 1 TKG regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Dul-

dungspflicht des Grundeigentümers für Errichtung, Betrieb und Erneuerung von

Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück. Er ist Ausdruck der Inhalts-

bestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Hat

der Grundstückseigentümer nach § 57 Abs. 1 TKG die Einwirkung zu dulden,

so gewährt ihm § 57 Abs. 2 TKG einen angemessenen Ausgleich in Geld,

wenn sein Grundstück über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Damit soll eine übermäßig belastende Einschränkung der Eigentumsbefugnis-

se kompensiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 -

NJW 2000, 3206, 3210), da es sich ohne eine solche Ausgleichsregelung nicht

mehr um eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schran-

kenbestimmung handeln würde.

Es könnte daran gedacht werden, daß für Streitigkeiten über Aus-

gleichsansprüche nach § 57 Abs. 2 TKG der III. Zivilsenat unter dem Gesichts-

punkt eines allgemeinen Aufopferungsgedankens zuständig ist, da sie zwar

keine öffentlich-rechtliche Aufopferungslage betreffen, aber der Eigentümer in

ähnlicher Weise aus übergeordneten Gründen des Allgemeinwohls in seinen

Rechten beschränkt und auf einen Ausgleichsanspruch gegen den Betreiber

der Versorgungsleitungen verwiesen wird.

Sachnäher und praktikabler erscheint es aber, sie dem V. Zivilsenat zu

überantworten. Dieser ist gemäß V 1 b zuständig zur Entscheidung über die

Frage, ob der Eigentümer die Nutzung durch das Versorgungsunternehmen

dulden muß (§ 57 Abs. 1 TKG) oder sich auf seinen Abwehranspruch aus

§ 1004 BGB berufen kann. Der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 TKG ist

unmittelbare Folge des Bestehens einer Duldungspflicht des Eigentümers nach

§ 57 Abs. 1 TKG. Er steht dem Eigentümer aufgrund seines Eigentums am

Grundstück zu, so daß nach dem Geschäftsverteilungsplan auch in seiner jet-

zigen Fassung (vgl. V 1 b) die Zuständigkeit des V. Zivilsenats begründet er-

scheint. Hinzu kommt, daß beide Ansprüche - Duldungs- bzw. Abwehranspruch

aus § 57 Abs. 1 TKG/§ 1004 BGB und Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2

TKG - häufig in einem Verfahren geltend gemacht werden.

Der III. und der V. Senat sowie - unter dem Gesichtspunkt des Innomi-

nats - der XI. Zivilsenat haben eine Übernahme der Sache abgelehnt. Eine Ei-

nigung zwischen den in Betracht kommenden Senaten war nicht zu erzielen.

Eine Klärung - auch für künftige Fälle - ist daher geboten, zumal auch der

VI. Zivilsenat mit einem entsprechenden Zuständigkeitsproblem befaßt ist. In-

soweit wird auf das Schreiben des VI. Zivilsenats vom 4. Oktober 2001 verwie-

sen.

Blumenröhr

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt