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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 1 StR 281/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 2. März 2000 im Strafausspruch
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-
teinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der Neben-
klägerin, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet
sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die teilweise
Erfolg hat.
1. Der Schuldspruch hält der Nachprüfung stand. Das gilt insbesondere
auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch
gehandelt (§ 211 Abs. 2 StGB).
2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Zu Recht rügt die
Revision, daß das Landgericht eine Strafmilderung gemäß §§ 46a Nr. 1, 49
Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl hierzu Anlaß bestand: Nach den Fest-
stellungen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch Vergleich
verpflichtet, zur Teilabgeltung der Schmerzensgeldansprüche der Geschädig-
ten 15.000 DM zu zahlen. Demgemäß wertet die Strafkammer strafmildernd
seine Bereitschaft, trotz seiner angespannten finanziellen Situation Schmer-
zensgeld an das Opfer zu zahlen. In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es
um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß
§ 46a Nr. 1 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn
der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen,
seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wie-
dergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. dazu BGH StV 1999, 89; 2000, 129). Es
liegt nahe, daß die Voraussetzungen der genannten Vorschrift hier gegeben
sind. Der Tatrichter hat deshalb in neuer Verhandlung diese Frage zu prüfen
und dabei zu entscheiden, ob die inzwischen erbrachten Leistungen Ausdruck
umfassender Ausgleichsbemühungen des Angeklagten und der Übernahme
von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat sind. Unter Berücksichtigung
der Höhe der gegen den nicht vorbestraften, vermindert schuldfähigen Ange-
klagten verhängten Strafe kann der Senat nicht ausschließen, daß die Straf-
kammer, wären die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu bejahen
gewesen, von der Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Ge-
brauch gemacht hätte.
Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen weisen keinen
Rechtsfehler auf und bleiben daher aufrechterhalten. Ergänzende Feststellun-
gen sind zulässig.
Schäfer Granderath Nack
Wahl Boetticher