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BGH Urteil vom 13.07.2000 – III ZR 131/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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Verkündet am: 13. Juli 2000 Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GG Art. 14 Cc; VO (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 (ABl.

Nr. L 37/1) Art. 2

Zum enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Winzers

durch ein auf Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 gestütztes Vertriebsverbot für

Traubenkernöl.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - OLG Karlsruhe LG Freiburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des be-

klagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe

- 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. April 1999 aufgehoben, je-

doch mit Ausnahme eines Betrages von 5.552,60 DM nebst Zin-

sen (vorgerichtliche Anwaltskosten), hinsichtlich dessen die Klage

abgewiesen bleibt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber eines überregional bekannten Weinguts. Er ver-

trieb seit 1991 unter seinem Namen Traubenkernöl, das er aus Italien impor-

tierte, in Deutschland in Flaschen abfüllte und sodann an den Handel weiter-

lieferte. Mit Verfügung vom 22. September 1994 untersagte ihm das Landrats-

amt B.-H. als Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde des beklagten Lan-

des, gestützt auf Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom

8. Februar 1993 (ABl. Nr. L 37/1), Traubenkernöl weiterhin in Verkehr zu brin-

gen. Außerdem wurde er verpflichtet, bereits im Verkehr befindliches Trauben-

kernöl zurückzunehmen und unschädlich zu beseitigen. Hinsichtlich der Unter-

sagung des Inverkehrbringens wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur

Begründung führte das Landratsamt aus, verschiedene Untersuchungen hätten

in dem Traubenkernöl polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, u.a. das

krebserzeugende Benzo(a)pyren, in gesundheitlich und toxikologisch nicht

vertretbaren Werten nachgewiesen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und bean-

tragte die Wiederherstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Unter dem

22. November 1994 nahm der Kläger den Widerspruch und den Antrag auf

einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung zurück, daß der Hersteller des

Traubenkernöls ein neues Verfahren entwickelt habe, bei dem die Belastung

des Öls mit Benzo(a)pyren nicht mehr die vom Landratsamt beanstandete

Menge erreiche.

Der Kläger ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung sei mangels

hinreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen. Das Traubenkernöl sei

gesundheitlich unbedenklich. Er erhebt wegen der ihm durch die Verfügung

und deren Vollzug entstandenen Vermögenseinbußen, insbesondere Umsatz-

verluste, gegen das beklagte Land Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und

aus enteignungsgleichem Eingriff in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM

zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Oberlandesgericht die Klageforderung dem Grunde nach für be-

rechtigt erklärt, soweit der Kläger Ersatzansprüche für Schäden geltend mache,

die ihm durch die Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung

des Sofortvollzugs vom 22. September 1994 bis zur Rücknahme des Antrags

auf einstweiligen Rechtsschutz entstanden seien. Wegen der weitergehenden

Forderung des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewie-

sen.

Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er

die abgewiesene Mehrforderung weiterverfolgt. Das beklagte Land hat sich der

Revision angeschlossen und begehrt volle Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Beide Rechtsmittel sind zulässig und führen in dem aus dem Tenor er-

sichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Die Revision des Klägers:

1.

Die Verfahrensrüge der Revision, daß das Berufungsurteil als Grundur-

teil über einen bloßen Teil des Streitgegenstandes prozessual unzulässig sei,

greift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß das Berufungsurteil kein reines Grun-

durteil ist, sondern ein Grund- und Teilurteil, letzteres insoweit, als die Klage

abgewiesen geblieben ist. Der abgewiesene und der - möglicherweise - be-

rechtigte Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes sind hier indessen noch

hinreichend voneinander abgegrenzt. Von einer weiteren Begründung für die

Zurückweisung dieser Verfahrensrüge sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO).

2.

Das Berufungsgericht hat bei seiner zusprechenden Entscheidung aus-

schließlich einen Ersatzanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bejaht und

offengelassen, ob auch ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34

GG) besteht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Das Berufungsge-

richt hat insoweit gegen den Grundsatz verstoßen, daß eine konkurrierende

Anspruchsgrundlage nur dann (ausnahmsweise) unentschieden bleiben kann,

wenn der festgestellte Klagegrund für die Höhe des gesamten eingeklagten

Betrages ausreicht und dem anderen (nicht geprüften) Klagegrund daneben

keine eigene Bedeutung zukommt. Die Klageforderung umfaßt einzelne Posi-

tionen, die nicht aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs,

sondern nur aus demjenigen der Amtshaftung gerechtfertigt sein können, bei-

spielsweise einen allgemeinen - nicht nach Maßgabe der im folgenden darzu-

legenden Grundsätze beschränkten - Anspruch auf entgangenen Gewinn und

den Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten. Dies bedeutet, daß

die Amtshaftung neben dem enteignungsgleichen Eingriff hier eine eigenstän-

dige Bedeutung bereits für den Anspruchsgrund hat. Damit verfehlt das Grun-

durteil seinen wesentlichen Zweck, eine echte Vorentscheidung des Prozesses

herbeizuführen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - VI ZR

276/78 = VersR 1980, 867, 868).

3.

Dieser Verfahrensfehler ist hier im Ergebnis jedoch unschädlich. Denn

ein Amtshaftungsanspruch steht dem Kläger nicht zu; dies kann der Senat auf

der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen tatrichterlichen Feststellun-

gen selbst entscheiden. Dieser Anspruch scheitert jedenfalls daran, daß die

Bediensteten des Landratsamts bei Erlaß des Bescheides vom 22. September

1994 nicht schuldhaft gehandelt haben.

a) Nachdem eine Zivilkammer (nicht der Einzelrichter) des Landgerichts

jenen Bescheid für objektiv rechtmäßig gehalten und mithin bereits den Tatbe-

stand einer Amtspflichtverletzung verneint hat, ist zugunsten des beklagten

Landes die "Kollegialgerichts-Richtlinie" anwendbar, die besagt, daß einen Be-

amten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskun-

digen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig an-

gesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 = NVwZ 1998,

878 m.w.N.).

b) Die Richtlinie beruht auf der Erwägung, daß von einem Beamten eine

bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten

Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann. Dies

rechtfertigt allerdings eine Verneinung des Verschuldens nur in denjenigen

Fällen, in denen das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach

sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Der Senat hat daher Ausnahmen von dieser

allgemeinen Richtlinie in solchen Fällen zugelassen, in denen die Annahme

des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer

unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruhte,

etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer

sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil

es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachver-

halt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den fest-

gestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senats-

urteil aaO m.w.N.).

c) Im vorliegenden Fall liegt kein Grund vor, der ein Abweichen von der

Richtlinie rechtfertigt. Das Landgericht hat die Rechtsauffassung des Landrats-

amts gebilligt, daß die Verfügung in Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 eine hinrei-

chende Rechtsgrundlage finde. Der Umstand, daß das Landgericht dabei

- anders als das Berufungsgericht - nicht zwischen der Untersagung des Inver-

kehrbringens als solcher und der Anordnung des Sofortvollzugs unterschieden

hat, läßt nicht den Rückschluß zu, daß es den Sachverhalt nicht erschöpfend

gewürdigt hat. Es hat vielmehr hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß es die

behördliche Entscheidung in ihrer Gesamtheit inhaltlich billigen wollte. Deshalb

kommt hier der für die Anwendbarkeit der Kollegialgericht-Richtlinie tragende

Grundsatz (s. oben) zur Anwendung, daß man bessere Erkenntnisse auch von

den Amtsträgern selbst nicht erwarten konnte.

4.

Jedoch kommt hier - wie das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz

zutreffend sieht - wegen des Bescheides vom 22. September 1994 unter der

Voraussetzung, daß dieser objektiv rechtswidrig gewesen ist, ein Entschädi-

gungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht.

a) Dieser Anspruch setzt voraus, daß von hoher Hand in eine durch

Art. 14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition unmittelbar einge-

griffen wird, daß also die rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine

Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein

besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt

wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 349, 355 "Kakaoverordnung"

m.w.N.).

b) Als eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition kommt hier nicht nur

das Eigentum des Klägers an dem bereits importierten, in seinem Besitz be-

findlichen Traubenkernöl, sondern auch sein eingerichteter und ausgeübter

Gewerbebetrieb als solcher in Betracht. Letzteres gilt zwar nicht, soweit durch

die Verbotsverfügung lediglich die Chance vereitelt wurde, weiterhin Trauben-

kernöl aus Italien zu importieren. Insoweit geht es nämlich lediglich um das

Vorenthalten der Möglichkeit, in einer bestimmten Weise Gewinn zu erzielen;

diese Beeinträchtigung einer bloßen Chance hat an dem eigentumsmäßigen

Schutz der personellen und gegenständlichen Grundlagen des Gewerbebe-

triebs keinen Anteil. Sie betrifft lediglich den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1

GG, nicht dagegen denjenigen des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil aaO

S. 357/358; vgl. in diesem Sinne ferner Senatsurteil BGHZ 134, 30, 33 "Bras-

serie du Pêcheur"). Anders verhält es sich indessen hinsichtlich derjenigen Be-

stände an Traubenkernöl, die bereits in den Gewerbebetrieb des Klägers ein-

bezogen waren und damit zu dessen eigentumsrechtlich geschützter "Sub-

stanz" gehörten. Insbesondere betraf dies die vom Kläger durch Lieferung an

seine Abnehmer bereits vermarktete Ware. Insoweit ging es nicht nur um die

Vereitelung künftiger Gewinnchancen, sondern um bereits erwirtschaftete Ge-

winne, die zum "Erworbenen" im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils

BGHZ 111, 349, 357 zählten. Dies bedeutet, daß nicht nur die Kosten der

Rückrufaktion selbst, sondern auch die Rückgängigmachung etwaiger aus dem

Verkauf bereits erzielter Gewinne in den Schutzbereich der Haftung wegen

enteignungsgleichen Eingriffs fallen konnten.

5.

Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt ge-

halten, soweit der Kläger Ersatzansprüche für Schäden geltend mache, die ihm

durch die Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung des

Sofortvollzuges vom 22. September 1994 bis zur Rücknahme des Antrags auf

einstweiligen Rechtsschutz (sc. 22. November 1994) entstanden seien. Die Ab-

weisung im übrigen, die den weitaus überwiegenden Teil der Klageforderung

ausmacht, hat es damit begründet, daß der Kläger es insoweit schuldhaft ver-

säumt habe, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.

a) Schon das Landgericht hat die Klageabweisung auch auf diesen Ge-

sichtspunkt gestützt. Dagegen hatte der Kläger in seiner Berufungsbegründung

vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, daß infolge des Erlasses des

Vertriebsverbotes und der - unstreitigen - Verbreitung dieser Tatsache über die

Medien die Handelsunternehmen, welche noch Traubenkernöl des Klägers in

ihren Verkaufsregalen oder Lagern hatten, verlangten, daß er das Trauben-

kernöl zurücknehme, weil die Kunden kein Traubenkernöl mehr kaufen wollten

und allein die Aufstellung in den Verkaufsregalen zum Anlaß genommen hat-

ten, auch gegenüber anderen Angeboten und Produkten des Klägers Beden-

ken anzumelden. Auf dieses Vorbringen geht das Berufungsurteil nicht aus-

drücklich ein; die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind berechtigt.

b) Zumindest nach dem im Revisionsrechtszug zugrunde zu legenden

Vorbringen des Klägers muß nämlich davon ausgegangen werden, daß die

durch die Publizierung des Vertriebsverbotes ausgelöste Reaktion der Kunden

auch durch Weiterverfolgung der vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe nicht

abwendbar gewesen wäre. Ein Totalverlust des Entschädigungsanspruchs in

entsprechender Anwendung des § 254 BGB (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 113,

17, 22 f m.w.N.) kann daher nicht stattfinden.

6.

Die Entscheidung hängt mithin davon ab, ob der Bescheid vom 22. Sep-

tember 1994 insgesamt rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen ist.

a) Das Berufungsgericht erblickt den Tatbestand des enteignungsglei-

chen Eingriffs in der Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anord-

nung des Sofortvollzugs. Der Senat versteht das Berufungsurteil in dem Sinn,

daß nur und erst die Anordnung des Sofortvollzuges eine Überschreitung der

Rechtswidrigkeitsgrenze bewirkt habe, während die Maßnahmen im übrigen

(insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens) zumindest vertretbar gewe-

sen seien. Die Revision des Klägers rügt indessen zu Recht, daß es insoweit

- also hinsichtlich der die überwiegende Klageabweisung tragenden Annahme,

die in der Verfügung getroffenen Maßnahmen seien bis auf die Anordnung des

Sofortvollzugs rechtmäßig gewesen - an hinreichenden tatsächlichen Feststel-

lungen fehlt.

b) Wegen der in dem Bescheid angeordneten Verpflichtung des Klägers,

bereits im Verkehr befindliches Traubenkernöl zurückzunehmen und unschäd-

lich zu beseitigen, greift diese Revisionsrüge schon deswegen durch, weil das

Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - insoweit

jegliche Feststellungen unterlassen hat.

c) Hinsichtlich der Untersagung, Traubenkernöl weiterhin in Verkehr zu

bringen, unterscheidet das Berufungsgericht wie folgt:

aa) Es ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung habe nicht auf

Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 315/93 gestützt werden können, da das Trauben-

kernöl des Klägers keine Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbeson-

dere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthalte. Dieser Beurteilung liegt

der zutreffende rechtliche Ausgangspunkt zugrunde, daß die Verordnung un-

mittelbar verbindlich ist (Art. 9 Abs. 2) und daher eine geeignete Grundlage für

ein Einschreiten der Lebensmittelüberwachung bietet. Allein in Betracht kom-

mender Prüfungsmaßstab ist dabei im vorliegenden Fall die toxikologische

Vertretbarkeit als der Hauptanwendungsbereich der Verordnung. Die Feststel-

lungen des Berufungsgerichts, daß das Traubenkernöl nicht gesundheitsge-

fährdend ist, sind - entgegen den Ausführungen des beklagten Landes in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat - auch in tatsächlicher Hinsicht revisi-

onsrechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Die alleinige Grundlage für die Untersagungsverfügung erblickt das

Berufungsgericht vielmehr in Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung. Danach

sind die Kontaminanten ferner auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie

durch gute Praxis auf allen in Art. 1 genannten Stufen sinnvoll erreicht werden

können. In der Präambel zu der Verordnung ist dazu ergänzend folgendes

ausgeführt:

"Kontaminanten können auf jeder Stufe von der Herstellung bis zum Verbrauch in die Lebensmittel gelangen.

Für den Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es erforderlich, die- se Kontaminanten in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten.

In allen Fällen, in denen durch die gute Fachpraxis noch niedrigere Werte erreicht werden können, sind diese neuen Werte zu beach- ten. Angesichts der fachlichen Ausbildung und der Erfahrung ihrer Beauftragten können die Behörden die Übereinstimmung mit dieser guten Praxis wirksam überprüfen."

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die "gute Praxis"

darauf hinausläuft, Werte zu erreichen, die noch niedriger sind als die gesund-

heitlich und toxikologisch gerade noch vertretbaren Mengen im Sinne des

Art. 2 Abs. 1. Der entscheidenden Frage, ob das in der Verfügung angeordnete

Verbot, Traubenkernöl weiterhin in den Verkehr zu bringen, und die weitere

Verpflichtung, bereits im Verkehr befindliches Öl zurückzunehmen, diesen An-

forderungen genügen, ist das Berufungsgericht indessen im Ergebnis ausgewi-

chen, indem es für die Rechtswidrigkeit allein auf die Anordnung des Sofort-

vollzuges abgestellt hat. Es hat ausgeführt, es sei nicht geboten gewesen, mit

dem einschneidenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-

betrieb des Klägers durch das sofort durchzusetzende Vertriebsverbot durch

die Behörde zu reagieren; vielmehr wäre es ausreichend gewesen, eventuell

ein Vertriebsverbot mit der Festlegung einer Höchstbelastungsgrenze an Ben-

zo(a)pyren zu erlassen, dessen Rechtmäßigkeit dann im Verwaltungsstreit-

verfahren zu entscheiden gewesen wäre. Damit bleibt - wie die Revision mit

Recht beanstandet - die Frage der Rechtmäßigkeit des Vertriebsverbotes letzt-

lich in der Schwebe. Auch der erkennende Senat sieht sich außerstande, diese

Frage aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen abschließend zu ent-

scheiden. Insoweit bedürfen die Standards der - anzustrebenden oder bereits

erreichten - "guten Praxis" weiterer tatrichterlicher Klärung, gegebenenfalls mit

Hilfe sachverständiger Beratung. Von Bedeutung kann insoweit die Auffassung

der Fachkreise sein, wie sie in anderen Bereichen etwa in den anerkannten

Regeln des Standes der Technik ihren Ausdruck gefunden hat. Da es insoweit

bisher an hinreichenden Feststellungen fehlt, kann die klageabweisende Ent-

scheidung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben.

II.

Die Anschlußrevision des beklagten Landes:

Der Erfolg der Anschlußrevision liegt darin, daß die Feststellung des

Tatbestandes eines enteignungsgleichen Eingriffs auch insoweit nicht beste-

henbleiben kann, als sie allein auf der Anordnung des Sofortvollzuges beruht.

Führt die nach den vorstehenden Darlegungen vorzunehmende erneute Prü-

fung nämlich zu dem Ergebnis, daß die Anordnung des Vertriebsverbotes

selbst rechtmäßig gewesen ist, so stellt sich die weitere Frage, ob die Eigen-

tumspositionen, in die durch den Sofortvollzug eingegriffen worden ist, über-

haupt noch den Schutz des Grundgesetzes verdienten. Bei Positionen, die nur

durch Verstoß gegen materielles EG-Recht realisiert werden konnten, wäre

dies nicht der Fall.

III.

Ergebnis:

Das Berufungsurteil kann nach alledem im wesentlichen keinen Bestand

haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Fra-

ge der Rechtmäßigkeit erneut zu prüfen und sodann erforderlichenfalls weiter

zu klären, inwieweit die einzelnen Schadenspositionen in den Schutzbereich

der Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs fallen. Entscheidungsreif ist

dagegen der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten: Da die-

ser seine alleinige Grundlage ausschließlich in der Amtshaftung finden kann,

hatte es insoweit bei der Klageabweisung zu verbleiben.

Rinne Wurm Kapsa

Dörr Galke