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BGH Beschluss vom 13.02.2001 – 1 StR 26/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 26/01

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2001 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 19. Oktober 2000 mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde am 2. März 2000 wegen versuchten Mordes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 26. März 1999 zum

Nachteil der Nebenklägerin M. , zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Auf seine Revision hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 12. Juli

2000 (1 StR 281/00) unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Straf-

ausspruch aufgehoben, da eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a Nr. 1

StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen, aber nicht

erörtert worden war. Sämtliche Feststellungen blieben aufrecht erhalten.

Die Revision des Angeklagten gegen das danach gebotene erneute Ur-

teil hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). In dem Urteil ist

festgestellt und zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, "daß die Ge-

schädigte auch mehr als 18 Monate nach der Tat noch unter ganz erheblichen

Schmerzen leidet". Zutreffend macht die Revision geltend, daß die genannte,

die bisherigen Feststellungen ergänzende und daher an sich zulässige Fest-

stellung nicht auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) beruhen

kann (vgl. BGHSt 29, 18, 21; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 52 m.w.N.).

Die Nebenklägerin war in der Hauptverhandlung nicht anwesend, ein ärztliches

Attest wurde nicht verlesen (zur Zulässigkeit einer solchen Verlesung vgl.

BGHSt 33, 389, 393). Auch sonst ist nicht ersichtlich, auf welche prozeßord-

nungsgemäße Weise die genannte, für den Strafausspruch bedeutsame und

daher den Regeln des Strengbeweises unterfallende Feststellung getroffen

sein könnte.

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