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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 2 ARs 163/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in der Rehabilitierungssache
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt G.
Az.: (551 Rh) 4 Js 152.00 (229.99) Landgericht Berlin Az.: 4 Js 152/00 Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 12. Juli 2000 beschlossen:
Zuständig für den Rehabilitierungsantrag hinsichtlich des einge-
stellten Ermittlungsverfahrens ist das Landgericht Halle.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde am 17. Mai 1971 von Mitarbeitern des MfS we-
gen des dringenden Tatverdachts des Vertrauensmißbrauchs und der unbe-
fugten Offenbarung vorläufig festgenommen und auf Grund des Haftbefehls
des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 18. Mai 1971 in Untersuchungshaft
genommen. Auf Anordnung des Generalstaatsanwaltes der DDR fanden meh-
rere Durchsuchungen statt, bei denen verschiedene Gegenstände des Betrof-
fenen beschlagnahmt wurden, unter anderem auch sein Pkw Moskwitsch.
Am 22. Juni 1972 gab der bisher die Ermittlungen führende General-
staatsanwalt der DDR in Berlin die Strafsache an die Staatsanwaltschaft des
Bezirks Halle ab mit dem Ersuchen, die Anklage vor dem 1. Strafsenat des
dortigen Bezirksgerichtes zu erheben.
Der Staatsanwalt des Bezirkes Halle stellte am 17. Oktober 1972 das
Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des Beschlusses des Staatsrates über
eine Amnestie anläßlich des 23. Jahrestages der Gründung der DDR ein. Der
Antragsteller wurde am 31. Oktober 1972 aus der Haft entlassen.
Am 26. Juni 1973 wurde vom Staatsanwalt des Bezirkes Cottbus an das
Bezirksgericht - 1. Strafsenat - Cottbus der Antrag auf Durchführung eines
selbständigen Verfahrens zur Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände
gestellt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Juli 1973 wurde die Einziehung
angeordnet.
II.
Der Betroffene begehrt mit seinem Rehabilitierungsantrag vom 16. Mai
1994 beim Landgericht Cottbus u.a. Haftentschädigung, Anrechnung der Haft-
zeit auf die Rente und Schadensersatz für den eingezogenen Pkw und andere
Sachwerte. Das Landgericht Cottbus gab das Verfahren im März 1995 an das
Landgericht Halle ab. Dieses teilte dem Antragsteller mit, daß es sich mit der
Rehabilitierung hinsichtlich des eingestellten Ermittlungsverfahrens befasse
und daß bezüglich der Einziehung von Gegenständen der Vorgang wieder
nach Cottbus abgegeben werde, wenn das hiesige Verfahren abgeschlossen
sei. Durch Beschluß vom 25. September 1997 erklärte sich das Landgericht
Halle "hinsichtlich des Rehabilitierungsantrages des Betroffenen bezüglich des
gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft
der DDR, insbesondere den Haftbefehl des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Mitte
vom 18. Mai 1971 (HSC-48/71) betreffend" für unzuständig und gab die Sache
insoweit an das Landgericht Berlin ab. Durch Beschluß vom 26. April 2000 er-
klärte sich das Landgericht Berlin ebenfalls für unzuständig und legte die Sa-
che dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vor.
III.
Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 14 StPO zur
Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.
Die beteiligten Landgerichte Berlin und Halle streiten sich ausschließlich
um die Zuständigkeit für den Rehabilitierungsantrag hinsichtlich des einge-
stellten Ermittlungsverfahrens. Über die Zuständigkeit für den Rehabilitie-
rungsantrag bezüglich des selbständigen Einziehungsverfahrens ist daher
nicht zu befinden.
Über den Rehabilitierungsantrag hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens
hat das Landgericht Halle zu entscheiden. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG
ist für die Rehabilitierungsentscheidung das Bezirksgericht oder das an dessen
Sitz errichtete Landgericht zuständig, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Be-
zirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfahren
oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Das Ermittlungsverfah-
ren wurde hier sowohl im Bezirk des Landgerichts Berlin als auch in dem des
Landgerichts Halle durchgeführt.
Hat der Ort des Ermittlungsverfahrens gewechselt, so kommt es auf den
Ort an, in dem das Ermittlungsverfahren beendet worden ist (vgl. Pfister/Mütze
Kommentar zum Rehabilitierungsrecht § 8 StrRehaG Rdn. 9 m.w.N.). Zutref-
fend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß dadurch bei möglicher-
weise auch mehrfachen Abgaben des Ermittlungsverfahrens ein eindeutiger
Anknüpfungspunkt gegeben ist.
Da im Bezirk Halle das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, ist dem-
gemäß das Landgericht Halle zuständig.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer