Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.12.2004 – III ZR 263/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 263/04

URTEIL

Verkündet am: 9. Dezember 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

GG Art. 14 Cc; BGB § 839 B; BBergG §§ 7, 8, 12; SachsAnhEntschG § 1

a) Bei einer fehlerhaften behördlichen Entscheidung fehlt es an einem haf-

tungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers, wenn sich von mehre-

ren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine

als unverschuldet erweist.

b) In den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt auch eine Aufsuchungserlaubnis

gemäß § 7 BBergG. Der Anspruch auf Erteilung einer Abbaubewilligung

nach § 8 BBergG (hier: für Kiese und Kiessande zur Herstellung von Be-

tonzuschlagstoffen) ist demgegenüber selbst dann nicht eigentumsrechtlich

geschützt, wenn dem Antragsteller zuvor eine Erlaubnis zum Aufsuchen

desselben Bodenschatzes erteilt war. Bei rechtswidriger Versagung der

Bewilligung besteht daher kein Entschädigungsanspruch aus enteignungs-

gleichem Eingriff oder nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von

Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt.

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04 - OLG Naumburg

LG Magdeburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Mai 2004 wird zurückge-

wiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin war Inhaberin einer von dem Kaufmann van D. mit Zu-

stimmung des Bergamts erworbenen, bis zum 31. Dezember 1992 befristeten

Erlaubnis für das Aufsuchen von Kiesen und Kiessanden zur Herstellung von

Betonzuschlagstoffen in Sachsen-Anhalt. An das Erlaubnisfeld schließt sich

das Biosphärenreservat "Mittlere Elbe" an. Unter dem 23. Oktober 1992 bean-

tragte die Klägerin für dasselbe Feld eine Bewilligung zur Gewinnung von Kie-

sen und Kiessanden. Den Antrag lehnte das Bergamt St. mit Bescheid

vom 20. Januar 1994 auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BBergG i.V.m. § 11

Nr. 10 BBergG wegen vorgehender Belange des Naturschutzes und der Land-

schaftspflege sowie nach § 11 Nr. 8 BBergG wegen entgegenstehender Inter-

essen der Kiesabbauberechtigten benachbarter Bewilligungsfelder ab. Die von

der Klägerin dagegen erhobene Verpflichtungsklage wurde vom Verwaltungs-

gericht M. durch Urteil vom 30. Januar 1997 mit Rücksicht auf die zwi-

schenzeitliche Beseitigung der Bergfreiheit des Bodenschatzes durch das Ge-

setz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom

15. April 1996 (BGBl. I S. 602; künftig: Vereinheitlichungsgesetz) abgewiesen.

Jedoch stellte das Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag der Klägerin die

Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids fest. Der Antrag der Klägerin beim

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt auf Zulassung der Beru-

fung hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Bergamts wies das Oberverwal-

tungsgericht mit Urteil vom 4. November 1999 (A 1/4 S 170/97) zurück.

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Ersatz ihrer Auf-

wendungen sowie entgangenen Gewinns in Höhe von zuletzt insgesamt

7.477.774,77 €. Das Landgericht hat das Klagebegehren unter den Gesichts-

punkten der Amtshaftung und des Gesetzes zur Regelung von Entschädi-

gungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt (in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 16. November 1993, GVBl. S. 720 - EntschG LSA) dem Grunde

nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des

beklagten Landes die Klage abgewiesen und unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1

EntschG LSA die Revision zu der Frage zugelassen, ob eine erloschene Auf-

suchungserlaubnis ein von Art. 14 GG geschütztes Recht sei. Mit der Revision

verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge uneingeschränkt weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht verneint abweichend vom Landgericht sowohl ei-

nen Amtshaftungsanspruch der Klägerin als auch einen Anspruch auf Entschä-

digung nach § 1 Abs. 1 EntschG LSA. Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen

Urteile stehe zwar rechtskräftig fest, daß die Begründung für die Versagung der

bergrechtlichen Bewilligung rechtsirrig gewesen sei. Hieran treffe die Beamten

jedoch kein Verschulden. Der Wortlaut des § 11 Nr. 8 BBergG sei nicht klar

und eindeutig; seinerzeit habe es dazu auch weder eine höchstrichterliche

Rechtsprechung oder einschlägige Äußerungen in der bergrechtlichen Stan-

dardliteratur noch eine einheitliche Auffassung der Instanzgerichte gegeben.

Zudem habe die vom Bergamt vertretene Ansicht der damaligen Praxis vieler

Bergbehörden entsprochen. Auf die weitere Begründung des Ablehnungsbe-

scheids mit naturschutzrechtlichen Belangen (§ 11 Nr. 10 BBergG) komme es

nicht an; diese könne hinweggedacht werden.

Ebensowenig stehe der Klägerin ein Entschädigungsanspruch aus § 1

Abs. 1 EntschG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997

(GVBl. S. 2, 17) zu. Bei diesem Gesetz handele es sich um eine Kodifizierung

der Rechtsprechung zum enteignungsgleichen Eingriff. Der Schutzbereich der

Norm werde somit auf das Eigentum im Sinne des Art. 14 GG begrenzt. Durch

die rechtswidrige Versagung der Bewilligung habe das beklagte Land aber

nicht unmittelbar in ein Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen. Denn deren

bis zum 31. Dezember 1992 befristete Aufsuchungserlaubnis sei bereits erlo-

schen gewesen und ein anderes eigentumsfähiges Recht sei der Klägerin da-

nach nicht mehr verblieben. Auch unter Berücksichtigung des § 14 BBergG

ergebe sich keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsstellung des ehemaligen

Erlaubnisinhabers.

Schadensersatz könne die Klägerin schließlich nicht wegen Verletzung

der Amtspflicht zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist verlangen. Die

Verzögerung der Bearbeitung habe zu keinem bezifferbaren Schaden der Klä-

gerin geführt. Deren Behauptung, das Verwaltungsgericht Magdeburg hätte

noch vor Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes vom 15. April 1996 ent-

schieden, sei rein hypothetisch. Der gesamte weitere Ablauf hätte sich lediglich

um ein halbes Jahr verschoben, so daß das Verwaltungsgericht im August

1996 mündlich verhandelt hätte. Im übrigen sei die Klägerin auch nicht mehr

Inhaberin einer Aufsuchungserlaubnis im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 des Ver-

einheitlichungsgesetzes gewesen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im ganzen stand.

1.

Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Tenor des Berufungsurteils

enthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine solche Beschränkung kann

sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (st. Rspr.; vgl. nur

BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265

m.w.N.). Ob die Begründung der Zulassungsentscheidung in den Entschei-

dungsgründen des angefochtenen Urteils in diesem Sinne zu verstehen ist,

mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Denn die Revisionszulassung

darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen und nur dann auf einen Teil des Streit-

gegenstands begrenzt werden, wenn dieser Gegenstand eines Teilurteils nach

§ 301 ZPO sein kann und auch der Revisionskläger selbst seine Revision ent-

sprechend beschränken könnte (BGH aaO). Diese Voraussetzungen liegen

hier nicht vor; eine Einschränkung der Revisionszulassung wäre darum unwirk-

sam. Nach der Rechtsprechung des Senats bilden Amtshaftungsansprüche und

aus demselben Sachverhalt hergeleitete Entschädigungsansprüche aus ent-

eignungsgleichem Eingriff lediglich konkurrierende materiellrechtliche Forde-

rungen und folglich prozessual nicht abtrennbare Rechtsfragen innerhalb eines

einheitlichen Streitgegenstands (BGHZ 136, 182, 184; 146, 365, 371). Nichts

anderes kann für den nach dem Berufungsurteil inhaltsgleichen Anspruch aus

2.

Für Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sieht das

Berufungsgericht hier mit Recht keine Grundlage. Das gilt sowohl für die Ab-

lehnung der bergrechtlichen Bewilligung zur Förderung hochwertiger Kiese und

Kiessande, die zum damaligen Zeitpunkt im Beitrittsgebiet nach den Maßgaben

des Einigungsvertrags

(Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1

Buchst. a) bergfrei waren, als auch für die Dauer der Antragsbearbeitung von

seiten des Bergamts.

a) Was zunächst den Vorwurf verspäteter Bescheidung des Bewilli-

gungsantrags anbelangt, so stellt das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wür-

digung fest, daß das Abwarten der Behörde bis zu den von der Gemeinde

S. und dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung M.

abgegebenen Äußerungen im Dezember 1993 lediglich zur Verzögerung um

ein halbes Jahr geführt habe, da - so versteht der Senat das Berufungsurteil -

das Bergamt jedenfalls nicht vor Eingang der Stellungnahme des Regierungs-

präsidiums M. am 16. Juli 1993 hätte entscheiden müssen. In diesem

Fall hätte das Verwaltungsgericht M. im August 1996 und damit eben-

falls nach Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes am 23. April 1996

mündlich verhandelt. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Die Verfah-

rensrüge der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erach-

tet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

b) Die Versagung der beantragten Abbaubewilligung war allerdings, wie

aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Urteile im vorausgegangenen Verfahren

für den Amtshaftungsprozeß bindend feststeht (vgl. nur Senatsurteil BGHZ

146, 153, 156), rechtswidrig und zugleich amtspflichtwidrig. Der Senat folgt

indessen dem Berufungsgericht auch darin, daß der fehlerhafte Bescheid im

Ergebnis nicht auf einem Verschulden der handelnden Beamten beruht und

eine Schadensersatzpflicht des Landes nach § 839 BGB, Art. 34 GG darum

insgesamt entfällt.

aa) Zwar muß sich jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes not-

wendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verschaffen. Bei der Gesetzes-

auslegung und Rechtsanwendung hat er die Rechtslage unter Zuhilfenahme

der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen

und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu

bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet jedoch einen Schuldvor-

wurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amts-

trägers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur

gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der späteren Mißbil-

ligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht her-

geleitet werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 119, 365, 369 f.; 139,

200, 203; vom 3. Juli 1997 - III ZR 205/96 - NJW 1997, 3432, 3433 - insoweit in

BGHZ 136, 182 nicht abgedruckt). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen

die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt

- bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein

kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt

ist (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91 - NJW-RR 1992,

919).

bb) So verhält es sich hier jedenfalls in bezug auf den vom Bergamt

St. gleichwertig herangezogenen Versagungsgrund des § 11 Nr. 8

BBergG (i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBergG). Danach ist die Erlaub-

nis oder Bewilligung zu versagen, wenn eine sinnvolle und planmäßige Aufsu-

chung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen ge-

fährdet würde. Dieser Schutz bezieht sich nicht nur auf die Bodenschätze, die

Gegenstand der beantragten Erlaubnis sein sollen, sondern umfaßt auch das

Aufsuchen und Gewinnen anderer bergfreier oder grundeigener Bodenschätze

durch sonstige Berechtigte (Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 11 Rn. 11). Zu der

weiteren Frage, ob dabei, wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sach-

sen-Anhalt im Urteil vom 4. November 1999 später angenommen hat, aus-

schließlich technische Gesichtspunkte zu prüfen sind oder ob auch die wirt-

schaftlichen Belange anderer Abbauberechtigter einbezogen werden dürfen,

wovon das Bergamt St. in seinem ablehnenden Bescheid ausgegangen

ist, gab es bis dahin weder eine einschlägige Rechtsprechung noch verwertba-

re Äußerungen in der Kommentarliteratur. Die vom Oberverwaltungsgericht zur

Rechtfertigung seiner Ansicht angeführte Bemerkung in dem Kommentar von

Boldt/Weller, aaO, § 12 Rn. 7, "wie bei der Frage der Gewinnbarkeit der Bo-

denschätze" habe "sich die Prüfung der Bewilligungsbehörde auch in diesem

Zusammenhang auf technische Gesichtspunkte zu beschränken, während wirt-

schaftliche Überlegungen dem Antragsteller vorbehalten" blieben, bezieht sich

unmittelbar nur auf die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG notwendige Vor-

lage eines Arbeitsprogramms, insbesondere zur technischen Durchführung der

Gewinnung, und mittelbar auf die vorausgegangenen Erläuterungen in dem

Kommentar zum Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBergG

(Boldt/Weller, aaO, § 12 Rn. 5), und hat daher allenfalls geringe Aussagekraft

für die Auslegung des in § 11 Nr. 8 BBergG geregelten anders gearteten Tat-

bestands. Auf dieser Grundlage erscheint die vom Bergamt St. gewonne-

ne Auslegung jedenfalls nicht als unvertretbar, zumal volkswirtschaftliche Er-

wägungen bei sonstigen Versagungsgründen durchaus zu beachten sein kön-

nen (z.B. in § 11 Nr. 7, 9 und 10 BBergG, vgl. Boldt/Weller, aaO, § 11 Rn. 10,

12, 14).

Das Berufungsgericht hat außerdem keine Anhaltspunkte dafür gefun-

den, daß die Rechtsauffassung der Behörde nicht das Ergebnis einer sorgfälti-

gen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung gewesen wäre. Die Revision be-

kämpft dies mit Verfahrensrügen und will aus der Behandlung der Bewilli-

gungsanträge zweier Konkurrenzunternehmen folgern, daß das Bergamt zum

Nachteil der Klägerin aus sachfremden Erwägungen mit zweierlei Maß gemes-

sen habe. Auch diese Rügen können keinen Erfolg haben. Von einer näheren

Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO gleichfalls ab.

cc) Da von den in der Verwaltungsentscheidung alternativ gegebenen

Begründungen für die Versagung einer Abbaubewilligung zumindest eine nicht

auf einem Verschulden der Beamten beruht, läßt sich der Schaden der Kläge-

rin insgesamt nicht auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zurückführen.

Eine Entscheidung ist im Ergebnis richtig, wenn von mehreren selbständig ne-

beneinander stehenden Gründen auch nur einer zutrifft und damit die Ent-

scheidung trägt. Der Senat hat keine Bedenken, diese Erwägung mit dem Be-

rufungsgericht im Falle des § 839 BGB auf die Verschuldensebene zu übertra-

gen und ein haftungsbegründendes Verschulden des Amtsträgers auch dann

zu verneinen, falls sich lediglich eine der tragenden Begründungen für die feh-

lerhafte Entscheidung als unverschuldet herausstellt. Auch die Revision wen-

det sich hiergegen nicht.

3.

Ebensowenig steht der Klägerin ein auf § 1 Abs. 1 EntschG LSA (in der

für den Streitfall noch maßgebenden Fassung vom 16. November 1993) ge-

stützter Ausgleichsanspruch zu.

a) Zwar ist das Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im

Lande Sachsen-Anhalt, durch das das im Beitrittsgebiet als Landesrecht fort-

geltende Staatshaftungsgesetz der DDR umfassend umgestaltet wurde, an sich

nicht mehr dem revisiblen Landesrecht zuzurechnen (Senatsurteil vom 6. No-

vember 1997 - III ZR 198/96 - VersR 1998, 504). Revisibel sind aber die aus

dem Bundesrecht übernommenen Tatbestandsvoraussetzungen des enteig-

nungsgleichen Eingriffs (vgl. LT-Drucks. Sachsen-Anhalt 1/1502 S. 11 f.), ins-

besondere der geforderte Eingriff in das Eigentum (vgl. BGHZ 46, 17, 21 zur

Übernahme eines Rechtsbegriffs aus dem revisiblen preußischen Landesrecht

in eine nicht revisible Polizeiverordnung und Senatsurteil BGHZ 118, 295,

299 f. zur Auslegung und Anwendung revisibler Rechtssätze als Vorfrage),

sowie die hier zur Ausfüllung dieser Tatbestandsmerkmale heranzuziehenden

Vorschriften des Bundesberggesetzes.

b) Durch die Verweigerung der von der Klägerin beantragten Abbaukon-

zession hat das beklagte Land in diesem Sinne nicht in deren "Eigentum" ein-

gegriffen.

aa) Schutzgut des enteignungsgleichen Eingriffs sind von der Eigen-

tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfaßte Rechtspositionen (Senatsurteile

BGHZ 94, 373, 374 f.; 124, 394, 400). Als solche kommen nicht nur das Eigen-

tum an Grundstücken oder beweglichen Sachen in Betracht, sondern auch

sonstige dingliche oder obligatorische Rechte, dagegen nicht bloße Chancen

und Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch

nicht besteht (siehe etwa Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 -

NVwZ 1986, 689, 690). Auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb

ist hiernach in seiner Substanz geschützt. Greift allerdings ein Akt der öffentli-

chen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätig-

keit ein, so ist nicht der Schutzbereich des Art. 14 GG, sondern der des Art. 12

GG berührt (Senatsurteile BGHZ 111, 349, 355 ff.; 132, 181, 186 f.; Urteil vom

13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - NVwZ-RR 2000, 744 f.). Weitere Einschränkun-

gen gelten für öffentlich-rechtliche Rechtspositionen. Das Bundesverfassungs-

gericht zieht einen Eigentumsschutz in diesem Bereich nur dann in Betracht,

wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem ein-

zelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines (bürgerlichrechtli-

chen) Eigentümers entspricht und die so stark ist, daß ihre ersatzlose Entzie-

hung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde

(BVerfGE 40, 65, 83; 72, 141, 153), insbesondere, wenn die vermögenswerte

öffentlich-rechtliche Rechtsposition für den Bürger ein Äquivalent eigener Lei-

stung bildet und nicht überwiegend auf staatlicher Gewährung beruht (BVerfGE

72, 175, 193; siehe auch BVerfGE 97, 67, 83).

bb) Nach diesen Maßstäben ist eine durch Art. 14 GG eigentumsrecht-

lich geschützte und durch die Versagung der Bewilligung tangierte Rechtsposi-

tion der Klägerin zu verneinen.

(1) Die nach den §§ 6 ff. BBergG verliehenen Bergbauberechtigungen

(Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) beruhen auf staatlicher Konzes-

sion. Sofern keiner der in den §§ 11 bis 13 BBergG aufgeführten Versagungs-

gründe vorliegt, hat der Antragsteller zwar einen Rechtsanspruch auf Erteilung

der beantragten Berechtigung (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-

Drucks. 8/1315 S. 86; Boldt/Weller, aaO, § 6 Rn. 13, § 11 Rn. 1, § 12 Rn. 1;

Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 1983, § 11 Rn. 2 m.w.N.). Dieser ergibt

sich aber aus der in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG verfassungsrechtlich ga-

rantierten Unternehmer- und Berufsfreiheit (Boldt/Weller, aaO, § 6 Rn. 13). Es

geht mit anderen Worten in diesem Zusammenhang nicht um einen Schutz des

"Erworbenen" - dann Geltung des Art. 14 GG -, sondern um den künftigen "Er-

werb" infolge von Chancen und Verdienstmöglichkeiten, d.h. um den Anwen-

dungsbereich des Art. 12 GG. Der Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung

zum Aufsuchen und Gewinnen bestimmter Bodenschätze (§ 8 BBergG) gehört

daher grundsätzlich nicht zu dem nach Art. 14 GG grundrechtlich geschützten

Eigentum.

(2) Etwas anderes folgt im Streitfall auch nicht aus dem Umstand, daß

die Klägerin bis zum 31. Dezember 1992 Inhaberin einer Aufsuchungserlaubnis

gemäß § 7 BBergG war. Eine solche, auch private Rechte begründende Er-

laubnis fällt allerdings in den Schutzbereich des Artikels 14 GG (vgl. BVerfGE

77, 130, 136; Papier in Maunz/Dürig, GG, Bearbeitung Juni 2002, Art. 14

Rn. 203; Boldt/Weller, aaO, § 6 Rn. 14). Der Erlaubnisinhaber genießt auch

gemäß § 12 Abs. 2 BBergG eine Vorzugsstellung insofern, als ihm eine bean-

tragte Bewilligung für die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze nur aus

den Gründen des § 12 Abs. 1 BBergG und nur unter der weiteren Vorausset-

zung versagt werden darf, daß die Tatsachen, die einen Versagungsgrund

rechtfertigen, erst nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind. Hierdurch soll

dem Tatbestand Rechnung getragen werden, daß dem Berechtigten bis zur

Entdeckung der Bodenschätze in der Regel finanzielle Aufwendungen entstan-

den sind und derartige Investitionen vernünftigerweise nur mit dem Ziel getätigt

werden, entdeckte Bodenschätze auch im eigenen Unternehmen zu gewinnen.

Ohne einen speziellen Schutz dieser Interessen würde angesichts der ständig

steigenden Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Aufsuchung niemand be-

reit sein, das mit dieser Tätigkeit verbundene Risiko zu übernehmen (BT-

Drucks. 8/1315 S. 88; Boldt/Weller, aaO, § 12 Rn. 9). Überdies kommt dem

Erlaubnisinhaber unter den Voraussetzungen des § 14 BBergG auch gegen-

über Konkurrenten ein Vorrang zu.

Das alles kann indessen nicht dazu führen, den vom Bundesberggesetz

einfachrechtlich gewährten Investitionsschutz des Erlaubnisinhabers derart

aufzuwerten, daß er der Rechtsstellung des Inhabers einer erteilten Bewilli-

gung und der zu dessen Gunsten bestehenden verfassungsrechtlichen Eigen-

tumsgarantie bereits gleichkommt. Das widerspräche auch dem gesetzlichen

"Stufenverhältnis" der Bergbauberechtigungen, wonach erst die Bewilligung ein

umfassendes Gewinnungsrecht verschafft. Infolgedessen kommt es für die

Entscheidung auch nicht auf die vom Berufungsgericht gestellte Frage an, ob

die Vorzugsstellung des Erlaubnisinhabers nach § 12 Abs. 2 BBergG mit dem

Erlöschen der Aufsuchungserlaubnis durch Fristablauf endet, selbst dann,

wenn - wie hier - der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Förderung der

aufgefundenen Bodenschätze noch vor dem Ende der Frist gestellt war (so

Sächsisches OVG ZfB 2000, 153, 157 f. - aufgehoben durch BVerwG NVwZ

2001, 1038 = ZfB 2002, 148 - im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des

Vereinheitlichungsgesetzes; a.A. OVG des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil

vom 4. November 1999, Umdruck S. 6; Gutbrod/Töpfer, Praxis des Bergrechts,

1996, Rn. 75). Die Bewilligung zur Gewinnung des Bodenschatzes ist nicht

notwendig mit der Aufsuchungserlaubnis verbunden und nimmt an deren eigen-

tumsrechtlichen Schutz nicht teil; insofern besteht auch keine gesicherte An-

wartschaft (a.A. wohl Piens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO, § 12 Rn. 9). Vielmehr

bleibt es auch in den Fällen des § 12 Abs. 2 BBergG dabei, daß der Betreiber

trotz eingeschränkter Prüfungsbefugnis der Bergbehörde eine von der Einhal-

tung zahlreicher, von ihm nicht immer beeinflußbarer Bedingungen abhängige

öffentlich-rechtliche Konzession erstrebt. Seine zu diesem Zweck vorgenom-

menen Investitionen begründen keinen weitergehenden eigentumsrechtlichen

Schutz. Auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

erstreckt sich nicht auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten, zu denen

beabsichtigte Betriebserweiterungen gehören (Senatsurteil BGHZ 132, 181,

187 m.w.N.).

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke