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BGH Beschluß vom 12.12.2000 – 4 StR 464/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2000

in der Strafsache

gegen

4 StR 464/00

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 177 Abs. 4

1. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB ist kein erfolgsqualifiziertes Delikt, son-

dern setzt auch hinsichtlich des Eintritts der Gefahr Vorsatz voraus.

2. Der Täter verwendet ein gefährliches Werkzeug gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1

StGB auch dann, wenn er es ausschließlich zur Vornahme der sexuellen

Handlung einsetzt.

BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00 - LG Stendal

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2000 gemäß

§§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Stendal vom 23. Mai 2000 und

von Amts wegen nach Versäumung der Frist zur Anbrin-

gung des Wiedereinsetzungsantrags Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu

tragen.

Der Beschluß des Landgerichts Stendal vom 25. August

2000, durch den die Revision des Angeklagten als un-

zulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-

nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben

a)

im Fall II.2.c) der Urteilsgründe,

b)

im Strafausspruch im Fall II.2.b) der Urteilsgründe,

c)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

d)

soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbrin-

gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

anzuordnen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung in zwei Fällen und (wegen) gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner hat es

eine Einziehungsanordnung getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat - nach

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisi-

onsbegründungsfrist und der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO - mit der Sach-

rüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,

soweit das Landgericht ihn im Fall II.2.a) der Urteilsgründe wegen gefährlicher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hat. Auch

der Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung

(Fall II.2.b) der Urteilsgründe) sowie die Einziehung der "Metallfigur Mutter-

Gottes" halten rechtlicher Nachprüfung stand. Dahinstehen kann, ob sich die

Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung

(§ 230 StGB) in der Anklageschrift vom 24. März 2000 auch auf die im Fall

II.2.b) abgeurteilte (einfache) Körperverletzung bezieht; dies ist hier zweifel-

haft, weil die Anklage von gefährlicher Körperverletzung ausgegangen war (vgl.

BGHSt 19, 377, 379; s. auch BGHSt 6, 282, 284). Dem Verwerfungsantrag des

Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO ist aber jedenfalls eine solche

- konkludente - Erklärung für den Fall zu entnehmen, daß die Verfahrensvor-

aussetzung zunächst gefehlt haben sollte (vgl. BGHSt 19, 377, 381; BGH bei

Dallinger MDR 1974, 546). Im übrigen kann das Urteil jedoch nicht bestehen

bleiben:

a) Im Fall II.2.c) der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen Verge-

waltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sachlich-rechtlicher Nachprüfung

nicht stand.

aa) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen würgte der Angeklagte

am 10. November 1999 nach vorangegangenem Alkoholgenuß Frau B.

, mit der er seit ca. 10 Jahren zusammenlebte, bis zur Bewußtlosigkeit und

führte sodann eine ca. 16 cm große "Metallfigur, die von vorne einer Mutter-

Gottes-Figur und von hinten einem männlichen Glied gleicht und außer einer

Kante am Fußsockel eine glatte Oberfläche und runde Formen" (UA 6) hatte,

den Kopf der Figur mit der rechten Hand haltend, "mit voller Wucht" in die

Scheide des Opfers ein, so daß der Gegenstand fast vollständig verschwand.

Die Kante am Sockel verursachte einen ca. 15 cm langen Scheidenschnitt bis

zum Muttermund und eine klaffende Wunde in der Scheidenhaut hinter dem

Muttermund. Wegen des hohen Blutverlustes, der auch zu einem kurzzeitigen

Blutdruckabfall führte, bestand Lebensgefahr, die wegen der - vom Angeklag-

ten veranlaßten - ärztlichen Versorgung der Geschädigten abgewendet werden

konnte.

bb) Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit einer Vergewaltigung

gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB

schuldig gesprochen, weil der Angeklagte die Geschädigte fahrlässig in die

Gefahr des Todes gebracht habe. Dies ist rechtsfehlerhaft:

Nach § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB wird der Täter einer sexuellen

Nötigung oder Vergewaltigung bestraft, wenn er das Opfer durch die Tat in die

Gefahr des Todes bringt. Zwar hat das Landgericht zu Recht eine Vergewalti-

gung bejaht, weil die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ge-

geben sind. Seine weitere Annahme, für die Erfüllung des qualifizierenden

Merkmals in § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB genüge in subjektiver Hinsicht

Fahrlässigkeit des Täters, trifft aber nicht zu; die Vorschrift enthält nämlich kein

erfolgsqualifiziertes Delikt, sondern setzt gemäß § 15 StGB auch hinsichtlich

des Eintritts der konkreten Todesgefahr für das Opfer zumindest bedingten

Vorsatz voraus (so auch Laubenthal Sexualstraftaten [2000] Rdn. 205; Fischer

in Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 31; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl.

§ 177 Rdn. 12; Renzikowski NStZ 1999, 377, 384; Schroth Strafrecht BT

3. Aufl. S. 97; a.A. Horn in SK-StGB § 177 Rdn. 34 und allgemein für den Ein-

tritt einer konkreten Gefahr: Gössel in Festschrift für Lange 1976 S. 219, 221;

Tröndle in Tröndle/Fischer aaO § 18 Rdn. 2). Dies hat der Senat bereits zu der

entsprechend formulierten, ebenfalls als Qualifikation durch das 6. StrRG ein-

gefügten Vorschrift des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden (BGH NJW

1999, 3131 mit zust. Anm. Radtke NStZ 2000, 89 und Stein JR 2000, 115);

ebenso wie in jenem Fall bedarf es auch hier keiner Entscheidung der Frage,

ob die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr überhaupt eine besondere

Folge im Sinne des § 18 StGB sein kann (so BGHSt 26, 176, 180 ff.; a.A. Stein

aaO S. 116 m.w.N.).

Vom Wortlaut der Vorschrift her mag zwar eine andere Sichtweise auch

möglich erscheinen (vgl. Kühl in 50 Jahre Bundesgerichtshof - Festgabe aus

der Wissenschaft 2000 S. 237, 243 f.). Allerdings unterscheidet sich der Wort-

laut des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB deutlich von demjenigen des sich

unmittelbar anschließenden Tatbestands der sexuellen Nötigung und Verge-

waltigung mit Todesfolge gemäß § 178 StGB, welcher in einer an sich (vgl.

aber etwa § 226 Abs. 2 StGB) für erfolgsqualifizierte Delikte typischen Weise

(s. §§ 221 Abs. 3, 227 Abs. 1, 235 Abs. 5, 251, 306 b Abs. 1 StGB) das "Verur-

sachen" der schweren Folge sprachlich hervorhebt. Auch ist zu berücksichti-

gen, daß die Formulierung des § 18 StGB ("besondere Folge") - wie auch der

hieran anknüpfende Tatbestand des § 226 Abs. 1 StGB und die Intention des

Gesetzgebers bei der Einfügung des § 56 StGB a.F. (Schroeder in LK 11. Aufl.

§ 18 Rdn. 8) zeigen - jedenfalls in erster Linie die Realisierung der dem

Grunddelikt eigentümlichen Gefahr im Blick hat, während § 177 Abs. 4 Nr. 2

Buchst. b StGB allein auf eine Konkretisierung dieser Gefahr abhebt (vgl. Ru-

dolphi in SK-StGB § 18 Rdn. 1 f.; Paeffgen in NK-StGB § 18 Rdn. 9; Renzi-

kowski aaO S. 383). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, daß dessen

Wortlaut demjenigen anderer Vorschriften - insbesondere des § 250 Abs. 1

Nr. 3 StGB a.F. = § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB n.F. - entspricht, für wel-

che die Rechtsprechung Vorsatz auch hinsichtlich des Gefahrerfolgs verlangt

(BGHSt 26, 244, 245; BGH StV 1991, 262).

Mit der Formulierung in § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB wollte der

Gesetzgeber sich gerade an die genannte Raubqualifikation anlehnen

(BTDrucks. 13/9064 S. 12 f.), ohne deren Auslegung durch die Rechtspre-

chung infrage zu stellen (BTDrucks. 13/8587 S. 45, 13/9064 S. 17 f.). Auch hat

er die Vorschrift aus dem § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB i.d.F. des 33.

StrÄndG entwickelt: Für konkrete Gefahrerfolge als Regelbeispiele wird indes

auch von der Gegenauffassung Vorsatz gefordert (Tröndle aaO; Gössel aaO

S. 222; vgl. aber § 218 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB); daß aber die Anhebung der

Strafuntergrenze von zwei Jahren auf fünf Jahre mit einer Absenkung der An-

forderungen an die innere Tatseite einhergehen sollte, kann nicht angenom-

men werden. In Übereinstimmung mit der Auslegung des § 177 Abs. 4 Nr. 2

Buchst. b StGB durch den Senat hat der Gesetzgeber des 6. StrRG in § 330

Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB das Bringen eines anderen Menschen in die konkrete

Gefahr des Todes als eine Vorsatz voraussetzende Qualifikation und die Ver-

ursachung des Todes als eine Erfolgsqualifikation ausgestaltet (so ausdrück-

lich BTDrucks. 13/9064 S. 23).

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, daß der

Täter neben dem auf das Grunddelikt bezogenen Vorsatz auch Gefährdungs-

vorsatz hinsichtlich der konkreten Todesgefahr für das Opfer der sexuellen Nö-

tigung (Vergewaltigung) haben muß: Auch die anderen - eine mit dem vollen-

deten Totschlag übereinstimmende Strafuntergrenze von fünf Jahren rechtfer-

tigenden - Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 4 StGB setzen Vorsatz

voraus; nur die Annahme eines Vorsatzdelikts ergibt ferner eine sinnvolle Ab-

stufung des Unrechts- und Schuldgehalts der einzelnen Tatbestände und der

Strafrahmen in den §§ 177 und 178 StGB.

cc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zum Fall II.2.c)

kann der Schuldspruch gemäß § 177 Abs. 4 StGB auch nicht mit anderer Be-

gründung aufrechterhalten werden: Allerdings hat der Angeklagte bei der Tat

objektiv ein gefährliches Werkzeug i.S.des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet;

denn die Metallfigur war - infolge des Einführens in die Scheide mit dem Sockel

nach vorne - geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ

1999, 242 f.; 2000, 419). Der Erfüllung dieser Qualifikation steht nicht entge-

gen, daß der Angeklagte die Figur ausschließlich bei der sexuellen Handlung,

nicht aber als Nötigungsmittel einsetzte (vgl. aber Horn aaO § 177 Rdn. 32;

Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 29; s. auch Mitsch ZStW 111, 65, 103 f. [zu

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]): Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift,

weil das Gesetz mit der Formulierung "bei der Tat" an beide Bestandteile des

zweiaktigen Grunddelikts anknüpft; dies kann nur so verstanden werden, daß

der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs ausschließlich zur Vornahme der se-

xuellen Handlung genügt. Nicht anders ist dieselbe Formulierung bei der im

gleichen Absatz geregelten weiteren Qualifikation der schweren körperlichen

Mißhandlung aufzufassen (Laubenthal aaO Rdn. 202; Horn aaO § 177 Rdn. 33

i.V.m. 29; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 30 i.V.m. § 176a Rdn. 11). Das glei-

che ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB: Die Straf-

schärfung soll dem unrechts- und schulderhöhenden Umstand Rechnung tra-

gen, daß der Täter die Gefahren für das Tatopfer durch den Einsatz eines ge-

fährlichen Werkzeugs gesteigert hat (vgl. Laubenthal aaO Rdn. 196; BGH, Be-

schluß vom 17. Februar 1999 - 5 ARs 2/99 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB]); die

Gefahrerhöhung hängt aber nicht davon ab, ob der Täter das Werkzeug bei

der Nötigung oder bei dem sexuellen Geschehen einsetzt.

Zwar hat der Gesetzgeber bei der Regelung in § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB,

die allerdings nur das Beisichführen betrifft, möglicherweise zunächst an "tat-

qualifizierende Nötigungsmittel" gedacht (s. aber Horn aaO § 177 Rdn. 29); zur

Begründung der weiteren Qualifikationsstufe in § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB hat er

aber auf diese Formulierung nicht zurückgegriffen (vgl. BTDrucks. 13/9064

S. 12 f.), sondern konsequenterweise mit der Wendung "bei der Tat", die in

§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB fehlt, auf beide Teile des zweiaktigen Grunddelikts

gleichermaßen Bezug genommen. In systematischer Übereinstimmung damit

können die anderen Qualifikationen in § 177 Abs. 4 StGB nicht nur durch die

Nötigung, sondern auch (allein) durch die sexuelle Handlung verwirklicht wer-

den (vgl. Laubenthal aaO Rdn. 202, 205; Tröndle/Fischer aaO § 177 Rdn. 31

und 30 i.V.m. § 176a Rdn. 11; so auch Renzikowski aaO S. 383 zum Merkmal

"durch die Tat" in § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB); eine Beschränkung auf die Nöti-

gungsalternative wie in § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist dem Gesetz in § 177 Abs. 4

StGB fremd.

dd) Den Feststellungen ist jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit

zu entnehmen, daß der Angeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt hat: Er war

erheblich alkoholisiert, hatte die Figur, die er vor der Tat eingefettet hatte, "um

sie geschmeidiger zu machen", am Vortag ohne Verletzungsfolgen in die

Scheide des Opfers gesteckt und holte unverzüglich Hilfe, nachdem er den

Gegenstand - allerdings mit voller Wucht - zuvor eingeführt hatte; welche Kon-

sequenzen aus der - zum objektiven Tatablauf widerlegten - Einlassung des

Angeklagten, er habe die Figur mit dem Kopf voran eingeführt, für die subjekti-

ve Tatseite zu ziehen sind, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die

Schnittverletzungen hat das Landgericht ihm jedenfalls nicht zum Vorsatz zu-

gerechnet.

Für die Annahme einer schweren körperlichen Mißhandlung gemäß

§ 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB genügen die bisher getroffenen Feststellun-

gen ebenfalls nicht (vgl. BGH NJW 2000, 3655).

ee) Da andererseits nicht fernliegt, daß ein neuer Tatrichter die Voraus-

setzungen einer der Qualifikationen in § 177 Abs. 4 StGB feststellt - ein Le-

bensgefährdungsvorsatz (vgl. BGHSt 22, 67, 73 ff.; 26, 244, 246) wird auch im

Blick auf das Würgen bis zur Bewußtlosigkeit zu prüfen sein -, führt der

Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils im Fall II.2.c) insgesamt, auch soweit

der Angeklagte der tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung für schuldig

befunden worden ist (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Die Aufhebung hat

den Wegfall der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zur Folge.

Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat

hebt ferner die Einzelstrafe im Fall II.2.b) auf, da nicht ausgeschlossen werden

kann, daß sich der Fehler auch auf die Höhe dieser Einzelstrafe ausgewirkt

hat.

b) Nicht bestehen bleiben kann das Urteil auch, soweit das Landgericht

es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Das Erfordernis einer solchen Maßregel ist vom

Revisionsgericht auch dann zu überprüfen, wenn - wie hier - lediglich der An-

geklagte das erstinstanzliche Urteil angefochten hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2

StPO; BGHSt 37, 5), sofern er nur diesen Beschwerdepunkt von der Anfech-

tung des Urteils nicht ausdrücklich ausgenommen hat (BGHSt 38, 362); das ist

nicht geschehen.

Das sachverständig beratene Landgericht hat mit allerdings knappen,

allgemein gehaltenen Ausführungen einen symptomatischen Zusammenhang

zwischen dem Hang des Angeklagten zu übermäßigem Alkoholgenuß und der

Tat sowie der künftigen Gefährlichkeit bejaht (vgl. zu Sexualdelikten als An-

laßtaten BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 3 m.w.N.); die

hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (BVerfGE 91, 1) hat

es indes verneint. Doch genügt entgegen der Auffassung der Strafkammer für

die Annahme der Aussichtslosigkeit noch nicht, daß der Angeklagte "nicht the-

rapiebereit" und "krankheitsuneinsichtig" ist. Fehlende Therapiebereitschaft

und mangelnde Einsicht können zwar Indizien dafür sein, daß eine Entwöh-

nungsbehandlung keine Erfolgschancen hat (vgl. BGH NJW 2000, 3015,

3016). Andererseits bedarf es in solchen Fällen der Prüfung und Darlegung,

daß auch mit therapeutischen Bemühungen eine positive Beeinflussung des

Angeklagten nicht zu erreichen wäre (BGH NStZ-RR 2000, 299, 300; 1996,

355, 356; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7). Dies gilt hier um so

mehr, als der Angeklagte sich "wegen seines Alkoholproblems" vorübergehend

einer Selbsthilfegruppe angeschlossen und damit eine gewisse Einsicht in sei-

ne Suchterkrankung gezeigt hat; die Gründe für das Scheitern der "Therapie"

teilt das Landgericht nicht mit.

3. Im übrigen weist der Senat für die neue Hauptverhandlung vorsorglich

auf folgendes hin:

a) Im Fall II.2.c) wird der neue Tatrichter auch § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB,

der anders als § 223 StGB und § 229 StGB (zur Möglichkeit von Tateinheit s.

BGH NStZ 1997, 493) kein relatives Antragsdelikt ist (§ 230 StGB; s. o. Ziff. 2),

zu prüfen haben (vgl. zum Würgen bis zur Bewußtlosigkeit BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz 1 [a.E.]; BGH, Urteil vom 10. März 1998 - 1 StR 731/97 und Be-

schluß vom 11. Juli 2000 - 4 StR 238/00); das Verschlechterungsverbot gemäß

§ 358 Abs. 2 Satz 1 StGB stünde einem entsprechenden Schuldspruch nicht

entgegen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 331 Rdn. 8).

Die nachteilige Berücksichtigung der "äußerst brutale(n) Vorgehenswei-

se" und der "Intensität der Tatbegehung" bei der Strafrahmenwahl sowie der

konkreten Strafzumessung zu diesem Fall begegnet - nicht anders als die

strafschärfend gewertete "Handlungsintensität" im Rahmen der Gesamtstrafen-

bildung - durchgreifenden Bedenken im Blick auf das Doppelverwertungsverbot

des § 46 Abs. 3 StGB. Diese Umstände gehören zum Regelbild des verwirk-

lichten Straftatbestands des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b StGB und sind daher

kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Da zudem die Art der Tatausführung,

soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Täters

beruht, diesem nicht uneingeschränkt angelastet werden darf (BGH NStZ 1997,

592, 593; 1998, 84, 85; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 6; § 46 Rdn. 19 und

22), bestehen auch gegen die strafschärfende Berücksichtigung der "brutale(n)

Vorgehensweise" im Fall II.2.b) rechtliche Bedenken (vgl. hierzu auch BGH StV

1998, 76; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 13; Tröndle/Fischer aaO

§ 177 Rdn. 36). Im Blick auf die ausdrückliche Herausnahme der alkoholbe-

dingten verminderten Schuldfähigkeit aus der konkreten Strafzumessung weist

der Senat ferner darauf hin, daß die eine Strafrahmenmilderung bewirkenden

Umstände mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einzu-

stellen sind (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 bis 5).

b) Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob we-

gen der rechtskräftigen Vorverurteilung des Angeklagten vom 28. August 1997

eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der Einzelstrafe für die zuvor begangene

gefährliche Körperverletzung (Fall II.2.a) gebildet werden muß; sofern zum

Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen für

eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorgelegen haben, ist diese auch

dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist

(vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 und Fehler 2).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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