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BGH Beschluss vom 11.07.2000 – 4 StR 238/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Stralsund vom 24. Januar 2000 dahin geändert, daß
der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu ei-
ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin
im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und des
Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Nach den Feststellungen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor. Zwar hat
das Landgericht zutreffend den Stich, den der Angeklagte seiner früheren Le-
bensgefährtin zu Beginn des mehraktigen Tatgeschehens "mit einem kugel-
schreiberähnlichen, runden, spitzen Gegenstand" versetzte, der zu einer perfo-
rierenden Verletzung der linken Brusthöhle führte (Mantelpneumothorax), als
Körperverletzung "mittels eines gefährlichen Werkzeugs" (§ 224 Abs.1 Nr. 2
StGB) und das spätere Würgen des Tatopfers bis zum Eintritt der Bewußtlosig-
keit als Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung"
(§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gewertet. Daß der Angeklagte im Verlauf des Tatge-
schehens nacheinander zwei Varianten des Straftatbestands der gefährlichen
Körperverletzung verwirklicht hat, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen
Umständen nicht die Annahme von Tatmehrheit. Vielmehr bilden die vorge-
nannten Betätigungen und die weiteren Körperverletzungshandlungen zum
Nachteil des Tatopfers (mehrfaches Ziehen an den Haaren, Schläge ins Ge-
sicht sowie mindestens zwei Faustschläge gegen die linke Schläfe) wegen des
engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der Verletzungshandlungen
und wegen des Umstandes, daß diesen ein einheitlicher Wille zugrunde lag,
eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Hand-
lungseinheit Entschluß, einheitlicher 7 m.w.N.). Auch soweit zwei der Tatmoda-
litäten des § 224 StGB verwirklicht sind, liegt nur eine Gesetzesverletzung und
nicht (gleichartige) Tateinheit vor (vgl. BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 4;
Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 28 m.N.).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als gesche-
hen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt dazu, daß nur eine - die höhere - Frei-
heitsstrafe bestehen bleibt, so daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt wird.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Ange-
klagten von den Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu
entlasten.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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Ernemann
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