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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 2 ARs 163/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 163/00 2 AR 87/00

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2000

in der Rehabilitierungssache

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt G.

Az.: (551 Rh) 4 Js 152.00 (229.99) Landgericht Berlin Az.: 4 Js 152/00 Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 12. Juli 2000 beschlossen:

Zuständig für den Rehabilitierungsantrag hinsichtlich des einge-

stellten Ermittlungsverfahrens ist das Landgericht Halle.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 17. Mai 1971 von Mitarbeitern des MfS we-

gen des dringenden Tatverdachts des Vertrauensmißbrauchs und der unbe-

fugten Offenbarung vorläufig festgenommen und auf Grund des Haftbefehls

des Stadtbezirksgerichts Berlin-Mitte vom 18. Mai 1971 in Untersuchungshaft

genommen. Auf Anordnung des Generalstaatsanwaltes der DDR fanden meh-

rere Durchsuchungen statt, bei denen verschiedene Gegenstände des Betrof-

fenen beschlagnahmt wurden, unter anderem auch sein Pkw Moskwitsch.

Am 22. Juni 1972 gab der bisher die Ermittlungen führende General-

staatsanwalt der DDR in Berlin die Strafsache an die Staatsanwaltschaft des

Bezirks Halle ab mit dem Ersuchen, die Anklage vor dem 1. Strafsenat des

dortigen Bezirksgerichtes zu erheben.

Der Staatsanwalt des Bezirkes Halle stellte am 17. Oktober 1972 das

Ermittlungsverfahren auf der Grundlage des Beschlusses des Staatsrates über

eine Amnestie anläßlich des 23. Jahrestages der Gründung der DDR ein. Der

Antragsteller wurde am 31. Oktober 1972 aus der Haft entlassen.

Am 26. Juni 1973 wurde vom Staatsanwalt des Bezirkes Cottbus an das

Bezirksgericht - 1. Strafsenat - Cottbus der Antrag auf Durchführung eines

selbständigen Verfahrens zur Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände

gestellt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 19. Juli 1973 wurde die Einziehung

angeordnet.

II.

Der Betroffene begehrt mit seinem Rehabilitierungsantrag vom 16. Mai

1994 beim Landgericht Cottbus u.a. Haftentschädigung, Anrechnung der Haft-

zeit auf die Rente und Schadensersatz für den eingezogenen Pkw und andere

Sachwerte. Das Landgericht Cottbus gab das Verfahren im März 1995 an das

Landgericht Halle ab. Dieses teilte dem Antragsteller mit, daß es sich mit der

Rehabilitierung hinsichtlich des eingestellten Ermittlungsverfahrens befasse

und daß bezüglich der Einziehung von Gegenständen der Vorgang wieder

nach Cottbus abgegeben werde, wenn das hiesige Verfahren abgeschlossen

sei. Durch Beschluß vom 25. September 1997 erklärte sich das Landgericht

Halle "hinsichtlich des Rehabilitierungsantrages des Betroffenen bezüglich des

gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft

der DDR, insbesondere den Haftbefehl des Stadtbezirksgerichtes Berlin-Mitte

vom 18. Mai 1971 (HSC-48/71) betreffend" für unzuständig und gab die Sache

insoweit an das Landgericht Berlin ab. Durch Beschluß vom 26. April 2000 er-

klärte sich das Landgericht Berlin ebenfalls für unzuständig und legte die Sa-

che dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vor.

III.

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 14 StPO zur

Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.

Die beteiligten Landgerichte Berlin und Halle streiten sich ausschließlich

um die Zuständigkeit für den Rehabilitierungsantrag hinsichtlich des einge-

stellten Ermittlungsverfahrens. Über die Zuständigkeit für den Rehabilitie-

rungsantrag bezüglich des selbständigen Einziehungsverfahrens ist daher

nicht zu befinden.

Über den Rehabilitierungsantrag hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens

hat das Landgericht Halle zu entscheiden. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG

ist für die Rehabilitierungsentscheidung das Bezirksgericht oder das an dessen

Sitz errichtete Landgericht zuständig, in dessen Bezirk nach Maßgabe der Be-

zirksgerichtsgrenzen vom 3. Oktober 1990 das erstinstanzliche Strafverfahren

oder das Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Das Ermittlungsverfah-

ren wurde hier sowohl im Bezirk des Landgerichts Berlin als auch in dem des

Landgerichts Halle durchgeführt.

Hat der Ort des Ermittlungsverfahrens gewechselt, so kommt es auf den

Ort an, in dem das Ermittlungsverfahren beendet worden ist (vgl. Pfister/Mütze

Kommentar zum Rehabilitierungsrecht § 8 StrRehaG Rdn. 9 m.w.N.). Zutref-

fend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß dadurch bei möglicher-

weise auch mehrfachen Abgaben des Ermittlungsverfahrens ein eindeutiger

Anknüpfungspunkt gegeben ist.

Da im Bezirk Halle das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, ist dem-

gemäß das Landgericht Halle zuständig.

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Fischer