BGH Beschluß vom 12.07.2000 – XII ZB 120/97
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
des
30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli 1997
wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.897 DM.
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm zu Händen seines erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. S. , am 6. November 1996
zugestellte Urteil des Landgerichts am 27. Januar 1997 Berufung eingelegt.
Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung hat er
vorgetragen: Rechtsanwalt Dr. S. habe unter dem 25. November 1996
ein Schreiben fertigen lassen, durch das die beim Oberlandesgericht zugelas-
senen Rechtsanwälte T. und Kollegen hätten beauftragt werden sollen, ge-
gen das Urteil des Landgerichts vorläufig fristwahrend Berufung einzulegen,
und sodann mit ihm, dem Beklagten, und seiner Ehefrau zu besprechen, ob
und in welcher Höhe die Berufung Aussicht auf Erfolg biete. Das Schreiben,
das noch am Abend des 25. November 1996 von Rechtsanwalt Dr. S. in
den Briefkasten eingeworfen worden sei, habe die Rechtsanwälte T. und
Kollegen nicht erreicht. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf der
nicht ordnungsgemäßen Beförderung des Schreibens durch die Post, die ihm
nicht angelastet werden könne. Zwischen seinem erstinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten und den Rechtsanwälten T. und Kollegen bestehe die Ab-
sprache, daß Rechtsmittelaufträge generell übernommen und ausgeführt wür-
den. Es entspreche der Gepflogenheit der letzteren, den Eingang von Beru-
fungsaufträgen schriftlich zu bestätigen. Wenn ein Rechtsmittelauftrag nicht
angenommen werden könne, werde das umgehend mitgeteilt. Am 9. Januar
1997 habe er, der Beklagte, ein Schreiben seines erstinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten erhalten, mit dem ihm der Kostenfestsetzungsbeschluß des
Landgerichts vom 27. Dezember 1996 übersandt worden sei. Aus diesem
Schreiben habe er erstmals entnehmen können, daß und welche Rechtsan-
wälte mit der Einlegung der Berufung hätten beauftragt werden sollen. Da ihm
durch Rechtsanwalt Dr. S. mitgeteilt worden sei, daß er von den Beru-
fungsanwälten demnächst unaufgefordert Nachricht erhalten werde, habe er
zunächst noch einige Tage abgewartet. Am 17. Januar 1997 habe sich seine
Ehefrau telefonisch in dem Büro der Rechtsanwälte T. und Kollegen nach
der Sache erkundigt. Ihr sei mitgeteilt worden, daß der Vorgang dort nicht be-
kannt sei. Dieses Vorbringen hat der Beklagte durch Vorlage von eidesstattli-
chen Versicherungen glaubhaft gemacht.
Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und
die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit
der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig ver-
worfen, weil sie erst nach der am 6. Dezember 1996 abgelaufenen Monatsfrist
(§ 516 ZPO) eingelegt worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat auch die begehrte Wiedereinsetzung im Er-
gebnis zu Recht versagt. Der am 27. Januar 1997 eingegangene Wiederein-
setzungsantrag ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts unzuläs-
sig, weil er verspätet gestellt wurde.
a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer
zweiwöchigen Frist zu beantragen. Diese beginnt mit dem Ablauf des Tages,
an dem das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist (§ 234
Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hin-
dernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist be-
ginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der für die Partei handeln-
de Anwalt (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei Anwendung der unter den gegebenen Um-
ständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte er-
kennen können. Dies kann etwa davon abhängig sein, wann der Anwalt Anlaß
hatte zu prüfen, ob die Frist gewahrt worden ist (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüs-
se vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96 - NJW-RR 1999, 429 = FamRZ
1999, 649 f. und vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96 - BGHR ZPO § 233
Rechtsmittelauftrag 24; BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 -
BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3).
b) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf sich der Ab-
sender eines Schreibens zur Rechtsmittelbeauftragung grundsätzlich darauf
verlassen, daß der rechtzeitig abgesandte Auftrag den Prozeßbevollmächtigten
für die Rechtsmittelinstanz auch rechtzeitig erreicht und dieser den Auftrag
ausführt, wenn - wie hier glaubhaft gemacht - zwischen beiden im Einzelfall
oder allgemein die Absprache besteht, daß der Rechtsmittelanwalt derartige
Aufträge annehmen, prüfen und ausführen werde. In einem solchen Fall be-
steht für den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein Grund, von sich
aus den Ablauf der Berufungsfrist zu überwachen. Eine Pflicht, Nachforschun-
gen anzustellen, ergibt sich erst dann, wenn sich dem Auftraggeber nach den
Umständen des Falles aufdrängen muß, daß mit dem Auftrag etwas nicht in
Ordnung sein könnte (BGHZ 105, 116, 119 f.).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mußte sich Rechts-
anwalt Dr. S. eine solche Befürchtung nicht bereits deshalb aufdrän-
gen, weil der Eingang des Berufungsauftrags trotz der bestehenden Gepflo-
genheit der Rechtsanwälte T. und Kollegen nicht schriftlich bestätigt wor-
den war. Allein aus dieser Übung kann nicht die zusätzliche Pflicht hergeleitet
werden, den Eingang derartiger Bestätigungen zu überwachen und bei ihrem
Ausbleiben alsbald rückzufragen. Denn im Rahmen der dargestellten Recht-
sprechung sind die Sorgfaltspflichten für alle Anwälte gleich. Die Gewohnheit,
auch bei zuvor schon vereinbarter Mandatsübernahme eine schriftliche Bestä-
tigung auszutauschen, kann nicht zu einer Verschärfung dieser Pflichten führen
(BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1991 - VII ZB 18/90 - BGHR ZPO § 233
Rechtsmittelauftrag 15 und vom 26. Januar 1994 - IV ZB 19/93 - BGHR aaO
Rechtsmittelauftrag 18).
d) Die Situation könnte sich allerdings geändert haben, als dem erstin-
stanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 7. Januar 1997 der Ko-
stenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 27. Dezember 1996 zugestellt
wurde, den dieser mit einem Schreiben von demselben Tag an den Beklagten
weiterleitete und dabei unter anderem darauf hinwies, daß bei Durchführung
des Berufungsverfahrens die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß erst
nach Hinterlegung einer Sicherheitsleistung durch die Gegenseite betrieben
werden könne. Aufgrund des einem Anwalt bekannten Umstandes, daß dem
über einen Kostenfestsetzungsantrag entscheidenden Rechtspfleger regelmä-
ßig die Akten vorliegen, diese sich hier also vermutlich Ende Dezember 1996
noch beim Landgericht befanden und nicht auf Anforderung des Rechtsmittel-
gerichts an dieses übersandt waren, mußte sich dem erstinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten des Beklagten unter Berücksichtigung der zutage getre-
tenen weiteren Gesichtspunkte an sich die Befürchtung aufdrängen, daß mit
dem Rechtsmittelauftrag etwas nicht in Ordnung war. Aus dem am 7. Januar
1997 gefertigten Schreiben an den Beklagten ergab sich nämlich, daß die die-
sem nach Abschluß der ersten Instanz zusammen mit dem Urteil des Landge-
richts übermittelte Kostennote des Anwalts, an deren Begleichung zugleich er-
innert wurde, bereits vom 6. November 1996 stammte, die Zustellung des Ur-
teils also nicht später erfolgt sein konnte. Hinzu kam, daß trotz des hiernach zu
befürchtenden Ablaufs der Berufungsfrist und des Ablaufs von sechs Wochen
seit dem Absenden des Rechtsmittelauftrags keine schriftliche Bestätigung der
Rechtsanwälte T. und Kollegen vorlag, wie den im Büro von Rechtsanwalt
Dr. S. verbliebenen Unterlagen entnommen werden konnte. Ob es
die Sorgfaltspflicht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei dieser
Sachlage erfordert hätte, bei den Rechtsmittelanwälten Rückfrage zu halten
und sich nach dem Eingang des Rechtsmittelauftrags zu erkundigen, kann aber
letztlich dahinstehen.
e) Jedenfalls hätte der Beklagte selbst bei Anwendung der gebotenen
Sorgfalt bereits vor dem 17. Januar 1997 die eingetretene Säumnis erkennen
können. Er war von Rechtsanwalt Dr. S. anläßlich der Übersendung des
landgerichtlichen Urteils über den Ablauf der Berufungsfrist informiert worden.
Darüber hinaus war bei der Besprechung vom 26. November 1996 von dem
Anwalt mitgeteilt worden, der zu beauftragende Rechtsmittelanwalt werde sich
demnächst bei dem Beklagten melden. Unter diesen Umständen hätte, nach-
dem sich der Rechtsmittelanwalt gleichwohl nicht mit dem Beklagten in Verbin-
dung setzte, spätestens ab Mitte bis Ende Dezember 1996 Anlaß bestanden,
bei Rechtsanwalt Dr. S. wegen des Rechtsmittelauftrags rückzufragen.
Dann hätte festgestellt werden können, daß der Auftrag nicht bei den Rechts-
anwälten T. und Kollegen eingegangen war. Jedenfalls ab Ende Dezember
1996 kann das Weiterbestehen des Hindernisses deshalb nicht mehr als un-
verschuldet angesehen werden. Das erst am 27. Januar 1997 eingegangene
Wiedereinsetzungsgesuch war daher verspätet.
Blumenröhr
Krohn
Gerber
Sprick
Weber-Monecke