BGH Urteil vom 13.07.2000 – III ZR 131/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
------------------------------------
Verkündet am: 13. Juli 2000 Riegel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GG Art. 14 Cc; VO (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 (ABl.
Nr. L 37/1) Art. 2
Zum enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Winzers
durch ein auf Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 gestütztes Vertriebsverbot für
Traubenkernöl.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - OLG Karlsruhe LG Freiburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des be-
klagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. April 1999 aufgehoben, je-
doch mit Ausnahme eines Betrages von 5.552,60 DM nebst Zin-
sen (vorgerichtliche Anwaltskosten), hinsichtlich dessen die Klage
abgewiesen bleibt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines überregional bekannten Weinguts. Er ver-
trieb seit 1991 unter seinem Namen Traubenkernöl, das er aus Italien impor-
tierte, in Deutschland in Flaschen abfüllte und sodann an den Handel weiter-
lieferte. Mit Verfügung vom 22. September 1994 untersagte ihm das Landrats-
amt B.-H. als Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde des beklagten Lan-
des, gestützt auf Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom
8. Februar 1993 (ABl. Nr. L 37/1), Traubenkernöl weiterhin in Verkehr zu brin-
gen. Außerdem wurde er verpflichtet, bereits im Verkehr befindliches Trauben-
kernöl zurückzunehmen und unschädlich zu beseitigen. Hinsichtlich der Unter-
sagung des Inverkehrbringens wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur
Begründung führte das Landratsamt aus, verschiedene Untersuchungen hätten
in dem Traubenkernöl polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, u.a. das
krebserzeugende Benzo(a)pyren, in gesundheitlich und toxikologisch nicht
vertretbaren Werten nachgewiesen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und bean-
tragte die Wiederherstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Unter dem
22. November 1994 nahm der Kläger den Widerspruch und den Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung zurück, daß der Hersteller des
Traubenkernöls ein neues Verfahren entwickelt habe, bei dem die Belastung
des Öls mit Benzo(a)pyren nicht mehr die vom Landratsamt beanstandete
Menge erreiche.
Der Kläger ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung sei mangels
hinreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig gewesen. Das Traubenkernöl sei
gesundheitlich unbedenklich. Er erhebt wegen der ihm durch die Verfügung
und deren Vollzug entstandenen Vermögenseinbußen, insbesondere Umsatz-
verluste, gegen das beklagte Land Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und
aus enteignungsgleichem Eingriff in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM
zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-
gers hat das Oberlandesgericht die Klageforderung dem Grunde nach für be-
rechtigt erklärt, soweit der Kläger Ersatzansprüche für Schäden geltend mache,
die ihm durch die Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung
des Sofortvollzugs vom 22. September 1994 bis zur Rücknahme des Antrags
auf einstweiligen Rechtsschutz entstanden seien. Wegen der weitergehenden
Forderung des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewie-
sen.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er
die abgewiesene Mehrforderung weiterverfolgt. Das beklagte Land hat sich der
Revision angeschlossen und begehrt volle Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Beide Rechtsmittel sind zulässig und führen in dem aus dem Tenor er-
sichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Die Revision des Klägers:
1.
Die Verfahrensrüge der Revision, daß das Berufungsurteil als Grundur-
teil über einen bloßen Teil des Streitgegenstandes prozessual unzulässig sei,
greift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß das Berufungsurteil kein reines Grun-
durteil ist, sondern ein Grund- und Teilurteil, letzteres insoweit, als die Klage
abgewiesen geblieben ist. Der abgewiesene und der - möglicherweise - be-
rechtigte Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes sind hier indessen noch
hinreichend voneinander abgegrenzt. Von einer weiteren Begründung für die
Zurückweisung dieser Verfahrensrüge sieht der Senat ab (§ 565 a ZPO).
2.
Das Berufungsgericht hat bei seiner zusprechenden Entscheidung aus-
schließlich einen Ersatzanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bejaht und
GG) besteht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht. Das Berufungsge-
richt hat insoweit gegen den Grundsatz verstoßen, daß eine konkurrierende
Anspruchsgrundlage nur dann (ausnahmsweise) unentschieden bleiben kann,
wenn der festgestellte Klagegrund für die Höhe des gesamten eingeklagten
Betrages ausreicht und dem anderen (nicht geprüften) Klagegrund daneben
keine eigene Bedeutung zukommt. Die Klageforderung umfaßt einzelne Posi-
tionen, die nicht aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs,
sondern nur aus demjenigen der Amtshaftung gerechtfertigt sein können, bei-
spielsweise einen allgemeinen - nicht nach Maßgabe der im folgenden darzu-
legenden Grundsätze beschränkten - Anspruch auf entgangenen Gewinn und
den Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten. Dies bedeutet, daß
die Amtshaftung neben dem enteignungsgleichen Eingriff hier eine eigenstän-
dige Bedeutung bereits für den Anspruchsgrund hat. Damit verfehlt das Grun-
durteil seinen wesentlichen Zweck, eine echte Vorentscheidung des Prozesses
herbeizuführen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - VI ZR
276/78 = VersR 1980, 867, 868).
3.
Dieser Verfahrensfehler ist hier im Ergebnis jedoch unschädlich. Denn
ein Amtshaftungsanspruch steht dem Kläger nicht zu; dies kann der Senat auf
der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen tatrichterlichen Feststellun-
gen selbst entscheiden. Dieser Anspruch scheitert jedenfalls daran, daß die
Bediensteten des Landratsamts bei Erlaß des Bescheides vom 22. September
1994 nicht schuldhaft gehandelt haben.
a) Nachdem eine Zivilkammer (nicht der Einzelrichter) des Landgerichts
jenen Bescheid für objektiv rechtmäßig gehalten und mithin bereits den Tatbe-
stand einer Amtspflichtverletzung verneint hat, ist zugunsten des beklagten
Landes die "Kollegialgerichts-Richtlinie" anwendbar, die besagt, daß einen Be-
amten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskun-
digen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig an-
gesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 = NVwZ 1998,
878 m.w.N.).
b) Die Richtlinie beruht auf der Erwägung, daß von einem Beamten eine
bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten
Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann. Dies
rechtfertigt allerdings eine Verneinung des Verschuldens nur in denjenigen
Fällen, in denen das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach
sorgfältiger Prüfung bejaht hat. Der Senat hat daher Ausnahmen von dieser
allgemeinen Richtlinie in solchen Fällen zugelassen, in denen die Annahme
des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer
unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruhte,
etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in seinem Ausgangspunkt von einer
sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können oder weil
es infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachver-
halt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den fest-
gestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senats-
urteil aaO m.w.N.).
c) Im vorliegenden Fall liegt kein Grund vor, der ein Abweichen von der
Richtlinie rechtfertigt. Das Landgericht hat die Rechtsauffassung des Landrats-
amts gebilligt, daß die Verfügung in Art. 2 VO (EWG) Nr. 315/93 eine hinrei-
chende Rechtsgrundlage finde. Der Umstand, daß das Landgericht dabei
- anders als das Berufungsgericht - nicht zwischen der Untersagung des Inver-
kehrbringens als solcher und der Anordnung des Sofortvollzugs unterschieden
hat, läßt nicht den Rückschluß zu, daß es den Sachverhalt nicht erschöpfend
gewürdigt hat. Es hat vielmehr hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß es die
behördliche Entscheidung in ihrer Gesamtheit inhaltlich billigen wollte. Deshalb
kommt hier der für die Anwendbarkeit der Kollegialgericht-Richtlinie tragende
Grundsatz (s. oben) zur Anwendung, daß man bessere Erkenntnisse auch von
den Amtsträgern selbst nicht erwarten konnte.
4.
Jedoch kommt hier - wie das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz
zutreffend sieht - wegen des Bescheides vom 22. September 1994 unter der
Voraussetzung, daß dieser objektiv rechtswidrig gewesen ist, ein Entschädi-
gungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht.
a) Dieser Anspruch setzt voraus, daß von hoher Hand in eine durch
Art. 14 GG (eigentumsmäßig) geschützte Rechtsposition unmittelbar einge-
griffen wird, daß also die rechtswidrige hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine
Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Betroffenen dadurch ein
besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt
wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 349, 355 "Kakaoverordnung"
m.w.N.).
b) Als eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition kommt hier nicht nur
das Eigentum des Klägers an dem bereits importierten, in seinem Besitz be-
findlichen Traubenkernöl, sondern auch sein eingerichteter und ausgeübter
Gewerbebetrieb als solcher in Betracht. Letzteres gilt zwar nicht, soweit durch
die Verbotsverfügung lediglich die Chance vereitelt wurde, weiterhin Trauben-
kernöl aus Italien zu importieren. Insoweit geht es nämlich lediglich um das
Vorenthalten der Möglichkeit, in einer bestimmten Weise Gewinn zu erzielen;
diese Beeinträchtigung einer bloßen Chance hat an dem eigentumsmäßigen
Schutz der personellen und gegenständlichen Grundlagen des Gewerbebe-
triebs keinen Anteil. Sie betrifft lediglich den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1
GG, nicht dagegen denjenigen des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteil aaO
S. 357/358; vgl. in diesem Sinne ferner Senatsurteil BGHZ 134, 30, 33 "Bras-
serie du Pêcheur"). Anders verhält es sich indessen hinsichtlich derjenigen Be-
stände an Traubenkernöl, die bereits in den Gewerbebetrieb des Klägers ein-
bezogen waren und damit zu dessen eigentumsrechtlich geschützter "Sub-
stanz" gehörten. Insbesondere betraf dies die vom Kläger durch Lieferung an
seine Abnehmer bereits vermarktete Ware. Insoweit ging es nicht nur um die
Vereitelung künftiger Gewinnchancen, sondern um bereits erwirtschaftete Ge-
winne, die zum "Erworbenen" im Sinne der Grundsätze des Senatsurteils
BGHZ 111, 349, 357 zählten. Dies bedeutet, daß nicht nur die Kosten der
Rückrufaktion selbst, sondern auch die Rückgängigmachung etwaiger aus dem
Verkauf bereits erzielter Gewinne in den Schutzbereich der Haftung wegen
enteignungsgleichen Eingriffs fallen konnten.
5.
Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt ge-
halten, soweit der Kläger Ersatzansprüche für Schäden geltend mache, die ihm
durch die Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anordnung des
Sofortvollzuges vom 22. September 1994 bis zur Rücknahme des Antrags auf
einstweiligen Rechtsschutz (sc. 22. November 1994) entstanden seien. Die Ab-
weisung im übrigen, die den weitaus überwiegenden Teil der Klageforderung
ausmacht, hat es damit begründet, daß der Kläger es insoweit schuldhaft ver-
säumt habe, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels abzuwenden.
a) Schon das Landgericht hat die Klageabweisung auch auf diesen Ge-
sichtspunkt gestützt. Dagegen hatte der Kläger in seiner Berufungsbegründung
vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, daß infolge des Erlasses des
Vertriebsverbotes und der - unstreitigen - Verbreitung dieser Tatsache über die
Medien die Handelsunternehmen, welche noch Traubenkernöl des Klägers in
ihren Verkaufsregalen oder Lagern hatten, verlangten, daß er das Trauben-
kernöl zurücknehme, weil die Kunden kein Traubenkernöl mehr kaufen wollten
und allein die Aufstellung in den Verkaufsregalen zum Anlaß genommen hat-
ten, auch gegenüber anderen Angeboten und Produkten des Klägers Beden-
ken anzumelden. Auf dieses Vorbringen geht das Berufungsurteil nicht aus-
drücklich ein; die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind berechtigt.
b) Zumindest nach dem im Revisionsrechtszug zugrunde zu legenden
Vorbringen des Klägers muß nämlich davon ausgegangen werden, daß die
durch die Publizierung des Vertriebsverbotes ausgelöste Reaktion der Kunden
auch durch Weiterverfolgung der vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe nicht
abwendbar gewesen wäre. Ein Totalverlust des Entschädigungsanspruchs in
entsprechender Anwendung des § 254 BGB (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 113,
17, 22 f m.w.N.) kann daher nicht stattfinden.
6.
Die Entscheidung hängt mithin davon ab, ob der Bescheid vom 22. Sep-
tember 1994 insgesamt rechtswidrig oder rechtmäßig gewesen ist.
a) Das Berufungsgericht erblickt den Tatbestand des enteignungsglei-
chen Eingriffs in der Untersagung des Vertriebs von Traubenkernöl mit Anord-
nung des Sofortvollzugs. Der Senat versteht das Berufungsurteil in dem Sinn,
daß nur und erst die Anordnung des Sofortvollzuges eine Überschreitung der
Rechtswidrigkeitsgrenze bewirkt habe, während die Maßnahmen im übrigen
(insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens) zumindest vertretbar gewe-
sen seien. Die Revision des Klägers rügt indessen zu Recht, daß es insoweit
- also hinsichtlich der die überwiegende Klageabweisung tragenden Annahme,
die in der Verfügung getroffenen Maßnahmen seien bis auf die Anordnung des
Sofortvollzugs rechtmäßig gewesen - an hinreichenden tatsächlichen Feststel-
lungen fehlt.
b) Wegen der in dem Bescheid angeordneten Verpflichtung des Klägers,
bereits im Verkehr befindliches Traubenkernöl zurückzunehmen und unschäd-
lich zu beseitigen, greift diese Revisionsrüge schon deswegen durch, weil das
Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - insoweit
jegliche Feststellungen unterlassen hat.
c) Hinsichtlich der Untersagung, Traubenkernöl weiterhin in Verkehr zu
bringen, unterscheidet das Berufungsgericht wie folgt:
aa) Es ist der Auffassung, die Untersagungsverfügung habe nicht auf
Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 315/93 gestützt werden können, da das Trauben-
kernöl des Klägers keine Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbeson-
dere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthalte. Dieser Beurteilung liegt
der zutreffende rechtliche Ausgangspunkt zugrunde, daß die Verordnung un-
mittelbar verbindlich ist (Art. 9 Abs. 2) und daher eine geeignete Grundlage für
ein Einschreiten der Lebensmittelüberwachung bietet. Allein in Betracht kom-
mender Prüfungsmaßstab ist dabei im vorliegenden Fall die toxikologische
Vertretbarkeit als der Hauptanwendungsbereich der Verordnung. Die Feststel-
lungen des Berufungsgerichts, daß das Traubenkernöl nicht gesundheitsge-
fährdend ist, sind - entgegen den Ausführungen des beklagten Landes in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat - auch in tatsächlicher Hinsicht revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstanden.
bb) Die alleinige Grundlage für die Untersagungsverfügung erblickt das
Berufungsgericht vielmehr in Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung. Danach
sind die Kontaminanten ferner auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie
durch gute Praxis auf allen in Art. 1 genannten Stufen sinnvoll erreicht werden
können. In der Präambel zu der Verordnung ist dazu ergänzend folgendes
ausgeführt:
"Kontaminanten können auf jeder Stufe von der Herstellung bis zum Verbrauch in die Lebensmittel gelangen.
Für den Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es erforderlich, die- se Kontaminanten in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten.
In allen Fällen, in denen durch die gute Fachpraxis noch niedrigere Werte erreicht werden können, sind diese neuen Werte zu beach- ten. Angesichts der fachlichen Ausbildung und der Erfahrung ihrer Beauftragten können die Behörden die Übereinstimmung mit dieser guten Praxis wirksam überprüfen."
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die "gute Praxis"
darauf hinausläuft, Werte zu erreichen, die noch niedriger sind als die gesund-
heitlich und toxikologisch gerade noch vertretbaren Mengen im Sinne des
Art. 2 Abs. 1. Der entscheidenden Frage, ob das in der Verfügung angeordnete
Verbot, Traubenkernöl weiterhin in den Verkehr zu bringen, und die weitere
Verpflichtung, bereits im Verkehr befindliches Öl zurückzunehmen, diesen An-
forderungen genügen, ist das Berufungsgericht indessen im Ergebnis ausgewi-
chen, indem es für die Rechtswidrigkeit allein auf die Anordnung des Sofort-
vollzuges abgestellt hat. Es hat ausgeführt, es sei nicht geboten gewesen, mit
dem einschneidenden Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-
betrieb des Klägers durch das sofort durchzusetzende Vertriebsverbot durch
die Behörde zu reagieren; vielmehr wäre es ausreichend gewesen, eventuell
ein Vertriebsverbot mit der Festlegung einer Höchstbelastungsgrenze an Ben-
zo(a)pyren zu erlassen, dessen Rechtmäßigkeit dann im Verwaltungsstreit-
verfahren zu entscheiden gewesen wäre. Damit bleibt - wie die Revision mit
Recht beanstandet - die Frage der Rechtmäßigkeit des Vertriebsverbotes letzt-
lich in der Schwebe. Auch der erkennende Senat sieht sich außerstande, diese
Frage aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen abschließend zu ent-
scheiden. Insoweit bedürfen die Standards der - anzustrebenden oder bereits
erreichten - "guten Praxis" weiterer tatrichterlicher Klärung, gegebenenfalls mit
Hilfe sachverständiger Beratung. Von Bedeutung kann insoweit die Auffassung
der Fachkreise sein, wie sie in anderen Bereichen etwa in den anerkannten
Regeln des Standes der Technik ihren Ausdruck gefunden hat. Da es insoweit
bisher an hinreichenden Feststellungen fehlt, kann die klageabweisende Ent-
scheidung des Berufungsgerichts nicht bestehen bleiben.
II.
Die Anschlußrevision des beklagten Landes:
Der Erfolg der Anschlußrevision liegt darin, daß die Feststellung des
Tatbestandes eines enteignungsgleichen Eingriffs auch insoweit nicht beste-
henbleiben kann, als sie allein auf der Anordnung des Sofortvollzuges beruht.
Führt die nach den vorstehenden Darlegungen vorzunehmende erneute Prü-
fung nämlich zu dem Ergebnis, daß die Anordnung des Vertriebsverbotes
selbst rechtmäßig gewesen ist, so stellt sich die weitere Frage, ob die Eigen-
tumspositionen, in die durch den Sofortvollzug eingegriffen worden ist, über-
haupt noch den Schutz des Grundgesetzes verdienten. Bei Positionen, die nur
durch Verstoß gegen materielles EG-Recht realisiert werden konnten, wäre
dies nicht der Fall.
III.
Ergebnis:
Das Berufungsurteil kann nach alledem im wesentlichen keinen Bestand
haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Fra-
ge der Rechtmäßigkeit erneut zu prüfen und sodann erforderlichenfalls weiter
zu klären, inwieweit die einzelnen Schadenspositionen in den Schutzbereich
der Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs fallen. Entscheidungsreif ist
dagegen der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten: Da die-
ser seine alleinige Grundlage ausschließlich in der Amtshaftung finden kann,
hatte es insoweit bei der Klageabweisung zu verbleiben.
Rinne Wurm Kapsa
Dörr Galke