Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.03.2007 – III ZR 68/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 29. März 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 280, 278

Geht beim Gläubiger eines vertraglichen Zahlungsanspruchs ein vom Schuld-

ner erfüllungshalber übersandter Scheck ein, so ergeben sich für den Gläubi-

ger Obhutspflichten, in Bezug auf die die am Geschäftssitz des Gläubigers mit

dem Posteingang befassten Mitarbeiter desselben Erfüllungsgehilfen sein

können.

BGH, Urteil vom 29. März 2007 - III ZR 68/06 - OLG Frankfurt am Main

LG Wiesbaden

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des

Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.

GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Dieser gegen-

über hatte sich der Beklagte in einem schriftlichen Vergleich vom 20. Oktober

1999 verpflichtet, zum Ausgleich einer Forderung auf ein Maklerhonorar einen

bestimmten - auch beglichenen - Geldbetrag zu bezahlen und ferner, "die

entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beitreibung"

in Höhe von

43.082,40 DM zu erstatten. Der Beklagte übersandte der Insolvenzschuldnerin

mit der Post einen am 21. Oktober 1999 über diesen Betrag ausgestellten Ver-

rechnungsscheck, in dem in der Rubrik Zahlungsempfänger ("…oder Überbrin-

ger") handschriftlich "Anwalt" eingetragen war. Der Scheck gelangte, nachdem

er bei der Insolvenzschuldnerin eingegangen war, in die Hände des L., eines

Mitarbeiters - nach der Behauptung des Beklagten: des Justitiars - der Mutter-

gesellschaft der Insolvenzschuldnerin (R. AG [im Folgenden:

Muttergesellschaft]), die unter der gleichen Geschäftsadresse wie die Insol-

venzschuldnerin tätig war. L. reichte den Scheck zur Gutschrift auf seinem Pri-

vatkonto ein, die auch erfolgte.

2

Der Kläger hat geltend gemacht, die (restliche) Forderung gegen den

Beklagten aus dem Vergleich vom 20. Oktober 1999 sei nach wie vor offen.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 22.027,68 € nebst Zinsen gerichtete

Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr - bis auf einen Teil der gel-

tend gemachten Zinsen - stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat

zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-

rufungsurteils und zur Wiederherstellung des (insgesamt) klageabweisenden

Urteils der ersten Instanz.

I.

4

Das Berufungsgericht nimmt an, die damals noch der Insolvenzschuldne-

rin zustehende Forderung sei weder durch Erfüllung erloschen, noch stehe der

Forderung die dauerhafte Einrede der Scheckhingabe entgegen. Die von dem

Beklagten erstmals in seiner Berufungserwiderung aufgestellte Behauptung, er

und die Insolvenzschuldnerin hätten vereinbart, dass die in Rede stehenden

Kosten per Scheck zu Händen des L. gezahlt werden sollten, könne im zweiten

Rechtszug keine Berücksichtigung mehr finden. Zwar hätte auch noch bei Hin-

gabe des Schecks ein Scheckbegebungsvertrag zustande kommen können. Da

L. aber nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten nur Verhand-

lungsvollmacht für die Insolvenzschuldnerin, nicht Abschlussvollmacht, gehabt

habe, scheide eine derartige nachträgliche Vereinbarung hier aus.

II.

5

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht

mehr.

6

1.

Ausgangspunkt ist, dass nach den bisherigen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts der (restliche) Zahlungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen

den Beklagten aus dem Vergleich vom 20. Oktober 1999 nicht durch Erfüllung

im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Eine Forderung, zu deren Bezah-

lung erfüllungshalber ein Scheck hingegeben wurde, erlischt erst mit dessen

Einlösung zugunsten des Scheckberechtigten. Abgesehen von der Frage, ob

hier schon eine Begebung des Schecks durch den Beklagten an die Insolvenz-

schuldnerin erfolgt war (dazu unten 3. b), fehlt es an einer Einlösung des

Schecks zugunsten der Insolvenzschuldnerin. Die Einlösung zugunsten des

Privatkontos des L. bewirkte, wenn man von der Behauptung des Beklagten,

es sei vereinbart gewesen, dass die nach der Vergleichsvereinbarung noch of-

fenen Kosten per Scheck zu Händen des L. gezahlt werden sollten, absieht, die

Erfüllung nicht.

7

2.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich das

Berufungsgericht im Ansatz zutreffend bezieht (BGH, Urteile vom 16. April 1996

- XI ZR 222/95 - NJW 1996, 1961 und vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99 - NJW

2000, 3344, 3345), gibt eine Scheckzahlungsabrede dem Scheckaussteller das

Recht, die Bezahlung der Kausalforderung bis zur Rückgabe des unversehrten,

insbesondere unbezahlten, erfüllungshalber hingegebenen Schecks zu ver-

weigern; hieraus ergibt sich ein ständiges Leistungsverweigerungsrecht des

Scheckausstellers für den Fall, dass die Verlustgefahr des Schecks entspre-

chend der getroffenen Scheckzahlungsabrede auf den Schecknehmer überge-

gangen ist und dieser den Scheck nicht unbezahlt zurückgeben kann, weil er

von der bezogenen Bank inzwischen eingelöst worden ist.

8

b) Dieser Grundsatz, der für die verschuldensunabhängige Einrede der

Scheckhingabe gilt (vgl. Nobbe in Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. I § 60

Rn. 224 m.w.N.), lässt indessen unberührt, dass dann, wenn der Empfänger

des Schecks das Abhandenkommen desselben zu vertreten hat, dem Ausstel-

ler desselben auch unabhängig von einer Scheckzahlungsabrede ein Scha-

densersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung einer Sorgfaltspflicht zustehen

kann, den er - wie dies hier auch der Beklagte schon in erster Instanz getan

hat - der Kausalforderung entgegenhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. April

1996 aaO; Nobbe aaO Rn. 225; Häuser, in MünchKommHGB Bd. 5 ZahlungsV

Rn. D 363; Bilda DB 1981, 1383, 1387; vgl. auch - allgemein für Geldschul-

den - Krüger, in MünchKommBGB 4. Aufl. § 270 Rn. 15). Das kann im Ergebnis

zu einem rechtsvernichtenden Einwand des Schuldners gegenüber dem Zah-

lungsanspruch des Gläubiger führen, weil Letzterer den Ersteren so zu stellen

hat, als sei der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten

9

3.

Es kommt im Streitfall im Ergebnis nicht darauf an, ob zwischen der

Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten

im Zusammenhang mit dem

Vergleichsschluss eine Scheckzahlungsabrede getroffen wurde. Demzufolge

braucht auf die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den

betreffenden, unter Zeugenbeweis gestellten, Vortrag des Beklagten im Beru-

fungsverfahren (der Sache nach: gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zulassen

müssen, nicht eingegangen zu werden.

10

Denn unabhängig davon ergibt sich aus der Übersendung des Schecks

durch den Beklagten sowie dem Eingang und der weiteren Behandlung dessel-

ben bei der Insolvenzschuldnerin, dass der Kläger (die Insolvenzschuldnerin)

sich so behandeln lassen muss, als sei die streitige Kostenerstattungsforderung

beglichen worden.

11

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dürfte durch diesen

Vorgang ein Scheckbegebungsvertrag zwischen der Insolvenzschulderin und

dem Beklagten zustande gekommen sein.

12

aa) In der Übersendung des Schecks kann zwanglos ein schlüssig er-

klärtes Angebot des Beklagten an die Insolvenzschuldnerin als seine Gläubige-

rin auf Abschluss eines solchen Vertrages gesehen werden. Dieses Angebot

kann die Insolvenzschuldnerin durch widerspruchslose Entgegennahme des

Schecks angenommen haben (vgl. Nobbe aaO Rn. 225; OLG München

NJW-RR 1993, 117; OLG Hamburg WM 1997, 2027, 2028), ohne dass die An-

nahme dem Beklagten gegenüber erklärt zu werden brauchte (vgl. § 151 BGB).

Das konnte auch dadurch geschehen sein, dass L., falls es sich bei ihm um ei-

nen zur Öffnung und zur weiteren Disposition über die Posteingänge (auch) der

Insolvenzschuldnerin ermächtigten - wenn auch möglicherweise nur zu der Mut-

tergesellschaft der Insolvenzschuldnerin mit dem gleichen Geschäftssitz in ei-

nem Angestelltenverhältnis stehenden - Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin

handelte, in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit in der Geschäftsstelle der In-

solvenzschuldnerin über den hier in Rede stehenden Posteingang verfügte.

13

bb) Wie bereits das Landgericht in seinem Urteil festgestellt hat, ohne

dass der Kläger dem in seiner Berufungsbegründung entgegengetreten wäre,

war L. seitens der Insolvenzschuldnerin die Möglichkeit eingeräumt, die an sie

gerichtete Post in Empfang zu nehmen und zu öffnen. Nach der Behauptung

des Beklagten war er sogar zur Entgegennahme des Schecks (und darüber

hinaus zur Scheckeinlösung) befugt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger - des-

sen Sache es gewesen wäre, nähere Einzelheiten über die Büroorganisation

der Insolvenzschuldnerin, einschließlich möglicher Einflussnahmen der an der-

selben Geschäftsadresse agierenden Muttergesellschaft, und insbesondere

über die Funktionen und Kompetenzen des Zeugen L. vorzutragen (vgl. BGH,

Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04 - ZIP 2006, 192, 194) - sich auf blo-

ßes Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt hat, spricht alles dafür, eine der In-

solvenzschuldnerin zuzurechnende "Entgegennahme" des Schecks im Sinne

15

der konkludenten Annahme des Angebots des Beklagten auf Abschluss eines

Scheckbegebungsvertrages anzunehmen.

Auch dies bedarf keiner abschließenden Beurteilung.

b) Entscheidend ist, dass die Insolvenzschuldnerin den in Rede stehen-

den Vorgang, der infolge der Einlösung des Schecks auf dem Privatkonto des

L. zu einem Schaden des Beklagten in Höhe der Klageforderung führte, als

Pflichtverletzung (positive Vertragsverletzung) aus dem Grundgeschäft des Be-

klagten mit der Insolvenzschuldnerin zu vertreten hat (§§ 276, 278, 249 BGB).

Die Zahlung mit Scheck war so verkehrsüblich, dass der Gläubiger einen erhal-

tenen Scheck unverzüglich zurückgeben musste, wenn er ihn nicht annehmen

wollte (vgl. BGHZ 44, 178, 182; BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - II ZR 5/75 -

WM 1977, 1019, 1020; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 762). Aus der

Verkehrsüblichkeit der Scheckzahlung ergab sich für den Empfänger auch die

Pflicht, einen auf diese Weise zugegangenen Scheck in Obhut zu nehmen. Hin-

sichtlich der sich darauf ergebenden Pflichten der Insolvenzschuldnerin gegen-

über dem Beklagten war - je nach der internen Organisation der Insolvenz-

schuldnerin - L. ihr Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB). Die Last näheren Vortrags

hierzu lag, wie gesagt, beim Kläger, der allein die Vorgänge im Geschäft der

Insolvenzschuldnerin in Erfahrung bringen konnte. Gehörte - wie nach allem

zugrunde gelegt werden muss - die Behandlung des Posteingangs einschließ-

lich der Disposition über eingegangene Schecks zum allgemeinen Umkreis des

Aufgabenbereichs des L., so wäre der Zusammenhang des vorliegenden Ge-

schehens mit der Vertragserfüllung selbst dann nicht unterbrochen, wenn eine

vorsätzliche unerlaubte Handlung vorläge (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl.

§ 278 Rn. 20 m.w.N.).

Schlick

Streck

Kapsa

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.07.2005 - 2 O 53/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 19 U 179/05 -