BGH Urteil vom 29.03.2007 – III ZR 68/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. März 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 280, 278
Geht beim Gläubiger eines vertraglichen Zahlungsanspruchs ein vom Schuld-
ner erfüllungshalber übersandter Scheck ein, so ergeben sich für den Gläubi-
ger Obhutspflichten, in Bezug auf die die am Geschäftssitz des Gläubigers mit
dem Posteingang befassten Mitarbeiter desselben Erfüllungsgehilfen sein
können.
BGH, Urteil vom 29. März 2007 - III ZR 68/06 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des
Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.
GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Dieser gegen-
über hatte sich der Beklagte in einem schriftlichen Vergleich vom 20. Oktober
1999 verpflichtet, zum Ausgleich einer Forderung auf ein Maklerhonorar einen
bestimmten - auch beglichenen - Geldbetrag zu bezahlen und ferner, "die
entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beitreibung"
in Höhe von
43.082,40 DM zu erstatten. Der Beklagte übersandte der Insolvenzschuldnerin
mit der Post einen am 21. Oktober 1999 über diesen Betrag ausgestellten Ver-
rechnungsscheck, in dem in der Rubrik Zahlungsempfänger ("…oder Überbrin-
ger") handschriftlich "Anwalt" eingetragen war. Der Scheck gelangte, nachdem
er bei der Insolvenzschuldnerin eingegangen war, in die Hände des L., eines
Mitarbeiters - nach der Behauptung des Beklagten: des Justitiars - der Mutter-
gesellschaft der Insolvenzschuldnerin (R. AG [im Folgenden:
Muttergesellschaft]), die unter der gleichen Geschäftsadresse wie die Insol-
venzschuldnerin tätig war. L. reichte den Scheck zur Gutschrift auf seinem Pri-
vatkonto ein, die auch erfolgte.
Der Kläger hat geltend gemacht, die (restliche) Forderung gegen den
Beklagten aus dem Vergleich vom 20. Oktober 1999 sei nach wie vor offen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 22.027,68 € nebst Zinsen gerichtete
Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr - bis auf einen Teil der gel-
tend gemachten Zinsen - stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat
zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-
rufungsurteils und zur Wiederherstellung des (insgesamt) klageabweisenden
Urteils der ersten Instanz.
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, die damals noch der Insolvenzschuldne-
rin zustehende Forderung sei weder durch Erfüllung erloschen, noch stehe der
Forderung die dauerhafte Einrede der Scheckhingabe entgegen. Die von dem
Beklagten erstmals in seiner Berufungserwiderung aufgestellte Behauptung, er
und die Insolvenzschuldnerin hätten vereinbart, dass die in Rede stehenden
Kosten per Scheck zu Händen des L. gezahlt werden sollten, könne im zweiten
Rechtszug keine Berücksichtigung mehr finden. Zwar hätte auch noch bei Hin-
gabe des Schecks ein Scheckbegebungsvertrag zustande kommen können. Da
L. aber nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten nur Verhand-
lungsvollmacht für die Insolvenzschuldnerin, nicht Abschlussvollmacht, gehabt
habe, scheide eine derartige nachträgliche Vereinbarung hier aus.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht
mehr.
1.
Ausgangspunkt ist, dass nach den bisherigen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts der (restliche) Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen
den Beklagten aus dem Vergleich vom 20. Oktober 1999 nicht durch Erfüllung
im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Eine Forderung, zu deren Bezah-
lung erfüllungshalber ein Scheck hingegeben wurde, erlischt erst mit dessen
Einlösung zugunsten des Scheckberechtigten. Abgesehen von der Frage, ob
hier schon eine Begebung des Schecks durch den Beklagten an die Insolvenz-
schuldnerin erfolgt war (dazu unten 3. b), fehlt es an einer Einlösung des
Schecks zugunsten der Insolvenzschuldnerin. Die Einlösung zugunsten des
Privatkontos des L. bewirkte, wenn man von der Behauptung des Beklagten,
es sei vereinbart gewesen, dass die nach der Vergleichsvereinbarung noch of-
fenen Kosten per Scheck zu Händen des L. gezahlt werden sollten, absieht, die
Erfüllung nicht.
2.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich das
Berufungsgericht im Ansatz zutreffend bezieht (BGH, Urteile vom 16. April 1996
- XI ZR 222/95 - NJW 1996, 1961 und vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99 - NJW
2000, 3344, 3345), gibt eine Scheckzahlungsabrede dem Scheckaussteller das
Recht, die Bezahlung der Kausalforderung bis zur Rückgabe des unversehrten,
insbesondere unbezahlten, erfüllungshalber hingegebenen Schecks zu ver-
weigern; hieraus ergibt sich ein ständiges Leistungsverweigerungsrecht des
Scheckausstellers für den Fall, dass die Verlustgefahr des Schecks entspre-
chend der getroffenen Scheckzahlungsabrede auf den Schecknehmer überge-
gangen ist und dieser den Scheck nicht unbezahlt zurückgeben kann, weil er
von der bezogenen Bank inzwischen eingelöst worden ist.
b) Dieser Grundsatz, der für die verschuldensunabhängige Einrede der
Scheckhingabe gilt (vgl. Nobbe in Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. I § 60
Rn. 224 m.w.N.), lässt indessen unberührt, dass dann, wenn der Empfänger
des Schecks das Abhandenkommen desselben zu vertreten hat, dem Ausstel-
ler desselben auch unabhängig von einer Scheckzahlungsabrede ein Scha-
densersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung einer Sorgfaltspflicht zustehen
kann, den er - wie dies hier auch der Beklagte schon in erster Instanz getan
hat - der Kausalforderung entgegenhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. April
1996 aaO; Nobbe aaO Rn. 225; Häuser, in MünchKommHGB Bd. 5 ZahlungsV
Rn. D 363; Bilda DB 1981, 1383, 1387; vgl. auch - allgemein für Geldschul-
den - Krüger, in MünchKommBGB 4. Aufl. § 270 Rn. 15). Das kann im Ergebnis
zu einem rechtsvernichtenden Einwand des Schuldners gegenüber dem Zah-
lungsanspruch des Gläubiger führen, weil Letzterer den Ersteren so zu stellen
hat, als sei der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
(§ 249 BGB).
3.
Es kommt im Streitfall im Ergebnis nicht darauf an, ob zwischen der
Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten
im Zusammenhang mit dem
Vergleichsschluss eine Scheckzahlungsabrede getroffen wurde. Demzufolge
braucht auf die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den
betreffenden, unter Zeugenbeweis gestellten, Vortrag des Beklagten im Beru-
fungsverfahren (der Sache nach: gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulassen
müssen, nicht eingegangen zu werden.
Denn unabhängig davon ergibt sich aus der Übersendung des Schecks
durch den Beklagten sowie dem Eingang und der weiteren Behandlung dessel-
ben bei der Insolvenzschuldnerin, dass der Kläger (die Insolvenzschuldnerin)
sich so behandeln lassen muss, als sei die streitige Kostenerstattungsforderung
beglichen worden.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dürfte durch diesen
Vorgang ein Scheckbegebungsvertrag zwischen der Insolvenzschulderin und
dem Beklagten zustande gekommen sein.
aa) In der Übersendung des Schecks kann zwanglos ein schlüssig er-
klärtes Angebot des Beklagten an die Insolvenzschuldnerin als seine Gläubige-
rin auf Abschluss eines solchen Vertrages gesehen werden. Dieses Angebot
kann die Insolvenzschuldnerin durch widerspruchslose Entgegennahme des
Schecks angenommen haben (vgl. Nobbe aaO Rn. 225; OLG München
NJW-RR 1993, 117; OLG Hamburg WM 1997, 2027, 2028), ohne dass die An-
nahme dem Beklagten gegenüber erklärt zu werden brauchte (vgl. § 151 BGB).
Das konnte auch dadurch geschehen sein, dass L., falls es sich bei ihm um ei-
nen zur Öffnung und zur weiteren Disposition über die Posteingänge (auch) der
Insolvenzschuldnerin ermächtigten - wenn auch möglicherweise nur zu der Mut-
tergesellschaft der Insolvenzschuldnerin mit dem gleichen Geschäftssitz in ei-
nem Angestelltenverhältnis stehenden - Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin
handelte, in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit in der Geschäftsstelle der In-
solvenzschuldnerin über den hier in Rede stehenden Posteingang verfügte.
bb) Wie bereits das Landgericht in seinem Urteil festgestellt hat, ohne
dass der Kläger dem in seiner Berufungsbegründung entgegengetreten wäre,
war L. seitens der Insolvenzschuldnerin die Möglichkeit eingeräumt, die an sie
gerichtete Post in Empfang zu nehmen und zu öffnen. Nach der Behauptung
des Beklagten war er sogar zur Entgegennahme des Schecks (und darüber
hinaus zur Scheckeinlösung) befugt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger - des-
sen Sache es gewesen wäre, nähere Einzelheiten über die Büroorganisation
der Insolvenzschuldnerin, einschließlich möglicher Einflussnahmen der an der-
selben Geschäftsadresse agierenden Muttergesellschaft, und insbesondere
über die Funktionen und Kompetenzen des Zeugen L. vorzutragen (vgl. BGH,
Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04 - ZIP 2006, 192, 194) - sich auf blo-
ßes Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt hat, spricht alles dafür, eine der In-
solvenzschuldnerin zuzurechnende "Entgegennahme" des Schecks im Sinne
der konkludenten Annahme des Angebots des Beklagten auf Abschluss eines
Scheckbegebungsvertrages anzunehmen.
Auch dies bedarf keiner abschließenden Beurteilung.
b) Entscheidend ist, dass die Insolvenzschuldnerin den in Rede stehen-
den Vorgang, der infolge der Einlösung des Schecks auf dem Privatkonto des
L. zu einem Schaden des Beklagten in Höhe der Klageforderung führte, als
Pflichtverletzung (positive Vertragsverletzung) aus dem Grundgeschäft des Be-
Die Zahlung mit Scheck war so verkehrsüblich, dass der Gläubiger einen erhal-
tenen Scheck unverzüglich zurückgeben musste, wenn er ihn nicht annehmen
wollte (vgl. BGHZ 44, 178, 182; BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - II ZR 5/75 -
WM 1977, 1019, 1020; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 762). Aus der
Verkehrsüblichkeit der Scheckzahlung ergab sich für den Empfänger auch die
Pflicht, einen auf diese Weise zugegangenen Scheck in Obhut zu nehmen. Hin-
sichtlich der sich darauf ergebenden Pflichten der Insolvenzschuldnerin gegen-
über dem Beklagten war - je nach der internen Organisation der Insolvenz-
schuldnerin - L. ihr Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Die Last näheren Vortrags
hierzu lag, wie gesagt, beim Kläger, der allein die Vorgänge im Geschäft der
Insolvenzschuldnerin in Erfahrung bringen konnte. Gehörte - wie nach allem
zugrunde gelegt werden muss - die Behandlung des Posteingangs einschließ-
lich der Disposition über eingegangene Schecks zum allgemeinen Umkreis des
Aufgabenbereichs des L., so wäre der Zusammenhang des vorliegenden Ge-
schehens mit der Vertragserfüllung selbst dann nicht unterbrochen, wenn eine
vorsätzliche unerlaubte Handlung vorläge (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl.
§ 278 Rn. 20 m.w.N.).
Schlick
Streck
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.07.2005 - 2 O 53/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 19 U 179/05 -