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BGH Urteil vom 12.07.2000 – VIII ZR 99/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Juli 2000 Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 164, 364

Zum Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages durch Entgegennahme

von Schecks durch einen Mehrpersonenvertreter.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99 - OLG Dresden LG Leipzig

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Hübsch, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März 1999 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 25. August 1998

wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren

über das Vermögen der Firma S. /N. GmbH (im folgenden: Gemein-

schuldnerin) von der Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises aus zwei

Verträgen vom 29. Mai 1996, durch welche die H. Heizkraftwerk GmbH ihr

Fernwärmeversorgungsnetz sowie mehrere Hausanschlußstationen an die Be-

klagte veräußert hatte. Gemäß § 2 der jeweiligen Verträge war "der Kaufpreis

... mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten der Gläubigerin der H. , nämlich

der S + N GmbH (Gemeinschuldnerin), zu zahlen". Die Beklagte übergab an-

schließend dem Verhandlungsführer auf der Verkäuferseite S. , der sowohl

alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wie der

H. Heizkraftwerk GmbH war und die Verträge im Namen beider Gesellschaften

unterzeichnet hatte, mehrere auf die "Heizkraftwerk GmbH M. " als Zah-

lungsempfängerin ausgestellte Verrechnungsschecks

über

insgesamt

578.726,73 DM; in den angehefteten Quittungsbelegen war jeweils "W. , Kauf

FW-Netz M. " bzw. "Vertrag vom 29.05.1996" angegeben. Die Verrech-

nungsschecks wurden dem Geschäftskonto der H. Heizkraftwerk GmbH gut-

geschrieben; hiervon leitete die H. Heizkraftwerk GmbH nur einen Betrag von

123.238,79 DM an die Gemeinschuldnerin weiter, während sie die restlichen

Scheckbeträge für sich verwandte.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte aus den Vereinbarungen

vom 29. Mai 1996 unter Berücksichtigung des bei der Gemeinschuldnerin ein-

gegangenen Betrages sowie einer Teilabtretung auf Zahlung von insgesamt

482.460,10 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die

Klage bis auf einen Betrag von 26.972,16 DM nebst Zinsen abgewiesen. Auf

die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Um-

fang stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-

lung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte schulde zugunsten

des vom Kläger verwalteten Vermögens aus den beiden Kaufverträgen vom

29. Mai 1996 einen restlichen Kaufpreis von 455.487,94 DM. Wie sich aus dem

Wortlaut und dem Inhalt dieser Verträge ergebe und durch die Art und Weise

der Abwicklung bestätigt werde, stünden die Kaufpreisforderungen der Ge-

meinschuldnerin aus eigenem Recht zu. In Höhe eines Teilbetrages von

455.487,94 DM seien die Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin uner-

füllt geblieben. Der restliche Kaufpreiszahlungsanspruch aus beiden Verträgen

vom 29. Mai 1996 in Höhe von 605.698,89 DM sei, nachdem der Geschäftsfüh-

rer S. die an ihn von der Beklagten erfüllungshalber übergebenen Verrech-

nungsschecks über einen Gesamtbetrag von 578.726,73 DM zugunsten der H.

Heizkraftwerk GmbH eingelöst habe, wovon an die Gemeinschuldnerin ledig-

lich ein Betrag von 123.238,79 DM weitergeleitet worden sei, lediglich in Höhe

dieses Betrages erfüllt worden, so daß eine Restforderung von 482.460,10 DM

verblieben sei, die nach teilweiser Zusprechung durch das Landgericht noch in

Höhe von 455.487,94 DM nicht befriedigt sei.

Ohne Erfolg erhebe die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten

Zahlungsanspruch die Einrede der Scheckhingabe entsprechend §§ 273

Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB. Durch die Aushändigung der Verrechnungsschecks

an den Geschäftsführer S. sei die Gefahr einer Einlösung zugunsten der

H. Heizkraftwerk GmbH nicht auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, da

die Übergabe nicht aufgrund jeweils geschlossener Scheckbegebungsverträge

zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte

habe bereits kein an die Gemeinschuldnerin gerichtetes Angebot auf Abschluß

eines Scheckbegebungsvertrages abgegeben; vielmehr habe die Beklagte

durch Bezeichnung der H. Heizkraftwerk GmbH als Empfängerin in dem dafür

vorgesehenen Feld auf jedem der Verrechnungsschecks eine Leistungsbe-

stimmung in Richtung der H. Heizkraftwerk GmbH getroffen und damit eine

Erfüllungshandlung ihr gegenüber vorgenommen, die von dem Geschäftsführer

S. entgegengenommen worden sei. Dieser von der Beklagten getroffenen

Leistungsbestimmung stehe nicht entgegen, daß aus den geschlossenen Kauf-

verträgen die Gemeinschuldnerin, nicht dagegen die H. Heizkraftwerk GmbH

forderungsberechtigt gewesen sei, dem Geschäftsführer S. die dort getrof-

fenen Zahlungsmodalitäten bekannt gewesen und zwei der Schecks im An-

schluß an die Vertragsverhandlungen ausgehändigt worden seien. Die Be-

klagte habe zur Erfüllung der ihr aus den Verträgen obliegenden Kaufpreis-

zahlungspflicht die Zahlungsweise des Verrechnungsschecks gewählt und da-

mit auch das dieser innewohnende Risiko übernommen, daß die Gefahr einer

unberechtigten Einlösung auf die Gemeinschuldnerin erst nach Zugang der

jeweiligen Schecks aufgrund wirksam getroffener Scheckzahlungsabrede über-

gehe. Da die Zahlungen nach den auf den Schecks getroffenen Empfängerbe-

zeichnungen für die H. Heizkraftwerk GmbH und nicht für die Gemeinschuld-

nerin bestimmt gewesen seien und auch die sonstigen Umstände nicht mit aus-

reichender Sicherheit ergäben, daß der Geschäftsführer S. als Vertreter der

Gemeinschuldnerin gemeint gewesen sei, müsse angenommen werden, daß

die Zahlungen an die H. Heizkraftwerk GmbH geleistet worden seien. Fehle es

damit bereits an einem Angebot der Beklagten gegenüber der Gemeinschuld-

nerin auf Abschluß eines Scheckbegebungsvertrages, so habe ein solcher zwi-

schen beiden und damit ein Übergang der Verlustgefahr unabhängig davon

nicht zustande kommen können, ob der Geschäftsführer S. aus Sicht der

Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin

gehandelt habe.

Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung greife ebenfalls nicht

durch, da ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschuldnerin nicht

zustehe.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in einem

wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Soweit das Berufungsgericht die Kaufverträge vom 29. Mai 1996 da-

hin ausgelegt hat, daß die Gemeinschuldnerin aus diesen Verträgen (allein)

forderungsberechtigt ist, rügt die Revision allerdings vergeblich, die tatrichterli-

che Auslegung der individual-rechtlich vereinbarten Zahlungsregelung sei un-

vollständig, weil die gleichwertige Möglichkeit außer Betracht gelassen worden

sei, daß die Gemeinschuldnerin auch - also neben der Verkäuferin H. GmbH -

ein Forderungsrecht erworben habe. Diese Deutung findet keine Stütze im

Vertragsinhalt. Die Revision vermag auch keinen übergangenen Vortrag bei

der Auslegung aufzuzeigen. Die Beklagte ist vielmehr in den Tatsacheninstan-

zen selbst immer davon ausgegangen, daß sie an die Gemeinschuldnerin habe

zahlen wollen und daß S. bei der Entgegennahme der Schecks ausdrück-

lich als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten sei.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, der Beklagten stehe gegenüber dem restlichen Kaufpreis-

anspruch in Höhe von 455.487,94 DM die Einrede der Scheckhingabe gemäß

§§ 273 Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB analog nicht zu.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Scheck-

zahlungsabrede dem Scheckaussteller das Recht, die Bezahlung der Kausal-

forderung bis zur Rückgabe des unversehrten, insbesondere unbezahlten, er-

füllungshalber hingegebenen Schecks zu verweigern (BGH, Beschluß vom

16. April 1996 - XI ZR 222/95, WM 1996, 1037 f m.w.Nachw.). Hieraus ergibt

sich ein ständiges Leistungsverweigerungsrecht des Scheckausstellers für den

Fall, daß die Verlustgefahr des Schecks entsprechend der getroffenen Scheck-

zahlungsabrede auf den Schecknehmer übergegangen ist und dieser den

Scheck nicht unbezahlt zurückgeben kann, weil der Scheck von der bezogenen

Bank inzwischen eingelöst worden ist.

b) Wie die Revision zu Recht rügt, fehlt es im Streitfall nicht an einem

Scheckbegebungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten.

Bei seinem gegenteiligen Verständnis läßt das Berufungsgericht die für die

Feststellung des Parteiwillens maßgebliche eindeutige Interessenlage der

Parteien sowie den mit der Hingabe der Schecks verfolgten Zweck außer acht.

aa) Bei der Auslegung des Scheckbegebungsvertrages gilt die allgemei-

ne Regel, daß unter Berücksichtigung aller auch außerhalb der Scheckurkunde

liegenden Umstände der Inhalt der Parteierklärungen zu ermitteln ist (BGH,

Urteil vom 28. Januar 1992 - XI ZR 149/91, WM 1992, 567 unter II 2; BGH,

Urteil vom 23. Oktober 1990 - XI ZR 113/89, NJW-RR 1991, 229 unter II 1; zum

Wechselbegebungsvertrag BGHZ 64, 11, 14 ff; siehe auch Baumbach/

Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl., Einleitung WG

Rdnr. 58; Einleitung SchG Rdnr. 16).

bb) Wenn nach der rechtsfehlerfreien und danach bindenden Auslegung

des Berufungsgerichts allein die Gemeinschuldnerin und nicht (auch) die Ver-

käuferin H. Heizkraftwerk GmbH Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs sein

sollte, konnte die Hingabe der Schecks an den Geschäftsführer S. , der so-

wohl die H. Heizkraftwerk GmbH wie auch die Gemeinschuldnerin bei dem

Vertragsabschluß vertreten hatte, auch aus dessen - maßgeblicher - Sicht

sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte damit ihre

Kaufpreisverpflichtungen gegenüber der Gemeinschuldnerin erfüllen wollte;

zum Abschluß eines Scheckbegebungsvertrages mit der H. Heizkraftwerk

GmbH, der keinerlei Forderungen gegenüber der Beklagten zustanden, be-

stand kein Anlaß. Zudem war durch die Quittungsbelege jeweils klargestellt,

daß sich die Zahlungen auf die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Kaufver-

träge vom 29. Mai 1996 bezogen. Dem Umstand, daß auf sämtlichen Verrech-

nungsschecks jeweils von der Beklagten die H. Heizkraftwerk GmbH als

Schecknehmerin angegeben worden war, kann demgegenüber keine aus-

schlaggebende Bedeutung beigemessen werden.

Im übrigen hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, im Adreßfeld

der Schecks sei jeweils die H. Heizkraftwerk GmbH deshalb aufgeführt wor-

den, weil die Schecks in der Buchhaltung der Beklagten ausgefertigt worden

seien und Verkäuferin die H. Heizkraftwerk GmbH gewesen sei.

cc) Bei Berücksichtigung der erkennbaren Interessenlage der Beklagten

sowie des mit der Hingabe der Verrechnungsschecks verfolgten Zwecks ist

daher davon auszugehen, daß die Beklagte, die sich mit einer Zahlung des

Kaufpreises an die Gemeinschuldnerin anstelle einer solchen an die verkau-

fende H. Heizkraftwerk GmbH einverstanden erklärt hatte, durch die Übergabe

der Schecks ihre Kaufpreisschuld erfüllen wollte. Damit sind aber, wie bereits

das Landgericht zutreffend angenommen hat, entsprechende Scheckbege-

bungsverträge zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin zustande

gekommen.

dd) Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, daß der Kläger unter

Beweisantritt vorgetragen hat, der Geschäftsführer S. sei bei Entgegen-

nahme der Schecks - und damit bei Annahme des Vertragsangebots der Be-

klagten - nicht für die Gemeinschuldnerin, sondern für die H. Heizkraftwerk

GmbH aufgetreten, was auch seinem Willen entsprochen habe. Ist - wie hier -

ungewiß, in wessen Namen der Vertreter den Vertrag geschlossen hat, so ist in

entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB die Willenserklärung

des Vertreters gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände

auszulegen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 299/86, NJW-RR

1988, 475 unter 1 a; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privat-

recht, 2. Aufl., § 164 Rdnr. 14, jew. m.w.Nachw.). Für die Auslegung der mit der

Entgegennahme der Schecks - konkludent abgegebenen - Willenserklärung

auf Abschluß von Scheckbegebungsverträgen ist entscheidend, wie die Be-

klagte diese Erklärungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung

der Verkehrssitte verstehen mußte; der innere Wille ist nicht maßgebend

(BGHZ 36, 30, 33; 47, 75, 78; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, NJW

1990, 3206 unter II 2 a = BGHR BGB § 133 Wille 7, jew.m.w.Nachw.). Der Klä-

ger hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für die Beklagte

der Wille des Geschäftsführers S. ergab, bei Entgegennahme der Schecks

für die H. Heizkraftwerk GmbH zu handeln. Der Kläger führt vielmehr allein

verschiedene Indizien auf, die nach seiner Ansicht auf ein Handeln des Ge-

schäftsführers für die H. Heizkraftwerk GmbH hindeuten. Diese Indizien, wie

die Bezeichnung der H. Heizkraftwerk GmbH als Schecknehmerin sowie die

Entgegennahme der Schecks durch den Geschäftsführer S. , der zugleich

Vertreter der H. Heizkraftwerk GmbH war, rechtfertigen jedoch, wie zuvor dar-

gestellt, den vom Kläger daraus gezogenen Schluß nicht. Soweit der Kläger

weiter auf die Einlösung der Schecks auf Konten der H. Heizkraftwerk GmbH

hinweist, kann hieraus für einen bei Entgegennahme der Schecks bestehenden

- für die Beklagte erkennbaren - Willen S. nichts entnommen werden.

d) Ist aber durch die Übergabe der Verrechnungsschecks an den Ge-

schäftsführer S. die Verlustgefahr auf die Gemeinschuldnerin in entspre-

chender Anwendung von § 270 Abs. 1 BGB übergegangen, steht dem geltend

gemachten Restkaufpreisanspruch die Einrede der Scheckhingabe entgegen

(BGH, Beschluß vom 16. April 1996 aaO).

3. Auf die Revision der Beklagten war daher unter Aufhebung des Be-

rufungsurteils das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Dr. Deppert Dr. Hübsch Ball

Dr. Leimert Dr. Wolst