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BGH Beschluss vom 09.10.2002 – 2 ARs 272/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2002
in der Rehabilitierungssache
des
Az.: 103 Reha 8057/02 Staatsanwaltschaft Magdeburg Az.: Reh. 4966/02 Landgericht Magdeburg Az.: 3 Js 427/02 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: (551 Rh) 3 Js 427/02 (296/02) Landgericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 9. Oktober 2002 beschlossen:
Zuständig für den Rehabilitierungsantrag ist das Landgericht
Magdeburg.
Gründe:
Durch Beschluß vom 14. März 2002 erklärte sich das Landgericht Mag-
deburg hinsichtlich des Rehabilitierungsantrags für örtlich unzuständig und
verwies die Sache an das Landgericht Berlin. Das Landgericht Berlin erklärte
sich durch Beschluß vom 22. Juli 2002 ebenfalls für unzuständig und legte die
Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die örtliche Zuständig-
keit vor. Der Bundesgerichtshof ist gemäß §§ 2, 15 StrRehaG i. V. m. § 14
StPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.
Zur Sache führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
20. August 2002 aus:
"I.
Der Antragsteller übersiedelte im Juli 1978 von der Bundesrepublik
Deutschland in die DDR. Er trägt vor, er habe im Zusammenhang mit dieser
Übersiedelung sich auf Veranlassung der DDR-Behörden unter haftähnlichen
Bedingungen in Durchgangs- bzw. Aufnahmelagern in S. und Ba. sowie
einem "Gefängnis der Stasi" in B. aufhalten müssen, wobei er ständig von
Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes der DDR verhört worden sei.
Aus der von der Bezirksverwaltung Magdeburg des Staatssicherheits-
dienstes der DDR angelegten Beiakte ergibt sich, dass der Antragsteller am
31. Juli 1978 zunächst das zentrale Aufnahmeheim des Ministeriums des In-
nern der DDR in S. und am 01. August 1978 in das zentrale Aufnahmeheim
des Ministeriums des Innern in Ba. verbracht wurde. Am 03. August 1978
wurde er in das NVA-Heim in B. überführt, wo er bis zum 12. September
1978 verblieb und sodann in das zentrale Aufnahmeheim Ba. zurück verlegt
wurde, wo er sich bis zum 10. Oktober 1978 aufhielt. Ausweislich der Beiakte
wurde der Antragsteller mehrfach von Mitarbeitern des Staatssicherheits-
dienstes der DDR verhört. Am 30. Oktober 1978 wurde seinem Antrag zur Auf-
nahme in die DDR stattgegeben.
II.
Der Antragsteller trägt vor, an den von ihm genannten Orten auf Veran-
lassung von DDR-Behörden einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen im
Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG ausgesetzt gewesen zu sein und begehrt Aus-
gleichsleistungen nach Abschnitt 3 dieses Gesetzes, sodass der Anwendungs-
bereich des VwRehaG nicht berührt ist.
III.
Das für die Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht bestimmt
sich nach dem über § 2 Abs. 1 StrRehaG entsprechend anwendbaren § 8
Abs. 1 StrRehaG. Danach ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die
freiheitsentziehende Anordnung getroffen wurde. Aus dem Antrag ergibt sich
hierzu nichts. Der Beiakte ist zu entnehmen, dass mit dem Vorgang die Be-
zirksverwaltungen M. , Ge. und E. des Staatssicherheitsdienstes,
die Hauptabteilung I des Ministeriums für Staatssicherheit in B. sowie
Dienststellen außerhalb des Bereichs des Staatssicherheitsdienstes befasst
waren. Hinreichend sichere Feststellungen darüber, an welchem Ort und durch
welche Dienststellen die von dem Antragsteller geltend gemachten haftähnli-
chen freiheitsentziehenden Maßnahmen in S. , Ba. und B. angeord-
net wurden, lassen sich aus den Akten nicht treffen. In Fällen, in welchen sich
die Maßnahmen nicht eindeutig einer bestimmten Behörde zuordnen lassen, ist
zuständigkeitsbegründend der Ort, an dem die Maßnahme stattgefunden hat
(Pfister/Mütze Kommentar zum Rehabilitierungsrecht § 8 StrRehaG Rdn. 10;
Bruns/Schröder/Tappert StrRehaG § 8 Rdn. 8). Vorliegend besteht jedoch die
Besonderheit, dass die geltend gemachten haftähnlichen Freiheitsentziehun-
gen an verschiedenen Orten, nämlich in S. , B. und Ba. stattgefunden
haben. Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung 2 ARs 163/00 vom
12. Juli 2000 ist dann der Ort maßgebend, an dem die letzte freiheitsentzie-
hende Maßnahme durchgeführt wurde (vgl. auch Pfister/Mütze aaO Rdn. 9).
Dies ermöglicht bei freiheitsentziehenden Maßnahmen an wechselnden Orten
einen eindeutigen Anknüpfungspunkt. Daraus folgt die Zuständigkeit des
Landgerichts Magdeburg, weil sich der Antragsteller zuletzt im zentralen Auf-
nahmeheim in Ba. befunden hatte.
Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich der Beiakte sich der Antragsteller
nach dem 10. Oktober 1978 zumindest bis zu der Entscheidung über seinen
Aufnahmeantrag am 30. Oktober 1978 im Bezirksheim G. aufgehalten hat,
weil er nicht vorträgt, auch dort Maßnahmen im Sinne des § 2 StrRehaG aus-
gesetzt gewesen zu sein und sich Gegenteiliges auch nicht aus der Beiakte
ergibt.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg würde sich auch dann
ergeben, wenn die Beiakte dahin ausgelegt würde, dass alle freiheitsentzie-
henden Maßnahmen in der Verantwortung der Bezirksverwaltung M.
des Staatssicherheitsdienstes lagen, weil diese Dienststelle den Aktenvorgang
sowohl angelegt als auch abgeschlossen hat (Bl. 1 d.BA)."
Dem schließt sich der Senat an.
Bode Detter Rothfuß
Fischer Elf